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§ 1 RDG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Amtliche Abkürzung
RDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2127-5

(1) Dieses Gesetz regelt den Rettungsdienst im Land Berlin. Der Rettungsdienst umfasst die Notfallrettung, den Notfalltransport und den Krankentransport.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für den Transport von Patientinnen und Patienten, sofern der Ausgangs- oder Zielort im Land Berlin liegt. Für die Regelungen über die Fahrzeugbesatzung und Betriebsgenehmigung gelten die am jeweiligen Betriebssitz gültigen Vorschriften. Die Regelungen des § 9 Absatz 2, 3, 4 Satz 2 und der §§ 10, 13 bis 17 finden für Unternehmen, die ihren Betriebssitz nicht in Berlin haben, keine Anwendung.

(3) Den Vorschriften nach diesem Gesetz unterliegt auch, wer die Vermittlung und Durchführung eines Rettungsdiensteinsatzes im Sinne von Absatz 1 organisatorisch und vertraglich verantwortet und nicht selbst die Patientinnen und Patienten transportiert. Vermittlung im Sinne von Satz 1 ist eine Tätigkeit, deren Hauptgeschäftszweck auf den Abschluss eines genehmigungspflichtigen Transportes im Sinne von § 3 ausgerichtet ist. Die Einsatzlenkung durch Leitstellen im Sinne von § 8 ist davon nicht umfasst. § 10 Absatz 2 und 3 findet keine Anwendung.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.

    Sanitätsdienste der Polizei, der Bundeswehr und der Bundespolizei,

  2. 2.

    Unternehmen, die ihren Betriebssitz außerhalb Berlins haben, es sei denn, ein Schwerpunkt des Unternehmens oder der Ausgangs- und Zielort der Beförderung befinden sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes,

  3. 3.

    Beförderungen mit Fahrzeugen von Krankenhäusern innerhalb ihres Betriebsgeländes, soweit keine öffentlichen Straßen genutzt werden,

  4. 4.

    Beförderungen im Sitzen von kranken Personen, die keiner fachgerechten Hilfe oder Betreuung bedürfen und deshalb nicht mit den für Notfallrettung, Notfalltransport und Krankentransport besonders eingerichteten Transportmitteln befördert werden müssen (Patientenfahrten),

  5. 5.

    Beförderungen Behinderter, sofern deren Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf die Behinderung zurückzuführen ist.

(5) Die medizinische Absicherung von öffentlichen Veranstaltungen und die medizinische Betreuung von Patientinnen und Patienten am Veranstaltungsort (Sanitätsdienst) gehört nicht zum Rettungsdienst. Der Sanitätsdienst ist durch die jeweilige Veranstalterin beziehungsweise den jeweiligen Veranstalter sicherzustellen und auf Anforderung mit der Berliner Feuerwehr abzustimmen. Die Berliner Feuerwehr kann Auflagen zur Durchführung des Sanitätsdienstes erteilen.