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§ 39b BVO - Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen

Bibliographie

Titel
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Amtliche Abkürzung
BVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1-50

(1) Aufwendungen für Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung und Aktivierung im Sinne des § 84 Abs. 8 in Verbindung mit § 43b SGB XI sind beihilfefähig.

(2) Aufwendungen für Vergütungszuschläge für zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal in vollstationären Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 84 Abs. 9 SGB XI sind beihilfefähig.