Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.01.1998, Az.: 1 StR 727/97
Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub; Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.01.1998
- Aktenzeichen
- 1 StR 727/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 16189
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- NStZ-RR 1998, 204 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 27. Januar 1998,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender und
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Brüning, Dr. Wahl, Dr. Boetticher,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 2. September 1997, soweit es die Angeklagte E. U. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
1.
Maskiert und mit einem Gasrevolver bewaffnet versuchte R. U., der - inzwischen geschiedene - Ehemann der Angeklagten, die Filiale der Hypobank in G. zu überfallen. Er nahm eine Bankangestellte in den "Schwitz-kasten", hielt ihr die Gaspistole an den Kopf und forderte andere Bankangestellte zur Herausgabe von Geld auf. Die Tat scheiterte letztlich, weil der Geldausgabeautomat gesperrt war.
Deshalb und wegen im Zusammenhang mit dem Gesamtgeschehen begangener weiterer Taten- so schoß R. U. auf der Flucht auf einen Verfolger - wurde er durch das insoweit nicht angefochtene Urteil der Strafkammer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
2.
Demgegenüber hat die Strafkammer die Angeklagte E. U. vom Vorwurf der Beihilfe zu einem erpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung freigesprochen.
Insoweit hat sie festgestellt:
Wenige Tage vor der Tat hatte R. U. seine Ehefrau über den Tatplan informiert. Diese "nahm von dem Plan Kenntnis, ohne den Angeklagten jedoch hiervon abzuhalten zu versuchen". Am Tag vor der Tat fuhren R. U. und die Angeklagte nach G.. Spätestens während der Fahrt teilte R. U. der Angeklagten erneut den Tatplan mit, was diese "zur Kenntnis (nahm) ohne ihm zur Tat zu- oder von ihr abzuraten". Sie "erhielt die Anweisung", in der Nähe der Bank im Pkw auf die Rückkehr von R. U. zu warten. R. U., so stellt die Strafkammer fest, hatte die Angeklagte "zur moralischen Unterstützung mitgenommen, da er davon ausging, er werde die Tat ohne Begleitung der Ehefrau, die ihm seelischen Halt und Kraft zur Tatdurchführung geben sollte ... abbrechen oder nicht beginnen; außerdem hoffte er, nach der Tatausführung würde bei Straßensperren ein Pärchen weniger auffallen". Die Angeklagte, der bekannt war, daß ihr Mann die Waffe mitgenommen hatte, flüchtete gemeinsam mit ihm, nachdem er von seinem gescheiterten Versuch zurückgekehrt war.
Die Strafkammer hat die Angeklagte freigesprochen, da nicht erwiesen sei, "daß sie wußte, zum Zweck der .... psychischen Beihilfe im Wagen warten zu sollen und dies bewußt getan zu haben, um die Handlung ihres Ehemannes zu fördern". Sie sei sich auch nicht "nachweisbar bewußt gewesen, daß sie allein durch ihr Warten im Pkw die Durchführung der Haupttat und den Eintritt des Erfolges in Kauf nehmen und das Risiko der Begehung erhöhen könnte". Schließlich fehle es auch letztlich an der Kausalität dieser vom Angeklagten R. U. erhofften moralischen Unterstützung. Eine Garantenpflicht aus der ehelichen Lebensgemeinschaft, ihren Ehemann von der Tat abzuhalten, bestehe ebenfalls nicht.
3.
Die gegen den Freispruch der Angeklagten gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die auch vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der Sachrüge schon deshalb Erfolg, weil die Strafkammer den dem Eröffnungsbeschluß zugrundeliegenden Lebenssachverhalt nicht auch unter dem Gesichtspunkt überprüft hat, ob sich die Angeklagte gemäß § 138 Nr. 7, 8 StGB strafbar gemacht hat. In dem Vorwurf, an einer Katalogtat i.S.d. § 138 StGB beteiligt gewesen zu sein, ist zugleich auch i.S.d. § 264 StPO der Vorwurf enthalten, die beabsichtigte Begehung dieses Delikts nicht angezeigt zu haben (vgl. BGHSt 36, 167, 169; BGH NStZ 1993, 50 m.w.Nachw.). Hier kannte die Angeklagte frühzeitig den Plan ihres Mannes, ohne die Polizei oder die Bank hiervon zu unterrichten.
Daß die Strafkammer, die § 138 StGB nicht anspricht, von einer Verurteilung nach dieser Vorschrift lediglich deshalb abgesehen hätte, weil sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Beteiligung der Angeklagten an der von ihr nicht angezeigten Tat zwar für möglich gehalten, verbleibende Zweifel hieran aber nicht überwunden hätte (vgl. zu dieser Fallgestaltung BGHSt aaO 170 f.), ist nicht ersichtlich.
Der Umstand, daß die Angeklagte Angehörige des Täters ist (§ 11 Abs. 1 Ziffer 1 lit.a StGB) stünde gemäß § 139 Abs. 3 StGB einer Strafbarkeit gemäß § 138 StGB schon deshalb nicht entgegen, weil die Angeklagte sich nicht bemüht hat, ihn von der Tat abzuhalten. Ob darüber hinaus die Urteilsgründe klar genug ergeben, daß die Kenntnis der Angeklagten vom Tatplan auch dahin ging, daß es sich bei der geplanten Tat - auch - um einen erpresserischen Menschenraub handelte - in diesem Fall wäre § 139 Abs. 3 StGB gemäß § 139 Abs. 3 Nr. 3 StGB ohnehin nicht anwendbar - kann daher offenbleiben.
4.
Der aufgezeigte Mangel führt zur Aufhebung des Urteils, ohne daß der Senat zu entscheiden brauchte, ob die Strafkammer, wie die Revision meint, bei der von ihr vorgenommenen Beweiswürdigung überspannte Anforderungen an die Bildung richterlicher Überzeugung gestellt hat (vgl. hierzu Hürxthal in KK 3. Aufl. § 261 Rdn. 4 m.w.Nachw.).
Der Senat hat die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen insgesamt aufgehoben, da die Angeklagte die festgestellten Tatsachen nicht eingeräumt hat, sondern "verzweifelt eine unzutreffende Erklärung zu finden suchte, weshalb sie von dem Überfall keine Ahnung gehabt habe".
Bei Aufhebung eines freisprechenden Urteils durch das Revisionsgericht können Feststellungen, deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen der Angeklagte vom Revisionsgericht mangels Beschwer nicht überprüfen lassen konnte, jedenfalls bei einem bestreitenden Angeklagten nicht als Grundlage einer möglichen Verurteilung bestehen bleiben (Senatsurteil vom 13. Januar 1998 - 1 StR 658/97 m.w.Nachw.; für den Fall eines Geständnisses des Angeklagten vgl. demgegenüber BGH NJW 1992, 382, 384).
Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird gegebenenfalls auch die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Antrag vom 20. November 1997 hinsichtlich der Erforderlichkeit der Kausalität einer Gehilfenhandlung für den Erfolg der Haupttat zu beachten haben.
5.
Mit der Aufhebung des Urteils ist auch die Entscheidung der Strafkammer über die Zuerkennung von Haftentschädigung gegenstandslos. Der Senat bemerkt jedoch, daß das erstmals in der Revisionsbegründung vom 7. Oktober 1997 enthaltene Vorbringen der Staatsanwaltschaft, der Wegfall der Zuerkennung von Haftentschädigung werde auch für den Fall angestrebt, daß der Freispruch bestehen bliebe, verspätet wäre (§ 8 Abs. 3 StREG i.V.m. § 311 Abs. 2 StPO).
Ulsamer
Brüning
Wahl Richter am BGH Dr. Boetticher ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Maul