Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.06.1995, Az.: 2 StR 157/95
Postpendenz; Postpendenzfeststellung; Geldwäsche; Täterschaft; Mittäterschaft; Teilnahme; Beihilfe; Gehilfe; Mittäter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.06.1995
- Aktenzeichen
- 2 StR 157/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12775
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1995, 500 (Volltext mit red. LS)
- NStZ 1996, 64
- StV 1995, 522
- WM 1995, 2084-2086 (Volltext mit red. LS)
- wistra 1995, 210
Redaktioneller Leitsatz
War der wegen Geldwäsche beschuldigte nur als Mittäter oder Gehilfe beteiligt, so kann er dennoch wegen der Geldwäsche verurteilt werden, jedoch wird eine Postpendenz festgestellt.
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Darüberhinaus beanstandet er das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachbeschwerden führt zur Nachholung eines Teilfreispruches. Im übrigen erweisen sich beide Rechtsmittel als unbegründet.
II. In der - unverändert zugelassenen - Anklage wurde dem Angeklagten gemeinschaftlicher erpresserischer Menschenraub (§§ 239 a, 253, 25 Abs. 2 StGB) zur Last gelegt. Das Tatgeschehen wird im Anklagesatz dahin beschrieben, daß der Angeklagte am 1. September 1993 zusammen mit unbekannt gebliebenen Mittätern den Kaufmann H. gewaltsam entführt und von dessen Angehörigen ein Lösegeld von 2 Mio. DM erpreßt habe, und daß er am 29. September 1993 20.000 DM aus dem gezahlten Lösegeld bei der Volksbank in S. in Tausend-DM-Scheine umgetauscht habe.
Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde H. am 1. September 1993 von zwei bisher nicht ermittelten Personen gewaltsam entführt und in der Nacht zum 8. September 1993 gegen Zahlung eines Lösegeldes von 2 Mio. DM wieder freigelassen. Am 29. September 1993 tauschte der Angeklagte bei seiner Hausbank in Si. 100 Zweihundert-DM-Scheine, die aus dem gezahlten Lösegeld stammten, in Tausend-DM-Scheine um. Daß der Angeklagte dieses Geld in den Händen hatte, weil er selbst an der Planung und/oder Durchführung der Entführung und Lösegelderpressung beteiligt war, vermochte die Strafkammer nicht festzustellen. Auch die naheliegende Feststellung, daß der Angeklagte bereits vor Übergabe des Lösegeldes über die Tat ins Bild gesetzt und als "Geldwechsler" gewonnen worden war, vermochte die Strafkammer nicht zu treffen. Sie hält es vielmehr nur für erwiesen, daß der Angeklagte erst "nach Begehung der Ausgangstat" durch einen ihm vertrauten Mittäter über die Entführung und die erfolgreiche Lösegelderpressung informiert worden ist und sich auf entsprechendes Ersuchen dieser Person bereitgefunden hat, Teile des Lösegeldes unterzubringen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung heißt es hierzu:
"Wenn feststeht, daß es sich bei den Tätern der Lösegelderpressung um solche gehandelt haben muß, die zumindest subjektiv sorgfältig, detailliert und vorausschauend planten, wenn weiter davon auszugehen ist, daß auch ihnen bewußt gewesen sein muß, daß die Einschaltung eines Dritten zur Absetzung des Lösegeldes prinzipiell das Risiko der Entdeckung erhöhte, daß der Angeklagte ein absoluter Vertrauensmann ihnen gegenüber war, und die Täter überhaupt die Einschaltung eines Dritten zur Absetzung des Lösegeldes für angezeigt hielten, so drängt sich die Frage auf, weshalb sie sich der späteren diesbezüglichen Unterstützung des Angeklagten erst im Nachhinein versichert haben sollen und liegt die Annahme höchst nahe, daß der Angeklagte von den Tätern oder gegebenenfalls demjenigen, von dem er später die Zweihundert-DM-Scheine erhielt, schon vor Ausführung der Lösegelderpressung eingeweiht worden war und man sich im Rahmen der gesamten Tatplanung seiner späteren Hilfe schon im vorhinein versichert hat. Wenn ungeachtet dieser Erwägungen die Kammer festgestellt hat, der Angeklagte sei erst nach der Tat zur Absetzung von Lösegeldern gewonnen worden, kann das vorliegende Urteil hierfür keine nähere Begründung liefern."
III. 1. Revision des Angeklagten
a) Es besteht kein Verfahrenshindernis.
Das Landgericht war aufgrund der zugelassenen Anklage berechtigt, den Angeklagten wegen Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB zu verurteilen. Einer Nachtragsanklage (§ 266 StPO) bedurfte es nicht, da der der Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt von der Anklage mitumfaßt war.
Mit der Aufnahme eines tatsächlichen Geschehens in den Anklagesatz bringt die Staatsanwaltschaft den Willen zum Ausdruck, dieses Geschehen zu verfolgen. Die gesamten im Anklagesatz beschriebenen geschichtlichen Vorgänge bilden daher den Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung. Etwas anderes gälte nur, wenn den Akten, dem Anklagesatz oder den Ausführungen zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen zu entnehmen wäre, daß die Staatsanwaltschaft ein bestimmtes, als selbständige prozessuale Tat (§ 264 StPO) zu wertendes Geschehen nicht der Kognition des Gerichts unterwerfen wollte. Dafür ist hier nichts ersichtlich.
Der Umstand, daß dem Geldeinlösevorgang auch indizielle Bedeutung für eine Beteiligung des Angeklagten am erpresserischen Menschenraub zukommt, wie die Staatsanwaltschaft im Abschnitt "Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen" der Anklageschrift dargelegt hat, vermag angesichts der eindeutigen Tatschilderung im Anklagesatz eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Gegen den Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft spricht auch nicht, daß sie das Verhalten des Angeklagten nur als erpresserischen Menschenraub gewertet hat. Sie trug damit dem Umstand Rechnung, daß im Falle mittäterschaftlicher Beteiligung des Angeklagten an der Ausgangstat eine Bestrafung wegen des Verwertungsdelikts nicht in Betracht gekommen wäre.
b) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Geldwäsche ist nicht zu beanstanden. Sie scheitert nicht daran, daß der Angeklagte möglicherweise am erpresserischen Menschenraub als Mittäter oder Gehilfe beteiligt war. Er hatte in Kenntnis der Vortat die tatsächliche Verfügungsgewalt über einen Teilbetrag des Lösegelds und hat diesen bei einer Bank eingetauscht, wobei er wußte, daß er hiermit das inkriminierte Geld unter Verdeckung seiner Herkunft in den Wirtschaftskreislauf einschleuste. Damit steht ein Sachverhalt fest, der die Verurteilung wegen der auf den erpresserischen Menschenraub folgenden Nachtat der Geldwäsche rechtfertigt. Ungewiß ist lediglich, ob der Angeklagte (auch) an der Vortat beteiligt war. In derartigen Fällen ist eine eindeutige Verurteilung - sogenannte Postpendenzfeststellung - geboten (BGHSt 35, 86 m.w.N.; BGH NStZ 1989, 266; 1989, 574).
c) Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand.
Die Verhängung der Höchststrafe des zur Anwendung gekommenen Regelstrafrahmens des § 261 StGB ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat zugunsten des Angeklagten neben seinem fortgeschrittenen Lebensalter und der Dauer der in dieser Sache erlittenen Untersuchungshaft gewertet, daß er nicht vorbestraft ist und daß ihm nur der Umtausch von 20.000 DM aus einer um ein Vielfaches höheren Lösegeldsumme nachzuweisen war. Rechtsfehlerfrei hat der Tatrichter aber auch darauf abgestellt, daß die Tat des Angeklagten schwer wiegt, weil dieser sich in Kenntnis der besonders schweren, widerwärtigen Vortat zur Geldwäsche bereitgefunden hat, was eine besonders skrupellose, niedrige Gesinnung offenbare. Auch habe er wissentlich Dritte durch Falschbezichtigung in die Gefahr der Strafverfolgung und der Verhaftung gebracht. Angesichts dieser Wertungen begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, daß das Landgericht zwar die Annahme eines besonders schweren Falles der Geldwäsche (§ 261 Abs. 4 StGB) im Hinblick auf die mildernden Umstände verneint, die Verhängung der Höchststrafe des Regelstrafrahmens aber nach erneuter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände für gerechtfertigt erachtet hat. Das Vorhandensein strafmildernder Umstände steht der Verhängung der Regelhöchststrafe in einem solchen Falle nicht entgegen.
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft.
a) Die Beschwerdeführerin meint, das Landgericht habe nach den Feststellungen zur Überzeugung gelangen müssen, daß der Angeklagte schon vor der Ausgangstat dafür gewonnen worden sei, Teile des Lösegelds zu "waschen". Das Tatgericht habe unter Verkennung der Grenzen der freien Beweiswürdigung überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub erforderliche Gewißheit gestellt.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält indes rechtlicher Nachprüfung stand. Die Feststellungen enthalten als sicheren, zweifelsfrei feststehenden Tatsachenkern allein den durch den Angeklagten vorgenommenen einmaligen Einlösevorgang eines Teilbetrages des Lösegeldes. Danach mußte das Landgericht nicht zu dem Ergebnis gelangen, der Angeklagte habe sich bereits vor der Ausgangstat bereiterklärt, Teile des Lösegeldes zu "waschen". Der Einlösevorgang läßt, für sich betrachtet, weder einen zwingenden Rückschluß auf eine Tatbeteiligung des Angeklagten an der Ausgangstat noch darauf zu, er sei erst nach der Ausgangstat zur Absetzung von Lösegeld gewonnen worden. Mag die Annahme einer Tatbeteiligung des Angeklagten an der Ausgangstat auch näher liegen und wahrscheinlicher sein, so handelt es sich hierbei doch um eine, vom Landgericht auch so bezeichnete, "bloße Annahme", der zu folgen das Landgericht angesichts der unzureichenden Tatsachengrundlage nicht gezwungen war.
b) Der Senat sieht auch keinen Rechtsfehler darin, daß das Landgericht nicht zu einer Verurteilung wegen - mit der Geldwäsche tateinheitlich zusammentreffender - Begünstigung gelangt ist. Die Feststellungen lassen nicht den sicheren Schluß zu, daß der Angeklagte das Geld umwechseln ließ, um den Tätern des erpresserischen Menschenraubs die Vorteile ihrer Tat zu sichern.
3. Gegenstand der Anklage waren zwei Taten, nämlich das Entführungsgeschehen vom 1./8. September und der Geldwechselvorgang vom 29. September 1993. Da die Strafkammer eine Mitwirkung des Angeklagten an der erstgenannten Tat nicht nachzuweisen vermocht hat, war er insoweit freizusprechen. Dies holt der Senat nach.