Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.05.1990, Az.: BVerwG 3 B 24.90
Aussiedlung und Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland; Anerkennung eines Vertreibungsschadens wegen Erbrechtsversagung bzw. Erbantrittsverwehrung; Verlust von Grundeigentum in Rumänien durch Enteignung; Vorliegen von Revisionszulassungsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.05.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 24.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 18238
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 20.12.1989 - AZ: M 6 K 88.5509
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BAA 1990, 79-80
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. Mai 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. Dezember 1989 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
Mit der Beschwerde wird der Frage grundsätzliche Bedeutung beigemessen, "ob die Enteignung eines durch Erbantritt buchmäßig erworbenen Grundstücks als 'Nichtantrittsschaden' oder als echter Aussiedlerschaden zu werten ist". Nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil erweist sich diese Frage jedoch als nicht klärungsbedürftig. Danach hat die Klägerin als Spätaussiedlerin aus Rumänien am 2. Juli 1983 ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen; ihr Erblasser ist erst später - am 8. März 1984 - im Vertreibungsgebiet verstorben und das ihm gehörende Grundstück einschließlich Gebäude, dessen Verlust die Klägerin als Erbin geltend macht, aufgrund des Gesetzes Nr. 59/1971 (richtig wohl: 59/1974) und des Dekrets 232/1974 (richtig wohl: 223/1974) enteignet und in Staatseigentum überführt worden. Dieser vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt schließt nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der §§ 12 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 LAG, 6 Abs. 4 RepG die Feststellung eines Vertreibungsschadens zugunsten der Klägerin aus, und zwar unabhängig davon, ob sie mit dem Erbfall bereits "buchmäßig" Eigentum an dem Grundvermögen erworben hatte. Gleiches gilt hinsichtlich eines auf die Vorschrift des § 12 Abs. 6 a LAG gestützten Anspruchs.
Nach § 12 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 LAG sind Schäden am Vermögen eines nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Vertreibungsgebiet verstorbenen Deutschen, soweit sie im Zeitpunkt des Todes noch nicht eingetreten waren, seinen Erben nur dann zuzurechnen, wenn diese nach dem Tode des Erblassers aus dessen Vertreibungsgebiet vertrieben worden sind. Die Anerkennung eines Vertreibungsschadens durch Versagung des Erbrechts oder Verwehrung des Erbantritts scheitert im vorliegenden Fall mithin daran, daß die Klägerin ihren Wohnsitz im Vertreibungsgebiet bereits vor Eintritt des Erbfalls aufgegeben hatte. Ein Nichtantrittsschaden im Sinne des § 6 Abs. 4 RepG setzt voraus, daß dem Erben bei vor dem 1. Januar 1969 eingetretenen Todesfällen hinsichtlich solcher Wirtschaftsgüter, die dem Erblasser nicht weggenommen waren, das Erbrecht versagt oder der Erbantritt verwehrt wurde. Nach dem in § 6 Abs. 4 RepG genannten Stichtag an ererbtem Vermögen eingetretene Schäden werden damit nicht berücksichtigt. Klärungsbedürftige Fragen sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
Auch die Vorschrift des § 12 Abs. 6 a LAG eröffnet in Fällen der vorliegenden Art keine Möglichkeit einer Schadensfeststellung hinsichtlich solcher Wirtschaftsgüter, die einem Vertriebenen erst nach dessen eigener Vertreibung im Erbwege zugefallen sind. Das Verwaltungsgericht hat es zwar für zulässig erachtet, einen Schaden der Klägerin im Sinne des § 12 Abs. 6 a LAG "im Zusammenhang mit der Aussiedlung" anzuerkennen, wenn die Klägerin "nach dem Erbfall rechtlich und tatsächlich Eigentümerin am Grundvermögen geworden" und ihr dieses Vermögen "wegen ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland" weggenommen worden wäre; letztlich hat es diese Frage unentschieden gelassen aufgrund seiner tatsächlichen Feststellung, der staatliche Zugriff auf das Grundstück habe vorliegend allein "in unmittelbarem Zusammenhang mit der Regelung der Erbfolge und dem Erbantritt" gestanden. Diese vom Verwaltungsgericht bei anderer Sachlage für möglich gehaltene und mit der Beschwerde zur Nachprüfung gestellte Auslegung läßt sich jedoch mit dem Gesetz nicht vereinbaren. Die Vorschrift des § 12 Abs. 6 a LAG setzt begrifflich voraus, daß ein Vertriebener im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG im Zeitpunkt seiner Aussiedlung bereits - formeller oder wirtschaftlicher - Eigentümer der verlorengegangenen Wirtschaftsgüter war. Nur dann kann der Schaden eines Aussiedlers im Sinne des § 12 Abs. 6 a LAG "im Zusammenhang mit der Aussiedlung" stehen. Vertreibungsschäden im Sinne der durch das 31. ÄndG LAG eingefügten Vorschrift des § 12 Abs. 6 a LAG sind nach dem mit der Gesetzesänderung verfolgten Zweck gegenüber den Vertreibungsschäden im Sinne des § 12 Abs. 1 LAG lediglich insoweit privilegiert, als ein Zusammenhang des Schadens mit spezifisch gegen deutsches Vermögen gerichteten Maßnahmen - so § 12 Abs. 1 LAG - für Aussiedlerschäden nicht mehr gefordert wird; es genügt nunmehr ein Zusammenhang des Schadens mit der Aussiedlung, das heißt mit dem vertreibungsbedingten Verlassen des Vertreibungsgebietes. Eine weitergehende Bedeutung kommt § 12 Abs. 6 a LAG nicht zu. Schäden am Vermögen eines nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Vertreibungsgebiet verstorbenen Erblassers, die erst nach dessen Tod eingetreten sind, können deshalb von seinen Erben - wie bisher - nur nach Maßgabe der §§ 12 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 LAG, 6 Abs. 4 RepG geltend gemacht werden. Dieses Ergebnis ist eindeutig. Die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen muß daher keiner abschließenden Klärung erst in einem künftigen Revisionsverfahren vorbehalten bleiben.
2.
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann die Revision ebenfalls nicht zugelassen werden, weil mit der Beschwerde kein Verfahrensmangel aufgezeigt wird, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann.
Ohne Erfolg rügt die Klägerin als Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, daß das Verwaltungsgericht den Beschluß des Staatsnotariats vom 10. Oktober 1984 "ignoriert" und demzufolge seiner Entscheidung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt habe. Indessen hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Klägerin sei der Erbantritt bereits mit dem als Folge der Enteignung eingetretenen Verlust der tatsächlichen Verfügungsgewalt über das Grundstück verwehrt worden; diese Feststellung stützt das Verwaltungsgericht auf die eigenen Angaben der Klägerin, die durch den ihr erteilten "Erbschein" vom 13. August 1984 bestätigt würden. Daß der rumänische Staat erst am 10. Oktober 1984 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wurde, wie sich nach dem Beschwerdevorbringen aus dem Beschluß des Staatsnotariats ergeben soll, hätte mithin nach der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Rechtsauffassung nur entscheidungserheblich sein können, wenn dieser Umstand die Feststellung einer nach dem Erbfall noch bestehenden tatsächlichen Verfügungsmöglichkeit der Klägerin hätte rechtfertigen können. Das ist jedoch nicht der Fall. Die von der Klägerin angedeutete "theoretische" Möglichkeit, durch Rückkehr nach Rumänien das Grundstück tatsächlich in Besitz zu nehmen und damit die Enteignung abwenden zu können, ändert daran angesichts der vom Verwaltungsgericht festgestellten voraufgegangenen Enteignung nichts.
Unabhängig hiervon kann die Verfahrensrüge in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO auch deshalb nicht zur Revisionszulassung führen, weil sich das angefochtene Urteil in dem erstrebten Revisionsverfahren aus anderen materiell-rechtlichen Gründen im Ergebnis als richtig erweisen würde (vgl. u.a. Beschluß vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 4 CB 73.79 - in Buchholz 310 § 144 Nr. 34 m.w.N.). Nichtantrittsschäden können - wie bereits dargelegt - nur unter den Voraussetzungen der §§ 12 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 LAG, 6 Abs. 4 RepG berücksichtigt werden.
Mit der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit eines Nichtantrittsschadens nicht erörtert; es habe ausdrücklich darauf hingewiesen, daß nach seiner Auffassung allein eine Schadensfeststellung gemäß § 12 Abs. 6 a LAG in Betracht komme. Auch mit diesem Vorbringen wird kein Verfahrensmangel aufgezeigt, und zwar unbeschadet der Verpflichtung des Tatsachengerichts (Art. 103 Abs. 1 GG, § 104 Abs. 1 VwGO), die Streitsache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern. Die Frage der Feststellungsfähigkeit des geltend gemachten Schadens unter dem Gesichtspunkt eines aussiedlungsbedingten Vertreibungsschadens oder eines Nichtantrittsschadens war bereits Gegenstand der angefochtenen Behördenentscheidungen. Nach der Niederschrift vom 14. Juni 1989 ist diese Frage auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erörtert worden; der dabei geäußerten Auffassung des Vorsitzenden, daß eine Schadensfeststellung nach § 12 Abs. 6 a LAG in Betracht komme, ist der Vertreter des Beklagten entgegengetreten. Alle Verfahrensbeteiligten haben daraufhin Gelegenheit erhalten und diese auch wahrgenommen, sich dazu schriftsätzlich zu äußern. Dem Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist damit genügt worden. Dieser schließt jedenfalls keinen Anspruch auf eine vorherige Mitteilung des Gerichts an die Verfahrensbeteiligten ein, zu welcher Rechtsauffassung sich das Gericht letztlich bekennen wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick