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§ 27 BVO - Häusliche Krankenpflege Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit

Bibliographie

Titel
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Amtliche Abkürzung
BVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1-50

(1) Häusliche Krankenpflege umfasst

  1. 1.

    Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung,

  2. 2.

    verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen,

  3. 3.

    ambulante psychiatrische Krankenpflege und

  4. 4.

    ambulante Palliativversorgung.

Aufwendungen für eine nach ärztlicher oder psychotherapeutischer Bescheinigung notwendigen häuslichen Krankenpflege sind beihilfefähig. Angemessen sind die Aufwendungen bis zur Höhe der von den gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungen anerkannten Kosten. Die Aufwendungen sind auch beihilfefähig, wenn die häusliche Krankenpflege außerhalb des eigenen Haushalts erbracht wird, sowie Aufwendungen für die Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden in spezialisierten Einrichtungen.

(2) Wird die häusliche Krankenpflege im Sinne des Absatzes 1 durch Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner, Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Schwiegertöchter, Schwiegersöhne, Schwägerinnen, Schwäger, Schwiegereltern und Geschwister der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person durchgeführt, sind nur beihilfefähig:

  1. 1.

    Aufwendungen für Fahrtkosten nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 der die häusliche Krankenpflege durchführenden Person,

  2. 2.

    eine für die Pflege gewährte Vergütung bis zur Höhe des Ausfalls an Arbeitseinkommen; eine an die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner oder die Eltern der pflegebedürftigen Person gewährte Vergütung ist nicht beihilfefähig.

(3) Ist häusliche Krankenpflege nach den Absätzen 1 und 2

  1. 1.

    bei schwerer Krankheit oder

  2. 2.

    wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit

insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht ausreichend und liegt keine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5 vor, sind Aufwendungen für eine Kurzzeitpflege in zugelassenen Pflegeeinrichtungen oder in anderen geeigneten Einrichtungen entsprechend § 38 Abs. 1 beihilfefähig, wenn die Notwendigkeit der Kurzzeitpflege ärztlich bescheinigt worden ist. Ist die Einrichtung, in der die Kurzzeitpflege durchgeführt wird, zugleich der ständige Wohnsitz der gepflegten Person, sind Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten nicht beihilfefähig.