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§ 52 HFischG - Verordnungsermächtigungen

Bibliographie

Titel
Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
Amtliche Abkürzung
HFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
87-49

(1) Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der Aquakultur und der Binnenfischerei durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen über

  1. 1.

    die Erfassung von Informationen über gewerbsmäßige Fangtätigkeiten, insbesondere zur Erstellung von Verzeichnissen

    1. a)

      aller Fischereifahrzeuge und gewerbsmäßiger Akteure und Fischer sowie

    2. b)

      aller Einrichtungen oder anderen von den Mitgliedstaaten zugelassenen Stellen oder ermächtigten Personen, die die Erstvermarktung von Erzeugnissen der Binnenfischerei und der Aquakultur durchführen,

  2. 2.

    Nachweise über den Fang und die Abgabe von Binnenfischen,

  3. 3.

    Verbote oder Einschränkungen des gewerbsmäßigen Fangs und die Erstvermarktung bestimmter Fischarten.

Gewässer nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 können vom Anwendungsbereich der Rechtsverordnung nach Satz 1 ausgenommen werden.

(2) Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln über

  1. 1.

    die Hegegemeinschaften, insbesondere

    1. a)

      die räumliche Abgrenzung nach Text und Karte,

    2. b)

      ihre Organe und deren Zusammensetzung,

    3. c)

      die Maßstäbe für das Stimmrecht der Mitglieder und für die Umlage der Kosten,

    4. d)

      die Mindestinhalte der Satzung,

    5. e)

      ihre Gründung,

    6. f)

      über den Hegeplan, seine Aufstellung, die Geltungsdauer, das Verfahren, den Inhalt und seine Durchsetzung,

    7. g)

      die Aufgaben im Einzelnen,

  2. 2.

    die Fischerprüfung, insbesondere das Nähere zu den Prüfungsgebieten, den Anforderungen, der Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, dem Prüfungsverfahren und dem verpflichtenden Vorbereitungslehrgang,

  3. 3.

    die Fischereiabgabe, insbesondere

    1. a)

      deren Höhe, auf der Grundlage einer Kalkulation des Finanzierungsbedarfs für die in den kommenden fünf Jahren in Aussicht genommenen Verwendungszwecke und des Verwaltungsaufwands nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 und 3,

    2. b)

      den Zeitpunkt, bis zu dem die Fischereiabgabe spätestens abgeführt sein muss,

  4. 4.

    die gute fachliche Praxis der Fischerei und den Schutz der Fische, insbesondere über

    1. a)

      Zeit und Art des Fischfangs,

    2. b)

      Fangverbote,

    3. c)

      Markt- und Verkehrsverbote,

    4. d)

      Maßnahmen, die eine Veränderung des Erbgutes von Fischen beinhalten,

    5. e)

      die Schonzeiten der Fische einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen des Fischfangs während der Schonzeiten,

    6. f)

      die Schon- und Entnahmemaße der Fische, die Behandlung untermaßiger, übermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,

    7. g)

      die Anlandung, die Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermaßiger, übermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,

    8. h)

      das Aussetzen von Fischen, insbesondere nähere Maßgaben zur Anzeigepflicht nach § 13 Satz 1, Verbote und Beschränkungen sowie nähere Anforderungen an die Maßnahme,

    9. i)

      Transport und Hälterung von Fischen,

    10. j)

      die Art, Beschaffenheit und zeitliche Verwendung der Fischereigeräte,

    11. k)

      die Art und Zeit der Werbung von Wasserpflanzen,

    12. l)

      den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische,

    13. m)

      den Schutz der aquatisch wirbellosen Fischnährtiere,

    14. n)

      die Ausübung des Fischfangs zur Vermeidung gegenseitiger Störung der Fischer,

    15. o)

      die Kennzeichnung der in Gewässer ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fischbehälter,

    16. p)

      den Schutz der Fischerei bei Ausbau, Regulierung und Unterhaltung der Gewässer,

    17. q)

      Methoden des Fischfangs, insbesondere der Fanggeräte, Fangvorrichtungen und der Köder,

    18. r)

      verbotene oder nur ausnahmsweise zulässige Methoden und Geräte,

    19. s)

      die Verwendung von Elektrizität bei der Fischerei,

    20. t)

      die lichte Stabweite und weitere technische Anforderungen bei Rechenanlagen gegen das Eindringen von Fischen in Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerken,

    21. u)

      gemeinschaftliches Fischen, einschließlich der Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen nach § 29 Abs. 3,

    22. v)

      das Führen einer Fangstatistik,

    23. w)

      den Umgang, den Fang, die Entnahme und die Verwertung von Neobiota,

    24. x)

      die Haltung und Bereitstellung erhobener fischfaunistischer Daten,

  5. 5.

    die Bestellung, die Verpflichtung und den näheren Inhalt der Aufgaben, die Pflichten und Befugnisse sowie die Aus- und Fortbildung der Fischereiaufseher,

  6. 6.

    von diesem Gesetz abweichende Zuständigkeiten der Fischereibehörden,

  7. 7.

    die elektronische Verwaltung und Datenverarbeitung der Fischerprüfungen, Fischereischeine und Fischereiabgabe und

  8. 8.

    die Zuständigkeiten für die Ein- und Ausfuhr sowie die damit in Zusammenhang stehende Verarbeitung von Fischereierzeugnissen, sofern nicht die Bundesrepublik Deutschland zuständig ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 58 Satz 2 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576)