Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1973, Az.: IV ZR 28/72
Verpflichtung zur Gewährung von Versicherungsschutz aus einer Fahrzeugversicherung und Insassenunfallversicherung; Leistungsfreiheit wegen verspäteter Zahlung der geschuldeten Versicherungsprämie; Notwendigkeit einer Belehrung über die Rechtsfolgen unterbleibender Prämienzahlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.07.1973
- Aktenzeichen
- IV ZR 28/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11076
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Braunschweig - 11.01.1972
- LG Braunschweig - 19.03.1971
Rechtsgrundlagen
- § 38 Abs. 2 VVG
- § 1 Abs. 2 S. 3 AKB
Fundstellen
- MDR 1973, 839 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 1746-1747 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 45, 337
- VersR 1973, 811-813 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Erhält ein Versicherungsnehmer auf Grund vorläufiger Deckungszusage Versicherungsschutz, so muß der Versicherer, wenn er die Zahlung der zunächst gestundeten Erstprämie verlangt, in der Zahlungsaufforderung auf die Rechtsfolgen nicht unverzüglicher Zahlung hinweisen (Ergänzung zu BGHZ 47, 352).
Redaktioneller Leitsatz
Wenn ein Versicherungsnehmer Versicherungsschutz infolge einer vorläufigen Deckungszusage erhält, dann muß der Versicherer innerhalb der Zahlungsaufforderung auf die Rechtsfolgen hinweisen, die im Falle nicht unverzüglicher Zahlung eintreten, wenn er die Zahlung der zunächst gestundeten Erstprämie fordert.
Hinweis:
Ergänzung zu BGH vom 17. 4. 1967. NJW 1967, 1800; BGHZ 47. 352; VersR 1967, 569; MDR 1967, 655; NJW 1967, 1800 [BGH 17.04.1967 - II ZR 228/64]. Ebenso BGH vom 22. 2. 1968, VersR 1968, 439.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und
die Richter Johannsen, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 11. Januar 1972 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 19. März 1971 abgeändert.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den am 31. Juli 1968 eingetretenen Versicherungsfall Versicherungsschutz aus der Kraftverkehrsversicherung Nr. 1 333 741 hinsichtlich der Kraftfahrzeugversicherung und der Insassenunfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger kaufte am 18. April 1968 bei der Firma D, einen gebrauchten BMW-Personenkraftwagen und unterzeichnete gleichzeitig einen an die Beklagte gerichteten Antrag auf Kraftverkehrsversicherung (Haftpflicht-, Teilkasko- und Insassenunfallversicherung). Den Kauf und den Versicherungsabschluß vermittelte der Agent K. der als Autoverkäufer für die Firma D. und als Versicherungsagent tätig war.
Im Mai 1968 gab der Kläger das Fahrzeug zurück und kaufte einen PKW BMW 1600 ti. Gleichzeitig beantragte er die Umstellung der Versicherung auf das neue Fahrzeug, wobei anstelle der Teilkaskoversicherung eine Vollkaskoversicherung treten sollte. K. wurde wiederum als Autoverkäufer und Versicherungsagent tätig. Auf Grund der von der Beklagten erteilten Versicherungsbestätigung wurde der Kraftwagen am 31. Mai 1968 zugelassen.
Für den zurückgegebenen Kraftwagen fertigte die Beklagte den Versicherungsschein 1 333 741 am 9. Mai 1968 aus. Die Vierteljahresprämie - 19. April bis 19. Juli 1968 - betrug 198,90 DM. Für den am 31. Mai 1968 zugelassenen Kraftwagen fertigte die Beklagte am 18. Juni 1968 unter der früheren Versicherungsnummer einen Nachtragsversicherungsschein - Versicherungsbeginn 31. Mai 1968 - aus. Für die Zeit vom 31. Mai bis 19. Juli 1968 berechnete sie unter Berücksichtigung der im ersten Versicherungsschein angegebenen Prämie eine Zusatzprämie von 68,50 DM; für die Zeit vom 19. Juli bis 19. Oktober 1968 eine Prämie von 390,60 DM. Der Kläger schuldete danach bis zum 19. Oktober 1968 eine Prämie von insgesamt 589,50 DM. Der Kläger erhielt beide Versicherungsscheine.
Am 31. Juli 1968 verursachte der Kläger einen Verkehrsunfall mit einem Totalschaden seines Fahrzeugs. Die Beklagte regulierte teilweise die entstandenen Unfall schaden.
Bei Eintritt des Versicherungsfalls hatte der Kläger die geschuldete Prämie noch nicht gezahlt. Erst am 16. August 1968 ging der Prämienbetrag von 589,50 DM bei der Beklagten ein. Die Beklagte versagte dem Kläger den Versicherungsschutz, weil die geschuldete Prämie nicht rechtzeitig geleistet sei. Der Kläger begehrt, die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, ihm aus der Fahrzeug- und Insassenunfallversicherung Versicherungsschutz zu gewähren.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß bei Eintritt des Versicherungsfalls weder die Versicherungsprämie aus dem Versicherungsschein vom 9. Mai 1968 noch die Prämie aus dem Nachtragsversicherungsschein vom 18. Juni 1968 bezahlt war. Der Kläger hatte keine ausreichenden eigenen Mittel, um die seinerzeit gekauften Fahrzeuge bezahlen zu können.
Er hatte deshalb schon den Kauf des ersten Wagens, insbesondere aber den Kauf des zweiten Wagens von einer Teilzahlungsbank finanzieren lassen. Auch insoweit war der Agent K. vermittelnd tätig geworden. Er hatte dem Kläger den Wagen verkauft, das dafür benötigte Darlehen verschafft, den Versicherungsantrag entgegengenommen und die Zulassung des Fahrzeugs mittels einer Versicherungsbestätigung der Beklagten bewirkt. Der Kläger mag daraus den Eindruck gewonnen haben, daß auch alles geregelt sei, um eine rechtzeitige Bezahlung der geschuldeten Versicherungsprämie sicherzustellen. Er zahlte die Prämie nicht, weil dazu, wie er meinte, entweder die Autoverkaufsfirma D. oder der Agent K. aus dem Teilzahlungsdarlehen verpflichtet sei. K. habe ihm deshalb nach dem Unfall noch im Krankenhaus versichert, daß alles in Ordnung sei und dem Kauf eines neuen, des dritten Wagens nichts entgegenstehe. Wenn die Beklagte die Prämie erst nach Eintritt des Versicherungsfalls, nämlich am 16. August 1968, erhalten habe, so sei dafür ihr Agent K. verantwortlich. Sein Verhalten müsse sich die Beklagte zurechnen, lassen. Schließlich habe die Beklagte durch Annahme der verspäteten Prämienzahlung zu erkennen gegeben, daß sie aus der nicht rechtzeitigen Zahlung der Prämie keine Rechte herleiten wolle.
Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers geprüft, hält es aber auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht für erwiesen. Es stehe vielmehr fest, daß der von der Firma D. am 16. August 1968 gezahlte Prämienbetrag bis zum Unfall weder der Beklagten noch den Zeugen Sch. und K., die beide für die Beklagte inkassoberechtigt gewesen seien, zur Verfügung gestanden habe, so daß auch von der Firma D. nicht rechtzeitig geleistet worden sei. Das Gericht ist ferner davon überzeugt, daß der Kläger und der Zeuge K. nicht vereinbart hätten und K. dem Kläger auch nicht zugesichert habe, die Versicherungsprämie aus dem von der Teilzahlungsbank auszuzahlenden Darlehen zu begleichen. Die Firma D. habe die Versicherungsprämie gezahlt, weil sie für das Fahrzeug mitgehaftet habe.
Zur Rechtslage hat das Berufungsgericht ausgeführt: Aus dem endgültigen Versicherungsvertrag sei die Beklagte wegen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gemäß § 38 Abs. 2 VVG leistungsfrei. Auch aus der vorläufigen Deckungszusage, die in der erteilten Versicherungsbestätigung liege, sei die Beklagte nicht leistungspflichtig. Der Versicherer könne zwar auf Grund vorläufiger Deckungszusage auch dann leistungspflichtig sein, wenn die Erstprämie bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt sei, weil § 38 Abs. 2 VVG für die vorläufige Deckungszusage, die ein Rechtsverhältnis eigener Art darstelle, nicht gelte. Im vorliegenden Fall sei aber die dem Kläger gegebene vorläufige Deckungszusage bereits erloschen gewesen. Denn nach § 1 Abs. 2 Satz 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB) in der hier anzuwendenden Fassung vom 1. Oktober 1967 trete die vorläufige Deckungszusage rückwirkend außer Kraft, wenn der Versicherungsantrag unverändert angenommen, der Versicherungsschein aber nicht unverzüglich eingelöst werde. Beide Voraussetzungen seien gegeben. Denn die Beklagte habe beide Versicherungsanträge unverändert angenommen. Da davon auszugehen sei, daß der Kläger die Versicherungsscheine spätestens Ende Juni 1968 bekommen habe, sei die Frist zur unverzüglichen Einlösung der Versicherungsscheine auf jeden Fall Mitte Juli 1968 abgelaufen gewesen. Hierfür sei es ohne Bedeutung, ob der Kläger zur Zahlung gemahnt worden sei, weil er die zu zahlende Prämie aus dem Versicherungsschein ersehen habe.
Rechtlich hat das Berufungsgericht ferner noch geprüft, ob die Leistungsfreiheit der Beklagten aus der vorläufigen Deckungszusage gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 AKB in Frage gestellt sei, weil die Beklagte ihrer Belehrungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müsse der Versicherer, der dem Versicherungsnehmer eine vorläufige Deckungszusage gegeben habe, bei Anforderung der Erstprämie klar und unmißverständlich darauf hinweisen, daß der Deckungsschutz rückwirkend wegfalle, wenn die Erstprämie nicht unverzüglich gezahlt werde (BGHZ 47, 352, 363). Eine derartige Belehrung sei zwar nicht erfolgt, aber auch nicht erforderlich gewesen. Denn im vorliegenden Fall gehe es nicht um die drohende Rechtsfolge rückwirkenden Verlustes des Versicherungsschutzes, sondern um das Erlöschen der vorläufigen Deckungszusage für einen Versicherungsfall, der erst nach abgelaufener Einlösungsfrist des Versicherungsscheins eingetreten sei.
II.
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die insoweit erhobenen Verfahrensrügen der Revision sind unbegründet. Bei der Beurteilung der Rechtslage ist dem Berufungsgericht zu folgen, soweit es um die grundsätzliche Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß § 38 Abs. 2 VVG und § 1 Abs. 2 Satz 3 AKB geht. Auch die nachträgliche Annahme der Versicherungsprämie am 16. August 1968 hinderte die Beklagte nicht, wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, sich auf ihre Leistungsfreiheit zu berufen, falls sie dazu unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles berechtigt war. Das hat das Berufungsgericht angenommen, weil es nach seiner Ansicht keine Belehrung des Klägers über die Rechtsfolgen unterbleibender Prämienzahlung bedurft habe. Die wegen dieser Frage aber zugelassene Revision ist indessen begründet.
III.
Der Kläger hat beide Versicherungsscheine der Beklagten erhalten. Hiervon kommt nur dem zweiten, dem Nachtragsversicherungsschein vom 18. Juli 1968 rechtliche Bedeutung zu, weil dadurch der erste, am 9. Mai 1968 ausgefertigte Versicherungsschein ersetzt worden ist. Dem Nachtragsversicherungsschein ist nicht zu entnehmen, daß der darin errechnete Prämienbetrag sofort, zumindest aber unverzüglich zu zahlen ist. Er enthält vor allem kein Wort über die Rechtsfolgen, die bei nicht rechtzeitiger Zahlung eintreten. Das aber ist unerläßlich, wenn der Versicherungsnehmer wie vorliegend sofort Versicherungsschutz erhält, selbst aber erst leisten soll, wenn der Versicherer ihm die Höhe der Erstprämie mitteilt und ihre Zahlung verlangt. In einem solchen Fall muß der Versicherungsnehmer in der Zahlungsaufforderung des Versicherers darüber belehrt werden, daß er bei nicht unverzüglicher Zahlung der Erstprämie den bestehenden Versicherungsschutz verliert.
Die Rechtsgrundsätze, die in BGHZ 47, 352, 360 ff für den rückwirkenden Verlust vorläufig gewährter Deckung entwickelt worden sind, gelten wegen des kaum geringeren Schutzbedürfnisses des Versicherungsnehmers auch, wenn der Versicherungsfall wie hier nach Eingang des Versicherungsscheins eingetreten ist. In allen diesen Fällen ist die Warnung des Prämienschuldners durch eine mit Rechtsbelehrung verbundene Zahlungsaufforderung auch dann nicht entbehrlich, wenn die Folgen verspäteter Zahlung aus dem Gesetz oder aus den Versicherungsbedingungen zu ersehen sind. Ein solcher Hinweis erfordert keinen besonderen Aufwand und dient zugleich den Interessen des Versicherers, dem mehr an einem ordnungsgemäßen als an einem gestörten Ablauf des Versicherungsverhältnisses gelegen sein muß, selbst wenn er dadurch einmal leistungsfrei werden sollte (BGHZ 47, 363; vgl. auch ÖOGH VersR 1969, 1008/1009).
Alle Kraftfahrtversicherer bekennen sich seit einigen Jahren zu den dargelegten Grundsätzen. Nach Nr. 6 der 1969 in neuer Fassung veröffentlichten geschäftsplanmäßigen Erklärung (VerBAV 1969 S. 78/79) wollen sie bei nicht unverzüglicher Einlösung der Erstprämie den Versicherungsschutz erst versagen, wenn sie den Versicherungsnehmer zuvor schriftlich auf die Folgen einer nicht unverzüglichen Zahlung hingewiesen haben. Dem hat die Beklagte schon vorher in ihrer Geschäftspraxis Rechnung getragen. Denn sie hat einen Vordruck vorgelegt, der jedem Versicherungsschein beizufügen ist. Er lautet u.a.:
"Beiliegender Versicherungsschein Nummer/Fälliger Beitrag/Fälligkeitszeitraum
... und übersenden Ihnen beiliegend den Versicherungsschein.
Den oben ausgewiesenen Beitrag bitten wir Sie, auf eines unserer Konten zu überweisen und dabei die Versicherungsscheinnummer anzugeben.
...
...
3.
Besteht aufgrund besonderer Zusage bereits Versicherungsschutz, so entfällt dieser bei nicht unverzüglicher Zahlung 10 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheines, im Falle einer Kraftverkehrsversicherung sogar rückwirkend ab Versicherungsbeginn."
Das Berufungsgericht vermochte nicht festzustellen, daß das vorerwähnte Formularschreiben dem Kläger übersandt oder übergeben worden sei. Der Zeuge Sch., der seinerzeit Agent der Beklagten war und dem Kläger die Versicherungsscheine übersandt hatte, hatte bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht ausdrücklich erklärt, das Formularschreiben - obwohl es für das Verständnis des Versicherungsscheins und der damit verbundenen Rechtsfolgen unerläßlich ist - nicht mitübersandt zu haben.
IV.
Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Da die Beklagte gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Versicherungsschutz nur die verspätete Einlösung des Nachtragsversicherungsscheins eingewandt hat, dadurch aber, wie dargelegt, nicht leistungsfrei geworden ist, kann der erkennende Senat selbst in der Sache entscheiden. Unter Aufhebung des Berufungsurteils und in Abänderung des landgerichtlichen Urteils ist daher der Klage stattzugeben.
Johannsen
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow
Dr. Buchholz