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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.11.1968, Az.: II ZR 152/67

Abzahlungskauf über bewegliche Sachen; Entrichtung des Kaufpreises durch Teilzahlungen; Wechsel beruhen auf Teilzahlungsvertrag; "Finanzierte" Abzahlungsgeschäfte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.11.1968
Aktenzeichen
II ZR 152/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 11105
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 06.06.1967
LG Stuttgart

Fundstellen

  • BGHZ 51, 69 - 79
  • DB 1969, 344-346 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1969, 289-290 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 691-694 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma Maschinenfabrik E., Inh. Dipl.-Ing. F. E., O. über A.

Prozessgegner

Färbermeister Wolfgang Z., N., B. straße 30

Amtlicher Leitsatz

Gewährt eine Bank einem Verkäufer einen Diskontkredit zum Zweck der Hereinnahme von Wechseln aus seinen Abzahlungsgeschäften, so kann sie, wenn der Kaufpreisanspruch durch Rücktritt des Verkäufers erloschen ist (§ 5 AbzG), die Wechselforderung gegenüber dem Abzahlungskäufer nicht mehr geltend machen.

Ist die einem Wechsel zugrunde liegende Kaufpreisforderung durch Rücktritt des Abzahlungsverkäufers erloschen, so tritt der Ersatzanspruch aus § 2 AbzG nicht ohne weiteres an die Stelle der ursprünglichen Forderung.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und
der Bundesrichter Dr. Schulze, Fleck, Stimpel und Dr. Schubath
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Juni 1967 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte ist Akzeptant von 14 Wechseln über je 2.080,- DM. Aussteller ist Heinz F. Die Wechsel wurden von F. an die Volksbank K. indossiert. Von dieser erwarb die Klägerin die Rechte aus den Wechseln durch bürgerlich-rechtliche Abtretung. Die Klägerin erwirkte gegen den Beklagten ein rechtskräftiges Wechsel-Vorbehaltsurteil auf Zahlung der Wechselsummen nebst Zinsen und Kosten. Der Beklagte erstrebt im Nachverfahren die Abweisung der Klage.

2

Der Beklagte erwarb von F. auf Grund eines Kaufvertrages vom 8. April 1960 für den Betrieb einer chemischen Reinigung u.a. 15 verschiedene Maschinen und Elektrogeräte, darunter 3 Maschinen aus der Produktion der Klägerin. Der Kaufpreis betrug 66.025,- DM einschließlich 15.000,- DM Installationskosten. Diese Kosten sollte F. auf 36 Monate finanzieren. Im übrigen sollte der Beklagte 16.025,- DM anzahlen, während 35.000,- DM über eine Kundenkreditbank auf 36 Monate finanziert werden sollten. Auch für die Anzahlung vermittelte F. dem Beklagten einen Kredit.

3

Der Beklagte konnte seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommen. Am 25. März 1961 schlossen der Beklagte und F. einen "Teilzahlungsvertrag". Darin wurde festgestellt, daß der Beklagte F. und anderen Gläubigern nunmehr insgesamt 74.928,57 DM schulde. F. übernahm die Befriedigung der anderen Gläubiger. Von dem Beklagten ließ er sich 48 Wechsel über insgesamt 100.104,56 DM akzeptieren, die in Abständen von je einem Monat fällig wurden. F. diskontierte 36 dieser Wechsel bei der Volksbank K. darunter die Klagewechsel. Die Bank hatte F. einen Diskontkredit von 300.000,- DM eingeräumt. Hierfür hatte die Klägerin die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen, um sich F. als Abnehmer zu erhalten und der Bank den Ankauf der von F. gebrachten Wechsel zu erleichtern. F. bezog damals von der Klägerin und anderen Herstellern laufend Maschinen, die er zu Reinigungsanlagen zusammenstellte, um sie komplett gegen (Wechsel-)Ratenzahlungen an Interessenten zu verkaufen. Die Klägerin erhielt für die von ihr gelieferten Maschinen Zahlungen aus dem Wechseldiskonterlös.

4

Da der Beklagte u.a. die Klagewechsel nicht einlöste, belastete die Bank zunächst F. Auch dieser geriet in Zahlungsschwierigkeiten. Deshalb nahm die Bank die Klägerin als Bürgin in Anspruch. Die Klagewechsel wurden von der Klägerin bezahlt und ihr unter Abtretung aller Rechte daraus ausgehändigt.

5

F., der sich alle Eigentumsrechte an den dem Beklagten gelieferten Sachen vorbehalten hatte oder sie sich hatte übertragen lassen, zog Anfang 1962 die Kaufgegenstände an sich und verkaufte sie anderweitig für 94.000,- DM. Dem Beklagten erteilte er eine Abrechnung, die mit einer Restforderung zu Lasten des Beklagten von 64.425,24 DM abschließt.

6

Der Beklagte meint, daß mit der Rücknahme der Sachen alle Ansprüche gegen ihn erloschen seien. Das müßten sich auch die Bank und die Klägerin entgegenhalten lassen.

7

Das Landgericht hat das Vorbehaltsurteil bestätigt, das Oberlandesgericht hat es aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision möchte die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

8

I.

Die Klage stützt sich auf Wechsel, die auf dem sog. Teilzahlungsvertrag beruhen. Der Beklagte macht geltend, der Kaufpreisanspruch sei gemäß § 5 AbzG erloschen, und das könne er der Klägerin entgegenhalten.

9

1.

Voraussetzung hierfür ist ein Abzahlungskauf im Sinne des Abzahlungsgesetzes.

10

Der Kaufvertrag vom 8. April 1960 erfüllte diese Voraussetzung. Der Beklagte kaufte bewegliche Sachen und sollte den Kaufpreis durch Teilzahlungen entrichten.

11

a)

Der Würdigung des Geschäfts als Abzahlungskauf steht nicht entgegen, daß F. sich verpflichtete, für die Installation der Geräte zu sorgen. Der dafür vorgesehene Betrag von 15.000 DM schloß nicht nur Arbeitslöhne ein, sondern auch umfangreiche Lieferungen von Einrichtungsgegenständen und Material, also wiederum von beweglichen Sachen, die der Beklagte auf Teilzahlung erhielt. Die Übrigen von F. erbrachten Leistungen waren Nebenleistungen, die die Wertung des ganzen Geschäfts als Kauf nicht in Frage stellen.

12

b)

Der "Teilzahlungsvertrag" vom 25. März 1961 änderte nichts an der Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und F.

13

b 1)

14

Das Berufungsgericht hat in dem Vertrag eine "konkrete" Umschuldung gesehen, die an der Rechtsnatur der Forderung nichts geändert habe. Die Revision will demgegenüber die Umschuldung als abstrakt ansehen. Welche Auffassung richtig ist, braucht nicht entschieden zu werden. Hätte die Revision recht, so würde das Geschäft nach § 6 AbzG ebenfalls unter dieses Gesetz fallen, denn jedenfalls verfolgten Fertig und der Beklagte weiterhin die Zwecke eines Abzahlungsgeschäfts. Der Beklagte sollte die gelieferten Sachen behalten und dafür - wenn man der Revision folgt - eine abstrakt bestimmte Forderung in Raten tilgen dürfen.

15

b 2)

16

Die Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß es F. in dem Vertrag vom 25. März 1961 übernahm, die Firma E. wegen ihrer Forderungen aus Maschinenlieferungen an den Beklagten zu befriedigen und sich dafür das Eigentum an den Maschinen sicherungshalber übertragen ließ. Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen habe, auch das Geschäft zwischen der Firma E. und dem Beklagten sei ein Abzahlungsgeschäft gewesen. Darauf kommt es nicht an. Jedenfalls waren die Maschinen noch nicht bezahlt und hätten an die Firma E. zurückgegeben werden müssen, wenn sie nicht bezahlt wurden. Dem begegneten F. und der Beklagte, indem sie eine Regelung trafen, durch die der Beklagte die Maschinen behalten und den Kaufpreis in Raten berichtigen konnte, während F. sich in die Rolle des Verkäufers begab und sich das Sicherungseigentum einräumen ließ. Auf ein solches Geschäft ist ebenfalls das Abzahlungsgesetz anzuwenden (vgl. OLG Köln MDR 1960, 1013). Die Interessenlage ist hier nicht anders als in den Fällen, in denen eine Teilzahlungsbank dem Käufer ein. Darlehen gewährt und mit der Darlehensvaluta den Verkäufer befriedigt (vgl. BGHZ 47, 241 = NJW 1967, 1030).

17

2.

Die Rücknahme der gelieferten Sachen gilt nach § 5 AbzG als Ausübung des Rücktrittsrechts mit der Folge, daß der Verkäufer die vereinbarten Kaufpreisraten nicht mehr verlangen kann. Deshalb können für den Kaufpreisanspruch gegebene Wechsel vom Verkäufer grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden.

18

Im vorliegenden Fall können die Kaufpreiswechsel auch nicht zur Realisierung der Ersatzansprüche des Vorkäufers aus § 2 AbzG benutzt werden. Denn diese Ansprüche treten nicht ohne weiteres an die Stelle der Kaufpreisforderung.

19

a)

Kraft Gesetzes findet eine solche Forderungsauswechslung nicht statt. Der Kaufpreisanspruch geht durch den Rücktritt unter. Der im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses dem Verkäufer zustehende Anspruch aus § 2 AbzG ist nicht mit dem Kaufpreisanspruch identisch, auch nicht insoweit, als sich die Ansprüche decken. Das Gesetz bestimmt für den Fall der Wechselhingabe nicht, daß als kausale Forderung nunmehr der durch den Rücktritt entstandene Anspruch des Verkäufers gelte.

20

b)

Die Vertragsparteien können aber vereinbaren, daß die zahlungshalber für den Kaufpreisanspruch gegebenen Wechsel für den Fall des Rücktritts zahlungshalber für die sich aus § 2 AbzG ergebenden Ansprüche gegeben sein sollen (BGH NJW 1959, 1084 [BGH 19.03.1959 - II ZR 199/57] = WM 1959, 532). Eine ausdrückliche Regelung dieser Frage enthalten die Verträge zwischen F. und dem Beklagten nicht. Eine solche Vereinbarung kann sich aber aus den Umständen ergeben, z.B. wenn der Abzahlungskäufer vermögenslos ist, im Falle des Rücktritts mit erheblichen Ansprüchen aus § 2 AbzG zu rechnen ist und der Abzahlungsverkäufer sich wegen der Vermögenslosigkeit des Käufers von einem als zahlungsfähig bekannten Dritten Wechsel zur Sicherung des Abzahlungsgeschäfts geben läßt (BGH Urt. v. 29.11.1956, II ZR 241/55, auszugsweise abgedruckt DB 1957, 19; Dietrich Reinicke DB 1959, 1103, 1105).

21

Das Berufungsgericht hat die Abreden zwischen F. und dem Beklagten dahin ausgelegt, daß sie keine Vereinbarung enthielten, nach der die Wechsel auch für etwaige Ansprüche aus § 2 AbzG geltend gemacht werden könnten. Dabei hat es erwogen: Kaufgegenstand sei eine Sachgesamtheit gewesen, die zur Führung eines Gewerbebetriebes habe dienen sollen. Käufer und Verkäufer seien davon ausgegangen, daß die monatlich fällig werdenden Wechselbeträge aus den laufenden Erträgen des Geschäfts zu erbringen seien. Dies habe vorausgesetzt, daß der Käufer das Geschäft als Einnahmequelle behalte. Werde es ihm entzogen, so falle die Grundlage für die Aufbringung der Wechselbeträge weg. Der Käufer könne dann die Wechsel nicht mehr einlösen. Deshalb "müßte eine ergänzende Auslegung" des Wechselbegebungsvertrages zur Frage der etwaigen Verpflichtungen des Abzahlungskäufers aus § 2 AbzG dem Rechnung tragen, daß der Käufer im Falle des Rücktritts des Verkäufers Zahlungen zu leisten habe, für welche die erwarteten Betriebseinnahmen fehlten. Es liege auf der Hand, daß der Beklagte keine Verpflichtungen habe übernehmen wollen, von denen klar gewesen sei, daß er sie wegen Rücknahme des Kaufgegenstandes nicht würde erfüllen können. Daher könne nicht als vereinbart gelten, daß die Wechsel auch Ansprüchen F. aus § 2 AbzG dienten.

22

Die Revision macht geltend, für eine ergänzende Vertragsauslegung sei kein Raum, weil keine Lücke vorhanden sei. Jedenfalls habe das Berufungsgericht die Parteien nicht mit einer solchen Überlegung überraschen dürfen. Die Klägerin hätte sonst vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß bei der Vereinbarung vom 25. März 1961 zwar damit gerechnet worden sei, der Beklagte würde die damals festgelegten Raten aufbringen können, F. aber klargestellt habe, daß der Beklagte unter keinen Umständen mit weiterem Entgegenkommen rechnen könne. Schließlich sei eine Parteivereinbarung, daß bei einem Abzahlungskauf gegebene Wechsel nicht auch für etwaige Ansprüche aus § 2 AbzG gelten sollen, so außergewöhnlich, daß an ihre Feststellung strenge Anforderungen gestellt werden müßten.

23

b 1)

24

Eine ergänzende Vertragsauslegung könnte nur dahin gehen, daß die Wechsel auch für die Ansprüche aus § 2 AbzG geltend gemacht werden dürfen, obwohl das weder ausdrücklich vereinbart ist noch sich durch Auslegung des Vertrages ergibt. Das Berufungsgericht hat die Vereinbarungen zwischen F. und dem Beklagten gerade nicht in diesem Sinne ergänzend ausgelegt, sondern ausgeführt, daß die (gewöhnliche) Auslegung nichts zugunsten der Klägerin ergebe. Der Ausdruck "ergänzende Auslegung" in diesem Zusammenhang ist mißverständlich. Die Ausführungen des Berufungsgerichts laufen darauf hinaus, daß der Beklagte sich nicht zu mehr verpflichten wollte, als der Wortlaut des ihm vorgelegten Vertrages ergab. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn Fertig dem Beklagten klar gemacht haben sollte, daß er mit weiterem Entgegenkommen unter keinen Umständen rechnen könne.

25

b 2)

26

Die Revision geht davon aus, daß es gegebenenfalls einer Parteivereinbarung bedürfe, nach der die für den Kaufpreisanspruch gegebenen Wechsel nicht für Ansprüche aus § 2 AbzG geltend gemacht werden dürfen. Dem ist nicht zu folgen. Allerdings wird die Auffassung vertreten, daß die Kaufpreiswechsel ohne weiteres zur Realisierung solcher Ansprüche benutzt werden dürfen (Féaux de la Croix JW 1938, 3148; Palandt/Gramm BGB 27. Aufl. Anm. 6 c) aa) zu § 1 AbzG; vgl. auch OLG Breslau HRR 1939 Nr. 1246; dagegen KG JW 1958, 27, 28 Sp. 1; OLG Zweibrücken NJW 1967, 1472 [OLG Zweibrücken 14.10.1966 - 1 U 86/66]; Klauss AbzG Anm. 128 zu § 1; Crisolli-Ostler AbzG 5. Aufl. Anm. 181, 184 zu § 1, Anm. 12 zu § 2; Maibom NJW 1962, 2286 [BFH 27.02.1962 - I - 208/60 S]; vgl. auch OLG Hamm JW 1934, 1865; OLG Karlsruhe HRR 1940 Nr. 898). Jedoch tritt, wie schon erwähnt, für die Wechselbegebung der Ersatzanspruch aus § 2 AbzG nicht kraft Gesetzes als Grundforderung an die Stelle des erloschenen Kaufpreisanspruchs. Diese Wirkung kann sich nur aus dem Rechtsverhältnis der Vertragsparteien ergeben.

27

b 3)

28

Nach allem kann es sich nur fragen, ob das Berufungsgericht die Abreden zwischen F. und dem Beklagten in einem der Klägerin günstigen Sinne hätte ergänzend auslegen müssen. Wenn die Vertragsparteien an die Frage der Rückabwicklung des Geschäfts nicht gedacht und deshalb die hier interessierende Frage nicht geregelt haben, so ist es denkbar, den Vertrag ergänzend dahin auszulegen, daß die Wechsel auch für Ansprüche aus § 2 AbzG geltend gemacht werden dürfen (Reinicke DB 1959, 1103, 1105). Im Zweifel wird der Vertrag jedoch nicht in diesem Sinne zu ergänzen sein. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Verkäufer auf Grund seiner wirtschaftlichen Machtstellung die wechselmäßige Haftung auch für diesen Fall durchgesetzt hätte. Vielmehr kommt es darauf an, was die Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie eine den Interessen beider Parteien entsprechende sachgerechte Abmachung getroffen hätten (Reinicke aaO).

29

Die Wechsel sind regelmäßig, so auch hier, auf die Kaufpreisraten abgestellt. Das spricht schon dafür, daß die Parteien nur den Eingang dieser Raten erreichen wollen und nicht an Ansprüche denken, deren Entstehen und Höhe noch ganz ungewiß ist. Dem Abzahlungskäufer drohen erhebliche Nachteile, wenn er sich wegen der Ersatzansprüche der wechselmäßigen Haftung aussetzt. Wenn er verklagt wird, kann er ein Vorbehaltsurteil oft nicht vermeiden. Erreicht er im Nachverfahren die Aufhebung des Vorbehaltsurteils, so wird er bei der Durchsetzung der Schadenersatzansprüche aus der Vollstreckung des Vorbehaltsurteils häufig Schwierigkeiten haben. Diese Nachteile sprechen dagegen, dem Abzahlungskäufer den Willen zu unterstellen, er habe sich auch wegen der Ersatzansprüche aus § 2 AbzG der wechselmäßigen Haftung unterwerfen wollen, zumal diese Ansprüche jedenfalls der Höhe nach nicht von vornherein festliegen, während die Wechsel über bestimmte Beträge lauten müssen. Schließlich widerspräche es auch dem Grundgedanken des Abzahlungsgesetzes, den meist wirtschaftlich schwachen und oft geschäftlich unerfahrenen Abzahlungskäufer schärfer haften zu lassen, als das der Inhalt der Parteiabreden klar ergibt. Es ist nichts dafür ersichtlich, was hier eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte.

30

III.

Keiner Entscheidung bedarf die ebenfalls umstrittene Frage, ob der Abzahlungsverkäufer, der nach dem Rücktritt die Einrede des Zurückbehaltungsrechts an den Wechseln wegen seiner Ansprüche aus § 2 AbzG erhebt, nur die Wechselurkunden zurückbehalten oder sich wegen dieser Ansprüche aus den Wechseln befriedigen darf (vgl. OLG Zweibrücken NJW 1967, 1472 [OLG Zweibrücken 14.10.1966 - 1 U 86/66]). Denn die Klägerin hat kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Sie hat sich nicht darauf berufen, daß F. noch Ansprüche aus § 2 AbzG zuständen. Das Berufungsgericht hätte zwar bei der Prüfung des Vorbringens des Beklagten, den Wechseln läge keine Forderung mehr zugrunde, den Sachverhalt in der Richtung aufklären müssen, ob F. Ansprüche aus § 2 AbzG zustehen, falls es auf diese Klärung angekommen wäre. Das ist jedoch, wie ausgeführt, nicht der Fall. Andererseits war es dem Berufungsgericht mit Rücksicht auf die seiner Aufklärungspflicht durch den Verhandlungsgrundsatz gezogenen Grenzen verwehrt, von sich aus die Klägerin zu veranlassen, die Einrede des Zurückbehaltungsrechts zu erheben (Stein/Jonas/Pohle ZPO 19. Aufl. § 139 Anm. II 1. c). Die insoweit von der Revision erhobene Rüge aus § 139 ZPO ist deshalb unbegründet.

31

IV.

Der Einwand des Beklagten, die den Wechseln zugrundeliegende Forderung sei erloschen, greift auch gegenüber der Volksbank durch.

32

1.

Das Berufungsgericht geht davon aus, der Volksbank sei bekannt gewesen, daß sie Abzahlungsgeschäfte refinanzierte. Die Revision hält das für eine willkürliche Unterstellung und § 139 ZPO für verletzt. Sie macht geltend: Hätte das Gericht diesen Punkt mit den Parteien erörtert, so hätte die Klägerin dargelegt und unter Beweis gestellt, daß die Bank von der Art der zugrundeliegenden Geschäfte keine Kenntnis hatte.

33

Für eine solche Erörterung bestand kein Anlaß. Die Volksbank hat in der Urkunde über die Abtretung ihrer Ansprüche an die Klägerin erklärt, sie habe F. einen Diskontkredit in Höhe von DM 300.000,- eingeräumt, der zur Hereinnahme von Wechseln gedient habe, die als Restzahlung für verkaufte Reinigungsmaschinen etc. begeben worden seien. Ein entsprechender Vortrag des Beklagten findet sich auf S. 6 seines Schriftsatzes vom 5. Juli 1966 (GA 53). Außerdem hat F. als Zeuge diesen Sachverhalt bestätigt (GA 91). Auf Grund der in den Prozeß eingeführten Abtretungsurkunde, des Sachvortrages des Beklagten und der Aussage Fertige hätte die Klägerin ohne weiteres Anlaß und Gelegenheit gehabt, sich gegen diese Sachdarstellung zu wenden, wenn sie es gewollt hätte.

34

2.

In den bisher vom Bundesgerichtshof zum "finanzierten Abzahlungsgeschäft" erlassenen Entscheidungen ging es um Fülle, in denen sich ein Kreditgeber in der Weise in ein Abzahlungsgeschäft eingeschaltet hatte, daß der Käufer einen Kredit erhielt, der Verkäufer hieraus befriedigt wurde und der Käufer das auf diese Weise erlangte Eigentum dem Kreditgeber zur Sicherheit übertrug und sich verpflichtete, den Kredit in Raten abzudecken. Im vorliegenden Fall dagegen gewährte die Bank den Kredit nicht dem Käufer, sondern dem Verkäufer; die Kaufpreisforderung wurde nicht getilgt, sondern blieb offen; in ein Rechtsverhältnis zum Käufer trat die Bank nicht durch einen Darlehensvertrag, sondern auf Grund von Wechseln, die sie in Erfüllung eines dem Verkäufer erteilten, den Kaufpreis weit übersteigenden Diskontkredits hereinnahm; die Sicherung der Bank bestand nicht in der Sicherungsübereignung der Kaufsache, sondern in einer Bürgschaft, die nicht bloß den Kaufpreis, sondern die ganze Kreditzusage deckte; außerdem war die Bank in der Lage, sich den Eigentumsherausgabeanspruch des Verkäufers abtreten zu lassen oder zu pfänden.

35

Es fragt sich, ob diese Unterschiede den Standpunkt rechtfertigen, die Bank würde gegen den Beklagten Anspruch aus den Wechseln gehabt haben.

36

a)

Der Bundesgerichtshof hat Einwendungen aus dem Kaufgeschäft gegenüber dem Darlehensanspruch unter der Voraussetzung zugelassen, daß der Kauf- und der Darlehensvertrag wirtschaftlich eine auf ein Ziel gerichtete Einheit bilden oder sich zu einer solchen Einheit ergänzen. Er hat weiter verlangt, daß dieses Ziel darin besteht, dem Käufer zum Erwerb einer bestimmten beweglichen Sache gegen Teilzahlungen zu verhelfen, und Kauf- und Darlehensvertrag derart innerlich miteinander verbunden sind, daß keiner von ihnen ohne das Zustandekommen des anderen geschlossen worden wäre (BGHZ 47, 253, 255) [BGH 20.02.1967 - III ZR 260/64].

37

Daran fehlt es. im vorliegenden Fall nicht.

38

Es steht fest, daß F. nicht hätte auf Abzahlung verkaufen können, wenn er nicht den Diskontkredit erhalten hätte, und daß die Bank diesen Kredit nicht ohne die Bürgschaft der Klägerin gewährt haben würde. Die Wechsel lauteten über diejenigen Beträge, die der einzelne Käufer als Teilzahlungen auf die Kaufpreisschuld zu erbringen hatte, und wurden in den Zeitabständen fällig, die für die Kaufpreisraten vorgesehen waren. Mit der Einlösung der Wechsel sollten einerseits der Kaufpreis bezahlt und andererseits der Diskontkredit abgedeckt werden. Das alles entsprach dem Plan von Verkäufer, Bank und Bürgen, in den der einzelne Käufer durch den Abschluß des Kaufvertrages und die Annahme einer Reihe von Wechseln eingefügt wurde. Das ganze war darauf ausgerichtet, dem Käufer zum Erwerb der Kaufsache gegen Teilzahlungen zu verhelfen. Dieses Ziel sollte anders als in den bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen nicht durch ein Darlehen an den Käufer und die Tilgung der Kaufpreisforderung aus dem Abzahlungsgeschäft, sondern durch die Aufrechterhaltung der Kaufpreisschuld und dadurch erreicht werden, daß diese Schuld durch Wechselakzepte vom Schuldgrund losgelöst wurde. Hierdurch traten Verkäufer, Bank und Bürge dem einzelnen Käufer als eine Einheit gegenüber,

39

b)

Als weitere Voraussetzung dafür, daß dem Kreditgeber Einwendungen aus dem Kaufgeschäft entgegengehalten werden können, verlangt der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, daß der Kaufgegenstand dem Kreditgeber zur Sicherheit übereignet wird. Diese Voraussetzung kann in Fällen der vorliegenden Art nicht erfüllt werden, weil mit dem Kredit die Kaufpreisschuld gerade nicht abgedeckt und der Käufer erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises Eigentümer der Kaufsache werden soll. Aber dieser Unterschied rechtfertigt keine andere Beurteilung.

40

Das Erfordernis der Sicherungsübereignung ist das Mittel dazu, den inneren Zusammenhang zwischen dem dem Käufer gewährten Darlehen und dem mit der Darlehensvaluta erfüllten Abzahlungsgeschäft gewinnen zu können und zum Eigentum eine Lage zu haben, die der Hinausschiebung des Eigentumsübergangs auf den Käufer bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises entspricht. In Fällen der vorliegenden Art wird dieser Zusammenhang schon durch die Aufrechterhaltung von Abzahlungsgeschäft und Kaufpreisschuld und durch die Annahme von Wechseln erreicht, von denen feststeht, daß sie von der Bank ungeachtet der Zahlungsfähigkeit des Käufers hereingenommen werden. Unverkennbar wird der Kreditgeber allerdings durch eine vom Verkäufer und zu dessen Gunsten gestellte Bürgschaft und nicht durch den Käufer gesichert. Aber die Bürgschaft dient der Ermöglichung, Aufrechterhaltung oder Fortführung des Abzahlungsgeschäfts, und die Bank ist in der Lage, sich den Eigentumsherausgabeanspruch des Verkäufers abtreten zu lassen oder zu pfänden, um auf diesem Wege auch an die Kaufsache heranzukommen. Damit ist ein Zusammenhang gegeben, der es in sinngemäßer Anwendung des Abzahlungsgesetzes rechtfertigt, daß dem Käufer im Verhältnis zur kreditgebenden Bank die Einwendungen aus dem Kaufvertrag gegeben werden. Auf diese Weise wird verhindert, daß die Loslösung der Wechselschuld vom Schuldgrund dem Käufer den Schutz des Abzahlungsgesetzes nimmt oder ihm begründete Einwendungen aus dem Kaufvertrag abschneidet.

41

Die Volksbank hätte daher, wäre sie nicht von der Klägerin befriedigt worden und hätte sie selbst die Wechsel zur Zahlung vorgelegt, keinen Anspruch mehr aus den Wechseln gehabt, nachdem F. die Kaufgegenstände zurückgenommen hatte und damit die Kaufpreisforderung nach § 5 AbzG erloschen war.

42

Art. 17 WG nützt der Volksbank im vorliegenden Fall nichts. Diese Vorschrift sichert die Umlauffähigkeit des Wechsels, schützt aber nicht den ersten Nehmer, als der sich die Bank hier behandeln lassen muß. Für diese Beurteilung ist nicht entscheidend, daß die Volksbank keine ausgesprochene Teilzahlungsfinanzierungsbank ist. Auch wenn eine Bank sich nicht ganz oder überwiegend auf die Finanzierung oder Refinanzierung von Abzahlungsgeschäften eingestellt hat, muß sie sich Einwendungen aus dem Abzahlungsgesetz entgegenhalten lassen, wenn sie sich bewußt in ein Abzahlungsgeschäft so einschaltet, daß der vom Gesetz gewollte Schutz des Käufers die Behandlung des Verkäufers und der Bank als Einheit erfordert.

43

3.

Die Bank räumte F. den Diskontkredit am 18. Mai 1961 ein, also erst nach Abschluß des Kaufvertrages vom 8. April 1960 und des "Teilzahlungsvertrages" vom 25. März 1961. Vorher hatte F. die Abzahlungsverkäufe bei der O. Teilzahlungsbank refinanziert. Die Revision folgert daraus an sich richtig, daß der Diskontkredit der Volksbank das hier interessierende Geschäft nicht ermöglicht haben kann. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Die Bank muß den Einwand des Beklagten, die Forderung sei erloschen, deshalb gegen sich gelten lassen, weil sie und F. gegenüber dem Beklagten als Einheit anzusehen ist. Ihre Einschaltung ermöglichte die Aufrechterhaltung und Fortführung des Abzahlungsgeschäfts mit dem Beklagten. Dies kann rechtlich nicht anders behandelt werden, als wenn die Volksbank bereits von vornherein eingeschaltet gewesen wäre. Anderenfalls könnte dem Käufer der Schutz des Abzahlungsgesetzes dadurch genommen werden, daß der Verkäufer nachträglich eine Finanzierungsbank durch eine andere ersetzt. Ein solches Vorgehen steht dem Verkäufer frei; der Käufer kann es nicht verhindern. Deshalb muß es ausgeschlossen sein, die Rechtsposition des Käufers auf diesem Wege zu verschlechtern.

44

V.

Die Klägerin muß sich den Einwand, die den Wechseln zugrundeliegende Forderung sei erloschen, schon nach § 404 BGB entgegensetzen lassen. Es kommt nicht erst darauf an, ob ihr dieser Einwand auch ohne diese Vorschrift auf Grund der oben angestellten Erwägungen entgegengehalten werden könnte.

Dr. Kuhn
Dr. Schulze
Fleck
Stimpel
Dr. Schubath