Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 38a BVO - Pflegerische Versorgung bei Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen der Pflegeperson

Bibliographie

Titel
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Amtliche Abkürzung
BVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1-50

Aufwendungen für eine Versorgung der pflegebedürftigen beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person in einer Sanatoriumseinrichtung oder einer Einrichtung für stationäre Anschlussheilbehandlungen sind beihilfefähig, wenn dort gleichzeitig stationäre Leistungen von der Pflegeperson der pflegebedürftigen beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person in Anspruch genommen werden und für die pflegebedürftige Person die pflegerische Versorgung in dieser Einrichtung erbracht wird; in diesen Fällen können die Einrichtungen nach Halbsatz 1 zur Erbringung der körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie der Leistungen der medizinischen Behandlungspflege (§ 27) eine zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung (§ 72 SGB XI) einsetzen. Sofern die pflegerische Versorgung durch die in Satz 1 genannten Einrichtungen nicht erbracht werden kann, sind Aufwendungen für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Leistungen der medizinischen Behandlungspflege (§ 27) in einer zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung (§ 72 SGB XI) beihilfefähig. Neben den Aufwendungen für die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Betreuung sind Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege (§ 27), Unterkunft und Verpflegung, betriebsnotwendige Investitionskosten sowie im Zusammenhang mit der Versorgung in einer Sanatoriumseinrichtung oder einer Einrichtung für stationäre Anschlussheilbehandlungen oder einer vollstationären Pflegeeinrichtung entstandene Fahrtkosten nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 und abweichend von § 30 Abs. 4 Nr. 5 Gepäckbeförderungskosten der pflegebedürftigen Person beihilfefähig. Solange sich die Pflegeperson in einer Sanatoriumseinrichtung oder Einrichtung für stationäre Anschlussheilbehandlungen befindet und die pflegebedürftige Person nach den Sätzen 1 und 2 versorgt wird, ruht der Anspruch auf Pauschalbeihilfe nach § 36a.