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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.04.1967, Az.: II ZR 228/64

Vertragsabschluß durch Minderjährigen; Genehmigung des gesetzlichen Vertreters; Vertragserklärung des Vertragsgegners; Einseitige Erklärungen; Versicherungsvertrag; Leistungsfreiheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.04.1967
Aktenzeichen
II ZR 228/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10719
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 47, 352 - 364
  • DB 1967, 988-989 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1967, 987-988 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1967, 655-656 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 1800-1803 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1967, 569

Redaktioneller Leitsatz

1. Durch die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters eines ohne seine Einwilligung durch den Minderjährigen geschlossenen Vertrag wird auch eine von dem Vertragsgegner dem Minderjährigen gegenüber abgegebene Vertragserklärung (§ 131 Abs. 2 BGB) wirksam. Eine genehmigung einseitiger Erklärungen des Vertragsgegners dem

Minderjährigen gegenüber kann nicht erfolgen.

2. Eine zum Abschluß eines Versicherungsvertrages durch einen Minderjährigen erfolgte Einwilligung des gesetzlichen Vertreters deckt in der Regel nicht die Abwicklung des Versicherungsvertrages, wenn dem Minderjährigen durch den Versicherer Fristen gesetzt werden, deren fruchtloser Ablauf die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge hat.