Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.07.1987, Az.: VI ZR 176/86
Verletzung der Aufsichtspflicht für eine Siebenjährige; Haftungsrechtliche Verantwortlichkeit eines Kindes für die Entstehung eines Schadens; Deliktsrechtliche Auswirkung der unzulässigen Benutzung des Gehweges mit einem Fahrrad; Maß der gebotenen Aufsicht für ein Kind; Verantwortlichkeit für die Herausforderung eines Kindes zum Überholmanöver in einer Gruppe von Radfahrern
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.07.1987
- Aktenzeichen
- VI ZR 176/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 15107
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 24.04.1986
- LG Essen - 26.04.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW-RR 1987, 1430-1432 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1988, 83-85 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Frau Barbara C. K., G., V.,
Prozessgegner
Frau Maria D., H. weg ..., E.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Fährt ein von seiner Mutter auf dem Fahrrad begleitetes 7-jähriges Kind bei einer Radwanderfahrt über einen Sonderweg für Fußgänger, so wird die Mutter nicht dadurch von ihrer Aufsichtspflicht frei, daß sie verbotswidrig auf dem Gehweg mitradelt.
- b)
Zur Abwägung der Unfallursachen bei einem Zusammenstoß des Kindes mit einem ihm auf dem Gehweg entgegenradelnden Erwachsenen, der von diesem und von der das Kind mit dem Rad begleitenden Mutter zu verantworten ist.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Bischoff
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Rechtsmittel der Zweitbeklagten werden das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. April 1986 teilweise aufgehoben und das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 26. April 1985 wie folgt abgeändert:
Die Zweitbeklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.224,93 DM nebst 4% Zinsen seit dem 29. August 1984 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Zweitbeklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren zukünftigen materiellen Schaden aus dem Unfall vom 6. Juni 1983 zu einem Viertel zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 2.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
- 3.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Erstbeklagten voll, je 7/8 der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 3/4 der außergerichtlichen Kosten der Zweitbeklagten; die übrigen Kosten hat die Zweitbeklagte zu tragen.
Von den Kosten der Rechtsmittelzüge haben die Klägerin 3/4 und die Zweitbeklagte 1/4 zu tragen.
Tatbestand
Die Zweitbeklagte (künftig: die Beklagte) beteiligte sich am 6. Juni 1983 mit ihrer damals 7 1/4 Jahre alten Tochter Britt-Marie, der früheren Erstbeklagten, an der Radwanderfahrt eines Sportvereins in E. Die Radfahrergruppe, in der sich eine größere Anzahl von Kindern befand, fuhr zunächst über öffentliche Straßen und sodann in Richtung auf die Werdener Brücke über einen Uferweg der Ruhr, der durch Zeichen 241 zu § 41 Abs. 2 StVO als Sonderweg für Fußgänger ausgewiesen war. Als sich zwischen der Beklagten, die ihrer Tochter vorausfuhr, und dieser ein oder zwei weitere Radfahrer befanden, kam ihnen die Klägerin mit ihrem Ehemann, beide ebenfalls auf Fahrrädern, entgegen. Unmittelbar vor der Begegnung mit der Klägerin scherte Britt-Marie plötzlich nach links aus der Kolonne aus und fuhr gegen das Rad der Klägerin, die dadurch zu Fall kam und sich Verletzungen am rechten Knie zuzog.
Die Klägerin hat die Beklagte und ihre Tochter auf Ersatz des auf 4.899,72 DM bezifferten materiellen Schadens nebst Zinsen sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommen; sie hat ferner die Feststellung der Ersatzpflicht beider Beklagten für materiellen und immateriellen Zukunftsschaden begehrt. Das Landgericht hat die Klage gegen Britt-Marie abgewiesen und ihr gegen die Beklagte unter Bemessung des Schmerzensgeldes auf 8.000 DM stattgegeben; dabei hat es den Feststellungsausspruch auf die Pflicht zum Ersatz des materiellen Zukunftsschadens beschränkt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin auch den Schmerzensgeldbetrag verzinslich gestellt.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Beklagte wegen Verletzung der Pflicht zur Aufsicht über ihre Tochter Britt-Marie für schadensersatzpflichtig, da sie den Entlastungsbeweis nach § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht geführt habe. Es lasse sich nicht feststellen, daß die Beklagte bei ihrer Fahrweise das Fahrverhalten ihrer Tochter in der Phase des Begegnungsverkehrs habe hinreichend überblicken können, um sich ein Bild davon zu machen, wie Britt-Marie sich auf das Verkehrsgeschehen einstellte. Das Kind wäre, so meint das Berufungsgericht, bei genügender Veranlassung zur Vorsicht, etwa durch einen warnenden Zuruf, durchaus in der Lage gewesen, die Situation zu meistern. Ein Mitverschulden der Klägerin sei nicht ersichtlich. Zwar habe sie ordnungswidrig den Fußgängerweg mit dem Rad befahren; das könne die Haftung der Beklagten aber schon deshalb nicht relativieren, weil diese aufgrund ihres eigenen Verstoßes nicht darauf habe vertrauen dürfen, daß ihrer Tochter keine Radfahrer begegnen würden.
II.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Die Revision führt zur Schadensteilung zwischen der Klägerin und der Beklagten im Verhältnis von 3 zu 1.
1.
Rechtsfehlerfrei bejaht das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten für die Unfallschäden der Klägerin wegen Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 832 Abs. 1 BGB.
a)
Daß Britt-Marie, obwohl nach ihrer Entwicklung gemäß § 828 Abs. 2 BGB haftungsrechtlich nicht selbst dafür verantwortlich, der Klägerin widerrechtlich Schaden zugefügt hat, wird von der Revision nicht in Frage gestellt. Der Widerrechtlichkeit der Schädigung steht auch nicht entgegen, daß die Klägerin gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 5 a StVO den als Sonderweg für Fußgänger gekennzeichneten Ruhruferweg im Gegensatz zu der dort rechtmäßig fahrenden Tochter der Beklagten (§ 2 Abs. 5 Satz 1 StVO) nicht mit dem Fahrrad hätte befahren dürfen. Denn die unzulässige Benutzung des Gehweges allein stellte die sich dort vorschriftsmäßig aufhaltenden Verkehrsteilnehmer, also auch Britt-Marie, nicht von der Rücksichtnahme auf die körperliche Integrität der Klägerin frei (vgl. auch Senatsurteil vom 6. Oktober 1981 - VI ZR 296/79 - VersR 1982, 94, 95).
b)
Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagten habe im Unfallzeitpunkt die Aufsichtspflicht über Britt-Marie oblegen.
aa)
Der Pflicht der Beklagten zur Beaufsichtigung ihrer Tochter auf dem Ruhruferweg steht nicht entgegen, daß die Beklagte dort ebenso wie die Klägerin gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 5 a StVO mit dem Rad nicht hätte fahren dürfen, und zwar auch nicht zur Begleitung ihrer Tochter (vgl. Mühlhaus/Janiszewski, StVO 10. Aufl., § 2 Anm. 8 c; Schmid DAR 1982, 149, 150; zu dem Problemkreis siehe auch Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 29. Aufl., § 2 StVO Rdn. 29 a; Dinslage VGT 1979, 186, 192; Beck DAR 1980, 234, 236; Händel DNP 1980, 253; Bouska DAR 1982, 108, 112). Denn die Beklagte, die, wie auch die Revision nicht in Frage stellt, auf den von der Radwandergruppe zuvor befahrenen öffentlichen Wegen zur Aufsicht über Britt-Marie verpflichtet war, wurde nicht dadurch von jeglicher Aufsichtspflicht frei, daß sie sich für einen Teil der Wanderstrecke mit der Gruppe auf einen Sonderweg für Fußgänger begab. Dabei ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob die Beklagte etwa von vornherein ihre Tochter auch ohne eigene Begleitung der Obhut der Gruppe hätte anvertrauen dürfen. Denn da sie nun einmal an der Wanderfahrt teilnahm und somit zur Führung der Aufsicht in der Lage war und da sich zudem auch die Gruppe, insbesondere Britt-Marie, auf die Beaufsichtigung durch die mitfahrende Beklagte eingestellt hatte, gebot es der Schutzzweck des § 832 BGB, daß die Verantwortlichkeit der Beklagten auch während der Fahrt über den Ruhruferweg grundsätzlich erhalten blieb. Allerdings wurde die Aufsichtspflicht der Beklagten auf diesem Teil der Wegstrecke modifiziert durch den Regelungsgehalt des § 2 Abs. 5 StVO, der radfahrende Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr auf die Gehwege verweist, ohne dies von der Begleitung durch eine Aufsichtsperson abhängig zu machen. In die Verantwortung der Beklagten fiel es nach dem Normzweck dieser Vorschrift nicht, Dritte auf dem Ruhruferweg vor solcher Gefährdung durch das Kind zu bewahren, die der Gesetzgeber mit der Regelung des § 2 Abs. 5 StVO bewußt in Kauf genommen hat. Der Aufsichtspflicht der Beklagten kam auf dem Gehweg vielmehr vor allem eine Bedeutung dahin zu, von Britt-Marie ausgehende Gefahren zu neutralisieren, die sich für andere Verkehrsteilnehmer gerade daraus ergaben, daß die Beklagte ihre Tochter auch auf diesem Teil des Weges begleitete.
bb)
Um die Verwirklichung einer solchen Gefahr geht es im Streitfall. Nach dem von der Beklagten in Bezug genommenen Ergebnis der Exploration des gerichtlichen Sachverständigen Dr. B., auf das auch die Revisionsbegründung verweist, lag die wesentliche Ursache für den Zusammenstoß zwischen Britt-Marie und der Klägerin darin, daß die anfangs an der Spitze der Gruppe fahrende Beklagte ihrer Tochter, die mit dem Tempo der anderen Kinder nicht hatte mithalten können und deshalb traurig war, bei der zweiten Pause versprochen hatte, sie würden auf dem letzten Stück zusammen fahren; Britt-Marie solle immer hinter ihr bleiben. Insbesondere diese Aufforderung der Beklagten und der Wunsch ihrer Tochter, den vorher vermißten und nun endlich erreichten Kontakt zur Mutter durch Überholen der zwischen sie gefahrenen anderen Radler wiederherzustellen, hat nach den Ausführungen des Sachverständigen dazu geführt, daß Britt-Marie ihren den Unfall verursachenden Überholversuch nicht als gefährlich erkannte, für den ohne das Vorausfahren der Beklagten kein Anlaß bestanden hätte.
c)
Rechtsfehlerfrei hält es das Berufungsgericht des weiteren nicht für dargetan, daß die Beklagte ihrer Aufsichtspflicht genügt hat oder der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde (§ 832 Abs. 1 Satz 2 BGB).
aa)
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles genügt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 11. Juni 1968 - VI ZR 144/67 - VersR 1968, 903; vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82 - VersR 1984, 968, 969 und vom 1. Juli 1986 - VI ZR 214/84 - VersR 1986, 1210, 1211).
bb)
Im Streitfall ist revisionsrechtlich davon auszugehen, daß Britt-Marie ihr Fahrrad technisch beherrschte und daß sie von ihren Eltern generell über richtiges Fahrverhalten hinreichend belehrt und behutsam in den Straßenverkehr hineingeführt worden war. Das allein reicht aber für eine Entlastung der Beklagten nach § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB hier ebensowenig aus wie die von der Rechtsprechung grundsätzlich nicht als Aufsichtspflichtverletzung beurteilte Tatsache, daß in dieser Weise fahrtüchtig gewordene und in die Selbständigkeit entlassene 7-jährige Kinder regelmäßig ohne Begleitung der Eltern zur Schule radeln und auch sonst mit ihren Fahrrädern allein am Straßenverkehr teilnehmen (vgl. dazu OLG Köln VersR 1969, 44, 45). Denn vorliegend ging es nicht, wie etwa bei dem täglichen Schulweg, um eine Britt-Marie vertraute Wegestrecke mit ihr bekannten Gefahren, sondern um das Radfahren innerhalb einer größeren Gruppe in fremder Umgebung und mit unbekannten Gefahrensituationen, die, wie ausgeführt, zum Teil erst und gerade daraus erwuchsen, daß die Beklagte in der Gruppe mitradelte. Daß die Beklagte sich auch unter diesen besonderen Umständen pflichtgemäß verhalten hätte, hat das Berufungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei nicht festzustellen vermocht. Dabei ist neben dem im angefochtenen Urteil hervorgehobenen Umstand, daß die vorausfahrende Beklagte aufgrund der konkreten Gegebenheiten das Fahrverhalten ihrer Tochter in der Phase des Begegnungsverkehrs nicht hinreichend überblicken konnte und Britt-Marie nicht, etwa durch einen warnenden Zuruf, auf die herankommende Klägerin aufmerksam gemacht hat, insbesondere auch das bereits angesprochene Ergebnis der Exploration des Sachverständigen Dr. B. zu beachten. Hiernach hat die Beklagte schon vor der Abfahrt der Radlergruppe gesehen, daß alles sehr wenig geordnet war; obwohl sie, zunächst an der Spitze der Gruppe fahrend, bemerkte, daß die Kinder ständig versuchten, einander zu überholen, ist sie auch nach der zweiten Pause wiederum ihrer Tochter vorausgefahren, worauf sich erneut zwei Radler zwischen sie und Britt-Marie eingliederten, was diese dann zu dem Überholversuch veranlaßte und zu dem Zusammenstoß mit der Klägerin führte. Der Unfall hätte sich nicht in dieser Weise ereignen können, wenn die Beklagte statt vor Britt-Marie hinter ihrer Tochter gefahren und diese damit nicht durch ihre Fahrweise zu dem Überholmanöver "herausgefordert" hätte. Deshalb ist hier, ohne daß es der kaum möglichen generellen Beantwortung der auch vom Berufungsgericht offengelassenen Frage bedarf, ob Eltern, die ihr radfahrendes Kind auf dem Fahrrad begleiten, besser vor oder hinter ihm fahren, mit dem angefochtenen Urteil davon auszugehen, daß jedenfalls unter den besonderen Gegebenheiten des Streitfalls die Beklagte nicht nachgewiesen hat, mit ihrem Verhalten der ihr obliegenden Aufsichtspflicht in gehöriger Weise nachgekommen zu sein.
cc)
Der tatrichterlichen Überzeugung, die Beklagte könne sich nicht nach § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB entlasten, kann auch nicht mit der Revision entgegengehalten werden, daß das Berufungsgericht die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Beklagten überspanne, wenn es ihr zur Last lege, nicht schon vor dem Unfall die ex-post-Betrachtung des Sachverständigen angestellt zu haben. Denn nicht die vorausschauende Überlegung, daß und warum Britt-Marie in der konkreten Situation ein Überholen für ungefährlich halten konnte, wird von der Beklagten gefordert, sondern allein die Berücksichtigung des ihr bekannten Umstandes, daß ihre Tochter engen Fahrkontakt zu ihr halten wollte, und die Überlegung, daß sie diesem Wunsch durch ein Fahren hinter Britt-Marie besser Rechnung tragen konnte als durch ein Vorausfahren. Diese Erwägung und ein entsprechendes Fahrverhalten der Beklagten zu verlangen, überspannt nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB.
2.
Den Angriffen der Revision nicht stand hält aber die Ansicht des Berufungsgerichts, der Klägerin könne kein unfallursächliches Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) zur Last gelegt werden.
a)
Die Klägerin hat nicht nur, wie das Berufungsgericht meint, eine Ordnungswidrigkeit begangen (§ 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO), sondern sie hat durch ihr Verhalten auch diejenige Sorgfalt verletzt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Denn ihr Verstoß gegen die Verkehrsregeln begründete für sie die nicht unerhebliche Gefahr, von radfahrenden Kindern, die - wie Britt-Marie - befugtermaßen den Weg befuhren (§ 2 Abs. 5 Satz 1 StVO) und die ihr Verkehrsverhalten grundsätzlich nicht auf einen Gegenverkehr von radelnden Erwachsenen einzurichten brauchten, angestoßen und zu Fall gebracht zu werden. Von einem solchen "Verschulden gegen sich selbst" ist die Klägerin im Streitfall vor allem deshalb nicht freizusprechen, weil sie selbst dann noch weitergefahren ist, als ihr erkennbar eine Radwandergruppe mit einer größeren Anzahl von Kindern entgegenkam, bei denen sie ein unvernünftiges Fahrverhalten nicht ohne weiteres außer Betracht lassen konnte und denen gegenüber sie nach § 3 Abs. 2 a StVO zu besonderer Vorsicht angehalten war. Zwar darf bei radfahrenden Kindern im Alter von Britt-Marie auf eine ordnungsgemäße Fahrweise vertraut werden, wenn gegenteilige Anhaltspunkte fehlen (Senatsurteil vom 31. März 1967 - VI ZR 148/65 - VersR 1967, 659, 660). Hier lagen indes Umstände vor, die Anlaß gaben, bei der Begegnung gesteigerte Vorsicht walten zu lassen. Denn in einer radelnden Kindergruppe muß immer mit der Unbesonnenheit einzelner Teilnehmer gerechnet werden. Zudem mußte die Klägerin in Rechnung stellen, daß die Kinder auf entgegenkommende erwachsene Radfahrer nicht eingestellt zu sein brauchten. Den sich daraus ergebenden besonderen Anforderungen genügte die Klägerin nicht schon dadurch, daß sie, wie sie behauptet, am äußeren rechten Rand des Gehweges gefahren ist.
b)
Das Mitverschulden der Klägerin an dem Unfall ist auch nicht, wie das Berufungsgericht möglicherweise mit seiner Formulierung, die Ordnungswidrigkeit der Klägerin könne die Haftung der Beklagten nicht relativieren, zum Ausdruck bringen will, gegenüber der Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten von so geringem Gewicht, daß es bei der Abwägung nach § 254 Abs. 1 BGB außer Betracht gelassen werden könnte.
aa)
Mit Recht hat allerdings das Berufungsgericht den Ursachenbeitrag der Beklagten und nicht, wie die Revision möchte, ein bei unterstellter Eigenverantwortlichkeit gegebenes Verschulden von Britt-Marie der Pflichtwidrigkeit der Klägerin gegenübergestellt. Da es bei § 832 BGB um das vorwerfbare Verhalten des Aufsichtspflichtigen geht, muß auch auf den von ihm gesetzten Ursachenbeitrag abgestellt werden (vgl. Palandt/Thomas, BGB 46. Aufl., § 832 Anm. 5 c). Dieser Beitrag ist allerdings, und das will möglicherweise die Revision - insoweit zutreffend - mit ihrer Sachrüge zum Ausdruck bringen, in seinem Gewicht nach der Größe der Gefahr zu bemessen, die von dem Kind ausgegangen ist und die der Aufsichtspflichtige zu neutralisieren unterlassen hat.
bb)
Der erkennende Senat kann die nach § 254 Abs. 1 BGB erforderliche Abwägung der beiderseitigen Ursachenbeiträge selbst vornehmen, da der Sachverhalt insoweit keiner weiteren Aufklärung bedarf. Bei der hiernach erforderlichen wertenden Betrachtung stellen sich die von der Klägerin gesetzten Unfallursachen als nicht unerheblich schwerer dar als der von der Beklagten zu verantwortende Ursachenbeitrag.
Letzterer ist vor allem deshalb in einem milden Licht zu sehen, weil Britt-Marie sich mit ihrem Fahrrad an sich im Straßenverkehr sicher bewegen konnte und ihr unbedachtes, den Unfall verursachendes Ausscheren aus der Kolonne allein auf den dargelegten besonderen Gegebenheiten der Radwanderfahrt mit der mitradelnden Beklagten beruhte, die zu beachten zwar die von der Beklagten bei der Aufsicht einzuhaltende Sorgfalt gebot, die aber den unfallursächlichen Fahrfehler von Britt-Marie nicht besonders nahelegten. Zudem war dem Kind vor der Klägerin bereits deren Ehemann ebenfalls auf dem Rad entgegengekommen, so daß dem Kind Gegenverkehr angezeigt worden war. Dem von der Beklagten zu verantwortenden Ursachenbeitrag kommt auch nicht deshalb ein größeres Gewicht zu, weil die Beklagte, wie ausgeführt, unter Verstoß gegen § 41 Abs. 2 Nr. 5 a StVO auch ihrerseits mit dem Rad auf dem Gehweg gefahren ist. Denn nicht die Beklagte, sondern ihre Tochter ist mit der Klägerin zusammengestoßen und deshalb geht es bei der Abwägung, wie bereits gesagt, allein um die Größe der von Britt-Marie ausgehenden Gefahr; zudem würde die Klägerin sich auch widersprüchlich verhalten, wenn sie einerseits der Beklagten vorwürfe, bei der Begleitung ihrer Tochter auf dem Gehweg der Aufsichtspflicht nicht genügend nachgekommen zu sein, und ihr anderseits zugleich zur Last legte, Britt-Marie überhaupt auf dem Fußgängerweg mit dem Rad begleitet zu haben.
Demgegenüber kommt dem von der Klägerin gesetzten Ursachenbeitrag ein beträchtlich größeres Gewicht zu. Zu ihren Lasten muß ins Gewicht fallen, daß die Straßenverkehrsordnung einerseits allen Benutzern von Gehwegen das Sicheinstellen auf radfahrende Kinder bis zum Alter von acht Jahren prinzipiell zumutet, andererseits die Verkehrsgefahren durch ältere Radfahrer auf Gehwegen nicht toleriert. Selbst wenn der Ruhruferweg nicht schon wegen seiner Breite von rund 3 m einem Nebeneinander von Radfahrern und Fußgängern entgegengestanden haben mag (vgl. Nr. III der Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 237; abgedruckt u.a. bei Jagusch/Hentschel a.a.O. § 41 StVO Rdn. 84), so lag doch eine klare Beschilderung vor, die der Klägerin ein Befahren mit dem Rad untersagte. Dieser im Gesetz selbst angelegten Gefahrverteilung muß auch bei der Bemessung der Schadensersatzpflicht im Rahmen des § 254 BGB Rechnung getragen werden. Daß sich Radfahrer zunehmend über diese Regeln hinwegsetzen und damit den Gehwegen ihre Bedeutung als Schutzräume für Fußgänger nehmen (vgl. Spiegel VGT 1984, 17 f), kann der Klägerin hier nicht zugute gehalten werden.
Der erkennende Senat schätzt unter Berücksichtigung aller dieser Umstände das Gewicht der von der Klägerin gesetzten Ursachenbeiträge gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf dreimal so groß wie dasjenige der von der Beklagten zu verantwortenden Unfallursache.
III.
Das angefochtene Urteil ist deshalb nach § 564 Abs. 1 ZPO teilweise aufzuheben. Der erkennende Senat kann gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache abschließend entscheiden, da der Rechtsstreit auch hinsichtlich des Betrages der geltend gemachten Zahlungsansprüche entscheidungsreif ist. Denn die Höhe des materiellen Schadens der Klägerin wird von der Revision nicht angegriffen, und unter Berücksichtigung der auf 75 % zu bemessenden Mitverantwortung der Klägerin hält es der Senat im Sinne des § 847 Abs. 1 BGB für billig, den hinsichtlich der übrigen Bewertungsmaßstäbe von der Revision nicht angegriffenen Betrag des vom Berufungsgericht festgesetzten Schmerzensgeldes auf 2.000 DM zu ermäßigen.
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Steffen
Bischoff