§ 29 HFischG - Fischereischeinpflicht
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
- Amtliche Abkürzung
- HFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 87-49
(1) Den Fischfang dürfen nur Personen ausüben, die Inhaber eines gültigen Fischereischeins sind.
(2) Wer volljährig und zum Fischfang berechtigt ist, kann sich von weiteren Personen unterstützen lassen. Beim Fischfang mit der Handangel gilt dies nur für Personen, die aufgrund nachweislicher körperlicher Beeinträchtigung Hilfe beim Fischfang benötigen. Nur einer der Helferinnen und Helfer darf den Fischfang mit der Handangel ausüben. Helferinnen und Helfer müssen sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der oder des Fischereiausübungsberechtigten aufhalten.
(3) Kinder, die gemeinsam in einem Hausstand leben oder zwei Kinder aus verschiedenen Hausständen dürfen bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres eine in Abs. 2 Satz 1 bezeichnete Person beim Fischfang mit deren Handangeln unterstützen, wenn sie dabei an die Fischereiausübung herangeführt werden. Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Jugendliche, die das zehnte Lebensjahr vollendet und das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Fischfang mit der Handangel unter der Aufsicht einer volljährigen Person, die Inhaberin oder Inhaber eines gültigen Fischereischeins ist, ohne Fischereischein ausüben. Die aufsichtführende Person hat das Alter der Jugendlichen auf Verlangen gegenüber den Aufsichtspersonen nach § 49 Abs. 1, dem Personal der Fischereibehörden, den Inhaberinnen und Inhabern des Fischereirechts und den Fischereipächterinnen und -pächtern durch einen amtlichen Lichtbildausweis unmittelbar nachzuweisen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 58 Satz 2 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576)