Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.06.1985, Az.: IVa ZR 113/83
Geltendmachung der Zahlung einer Versicherungsleistung aus einer Fahrzeugversicherungdurch den Betreiber eines Omnibus-Reisedienstes; Prozessführungsbefugnis als von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung; Wegfallen des Versicherungsschutzes wegen Nichtzahlung der Erstprämie ; Einstehen für die Richtigkeit ihrer Angaben in dem Sicherungsschein; Anrechnung einer Teilzahlung des Versicherungsnehmers mangels anderweitiger Bestimmung des Versicherungsnehmers auf die Fahrzeugversicherung; Beurteilung der Erheblichkeit des Rückstandes durch Vergleich mit der Höhe der geschuldeten Prämie ; Erfordernis des Hinweises des Versicherer in der Zahlungsaufforderung auf die Rechtsfolgen verspäteter Zahlung der Erstprämie
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.06.1985
- Aktenzeichen
- IVa ZR 113/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12921
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 10.11.1982
- LG Lübeck
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 2 AVB f. Kraftfahrvers. (AKB)
- § 38 Abs. 2 VVG
Fundstellen
- MDR 1986, 296 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1986, 21-22 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1985, 981-983 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Schwesternhelferin Reingard H., Im M., T.,
Prozessgegner
Fa. S.-U. Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, N., Sa.,
vertreten durch den Vorstand,
Amtlicher Leitsatz
Zu den Rechtswirkungen eines Kraftfahrzeug-Sicherungsscheins.
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Höegen und
die Richter Röttmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10. November 1982 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Die Klägerin, die nebenberuflich einen Omnibus-Reisedienst betreibt, verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Versicherungsleistung aus einer Fahrzeugversicherung.
Am 1. April 1979 hatte die Klägerin einen Omnibus gekauft. Unter dem 20. April 1979 beantragte sie bei der Beklagten über den Zeugen Sp. eine Haftpflichtversicherung und eine Fahrzeugversicherung mit 2.000 DM Selbstbeteiligung. In der von dem Zeugen Sp. unterzeichneten Rubrik unten links auf dem Antrag heißt es:
"Versicherungsbestätigung gem. § 29 a StVZO Nr. ... zur Haftpflichtversicherung ausgehändigt. Vorläufige Deckung 24 besteht in der Haftpflichtversicherung nach Aushändigung der Versicherungsbestätigung durch einen Vermittler. In der Fahrzeugversicherung und Kraftfahrtunfallversicherung kann jedoch eine vorläufige Deckungszusage nur nachstehend erteilt werden, wenn vor Beginn der Deckung eine schriftliche oder telefonische Mitteilung - auch über den Anrufbeantworter - bei der Hauptverwaltung der Gesellschaft einging. 27
zur Fahrzeugversicherung,
zur Unfallversicherung, erteilt ab ... 19... Uhr."
Der Zeuge Sp. händigte der Klägerin eine Versicherungsbestätigung nach § 29 a StVZO für die Zulassungsstelle aus.
Den Versicherungsschein vom 6. Juni 1979 übersandte die Beklagte der Klägerin am 16. Juni 1979. Der Einlösungsbetrag der Prämien für Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung vom 20. April 1979 bis 19. April 1980 betrug insgesamt 2.461,90 DM. Unten auf dem Versicherungsschein heißt es:
"Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung des Versicherungsscheines. Eine etwa erteilte vorläufige Deckung erlischt rückwirkend, falls der Einlösungsbetrag nicht unverzüglich, d.h. innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung gezahlt wird, auch wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist."
Mit Schreiben vom 19. Juli 1979 mahnte die Beklagte die Zahlung der Prämie unter Hinweis auf § 38 VVG an. Die Klägerin bestreitet das Mahnschreiben erhalten zu haben.
Am 31. Juli 1979 zahlte die Klägerin einen Teilbetrag von 1.000 DM.
Am 27. Juli 1979 schloß die Klägerin mit einem Herrn Kissmann (K.) einen Kaufvertrag über den Omnibus.
K. übernahm die Zahlung der restlichen Prämie von 1.461,90 DM. Der Omnibus wurde jedoch nicht auf K. zugelassen, weil dieser keine Lizenz für den Omnibus erhielt. K. unternahm deshalb als Fahrer für den Betrieb der Klägerin mit dem Bus eine Reise nach Polen. Auf dieser Reise erlitt der Omnibus am 20. August 1979 einen Unfall. Am 29. August 1979 zahlte K. die restliche Prämie von 1.461,90 DM an die Beklagte.
K. verkaufte den Omnibus anschließend an die Klägerin zurück. Am 4. September 1979 meldete die Klägerin den Omnibus ab.
Die Klägerin hat den Omnibus über die G., Gesellschaft für Absatzfinanzierung mbH, finanziert und dieser zur Sicherung das Eigentum an dem Omnibus übertragen. Am 7. August 1979 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Ausstellung eines Sicherungsscheines für die G. und erklärte sich damit einverstanden, daß für die bei der Beklagten abgeschlossene Vollkasko-Versicherung folgende Bestimmungen gelten:
"1. Die Versicherung gilt insoweit für Rechnung des genannten Kreditgebers, als die Entschädigung dessen Forderungen an den Versicherungsnehmer nicht übersteigt.
2. In Abweichung von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist der Versicherungsnehmer nicht befugt, die Rechte aus dem Versicherungsvertrag selbst auszuüben, vielmehr ist hierzu, insbesondere zur Annahme der Entschädigung, allein der genannte Kreditgeber berechtigt, und zwar auch dann, wenn er sich nicht im Besitz des Versicherungsscheines befindet.
3. Dem Kreditgeber Kenntnis gegeben wird, wenn der Versicherungsvertrag sich ändert."
Die Instandsetzungskosten für den Omnibus betrugen laut Gutachten der D. vom 28. September 1979 insgesamt 45.259,21 DM einschließlich Mehrwertsteuer. Nach dem Vorbringen der Klägerin hat die G. die Reparaturkosten bezahlt und damit das Darlehenskonto der Klägerin belastet.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 1979 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß sie grundsätzlich zur Abwicklung der Angelegenheit bereit sei. Sie wies dabei darauf hin, daß der Sicherungsschein zugunsten der G. zu beachten sei und daher Zahlung nur an den Inhaber des Sicherungsscheins erfolgen könne.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 1979 berief die Beklagte sich auf Leistungsfreiheit für den Schadensfall, weil die Klägerin im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles die Prämie nicht voll gezahlt habe.
Mit Schreiben vom 23. Januar 1981 an die Beklagte bat die G. um einen Sicherungsschein für die Zeit vom 7. August bis zum 4. September 1979. In dem Schreiben heißt es, daß die G. den Omnibus mit Kreditvertrag vom 7. August 1979 bei der HKB abgelöst habe.
Daraufhin stellte die Beklagte unter dem 26. Januar 1981 einen Sicherungsschein aus, in dem es u.a. heißt:
"Wir haben Deckung erteilt ...
Der Versicherungsvertrag ist abgeschlossen für die Zeit vom 07.08.1979 bis 04.09.1979."
Die Klägerin hat Klage auf Zahlung der Reparaturkosten an die G., hilfsweise an sich erhoben und dazu vorgebracht:
Sie habe mit dem Zeugen Sp. vereinbart, daß sie nur einen Teilbetrag von 1.000 DM zahle und K. die restliche Prämie begleiche. Auf fehlende Deckung könne die Beklagte sich auch deshalb nicht berufen, weil sie den beantragten Sicherungsschein nicht an die G. übersandt und diese nicht von der Mahnung unterrichtet habe. Sonst hätte die G. die restliche Prämie gezahlt. Demgemäß habe die Beklagte der G. in dem nachträglich ausgestellten Sicherungsschein mitgeteilt, daß Deckung bestehe. Bereits im Antrag auf Kraftfahrtversicherung vom 10. April 1979 sei ein Sicherungsschein für die G. beantragt worden. Die G. habe daraufhin die Überleitung des Sicherungseigentums von dem bisherigen Kreditgeber eingeleitet.
Die Beklagte hat sich auf Leistungsfreiheit wegen Nichtzahlung der Erstprämie berufen. Eine Stundungsvereinbarung sei mit dem Zeugen Sp. nicht getroffen worden. Dieser sei zu einer derartigen Vereinbarung als Abschlußvermittler auch nicht befugt gewesen.
Aus der nachträglichen Ausstellung eines Sicherungsscheins folge ihre Leistungspflicht nicht. Daraus ergebe sich lediglich, daß der G. Rechte nur bei bestehendem Versicherungsschutz hätten zustehen sollen.
Die Erteilung einer Deckungskarte am 20. April 1979 habe nur für die Haftpflichtversicherung, aber nicht für die Fahrzeugversicherung Bedeutung gehabt. Im Versicherungsantrag vom 20. April 1979 sei noch kein Hinweis auf die G. enthalten gewesen. Davon abgesehen sei die Klägerin ohnehin Versicherungsnehmerin mit allen Rechten und Pflichten geblieben. Bis zur Zahlung der Erstprämie habe kein Deckungsschutz in der Fahrzeugversicherung bestanden und habe sie, die Beklagte, der G. das Bestehen einer Kaskoversicherung nicht bestätigen können.
Zur Höhe hat die Beklagte vorsorglich geltend gemacht, die Klägerin sei vorsteuerabzugsberechtigt und könne die Mehrwertsteuer daher nicht beanspruchen. Außerdem müsse sie sich Abzüge "neu für alt" in Höhe von 2.450 DM, für die Lackierung in Höhe von 566 DM und die Selbstbeteiligung von 2.000 DM gefallen lassen. Ihr Schaden betrage daher allenfalls 35.636,40 DM.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
I.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin die Prozeßführungsbefugnis für den Hauptantrag abgesprochen, weil die Klägerin sich im Antrag auf Ausstellung eines Sicherungsscheins vom 7. August 1979 mit der Bedingung für die Kaskoversicherung einverstanden erklärt habe, daß allein die G., welcher der Omnibus sicherungsübereignet war, die Ansprüche geltend machen dürfe. Das ist rechtsfehlerhaft.
Daß die Klägerin von der G. zur Prozeßführung ermächtigt war, hat die Beklagte nie bestritten; auch der Tatbestand des Berufungsurteils erwähnt von einem solchen Bestreiten nichts. Es handelt sich hierbei zwar um eine von Amtswegen zu prüfende Prozeßvoraussetzung. Die Revision macht jedoch mit Recht geltend (§ 139 ZPO), daß das Berufungsgericht, wenn es trotz des Nichtbestreitens der Beklagten einen Nachweis der Ermächtigung verlangen wollte, verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin hierzu aufzufordern. Im übrigen ist in der "Erklärung des Versicherungsnehmers" zu dem Sicherungsschein vom 26. Januar 1981 unter Nr. 1 b ausdrücklich von der Berechtigung des Kreditgebers die Rede, Ansprüche aus dem Sicherungsschein neben dem Versicherungsnehmer geltend zu machen; daß der Versicherungsnehmer selbst auf Leistung an den Kreditgeber klagen kann, wird demnach als selbstverständlich vorausgesetzt.
Das Berufungsurteil war daher schon aus diesem Grunde aufzuheben, ohne daß es auf die hilfsweisen Ausführungen des Berufungsurteils zur Begründetheit der Klage ankam (BGHZ 11, 222, 224[BGH 10.12.1953 - IV ZR 48/53]; BGH, Urteil vom 14.4.1983 - VII ZR 320/80 = NJW 1984, 128).
II.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zu beachten haben:
1.
Seine Ausführungen, die G. habe auf den Inhalt des Sicherungsscheins vom 26. Januar 1981 nicht vertrauen können, weil ihr zu diesem Zeitpunkt bekannt war, daß die Leistungspflicht der Beklagten im Streit und der vorliegende Rechtsstreit anhängig war, sind mit dem Wortlaut und der rechtlichen Bedeutung eines Sicherungsscheins nicht vereinbar. In dem Sicherungsschein vom 26. Januar 1981 bestätigt die Beklagte ausdrücklich, sie habe Deckung erteilt und der Versicherungsvertrag sei für die Zeit vom 7. August 1979 bis 4. September 1979 abgeschlossen (gewesen). Davon, daß der Versicherungsschutz wegen Nichtzahlung der Erstprämie wieder weggefallen sei, ist in dem Sicherungsschein nichts erwähnt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 40, 297, 303[BGH 25.11.1963 - II ZR 54/61], BGH Urteil vom 15.11.1978 - IV ZR 183/77 = VersR 1979, 176, 177) muß die Beklagte gegenüber einem redlichen Inhaber eines Sicherungsscheins für die Richtigkeit ihrer Angaben in dem Sicherungsschein einstehen. Daraus folgt, daß die Beklagte sich grundsätzlich gegenüber der G. nicht auf die Nichtzahlung der Erstprämie berufen kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die G. bei Zugang des Sicherungsscheins vom 26. Januar 1981 bereits positive Kenntnis davon hatte, daß die Beklagte den Versicherungsschutz wegen Nichtzahlung der Erstprämie gemäß § 38 Abs. 2 VVG verweigert hatte. Denn in diesem Falle konnte die G. nicht redlicherweise darauf vertrauen, daß die Beklagte ohne Rücksicht auf den Ausgang des anhängigen Rechtsstreits an sie zahlen werde. Für positive Kenntnis der G. von der Verweigerung des Versicherungsschutzes wegen Nichtzahlung der Erstprämie reichen jedoch die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus. Das Berufungsgericht hat dazu lediglich festgestellt, die G. habe Kenntnis davon gehabt, daß wegen der Frage der Leistungspflicht der Beklagten der vorliegende Rechtsstreit anhängig war. Das reicht nicht aus für die Feststellung einer positiven Kenntnis der G., daß die Beklagte die Leistung wegen Nichtzahlung der Erstprämie verweigert hatte. Denn es bestand auch die Möglichkeit, daß die Beklagte ihre Leistungspflicht aus anderen Gründen verneinte und diese Einwendungen sich als unbegründet erweisen würden.
2.
Wenn die G. bei Zugang des Versicherungsscheins vom 26. Januar 1981 positive Kenntnis von der Leistungsverweigerung wegen Nichtzahlung der Erstprämie hatte und deshalb nicht auf den Inhalt dieses Sicherungsscheins vertrauen durfte, kommt es darauf an, ob, wann und in welcher Weise die Beklagte dem Antrag der Klägerin vom 7. August 1979 auf Erteilung eines Sicherungsscheins an die G. entsprochen hat.
In dem Schreiben der Beklagten vom 18. Oktober 1979 (Bl. 18 GA) wird bereits darauf hingewiesen, daß "der Sicherungsschein zugunsten der Firma G. zu beachten ist". Es besteht daher die Möglichkeit, daß der G. bereits auf den Antrag der Klägerin vom 7. August 1979 ein Sicherungsschein erteilt wurde und die G. zu diesem Zeitpunkt noch nicht wußte, daß die Erstprämie nicht entrichtet war. Wenn das zutrifft, muß die Beklagte nach den Ausführungen unter 1) für die Richtigkeit ihrer Angaben in dem Sicherungsschein von 1979 einstehen.
3.
Falls 1979 kein Sicherungsschein ausgestellt worden sein sollte, oder sich aus ihm keine Haftung der Beklagten ergibt, kommt es darauf an, ob die Beklagte wegen Nichtzahlung der Erstprämie leistungsfrei geworden ist.
a)
Zahlt der Versicherungsnehmer einer Kraftfahrtversicherung auf die Gesamtprämie nur einen Teilbetrag, der zwar die Prämie für die Fahrzeugversicherung, nicht aber die für die Haftpflichtversicherung deckt, so ist die Zahlung mangels anderweitiger Bestimmung des Versicherungsnehmers auf die Fahrzeugversicherung anzurechnen (BGH Urteil vom 27.2.1978 - II ZR 3/76 - LM VVG § 38 Nr. 6 = VersR 1978, 436). Hier betrug die Fahrzeugversicherungsprämie DM 1.052,50; die Haftpflichtprämie war höher. Die Klägerin hat DM 1.000,- gezahlt. Diese Zahlung könnte als Deckung der Prämie für die Fahrzeugversicherung anzusehen sein, wenn die Differenz, also der Rückstand auf die geschuldete Prämie, als so geringfügig anzusehen wäre, daß die Beklagte sich deswegen auf die Rechtsfolge des § 38 VVG nach § 242 BGB nicht berufen könnte. Dabei wird die Erheblichkeit des Rückstandes vielfach durch Vergleich mit der Höhe der geschuldeten Prämie beurteilt (BGHZ 21, 122, 136; Prölss/Martin, VVG 22. Aufl. § 38 Anm. 3 mit Beispielen aus der OLG Rechtsprechung; Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. § 38 Anm. 8). Der Rückstand von 52,50 DM kann jedoch weder für sich betrachtet noch im Vergleich zur Gesamtprämie für die Fahrzeugversicherung von 1.052,50 DM als so geringfügig angesehen werden, daß sich die Beklagte nicht darauf berufen könnte, die Erstprämie sei nicht vollständig bezahlt.
b)
Die Rechtsfolgen des § 38 Abs. 2 VVG und des § 1 Abs. 2 Satz 4 AKB treten nur ein, wenn der Versicherer in der Zahlungsaufforderung auf die Rechtsfolgen verspäteter Zahlung der Erstprämie hinweist (BGHZ 47, 352, 360 ff., BGH Urteil vom 4.7.1973 - IV ZR 28/72 - LM § 38 Nr. 5).
Diese Voraussetzungen sind nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erfüllt. Der Versicherungsschein enthält am unteren Rand in besonders kleinem Druck den Hinweis, daß eine etwa erteilte vorläufige Deckung rückwirkend erlischt, "falls der Einlösungsbetrag nicht unverzüglich, d.h. innerhalb von 14 Tagen, nach Aufforderung gezahlt wird, auch wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist". Es kann hier dahingestellt bleiben, ob ein in solchem Kleindruck erfolgter Hinweis den Anforderungen an die Belehrungspflicht des Versicherers genügt. Denn sie sind schon deshalb nicht erfüllt, weil es heißt, es müsse binnen 14 Tagen nach Aufforderung gezahlt werden.
Der Versicherungsschein selbst enthält keine Zahlungsaufforderung. Daß zugleich eine Zahlungsaufforderung übersandt worden sei, hat die Beklagte nicht behauptet, Das Mahnschreiben vom 19. Juli 1979 enthält zwar die Belehrung, daß die vorläufige Deckungszusage rückwirkend außer Kraft getreten sei. Die Klägerin bestreitet jedoch, dieses Schreiben erhalten zu haben. Das Berufungsgericht hat dies offengelassen. Aus den vorstehend aufgezeigten Gründen wird es jedoch gegebenenfalls zu prüfen haben, ob diese Belehrung der Klägerin zugegangen ist. Daran ändert sich nichts dadurch, daß der Zeuge Sp. der Klägerin erklärt hat, sie sei mit der Prämienzahlung im Rückstand und das sei leichtsinnig. Eine solche Äußerung genügt inhaltlich nicht den Anforderungen an eine Belehrung über den rückwirkenden Wegfall des Versicherungsschutzes.
Rottmüller
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Ritter