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§ 40a BVO - Digitale Pflegeanwendungen

Bibliographie

Titel
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Amtliche Abkürzung
BVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1-50

Beihilfefähig sind Aufwendungen für

  1. 1.

    digitale Pflegeanwendungen bei häuslicher Pflege entsprechend § 40a SGB XI unter der Voraussetzung, dass die Notwendigkeit der Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen durch die private oder soziale Pflegeversicherung anerkannt wurde, und

  2. 2.

    ergänzende Unterstützungsleistungen bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen entsprechend § 39a SGB XI.

Die Aufwendungen nach Satz 1 sind insgesamt nur bis zur Höhe des in § 40b Abs. 1 SGB XI genannten Betrages beihilfefähig.