Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1972, Az.: VIII ZR 8/71
Kauf eines Lkws unter Eigentumsvorbehalt; Finanzierung eines Restkaufpreises; Schadensersatz wegen Nichterfüllung; Verjährung von Ansprüchen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.02.1972
- Aktenzeichen
- VIII ZR 8/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11812
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt - 03.12.1970
- LG Marburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 58, 121 - 124
- MDR 1972, 413 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 630-631 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma Auto-S., Inhaber Karl S. in M., S.-N.-Straße ...
Prozessgegner
1. Heinz D. in S., Haus Nr. ...
2. Waltraud M. geb. H., gesch. D., in R., Auf dem R.
Amtlicher Leitsatz
Ansprüche aus § 2 AbzG verjähren in den Fristen des § 196 BGB.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1972
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Mormann, Braxmaier, Dr. Hiddemann und Hoffmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 3. Dezember 1970 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagten kauften für ihren im Handelsregister nicht eingetragenen Fuhrbetrieb am 16. Dezember 1963 bei der Klägerin unter Eigentumsvorbehalt einen Lkw Henschel.
Die Finanzierung des Restkaufpreises übernahm die Firma L.. Zur Tilgung des Kreditbetrages zuzüglich Nebenkosten stellte die Klägerin 24 Wechsel aus, die der Beklagte zu 1) annahm und für welche die Beklagte zu 2) Wechselbürgschaft leistete. Ende 1964 nahm die Klägerin den Lkw zurück, weil sie nach ihren Vertragsinhalt gewordenen Geschäftsbedingungen zum Rücktritt von dem Kaufvertrag berechtigt war, wenn auch nur ein Wechsel nicht rechtzeitig eingelöst wurde, und schon auf die ersten Wechsel keine Zahlung erfolgte.
Die Klägerin begehrt mit der im November 1969 erhobenen Klage Zahlung von 6.258 DM nebst Zinsen als Teilbetrag des ihr nach § 2 AbzG zustehenden Anspruchs auf Vergütung für die Gebrauchsüberlassung des Lkw. Die Beklagten haben Verjährung geltend gemacht. Beide Vorinstanzen haben dieser Einrede stattgegeben und deshalb die Klage abgewiesen.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten begehren, verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Dem Berufungsgericht ist - jedenfalls im Ergebnis - darin beizutreten, daß Ansprüche aus § 2 AbzG in den Fristen des § 196 BGB verjähren.
1.
In welcher Frist Ansprüche aus den §§ 346 ff BGB verjähren, ist umstritten, kann aber offen bleiben, weil § 2 AbzG eine Sonderregelung enthält und daher Ansprüche aus den §§ 346 ff BGB und aus § 2 AbzG nicht notwendig in der gleichen Frist verjähren müssen.
2.
Auf das nach der Systematik des Gesetzes bestehende Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 195 BGB zu den §§ 196 ff BGB kann es nicht ankommen. Denn die 30jährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB ist nur die rechtliche, nicht die tatsächliche Regel. Sie kommt nur zur Anwendung, wenn das Gesetz nicht eine kürzere Verjährungsfrist bestimmt hat. Die Ausnahmefälle sind so zahlreich, daß sie in Wirklichkeit häufiger sind als die Regel (Staudinger/Coing, BGB 11. Aufl. § 195 Randn. 2).
3.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann allerdings die Bestimmung des § 196 BGB auf den Anspruch aus § 2 AbzG keine unmittelbare Anwendung finden. Dieser Anspruch ist auch nicht im weiteren Sinne ein Anspruch "für Lieferung von Waren". Der Anspruch für Lieferung von Waren, die Kaufpreisforderung, geht durch den Rücktritt unter; der im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses dem Verkäufer zustehende Anspruch aus § 2 AbzG ist mit dem Kaufpreisanspruch nicht identisch (BGHZ 51, 69, 73) [BGH 18.11.1968 - II ZR 152/67]. Eine unmittelbare Anwendung des § 196 BGB auf den Anspruch aus § 2 AbzG ist auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung eines Vertrages in der gleichen Frist wie der vertragliche Erfüllungsanspruch verjähren (BGH Urt. v. 28. Oktober 1971 - VII ZR 15/70 = NJW 1972, 95 = WM 1971, 1543 m.w.Nachw.). In diesen Fällen ist nämlich die Anwendbarkeit des § 196 BGB dadurch begründet, daß die Ansprüche auf einen "Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen" gehen. Deshalb kann der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung bzw. verspäteter Erfüllung hinsichtlich der Verjährung dem Anspruch für Lieferung von Waren gleichgestellt werden. Bei den Ansprüchen aus § 2 AbzG ist es anders.
4.
Es kann daher nur eine rechtsähnliche Anwendung der Bestimmung des § 196 BGB in Betracht kommen. Sie ist nach Auffassung des Senats zu bejahen, der damit im Ergebnis der neueren Meinung (KG NJW 1969, 1255 [KG Berlin 27.01.1969 - 16 U 1920/68] m.w.Nachw.; Ostler/Weidner, AbzG 6. Aufl. § 1 Anm. 189; Palandt/Putzo, BGB 31. Aufl. AbzG § 2 Anm. 1 e und § 1 Anm. 7 b) entgegen der älteren Auffassung in Rechtsprechung und abweichend von einem Teil der Rechtslehre (OLG Karlsruhe NJW 1964, 1802 [OLG Karlsruhe 08.05.1964 - 8 U 35/64] m.w.Nachw.; Mezger DB 1965, 315; Messner LM § 2 AbzG Nr. 10) folgt.
a)
§ 2 AbzG gewährt dem Verkäufer mehr, als er im Regelfalle nach den §§ 346 ff BGB verlangen kann. Nach den Rücktrittsvorschriften haben die Vertragsteile nach der Rücktrittserklärung die empfangenen Leistungen zurückzugewähren bzw. den Wert der geleisteten Dienste oder der Überlassung des Gebrauchs einer Sache zu ersetzen. Nach § 2 AbzG erhält hingegen der Verkäufer nicht nur seine Leistungen bzw. den Wert seiner Leistungen zurück, sondern hat darüber hinaus als Ausgleich für das Scheitern des Vertragsverhältnisses Anspruch auf Ersatz der infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen. Dieser Anspruch ist zwar mit dem Anspruch für Lieferung von Waren nicht gleichzusetzen, steht aber mit ihm in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang und ähnelt dem Anspruch auf Ersatz des Vertrauensinteresses, der ebenfalls in den Fristen des § 196 BGB verjährt, wenn diese Fristen bei Zustandekommen des Vertrages für den Erfüllungsanspruch gegolten hätten (BGH Urt. v. 28. Oktober 1971 a.a.O.). Das spricht dafür, daß auch die Ansprüche aus § 2 AbzG in diesen Fristen verjähren.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Ansprüche aus § 2 AbzG eine vertragliche Grundlage haben. Denn eine vertragliche Grundlage wird für die Anwendung des § 196 BGB nicht vorausgesetzt (BGHZ 48, 125, 127) [BGH 22.06.1967 - VII ZR 181/65]. Nicht nur die anstelle des Erfüllungsanspruchs tretenden Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bzw. nicht rechtzeitiger Erfüllung unterliegen der kurzen Verjährung, wenn der Erfüllungsanspruch in den Fristen des § 196 BGB verjährt wäre, sondern auch die Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß (BGH Urt. v. 28. Oktober 1971 a.a.O.), auf Ersatz des Vertrauensschadens gemäß §§ 122 Abs. 1, 307 Abs. 1 BGB (BGHZ 49, 77, 83) [BGH 16.11.1967 - III ZR 12/67] und auf Herausgabe einer Bereicherung (BGHZ 48, 125, 127) [BGH 22.06.1967 - VII ZR 181/65].
b)
Für eine entsprechende Anwendung des § 196 BGB sprechen insbesondere auch Sinn und Zweck dieser Bestimmung. § 196 BGB dient der baldigen Wiederherstellung des Rechtsfriedens. Ansprüche aus den Geschäften des täglichen Lebens, die im Wirtschaftsleben häufig vorkommen, sollen kurzfristig abgewickelt werden. Die erwünschte schnelle Abwicklung wird durch die Bestimmung des § 196 BGB unterstützt. Eine 30jährige Verjährung wäre in derartigen Fällen unangemessen, weil sie die Beteiligten lange im Ungewissen darüber ließe, ob sie noch mit Ansprüchen zu rechnen haben oder nicht (BGH Urt. v. 28. Oktober 1971 a.a.O.). Diese Erwägung trifft auch auf die Ansprüche aus § 2 AbzG zu.
c)
Entscheidend fällt ins Gewicht, daß das Abzahlungsgesetz eine wirtschaftliche Betrachtungsweise fordert, wie sich aus § 6 ergibt (Ostler/Weidner a.a.O. Einl. Anm. 20). Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise verlangt die Beachtung des Gesetzeszwecks, der bewußt die Belange des Abzahlungskäufers weit mehr als diejenigen des Abzahlungsverkäufers schützt (BGHZ 15, 171, 174) [BGH 10.11.1954 - II ZR 21/54]. Bei Fragen der Auslegung muß also beachtet werden, daß die Schlechterstellung des Abzahlungsverkäufers geradezu der gesamte Inhalt des Abzahlungsgesetzes ist (Ostler/Weidner a.a.O.). Vor allem auch unter diesem Gesichtspunkt ist es geboten, auf Ansprüche aus § 2 AbzG die kurze Verjährungsfrist des § 196 BGB anzuwenden. Der in der Regel wirtschaftlich schwächere Abzahlungskäufer soll innerhalb angemessener Frist nach dem Rücktritt des Abzahlungsverkäufers wissen, woran er ist, ob er mit gegen ihn gerichteten Ansprüchen zu rechnen hat oder nicht. Die Belange des Abzahlungsverkäufers, die gegenüber denen des Abzahlungskäufers zurücktreten müssen, werden gleichwohl nicht unbillig beeinträchtigt, wenn er sich innerhalb von zwei bzw. vier Jahren nach seinem Rücktritt schlüssig werden muß, ob er Ansprüche aus § 2 AbzG geltend machen will.
5.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, den Lkw Ende 1964 zurückgenommen. Demnach war im Zeitpunkt der Klageerhebung die Klageforderung verjährt. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Mormann
Braxmaier
Dr. Hiddemann
Hoffmann