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§ 42b BVO - Aufwendungen bei Pflegegrad 1

Bibliographie

Titel
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Amtliche Abkürzung
BVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1-50

Für pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen des Pflegegrades 1 sind Aufwendungen beihilfefähig für:

  1. 1.

    Pflegeberatung nach § 35a,

  2. 2.

    Beratungseinsätze nach § 36,

  3. 3.

    zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 36c Abs. 1,

  4. 4.

    Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen nach § 36c Abs. 2,

  5. 5.

    Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson nach § 38a,

  6. 6.

    vollstationäre Pflege nach § 39 Abs. 1 in Höhe des in § 43 Abs. 3 SGB XI genannten Betrages,

  7. 7.

    zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Einrichtungen nach § 39b,

  8. 8.

    Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 40,

  9. 9.

    Digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen nach § 40a und

  10. 10.

    den Entlastungsbetrag nach § 42.