Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 HFischG - Besatzmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
Amtliche Abkürzung
HFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
87-49

Besatzmaßnahmen sind der oberen Fischereibehörde anzuzeigen, sofern sie nicht Bestandteil eines Hegeplans nach § 28 sind. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Besatzmaßnahmen in stehenden Gewässern, die ständig gegen einen Fischwechsel abgesperrt sind. Die obere Fischereibehörde kann die Besatzmaßnahme untersagen oder nähere Anforderungen festsetzen, soweit Rechtsvorschriften verletzt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 58 Satz 2 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576)