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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1956, Az.: II ZR 241/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.11.1956
Aktenzeichen
II ZR 241/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 10208
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 24.08.1955
Landgerichts in Mainz - 29.01.1954

Fundstelle

  • DB 1957, 19 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

1) der Frau Dr. med. Elisabeth Charlotte I., als Alleininhaberin der Firma Karl S., O.,

2) der Witwe Karl S., O.,

Prozessgegner

die Firma H. W., D., K. Straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Dem für den Bezirk einer Hauptniederlassung zuständigen Bezirksvertreter steht keine Provision zu für solche unmittelbaren Geschäfte, die mit einer außerhalb seines Bezirks ansässigen Zweigniederlassung zustande kommen.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Haidinger, Dr. Kuhn und Dr. Haager

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 24. August 1955 aufgehoben.

Das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Mainz vom 29. Januar 1954 wird wie folgt geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die frühere Weinhandelsfirma Karl S. KG, die jetzt von der Beklagten zu 1 als Einzelhandelsfirma weitergeführt wird, hatte mit der Klägerin einen Bezirks-Agenturvertrag u.a. für den Bezirk D. geschlossen. Die Firma S. verkaufte im August 1948 an eine GmbH, deren Sitz nach dem Gesellschaftsvertrag D. ist, Wein für insgesamt 93.570 DM. Bei dem Zustandekommen des Kaufvertrags, der mit dem damals in B./Ba. wohnhaften Geschäftsführer der GmbH in B. abgeschlossen wurde, wirkte die Klägerin nicht mit.

2

Mit der Behauptung, es habe sich hierbei um ein provisionspflichtiges Geschäft gehandelt, beantragte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zu 1 zur Zahlung der vereinbarten 10 %igen Provision von 9.357 DM und gleichzeitig die Verurteilung der Beklagten zu 2 als Nießbraucherin an dem Geschäftsvermögen zur Duldung der Zwangsvollstreckung.

3

Die Beklagten beantragten Klagabweisung, da ihre Kundin, die GmbH, in B. eine selbständige Niederlassung unterhalten habe, mit der der Kaufvertrag zustande gekommen sei. Fürsorglich erhoben sie die Einrede der Verjährung.

4

Das Landgericht (Mainz) hat antragsgemäß verurteilt, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bitte.

Entscheidungsgründe:

5

Nach § 89 a.F. HGB gebührt einem Bezirksagenten die Provision auch für die Geschäfte, die in seinem Bezirk ohne seine Mitwirkung durch den Geschäftsherrn oder für diesen geschlossen sind. Dabei kommt es nicht auf den Ort des Geschäftsabschlusses an. Es sind vielmehr Geschäfte mit solchen Kunden gemeint, die in dem Bezirk wohnen oder dort ihre gewerbliche Niederlassung haben (Rspr Warn 1933 Nr. 46). Dies gilt auch, soweit Geschäfte mit juristischen Personen geschlossen werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Abnehmer des Weins um die Firma C.A. D. & Co GmbH, eine in der Form einer GmbH betriebene Import- und Exportfirma, die nach dem Gesellschaftsvertrag ihren Sitz in D. hat. Die Firma ist in dem dortigen Handelsregister eingetragen. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrags ist, was den Sitz der Gesellschaft anlangt, nicht vorgenommen worden. Nach dem Protokoll einer Gesellschafterversammlung vom 3. März 1946 wurde der Stammsitz D. im Büro B.str. ... unter der vorläufigen Geschäftsführung des Dr. Philipp He. - später des Dr. Di. - wieder eröffnet, der Sitz sollte formalrechtlich dort bestehen bleiben, während die Gesellschaft steuerlich und sachlich ihren Geschäftssitz nach S. verlegte. An die Stelle von S. trat später B. in Ba.. Zur Zeit des Zustandekommens des Weingeschäfts enthielt das Handelsregister beim Amtsgericht Bühl keine Eintragung über diese Firma. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts befand sich das Büro auch zunächst an der angegebenen Stelle in D., seit Herbst oder Winter 1947 unterhielt die Gesellschaft ein Büro im I.haus in D.. Sie beschäftigte dort einen Angestellten. In den Jahren 1946 und 47 sind über die D.er Verwaltung Geschäfte gegangen, die sich auf teilweise mehr als 100.000 RM beliefen. Allerdings wurden alle Geschäftsvorgänge in D. kopiert und zur kaufmännischen Bearbeitung nach B. gesandt, von wo alle Dispositionen zu Geschäftsabschlüssen getroffen wurden. Diese Feststellungen ergeben in ihrer Gesamtheit das Bild einer Gesellschaft, deren Schwergewicht zu der in Frage kommenden Zeit in B. lag. Nach dem Berufungsurteil war die Gesellschaft durch Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse am Gesellschaftssitz in ihrer früheren Betätigung verhindert und hat deshalb zeitweise ihre Verwaltung aus Zweckmässigkeitsgründen nach B. verlegt. Mit Recht ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß es sich unter diesen Verhältnissen bei der Bestimmung von D. zum Gesellschaftssitz nicht um eine nichtige Unterstellung handelt (Baumbach-Hueck, GmbH § 3 Anm. 3).

6

Die Revision meint, es komme für die Entscheidung, ob ein Geschäft im Sinne des § 89 a.F. HGB im Bezirk des Agenten geschlossen sei, nicht darauf an, wo sich der registerliche Sitz der GmbH befunden, sondern darauf, wo sie ihre gewerbliche Niederlassung gehabt habe. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergebe sich, daß dies zu der in Frage kommenden Zeit B. gewesen sei. Damit will die Revision einmal zum Ausdruck bringen, daß in D. überhaupt kein Geschäftsbetrieb mehr stattgefunden habe. Es braucht dazu keine abschließende Stellung genommen werden, da der Revision schon aus einem weiteren, ebenfalls von der Revision geltend gemachten rechtlichen Gesichtspunkt stattgegeben werden muß. Das Berufungsgericht hat dazu Stellung genommen, ob ein Provisionsanspruch der für den Bezirk D. zuständigen Klägerin nicht deshalb entfalle, weil das Weingeschäft mit einer Zweigniederlassung der Firma D. & Co GmbH in B. geschlossen worden sei. Es hat jedoch die nähere Prüfung in tatsächlicher Hinsicht, ob es sich um eine Zweigniederlassung handelte, mit der Begründung unterlassen, auch in diesem Falle wäre das Rechtsgeschäft, da der Zweigniederlassung keine Rechtspersönlichkeit zukomme, mit dem in D. befindlichen Geschäft geschlossen worden, sodaß dem für D. zuständigen Bezirksvertreter, nämlich der Klägerin, die Provision zustehe. Allerdings trifft es zu, daß aus den von einer Zweigniederlassung abgeschlossenen Geschäften das Hauptgeschäft selbst berechtigt und verpflichtet wird, da der Zweigniederlassung nicht die Eigenschaft einer juristischen Person zukommt. Damit ist jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch nichts für die Entscheidung der Frage gewonnen, ob nicht im Sinne des § 89 a.F. HGB ein Geschäft, das eine Zweigniederlassung abschließt, in den Bezirk der Zweigniederlassung fällt. Das Reichsgericht hat bereits ausgesprochen, daß es bei Bestellungen durch eine Behörde, die in verschiedenen Bezirken örtliche Dienststellen unterhalte, entscheidend darauf ankomme, wo die maßgebenden Verhandlungen stattgefunden hatten. Danach richte es sich, ob dem Bezirksagenten am Sitz der Zentrale oder dem Bezirksagenten am Sitz der örtlichen Dienststellen eine Provision zustehe (RG LZ 1919, 48 Nr. 14). Wenn es sich bei den Zweigstellen um unselbständige Verkaufsstellen handle, so könnten diese nicht Kunden des für ihren Sitz zuständigen Bezirksagenten werden, da sie keine Aufträge erteilen könnten (RG Recht 1913 Nr. 1646). Im Schrifttum wird ebenfalls die Auffassung vertreten, daß in den Fällen, in denen ein Hauptgeschäft im Bezirk des Agenten noch eine Niederlassung hat, es für die Entstehung des Provisionsanspruchs darauf ankommt, ob ein Auftrag von der Zweigniederlassung erteilt wurde (Schröder-Schlegelberger, § 87 Anm. 32; Schmidt-Rimpler, Der Handlungsagent, in Ehrenbergs Handbuch V I, 1 S 276). Dieses Ergebnis entspricht auch dem Wesen des Bezirksvertreterverhältnisses. Die Zubilligung der Provision für sog. direkte Geschäfte beruht darauf, daß dem Bezirksvertreter die Wahrnehmung der Belange seines Geschäftsherrn gegenüber den in seinem Bezirk wohnhaften Kunden allgemein übertragen ist. Die Bezirksprovision stellt die wirtschaftliche Gegenleistung für seine in dem Bezirk geschuldeten Bemühungen dar. Der Bezirk ist ihm im Sinne einer räumlichen Festlegung von Abschlußmöglichkeiten vorbehalten. Sein Arbeitsbereich erstreckt sich nicht auf außerhalb des Bezirks ansässige Kunden. Wenn ein einzelnes Geschäft mit der Zweigniederlassung, für dessen Zustandekommen Provision gefordert wird, nicht unmittelbar durch den Geschäftsherrn geschlossen, sondern durch die Tätigkeit eines Agenten zustandegekommen ist, so wäre es zweifellos unbillig, dem Agenten am registerlichen Sitz des Hauptgeschäfts die Provision zukommen zu lassen, obwohl er selbst keinen Einfluß ausgeübt hat (RG LZ 1919, 48 Nr. 14) und auch nicht ausüben konnte, da die Entscheidung über den Abschluß des Geschäfts selbständig von einer Stelle getroffen wurde, die sich nicht in dem ihm vorbehaltenen Gebiet befand. Daraus ergibt sich, daß in einem solchen Fall für ein Direktgeschäft nicht der Bezirksagent am Sitz der Hauptniederlassung, sondern der Agent am Sitz der Stelle Provision fordern kann, die über den Abschluß entscheidet. Es kommt somit darauf an, welche Stellung die Niederlassung der Firma D. & Co GmbH in B. einnahm, ob von dort Geschäfte selbständig abgeschlossen werden konnten.

7

Diese Feststellung ist dem Berufungsurteil in hinreichendem Maße zu entnehmen. Wenn die Firma steuerlich und sachlich ihren Geschäftssitz in B. hatte, und wenn zu der in Frage kommenden Zeit sogar alle Aufträge der registerlichen Hauptniederlassung zur kaufmännischen Bearbeitung nach B. gesandt und von dort alle Dispositionen zu Geschäftsabschlüssen getroffen wurden, so ergibt sich daraus, daß der B.er Niederlassung eine derartige Bedeutung eingeräumt war, daß sie auf jeden Fall ein Weingeschäft der Art, wie es mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zustande kam, selbständig schließen konnte. Dabei ist es unerheblich, ob die Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen war (Baumbach-Duden HGB § 13 Anm. 2). Da der Sitz der B.er Niederlassung nicht zu dem Arbeitsgebiet der Klägerin gehörte, steht ihr somit für das Zustandekommen des Weingeschäfts keine Provision nach § 89 a.F. HGB zu.

8

Auf die Revision der Beklagten mußte daher das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abgewiesen werden (§ 565 III Ziff 1 ZPO).

Dr. Canter Dr. Delbrück Dr. Haidinger Dr. Kuhn Dr. Haager