Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.06.1996, Az.: BVerwG 7 B 149.96
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Rückübertragung eines Forstgutes nach dem Vermögensgesetz; Enteignung von Teilflächen; Verwaltungstechnische Abwicklung; Eigentumseingriff auf besatzungshoheitlicher Grundlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.06.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 149.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12895
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Greifswald - 07.02.1996 - AZ: 3 A 1935/94
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VIZ 1996, 580
Amtlicher Leitsatz
Die Enteignung von Teilflächen eines über 100 ha großen Forstguts nach dem 7.10.1949 stellt sich als bloße verwaltungstechnische Abwicklung dar, wenn bereits zuvor Eigentumseingriffe auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgten.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 1996
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und Herbert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 7. Februar 1996 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger begehren die Rückübertragung eines Forstgutes nach dem Vermögensgesetz (VermG). Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Gut sei auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden und daher von der Restitution ausgeschlossen (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG). Die Revision gegen sein Urteil hat das Verwaltungsgericht nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1.
Die Beschwerde will in erster Linie geklärt wissen, ob die Enteignung eines Anwesens mit mehr als 100 ha land- und forstwirtschaftlicher Bodenfläche im Rahmen der Bodenreform in Mecklenburg-Vorpommern auch insoweit auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruht, als für Teilflächen auf Eigentumsentzug gerichtete Behördenakte vor dem 7. Oktober 1949 nicht nachweisbar sind. Diese Frage ist ohne weiteres zu bejahen und rechtfertigt schon aus diesem Grunde nicht die Zulassung der Revision.
Nach Art. II Nr. 3 der Verordnung Nr. 19 über die Bodenreform im Lande Mecklenburg-Vorpommern vom 5. September 1945 (ABl 1946 S. 14; BRVO) unterfiel der Enteignung "der Boden der Junker, Feudalherren und der Großgrundbesitzer mit über 100 ha Land". Aufgrund dieser Vorschrift ist auf Ländereien des in Rede stehenden Forstgutes bereits im Jahre 1948 zugegriffen worden. Spätestens damit war offenkundig, daß dieses Gut in Vollzug der genannten Regelung zur angestrebten Umgestaltung der Bodenordnung in Anspruch genommen werden sollte. Bereits aus diesem Grunde ist die Annahme des Verwaltungsgerichts gerechtfertigt, daß die nach dem 7. Oktober 1949 hinsichtlich der restlichen Flächen des Forstgutes vorgenommenen Eigentumsumschreibungen sich als Maßnahmen zur verwaltungstechnischen Abwicklung eines bereits zuvor auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgten Eigentumseingriffs darstellten.
2.
Ebensowenig liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund vor, soweit die Beschwerde die Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG für klärungsbedürftig hält. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 18. April 1996 - 1 BvR 1452/90 u.a. - erneut entschieden, daß der Restitutionsausschluß für die in den Jahren 1945 bis 1949 in der sowjetischen Besatzungszone auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführten Enteignungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärung bedarf es nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Kley
Herbert