Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.05.1998, Az.: 2 StR 76/98
Erschöpfende Würdigung des Sachverhaltes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.05.1998
- Aktenzeichen
- 2 StR 76/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 16422
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- NStZ 1999, 206-207 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- NStZ-RR 1999, 48 (Volltext mit red. LS)
- StV 1999, 415
Verfahrensgegenstand
Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 20. Mai 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Detter, Dr. Bode und
die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... für den Angeklagten W.,
Rechtsanwältin ... und Rechtsanwalt ... für die Angeklagte R. als Verteidiger,
Rechtsanwältin ... als Vertreterin der Nebenklägerin,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Oktober 1997 wird, soweit es den Angeklagten W. betrifft, verworfen.
Die Kosten des ihn betreffenden Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
- 2.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als das Landgericht das im Anklagesatz beschriebene Nachtatverhalten der Angeklagten R. nicht zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht hat.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Soweit sich die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch der Angeklagten richtet, wird sie verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Angeklagte R. hat es vom Vorwurf der Beteiligung an dieser Tat freigesprochen.
Nach den Feststellungen tötete der Angeklagte W., der mit der Angeklagten R. ein ehebrecherisches Verhältnis unterhielt, deren Ehemann. Er war mit ihm, in dessen Firma er beschäftigt war, am 4. Oktober 1996 gegen 1.50 Uhr allein in den Firmenräumen zusammengetroffen. Bei dem Gespräch wollte er auf Grund einer Absprache mit der Angeklagten R. das Verhältnis offenbaren und finanzielle Unregelmäßigkeiten klären. Bei der Unterredung kam es zu einem Streit, der Angeklagte W. fügte bei der folgenden Auseinandersetzung R. mit einem Hammer tödliche Verletzungen zu. Nach der Tat teilte er der Mitangeklagten R. telefonisch das Geschehen mit, diese kam umgehend in die Firma. Um die Täterschaft des Angeklagten W. zu verschleiern, vereinbarten sie zunächst vorzutäuschen, die Eheleute R. hätten noch gemeinsam in der Firma gearbeitet und seien durch unbekannte Personen überfallen worden. Zu diesem Zweck ließ sich die Mitangeklagte R. vom Angeklagten W. fesseln und blieb in diesem Zustand am Tatort zurück. Zur Unterstützung ihrer "Geschichte" hatte sie noch zwei Zigarettenreste einer kasachischen Zigarettenmarke in Aschenbechern abgelegt. Später verließ sie dann doch unter Benachrichtigung des Angeklagten W. das Büro. Sie vereinbarte mit ihm nunmehr, gegenüber der Polizei geltend zu machen, ihr Verhältnis sei dem Getöteten bekannt gewesen, sie hätten deshalb kein Motiv für eine Tötung. Entsprechende Angaben machte sie dann auch gegenüber den Ermittlungsbehörden.
Das Landgericht hat eine Mitwirkung der Angeklagten R. an der Tötung als nicht erwiesen angesehen. Ihr Verhalten nach der Tat sei allenfalls als Strafvereitelung gemäß § 258 Abs. 1 StGB strafbar. An der entsprechenden Verurteilung hat sich die Schwurgerichtskammer aber gehindert gesehen, da "es sich hierbei nicht um die in der Anklage bezeichnete Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO" handele, es lägen unterschiedliche Handlungen vor, die sich nicht gegen dasselbe Rechtsgut richteten.
Mit ihrer Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung beider Angeklagter wegen Mordes, hinsichtlich der Angeklagten R. beanstandet sie auch, daß die Anklage nicht erschöpft sei, da zumindest eine Verurteilung wegen Strafvereitelung hätte erfolgen müssen.
Das Rechtsmittel ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet, soweit es sich dagegen richtet, daß der Angeklagte W. nicht wegen Mordes verurteilt worden ist.
Offensichtlich unbegründet ist die Revision auch, soweit das Tatgericht die Verurteilung der Mitangeklagten R. wegen einer Beteiligung an der Tötung ihres Ehemannes abgelehnt hat. Zu Recht rügt die Revision aber, daß hinsichtlich dieser Angeklagten der festgestellte Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt worden ist.
Der Tatrichter ist verpflichtet, die Anklage zu erschöpfen (BGHSt 25, 72, 75, 76). Dagegen hat die Schwurgerichtskammer verstoßen. Das vom Landgericht als Strafvereitelung gewertete Verhalten der Angeklagten R. ist nämlich in der Anklage vom 15. April 1997 ausdrücklich geschildert. Denn dort heißt es nach der Darstellung der Tötungshandlung:
"Die Angeschuldigte R. half dem Angeschuldigten W. alsdann bei der Beseitigung der Tatspuren. Beide gemeinsam präparierten darüber hinaus den Tatort, um den Eindruck zu erwecken, K. R. sei das Opfer eines Raubüberfalles geworden. Hierfür wurden in zwei verschiedenen Büros Telefonkabel aus der Wand gerissen und Aktenordner auf den Schreibtischen verstreut. Die Angeschuldigte R. legte zudem zwei angerauchte kasachische Zigaretten in verschiedenen Aschenbechern ab, um die Spur auf Täter aus den Gebieten der ehemaligen UdSSR zu lenken."
Auf Grund dieser Schilderung erfaßt die Anklage den Vorwurf der Strafvereitelung und konnte Gegenstand der Verurteilung durch das erkennende Gericht sein. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Landgericht angeführten Entscheidung BGHSt 32, 215 ff [BGH 21.12.1983 - 2 StR 578/83] (mit Anmerkung Roxin JR 1984, 344 f), denn dort war gerade der Teil des Lebenssachverhalts, der dem Angeklagten angelastet werden sollte, im Anklagesatz nicht aufgeführt worden.
Bei der Darstellung des Nachtatverhaltens der Angeklagten im Anklagesatz handelt es sich auch um wesentliche Punkte des abzuurteilenden Tatgeschehens. Mit der Aufnahme dieses Geschehens in den Anklagesatz hat die Staatsanwaltschaft ohne weiteres den Willen zum Ausdruck gebracht, dieses Geschehen, das nur bei einem mittäterschaftlich begangenen Tötungsdelikt straffrei wäre (§ 258 Abs. 5 StGB), zu verfolgen (vgl. BGH NStZ 1995, 500 [BGH 21.06.1995 - 2 StR 157/95]). Gegenteiliges, wie etwa eine Einstellung nach §§ 154, 154 a StPO, ist weder der Anklage noch den Akten zu entnehmen. Bei der Schilderung handelt es sich auch nicht nur um die Darstellung von Tathintergründen oder um eine das Nachtatverhalten erläuternde Schilderung von Nebensächlichkeiten, bei denen fraglich wäre, ob sie Gegenstand der Anklage sind (vgl. dazu BGHSt 13, 21, 26; 43, 96, 99, 100) [BGH 15.05.1997 - 1 StR 233/96].
Das Urteil kann somit keinen Bestand haben und muß aufgehoben werden, soweit es der Sache nach das Verfahren mangels Anklage eingestellt hat. Aufzuheben sind auch die Feststellungen, soweit sie den Vorwurf der Strafvereitelung betreffen. Feststellungen, deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen der betroffene Angeklagte vom Revisionsgericht mangels Beschwer nicht nachprüfen lassen konnte, dürfen grundsätzlich nicht als Grundlage einer möglichen Verurteilung bestehen bleiben (vgl. BGH, Urteile vom 13. Januar 1998 - 1 StR 658/97 und vom 27. Januar 1998 - 1 StR 727/97). Hier kommt hinzu, daß das Urteil nicht erkennen läßt, ob das Vergehen der Strafvereitelung bereits vollendet war.
Angesichts des nur noch zur Aburteilung stehenden Sachverhalts konnte eine Zurückverweisung an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts erfolgen.
Detter
Jähnke
Otten