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§ 2 HFischG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
Amtliche Abkürzung
HFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
87-49

(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei und Fischhaltung in

  1. 1.

    ständig oder zeitweilig in Betten fließendem oder stehendem oder aus Quellen wild abfließendem Wasser,

  2. 2.

    künstlich angelegten oder ablassbaren sowie während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteichen, gleichgültig ob sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen oder nicht,

  3. 3.

    Aquakulturanlagen und Vorrichtungen zur Hälterung von lebenden Fischen.

(2) Auf nicht fischereiwirtschaftlich oder angelfischereilich genutzte

  1. 1.

    Kleinteiche im Haus- und Gartenbereich, die keine für jede Art des Fischwechsels geeignete Verbindung mit anderen Gewässern aufweisen, und

  2. 2.

    Hälterungen für lebende Fische außerhalb von Gewässern

findet dieses Gesetz keine Anwendung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 58 Satz 2 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576)