Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.07.1990, Az.: BVerwG 3 CB 9.90
Rechtzeitiger Eingang einer Rechtsmittelschrift; Glaubhaftmachung von Tatsachen; Bestehen eines Wertpapierdepots; Wertpapierdepot als feststellungsfähiges Wirtschaftsgut; Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht; Inhalt von Wertpapieraufstellungen von Vertriebenen; Anspruch auf Lastenausgleich
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.07.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 CB 9.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 17978
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 10.11.1989 - AZ: VII/2 E 1644/86
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- IFLA 1992, 107-110
In dem Verwaltungsstreit
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juli 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 1989 und die Revision gegen das vorgenannte Urteil werden zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die Revision der Kläger sind zulässig.
Das angefochtene Urteil ist den Klägern am 5. Dezember 1989 zugestellt worden. Ihre Rechtsmittelschrift vom 5. Januar 1990 ist am gleichen Tage bei dem Verwaltungsgericht eingegangen. Zwar trägt diese den Eingangsstempel des Verwaltungsgerichts vom 8. Januar 1990. Die Kläger haben jedoch durch eidesstattliche Versicherung der im Anwaltsbüro ihres Prozeßbevollmächtigten beschäftigten Frau E. nachgewiesen, daß die am 5. Januar 1990 gefertigte Rechtsmittelschrift am gleichen Tage dem Kläger zu 3) zur Beförderung übergeben worden ist, ferner durch eidesstattliche Versicherungen des Klägers zu 3), der Frau S. und der Eheleute R., daß der Kläger zu 3) die Rechtsmittelschrift noch am 5. Januar 1990 vor 24.00 Uhr in den Nachtbriefkasten des Verwaltungsgerichts Frankfurt/M. eingeworfen hat. Mit Schreiben vom 25. Mai 1990 hat der Präsident des Verwaltungsgerichts Frankfurt/M. ferner unter Bezugnahme auf eine dienstliche Stellungnahme des Geschäftsleiters des Verwaltungsgerichts vom 30. April 1990 und das Ergebnis weiterer Ermittlungen mitgeteilt, es dürfte sicher sein, daß alle dem Nachtbriefkasten am 8. Januar 1990 entnommenen drei Eingänge, die mit dem Eingangsstempel dieses Tages versehen wurden, bereits am 5. Januar 1990 in den Fristenkasten eingeworfen worden sind und die Poststelle die Eingänge verwechselt hat. Die Rechtsmittelfrist ist mithin gewahrt.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
1.
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltunsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung auch beruht. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, das angefochtene Urteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1969 - BVerwG 3 C 183.67 - (Buchholz 427.2 § 35 Nr. 4) ab, nach dessen dort veröffentlichten Leitsatz der Verlust eines feststellungsfähigen Wirtschaftsgutes "auch durch Angaben des Geschädigten glaubhaft gemacht werden (kann)". Es kann offenbleiben, ob die behauptete Abweichung vorliegt. Ausdrücklich hat der beschließende Senat mit diesem Urteil lediglich die Rechtsauffassung verworfen, daß durch die Angaben eines Geschädigten allein, "selbst wenn sie durch eine eidliche Aussage auf Grund einer Parteivernehmung erhärtet würden, eine Glaubhaftmachung des geltend gemachten Verlustes nicht erfolgen könne". Daß das Verwaltungsgericht mit seiner Rechtsauffassung, die Glaubhaftmachung von Tatsachen könne nicht ausschließlich durch Angaben aus der Geschädigtensphäre erfolgen, hiervon abweicht, läßt sich danach zum mindesten nicht eindeutig feststellen. Hierauf kommt es indessen nicht entscheidend an.
Das Verwaltungsgericht hat in erster Linie - im Gegensatz zur Ausgleichsbehörde - das zur Schadensfeststellung angemeldete streitige Wertpapierdepot der "Erbengemeinschaft St." bereits nach Bestand und Höhe "ausschließlich durch Angaben aus der Geschädigtensphäre" nicht für glaubhaft gemacht erachtet. In zweiter Linie hat es jedoch zusätzlich festgestellt - selbst für den Fall der Glaubhaftmachung des vorhandenen Wertpapierdepots nach Grund und Höhe -, daß die Zusammensetzung des Wertpapierdepots im einzelnen nicht glaubhaft gemacht sei; Erfahrungssätze über die Zusammensetzung von Wertpapierdepots im Vertreibungsgebiet, auf die sich die Kläger in diesem Zusammenhang berufen haben, bestünden nicht. Danach ist nicht dargelegt und nicht festzustellen, daß das angefochtene Urteil jedenfalls hinsichtlich seiner zweiten Begründung, die das angefochtene Urteil selbständig trägt, auf der von den Klägern gerügten Abweichung beruht.
Aus dem Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht habe die vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Frau Johanna Steiner aus dem Jahre 1948 nicht als "Angabe eines Geschädigten" werten dürfen, weil der Begriff des "Geschädigten" erst mit dem Lastenausgleichsgesetz normiert worden sei, ergibt sich kein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO; die Auffassung der Kläger ist im übrigen auch unzutreffend.
2.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind ebenfalls nicht erfüllt.
2.1.
Unter Abschnitt II der Beschwerdebegründung (Seite 14) rügen die Kläger eine Verletzung der Aufklärungspflicht sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung bezüglich der "Zuordnung und Zusammensetzung des Wertpapierdepots". Dazu verweisen sie auf den Schriftsatz des Klägers zu 3) vom 28. Januar 1985 an das Bundesausgleichsamt, mit dem dieser "schlüssig nachgewiesen" habe, daß das streitgegenständliche Wertpapierdepot nicht Teil des Betriebsvermögens der "Firma St." gewesen sei. Ferner verweisen sie auf eine ergänzende Stellungnahme der ehemaligen Leiterin des Steuerbüros R. vom 23. Januar 1985, nach der diese - eine frühere Erklärung vom 22. November 1984 "relativierend" - mit Bestimmtheit wisse, daß zum Vermögen der Familie St. bis zur Vertreibung ein großer Bestand an Pfandbriefen gehörte, der sich überwiegend aus schlesischen Papieren zusammensetzte, sich jedoch nicht mehr genau erinnere, ob diese Wertpapiere zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen der Familie St. gehörten. Die Kläger meinen, dem widerspreche die Feststellung im angefochtenen Urteil, daß sich die Erklärung der Frau R. auf das Betriebsvermögen der "Firma St." bezogen habe und daß sie keine Angaben über die Zusammensetzung des Wertpapierbestandes machen könne.
Dieses Vorbringen enthält keine substantiierte Rüge eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 VwGO. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO gehört die Anführung der Beweismittel (Zeugen), deren sich das Tatsachengericht verfahrensfehlerhaft nicht bedient haben soll. Derartige Angaben läßt die Beschwerdebegründung bereits vermissen. Sollte jedoch eine unterlassene Vernehmung der Frau R. gerügt werden, wäre darzulegen gewesen, welche konkreten Tatsachen in das Wissen dieser Zeugin gestellt werden und diese voraussichtlich hätte bekunden können, wenn sie vom Verwaltungsgericht vernommen worden wäre, und weshalb dann voraussichtlich eine den Klägern günstigere Entscheidung hätte ergehen können. Daran fehlt es ebenfalls. Ungeachtet dessen erweist sich der Vorwurf mangelnder Sachaufklärung auch als unbegründet. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, daß die bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten gewesenen Kläger eine Vernehmung etwa der Frau R. beantragt hätten. Dem Verwaltungsgericht hätte sich eine Vernehmung der Frau R. aber auch nicht von Amts wegen aufdrängen müssen. Nach der - zutreffenden - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts stellt das "Depot als solches" kein feststellungsfähiges Wirtschaftsgut dar (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und e, § 12 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 LAG), weshalb ein Anspruch auf Schadensfeststellung hinsichtlich des hier streitigen Wertpapierdepots der "Erbengemeinschaft St." nur bestehe, wenn jedes einzelne Wertpapier in seinem damaligen Bestand nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sei. Angesichts der in der Beschwerdeschrift genannten Erklärung der Frau R. vom 22. November 1984 über das Wertpapierdepot der "Firma St." mußte sich dem Verwaltungsgericht eine Vernehmung der Frau R. jedenfalls nicht aufdrängen, weil die hier entscheidungserhebliche Zuordnung des Depots zur "Erbengemeinschaft St." darin gerade nicht bestätigt wird, wie die Kläger selbst nicht in Abrede stellen. Anlaß zu weiterer Sachaufklärung von Amts wegen hätte für das Verwaltungsgericht auch nicht im Hinblick auf die in der Beschwerdeschrift angeführte weitere Erklärung der Frau R. vom 23. Januar 1985 bestanden. Zunächst ist anzumerken, daß es sich dabei um das in den Verwaltungsvorgängen vorhandene Schreiben eines Neffen der Frau R. an den Kläger zu 3) vom 23. Januar 1985 über Äußerungen seiner Tante ihm gegenüber handeln dürfte. Die darin wiedergegebenen Erklärungen der Frau R. geben aber ebenfalls keinen Aufschluß gerade über die Zuordnung des strittigen Wertpapierdepots zum Vermögen der "Erbengemeinschaft St." und damit auch nicht über dessen Zusammensetzung. Ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen § 86 Abs. 1 VwGO ist somit nicht dargetan.
Zu Unrecht rügen die Kläger in diesem Zusammenhang, daß das Verwaltungsgericht seiner Beweiswürdigung einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt und damit gegen S 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen habe. Zum einen beruht die beanstandete Feststellung im angefochtenen Urteil, Frau R. habe sich lediglich zum Bestand von Wertpapieren "im Besitz der Firma St." erklärt, aber zur Zusammensetzung des Depots der "Firma St." und seiner Höhe nach eigenen Angaben keinerlei Aussagen machen können, ersichtlich auf einer Würdigung nur der Erklärung der Frau R. vom 22. November 1984. Nach dem Vorbringen auch der Kläger in der Beschwerdeschrift ist nicht ersichtlich, daß diese Erklärung einen anderslautenden Inhalt hätte. Zugunsten der Kläger hat das Verwaltungsgericht aber zum anderen in dem zweiten Begründungsteil seines Urteils unterstellt, daß der Bestand des Wertpapierdepots der "Erbengemeinschaft St." und dessen Höhe (RM 180.000) glaubhaft gemacht seien; es hat weiter festgestellt, daß dies für die Zusammensetzung des Depots nach der Art der Wertpapiere nicht zutrifft. Auch die in diesem Zusammenhang unterlassene Würdigung der späteren Äußerungen von Frau R. (mit geteilt im Schreiben ihres Neffen vom 23. Januar 1985) begründet keinen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann. Da nach dem Inhalt dieses Schreibens die - mit Nichtwissen beantwortete - Frage der Zuordnung von Wertpapieren zum Betriebsvermögen der Firma St. oder zum Privatvermögen der Familie St. offengeblieben ist, kann dem Verwaltungsgericht keine fehlerhafte, auf einem zweifelsfrei unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt beruhende Beweiswürdigung (vgl. Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - in Buchholz 310 § 108 Nr. 145) vorgeworfen werden. Die Frage der Zusammensetzung eines Wertpapiersdepots nach der Art der Wertpapiere läßt sich von der vorrangigen Frage der Zuordnung von Wertpapierbesitz an bestimmte Gläubiger - hier: die "Firma St.", die "Erbengemeinschaft" nach C. St. oder auch einzelne Angehörige der "Familie St." (letztere verfügten nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts ebenfalls über ihnen persönlich gehörende Wertpapiere) - nicht trennen.
2.2.
Unter Ziffer III der Beschwerdebegründung (Seite 15 ff.) rügen die Kläger eine Verletzung der Aufklärungspflicht, des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung sowie einen Verstoß gegen die Denkgesetze bezüglich der "Zusammensetzung des Wertpapierdepots nach Erfahrungssatz der Ausgleichsverwaltung". Diese Rügen greifen ebenfalls nicht durch.
Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Tatsachengericht überschreitet die Grenze seines revisionsrichterlich nur beschränkt überprüfbaren Rechts auf freie Beweiswürdigung, wenn es bei seiner Entscheidung einen allgemeinen Erfahrungssatz außer acht läßt. Allgemeine Erfahrungssätze sind jedermann zugängliche Sätze, die nach der allgemeinen Erfahrung unzweifelhaft gelten und durch keine Ausnahmen durchbrochen sind (Urteile vom 12. November 1970 - BVerwG 2 C 55.68 - in Buchholz 232 § 135 Nr. 41, vom 3. Mai 1974 - BVerwG 4 C 31.72 - in Buchholz 406.11 § 128 Nr. 15 = MDR 74, 957 = HFR 75, 215 und vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 7.78 - in VwRspr. 31, 562; BGH, Beschluß vom 7. Juni 1982 - 4 StR 60/82 - in NJW 82, 2455/2456). Zu Recht hat sich das Verwaltungsgericht nicht gehindert gesehen, die Frage der Glaubhaftmachung der Zusammensetzung des Wertpapierdepots nach der Art der Wertpapiere selbständig zu prüfen und auch unter Berücksichtigung der Niederschrift vom 27. Februar 1962 über eine Referentenbesprechung vom 20./21. November 1961 im Bundesausgleichsamt sowie des Schreibens des Präsidenten des Bundesausgleichsamts vom 7. April 1988 zu verneinen. Denn entgegen der Auffassung der Kläger besteht kein ausnahmslos geltender Erfahrungssatz des Inhalts, daß "Wertpapieraufstellungen von Vertriebenen (ohne Verfolgteneigenschaft) sich zu etwa der Hälfte aus Wertpapieren aus Vertreibungsgebieten" zusammensetzten. Das Verwaltungsgericht hat das Ergebnis der erwähnten Referentenbesprechung ohne Verfahrensverstoß dahin gewertet, daß es sich um eine der Beweisnot insbesondere der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten Rechnung tragende "Wohlwollensregelung" handelt, die sich deshalb auf andere Gruppen von Geschädigten nicht übertragen ließe. Ferner hat es aufgrund des Schreibens des Präsidenten des Bundesausgleichsamts vom 7. April 1988 festgestellt, daß es den von den Klägern behaupteten allgemeinen Erfahrungssatz nicht gibt. Von dem Bestehen eines allgemeinen Erfahrungssatzes des behaupteten Inhalts ist auch nicht deshalb auszugehen, weil in diesem Schreiben eingeräumt werde, daß die erwähnte Referentenbesprechung zu ihren Empfehlungen hinsichtlich der Handhabung von Verfolgungsschäden in den Vertreibungsgebieten "auf der Grundlage bisheriger Erfahrungssätze" gekommen sei; dies gilt unabhängig davon, ob die "Erfahrungssätze" im Zusammenahng mit geltend gemachten Verfolgungsschäden oder - wie die Kläger behaupten - allein oder überwiegend mit (echten) Vertreibungsschäden gewonnen worden sind. Bei den so bezeichneten "Erfahrungssätzen" kann es sich der Sache nach, wie in der Beschwerdeschrift selbst vorgetragen wird, allenfalls um aus der Durchsicht von Unterlagen Geschädigter gewonnenes Zahlenmaterial handeln, aus dem sich lediglich als "Erfahrungstatsache" in Verbindung mit anderen objektiven Umständen Rückschlüsse auf eine in der Regel vorhandene Zusammensetzung von in Depots befindlichen Wertpapieren Vertriebener ziehen lassen. Eine Schlußfolgerung dahin, daß alle Vertriebenen mit Wertpapierbesitz ausnahmslos über entsprechende Wertpapiere mit der nach § 12 Abs. 2 LAG geforderten regionalen Beziehung zum Vertreibungsgebiet verfügten, ist damit nicht bindend vorgegeben. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erweist sich hiernach als unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat ferner seine Aufklärungspflicht nicht verletzt wegen der Unterlassung, von Amts wegen "die konkrete Erkenntnisquelle des Erfahrungssatzes ... durch eine dementsprechende Antrage beim Präs. BAA" zu erfragen, um festzustellen, ob der "Erfahrungssatz" den Wertpapieraufstellungen von Vertriebenen ohne Verfolgteneigenschaft - wie die Kläger behaupten - entnommen worden ist. Eine Aufklärung des Sachverhalts in dieser Richtung war nicht geboten, weil der von den Klägern behauptete allgemeine Erfahrungssatz nicht besteht.
Ein Verstoß gegen die Denkgesetze läge vor, wenn ein tatsächlicher Schluß aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann. Die in der Beschwerdeschrift als verfahrensfehlerhaft bezeichnete Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichts, die in der Referentenbesprechung niedergelegten "Erfahrungssätze" seien aus den Unterlagen von Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten gewonnen worden, ist denkgesetzlich möglich, selbst wenn ein anderer Schluß näher liegen könnte. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO läßt sich daher auch insoweit nicht feststellen.
2.3.
Unabhängig hiervon können die Verfahrensrügen in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO auch deshalb nicht zur Revisionszulassung führen, weil sich das angefochtene Urteil in dem Revisionsverfahren aus anderen materiellrechtlichen Gründen im Ergebnis als richtig erweisen würde (vgl. u.a. Beschluß vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 4 CB 73.79 - in Buchholz 310 § 144 Nr. 34 m.w.N., Beschluß vom 21. Mai 1990 - BVerwG 3 B 24.90 -).
Auch wenn von einem allgemeinen Erfahrungssatz des behaupteten Inhalts auszugehen wäre, daß mindestens die Hälfte des Wertpapierdepots Vertriebener (51 %) aus Wertpapieren aus Vertreibungsgebieten bestand, könnte die Klage mit dem Ziele einer höheren Schadensfeststellung keinen Erfolg haben. Die Feststellung von Vertreibungsschäden an in Wertpapieren verbrieften Forderungen hängt nicht nur davon ab, ob die Voraussetzungen des S 12 Abs. 2 LAG hinsichtlich der "Belegenheit" der Forderungen im Vertreibungsgebiet des Geschädigten erfüllt sind. Von der Art der Wertpapiere hängt auch die Berechnung des Schadens der Höhe nach ab (vgl. §§ 17 Abs. 2, 18 FG). Die von den Klägern erstrebte Schadensberechnung unter Zugrundelegung eines "mittleren Kurswertes" (ca. 99 RM) eines zwischen RM 96 bis RM 103 differierenden "durchschnittlichen Kurswertes aller festverzinslichen Papiere aus Schlesien" (Seite 7 der Beschwerdeschrift) ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Ein Anspruch auf höhere Schadensfeststellung ergibt sich ferner nicht aufgrund des Vorbringens der Kläger, wonach die andere Hälfte des Wertpapierdepots zu je etwa 20 % auf Wertpapiere aus Mitteldeutschland und Westdeutschland und zu etwa 10 % auf Reichstitel entfalle, so daß zusätzlich zu dem als Vertreibungsschaden festzustellenden Verlust von 51 % des Wertpapierbestandes weitere 20 % als BFG-Schaden festzustellen wären. Auch insoweit müßte ein allgemeiner Erfahrungssatz bestehen, der einen solchen regionalen Bezug hinsichtlich der Zusammensetzung von Wertpapierdepots Vertriebener begründen könnte. Das ist nicht der Fall.
III.
Die zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens ohne Zulassung statthafte Revision (§ 38 Abs. 1 FG, § 339 Abs. 1 LAG, § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist gleichfalls unbegründet. Die Entscheidung hierüber kann durch Beschluß getroffen werden (§ 190 Abs. 3 VwGO).
Die Revisionsbegründung erschöpft sich in der Bezugnahme auf die Ausführungen zur Nichtzulassungsbeschwerde. Da die mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel nicht durchgreifen, kann wegen der Gründe für die Zurückweisung der Revision auf die vorstehenden Ausführungen zur Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen werden.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 5.470 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 GKG.
Schmidt
van Schewick