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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.02.1978, Az.: II ZR 3/76

Schadensersatz für eine entgangene Leistung aus einer Teilkaskoversicherung; Verweigerung des Versicherungsschutzes wegen nicht rechtzeitiger Zahlung einer Versicherungsprämie; Schuldhafte Verletzung eines Überweisungsauftrags

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.02.1978
Aktenzeichen
II ZR 3/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12251
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 26.11.1975
LG Mainz

Fundstellen

  • JZ 1978, 313-314
  • MDR 1978, 735 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 1524-1525 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

D. B. AG. L.straße ..., M.,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Eckart v. H. und Dr. Robert E.

Prozessgegner

Vinzenzo Di P., M.straße ..., Ma.

Amtlicher Leitsatz

Zahlt der Versicherungsnehmer einer Kraftfahrversicherung, die aus der Kraftfahrzeughaftpflicht- und einer Teilkaskoversicherung besteht, auf die Gesamtprämie nur einen Teilbetrag, dann hat der Versicherer die Zahlung zuerst auf die Prämie für die Teilkaskoversicherung anzurechnen, wenn nur diese voll gedeckt ist und der Versicherungsnehmer nicht ausdrücklich eine anderweite Bestimmung getroffen hat.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. November 1975 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein italienischer Gastarbeiter, fordert von der Beklagten, einer Bank, Schadensersatz für eine entgangene Leistung aus einer Teilkaskoversicherung, weil die Beklagte die Schuld daran trage, daß die Versicherungsprämie nicht rechtzeitig bezahlt worden sei.

2

Der Kläger kaufte am 26. Januar 1973 einen fabrikneuen Personenkraftwagen. Durch Vermittlung des Kraftfahrzeughändlers W. schloß er beim Gerling-Konzern für dieses Fahrzeug eine Kraftfahrzeughaftpflicht- und eine Teilkaskoversicherung ab. Nach dem am 14. März 1973 ausgestellten Versicherungsschein betrug die Prämie für beide Versicherungen einschließlich Steuer und Gebühr bei halbjährlicher Zahlungsweise 759,30 DM; davon entfielen auf die Haftpflichtversicherung 673,70 DM und die Teilkaskoversicherung 48,40 DM. Der Kläger hielt die Prämie für die Haftpflichtversicherung für zu hoch, da er glaubte, einen günstigeren Prämiensatz beanspruchen zu können. Weil er Sprachschwierigkeiten hatte, wandte er sich dieserhalb über Wirth an die Versicherungsgesellschaft, die indessen mit Schreiben vom 21. März 1973 mitteilte, die Prämie sei richtig berechnet. Streitig ist, ob - wie der Kläger behauptet - auf erneute Gegenvorstellung von W. ein Versicherungsangestellter nochmalige Prüfung der Prämienberechnung zusagte und den Kläger auffordern ließ, wenigstens 500 DM zu überweisen. Diesen Betrag zahlte der Kläger, der kein Girokonto unterhielt, am 27. März 1973 bei einer Zweigstelle der Beklagten in bar zur Überweisung an den Gerling-Konzern ein. Der den Kläger bedienende Bankangestellte R. der Beklagten füllte den dafür vorgesehenen Vordruck nach der ihm vorgelegten Prämienberechnung aus. Dabei gab er versehentlich für das Postscheckkonto des Gerling-Konzerns beim Postscheckamt Köln die Kontonummer des Frankfurter Postscheckkontos an. Das Postscheckamt Köln gab die Überweisung am 13. April 1973 als nicht ausführbar an die Beklagte zurück, die den Betrag am 17. April 1973 auf dem Restantenkonto buchte. Mit Schreiben vom 14. Mai 1973 mahnte die Versicherungsgesellschaft die Prämienzahlung erneut an. Am 24. Mai 1973 begab sich der Kläger, nachdem er sich angeblich zuvor über W. beim Gerling-Konzern nach dem Verbleib des Geldes erkundigt hatte, zu der Zweigstelle der Beklagten. Nunmehr wurde der Betrag von 500 DM nochmals an die Versicherungsgesellschaft überwiesen und dieser am 28. Mai 1973 gutgeschrieben. Unterdessen war der Kraftwagen des Klägers in der Nacht zum 25. Mai 1973 gestohlen worden. Er wurde einige Tage später ohne Motor, Batterie und Reifen ausgebrannt aufgefunden. Der Gerling-Konzern, der ansonsten 11.398,48 DM bezahlt hätte, verweigerte wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Versicherungsprämie den Versicherungsschutz.

3

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 11.398,48 DM zuzüglich Zinsen zu verurteilen.

4

Die Beklagte ist der Klage unter anderem mit der Begründung entgegengetreten, ein etwaiges Verschulden ihres Angestellten sei für den Schaden nicht ursächlich gewesen. Da der Kläger nur einen Teilbetrag der fälligen Prämie überwiesen habe, hätte er auch bei ordnungsgemäßer Ausführung der Überweisung keinen Versicherungsschutz erlangt.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr durch Teilurteil bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat keinen Erfolg.

7

Die Beklagte ist dem Kläger wegen schuldhafter Verletzung des Überweisungsauftrags vom 27. März 1973 (§§ 662, 675, 276, 278 BGB) zum Ersatze der entgangenen Versicherungsleistung aus der Kraftfahrzeug-Teilkaskoversicherung verpflichtet.

8

I.

Die Beklagte hat sich durch den Einzelüberweisungsvertrag dem Kläger gegenüber verpflichtet, den bar eingezahlten Betrag von 500 DM an den Gerling-Konzern zu überweisen. Diesen Auftrag hatte sie mit der im Bankverkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 347 HGB) auszuführen. Dagegen hat sie verstoßen.

9

1.

Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob die Beklagte für das fehlerhafte Ausfüllen des bei der Einzahlung verwendeten Vordrucks durch ihren Angestellten einzustehen hat, da sich ihre Haftung daraus ergibt, daß sie den Kläger schuldhaft nicht von der Rücküberweisung benachrichtigt hat. Dazu wäre sie verpflichtet gewesen. Die mit dem Überweisungsauftrag verbundene, auf § 242 BGB beruhende allgemeine Obhutspflicht hätte eine umgehende Mitteilung an den Kläger erfordert, da dieser - wie jeder Auftraggeber einer Geldüberweisung - ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Kenntnis von dem Fehlschlag seines Überweisungsauftrags hatte. Die Beklagte hätte den Kläger auch ohne weiteres benachrichtigen können, da ihr dessen Anschrift aus dem für den Zahlungsvorgang verwendeten Formular bekannt war. Deshalb durfte die Beklagte nicht untätig bleiben und darauf warten, daß der Kläger eines Tages selbst sich um das Schicksal der Überweisung kümmern werde.

10

2.

Die Haftung für diese schuldhafte Vertragsverletzung wird nicht durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken (Fassung Januar 1969) ausgeschlossen. Deshalb kommt es auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob diese Gegenstand des Überweisungsauftrags geworden sind, nicht an.

11

Entgegen der Ansicht der Beklagten findet Nr. 7 AGB keine Anwendung. Diese Bestimmung betrifft nur Verzögerungen oder Fehlleitungen bei der Ausführung von Aufträgen oder von Mitteilungen hierüber. Sie enthält aber keine Freizeichnung dafür, daß eine vertraglich gebotene Mitteilung - wie im vorliegenden Falle - schuldhaft gänzlich unterbleibt. Die unterlassene Benachrichtigung von der Nichtausführung des Auftrags wird auch nicht durch Nr. 11 AGB gedeckt. Nach dieser Vorschrift übernimmt die Beklagte grundsätzlich keine anderen als die in den AGB erwähnten Verwaltungspflichten, insbesondere nicht die Unterrichtung des Kunden über drohende Kursverluste und dergleichen. Im vorliegenden Falle geht es aber nicht um eine Verwaltungspflicht im Sinne dieser Bestimmung; es handelt sich vielmehr um eine besondere Vertragspflicht, die mit den Beispielen nichts zu tun hat, die in Nr. 11 AGB genannt werden (vgl. BGH, Urt. v. 16. 4. 64 - VII ZR 221/62, LM BGB 675 Nr. 31).

12

II.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts war das vertragswidrige Verhalten der Beklagten ursächlich dafür, daß der Kläger die Leistung aus der Teilkaskoversicherung nach Eintritt des Versicherungsfalles nicht erhalten hat. Es meint, der Versicherer hätte bei Eingang des Geldes vor dem Diebstahl des Kraftfahrzeugs den Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, der Kläger habe nur einen Teilbetrag der Erstprämie bezahlt. Nach den Aussagen des Zeugen W. habe ein Angestellter des Gerling-Konzern dem Kläger geraten, zunächst nur 500 DM einzuzahlen. Daran sei die Versicherungsgesellschaft kraft Anscheins- oder Duldungsvollmacht gebunden gewesen oder sie hafte wegen unrichtiger Auskunft. Ob diese rechtliche Begründung einer Nachprüfung standhalten würde, braucht nicht entschieden zu werden, da sich das Ergebnis aus einem anderen Grunde als zutreffend erweist.

13

1.

Es ist unstreitig, daß der Betrag von 500 DM bei ordnungsgemäßer Ausführung des Auftrages selbst dann noch vor dem Diebstahl des Kraftwagens am 25. Mai 1973 dem Gerling-Konzern gutgeschrieben worden wäre, wenn die Beklagte den Kläger am 17. April 1973 von der Rücküberweisung benachrichtigt hätte.

14

2.

In diesem Falle hätte der Versicherer den Versicherungsschutz für die Teilkaskoversicherung nicht verweigern dürfen. Zwar ist nach § 38 Abs. 2 VVG der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles nicht gezahlt ist. Dem steht die nur teilweise Erfüllung der Prämienforderung gleich. Dieser Fall hätte aber hinsichtlich der Teilkaskoversicherung nicht vorgelegen, weil der überwiesene Betrag die Prämie für diese Versicherung von 48,40 DM zuzüglich der anteiligen Steuer und Gebühr gedeckt hätte und deswegen von dem Versicherer darauf hätte verrechnet werden müssen.

15

Die Kraftfahrversicherung ist keine Einheitsversicherung, sondern eine Koppelung mehrerer rechtlich selbständiger Verträge (vgl. Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz 21. Aufl. AKB Vorbem. 2). Demgemäß handelt es sich bei dem vom Kläger zu zahlenden Gesamtbetrag nicht um eine einheitliche Prämie, sondern um mehrere, in einem Betrag zusammengefaßte Versicherungsprämien. Wird anstelle des Gesamtbetrags lediglich ein Teilbetrag geleistet, ist nach § 366 BGB zu bestimmen, auf welche Versicherungsprämie die Teilleistung anzurechnen ist. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift kann der Schuldner mehrerer Forderungen, wenn die Leistung nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreicht, selbst bestimmen, welche Schuld getilgt wird. An einer solchen ausdrücklichen Bestimmung fehlt es hier. § 366 Abs. 2 BGB enthält eine ergänzende Regelung für den Fall, daß der Schuldner eine Bestimmung weder ausdrücklich noch stillschweigend getroffen hat. Diese Regelung entspricht im allgemeinen dem vermuteten, vernünftigen Parteiwillen. Widerspricht sie jedoch offensichtlich diesem Willen, so geht dieser der gesetzlichen Regelung vor (vgl. BGH, Urt. v. 5. 2. 69 - VIII ZR 42/67 u. v. 22. 10. 71 - V ZR 61/69, LM BGB § 366 Nr. 6 u. Nr. 8).

16

So liegt der Fall hier. Eine volle Anrechnung auf die Prämie für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung würde dem Kläger nichts nützen, weil der Betrag von 500 DM diese Prämie nicht deckt. Es kann daher nicht darauf ankommen, ob die Haftpflichtprämienschuld die "lästigere" Schuld im Sinne von § 366 Abs. 2 BGB ist. Ebenso würde eine verhältnismäßige Verrechnung der 500 DM auf die beiden Prämien dem Interesse des Klägers offensichtlich widersprechen, weil er dann mit seiner Zahlung überhaupt keinen Versicherungsschutz erlangen würde. Daß weder das eine noch das andere dem Willen des Versicherungsnehmers entspricht, ist für den Versicherer erkennbar. Deshalb hat er, wenn der Versicherungsnehmer einer Kraftfahrversicherung, die aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und einer Teilkaskoversicherung besteht, auf die Gesamtprämie nur einen Teilbetrag leistet, der zwar die Prämie für die Teilkaskoversicherung deckt, zur Tilgung der Prämie der Haftpflichtversicherung aber nicht ausreicht, mangels anderweiter Bestimmung die Zahlung zuerst auf die gedeckte Prämie anzurechnen (vgl. OLG Celle, VersR 1966, 1025, berichtigt in VersR 1967, 273; OLG Köln, VersR 1974, 898, 900; Prölss/Martin a.a.O.). Aus alldem folgt, daß der Kläger durch die rechtzeitige Zahlung des Betrages von 500 DM Versicherungsschutz in der Teilkaskoversicherung erlangt hätte.

17

III.

Der dem Kläger entstandene Schaden entspricht dem Betrag, den der Versicherer für die Schäden am Kraftfahrzeug des Klägers hätte bezahlen müssen. Das ist nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts der eingeklagte Betrag.

18

IV.

Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden des Klägers an der Entstehung des Schadens verneint. Es hat festgestellt, der Kläger habe sich nach dem Empfang der letzten Mahnung der Versicherung, also einige Tage nach dem 14. Mai 1973, über den Zeugen W. an die Versicherungsgesellschaft gewandt und unter Hinweis auf die Einzahlungsquittung der Beklagten um Nachforschung nach dem Verbleib des überwiesenen Betrages gebeten. Wenige Tage später habe sich ergeben, daß das Geld bei der Versicherungsgesellschaft nicht eingegangen sei. Aus diesen Gründen habe für den Kläger kein Anlaß bestanden, sich vor dem 24. Mai 1973 in dieser Angelegenheit an die Zweigstelle der Beklagten zu wenden. Diese - jedenfalls mögliche - tatrichterliche Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Was die Revision dagegen vorbringt, ist lediglich eine revisionsrechtlich unzulässige eigene Würdigung des Sachverhalts. Bei der in der Revisionsverhandlung vorgetragenen Behauptung der Beklagten, der Betrag von 500 DM hätte noch am 24. Mai 1973 telegraphisch überwiesen werden können, wenn der Kläger auf die Eilbedürftigkeit hingewiesen hätte, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden darf.

Stimpel
Dr. Schulze
Dr. Kellermann
Bundschuh
Dr. Skibbe