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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.03.1967, Az.: VI ZR 148/65

Reparaturwerkstatt; Probefahrt; Bediensteter der Werkstatt; Stillschweigendes Einverständnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.03.1967
Aktenzeichen
VI ZR 148/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10747
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg

Fundstelle

  • VersR 1967, 659

Redaktioneller Leitsatz

Mit der Abgabe des Kfz in eine Reparaturwerkstatt erklärt man sich stillschweigend damit einverstanden, daß das Fahrzeug auch ohne besondere Genehmigung des Werkstattinhabers von Bediensteten der Werkstatt zu Probefahrten benutzt wird.