§ 42b BVO - Aufwendungen bei Pflegegrad 1
Bibliographie
- Titel
- Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
- Amtliche Abkürzung
- BVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-50
Für pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen des Pflegegrades 1 sind Aufwendungen beihilfefähig für:
- 1.
Pflegeberatung nach § 35a,
- 2.
Beratungseinsätze nach § 36,
- 3.
zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 36c Abs. 1,
- 4.
Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen nach § 36c Abs. 2,
- 5.
Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson nach § 38a,
- 6.
vollstationäre Pflege nach § 39 Abs. 1 in Höhe des in § 43 Abs. 3 SGB XI genannten Betrages,
- 7.
zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Einrichtungen nach § 39b,
- 8.
Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 40,
- 9.
Digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen nach § 40a und
- 10.
den Entlastungsbetrag nach § 42.