Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.06.1982, Az.: 4 StR 60/82
Beurteilung der Zuverlässigkeit der Ergebnisse des Traffipax-Abstandsmessverfahrens durch den Tatrichter; Bewertung eines Abstandsverhaltens eines beobachteten Fahrzeugs; Einhaltung des Sicherheitsabstands zwischen zwei Fahrzeugen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.06.1982
- Aktenzeichen
- 4 StR 60/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 11155
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf
- AG Mettmann
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 31, 86 - 91
- NJW 1982, 2455-2456 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Verkehrsordnungswidrigkeit
Amtlicher Leitsatz
Die Zuverlässigkeit der Ergebnisse des Traffipax-Abstandsmeßverfahrens hat der Tatrichter zu beurteilen. Diese Frage kann deshalb nicht Gegenstand einer zulässigen Vorlegung sein.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Bußgeldsachen
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 7. Juni 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Salger und
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt und Goydke
beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückgegeben.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht Mettmann hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 StVO, § 24 StVG zu einer Geldbuße verurteilt. Es hat festgestellt: Der Betroffene habe auf der Bundesautobahn mit seinem Pkw eine von der Polizei eingerichtete, etwa 150 m lange Meßstrecke mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 114,9 km/h durchfahren und den erforderlichen Sicherheitsabstand von 21 m zu einem vor ihm fahrenden Pkw nicht eingehalten. Er sei auf einer von zwei polizeibeamten beobachteten Wegstrecke von wenigstens 300 m in gleichbleibendem Abstand von 20 m zu dem vor ihm befindlichen Pkw gefahren. Dieser Abstand sei mit einer T.-Anlage von einer Brücke am Ende der Meßstrecke, entsprechend den Richtlinien des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. August 1975 (IV C 5 - 6217), zur Überzeugung des Tatrichters zuverlässig festgestellt worden.
2.
Das vorlegende Oberlandesgericht hat Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des zur Feststellung der Abstandsunterschreitung angewendeten Verfahrens. Dieses stützt sich auch auf die Beurteilung der die Meßstrecke beobachtenden Polizeibeamten und kann deshalb nach Auffassung des Oberlandesgericht wegen der Unzulänglichkeit des menschlichen Sehvermögens zu Fehlern bei der Bewertung des Abstandsverhaltens der beobachteten Fahrzeuge fuhren. Das vorlegende Gericht hält deshalb "einen Erfahrungssatz, daß ausreichend erfahrene Polizeibeamte durch die Beobachtung von zwei Fahrzeugen über eine nicht ganz unbeträchtliche Strecke hinweg das Einhalten eines annähernd gleichen Abstandes zwischen ihnen hinreichend verläßlich einschätzen können, nicht mehr für gegeben". Deshalb will es an seiner bisherigen Auffassung von der ausreichenden Zuverlässigkeit des Abstandsmeßverfahrens (VerkMitt 1978, 58) nicht mehr festhalten. Es ist der Meinung, daß die durch ein solches Verfahren auch unter Berücksichtigung von Fehlertoleranzen ermittelten Werte nicht Grundlage einer zweifelsfreien gerichtlichen Entscheidung sein können, und möchte das Urteil des Amtsgerichts deshalb auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen aufheben.
So zu entscheiden, sieht es sich durch Beschlüsse der Oberlandesgerichte Karlsruhe (NJW 1972, 2235) und Hamm (VRS 55, 211) sowie des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (VerkMitt 1974, 91) gehindert. Diese Oberlandesgerichte sind der Auffassung, daß Polizeibeamte unter den genannten Bedingungen das Fahrverhalten von zwei Fahrzeugen hinreichend verläßlich einschätzen können, sofern es sich nicht um "Grenzfälle" sondern um beträchtliche Unterschreitungen des Sicherheitsabstandes handele (NJW 1972, 2235, 2238; VRS 55, 211, 214; VerkMitt 1974, 91, 93).
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dem Bundesgerichtshof folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:
"Stellt das nach den Richtlinien des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. August 1975 (IV C 5 - 6217) angewandte Meßverfahren zur Abstandsmessung mit Beweissicherung durch eine Fotoanlage des T.-Vertriebes eine genügend sichere Grundlage für die Feststellung dar, der Sicherheitsabstand zwischen zwei Kraftfahrzeugen sei im Einzelfall so erheblich unterschritten worden, daß der Vorausfahrende nicht nur kurzfristig gefährdet wurde (§§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 Satz 2 StVO)?"
II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben.
1.
Es ist bereits zweifelhaft, ob das vorlegende Oberlandesgericht mit der beabsichtigten Entscheidung überhaupt von den Beschlüssen der drei anderen Oberlandesgerichte abweichen würde. Das anhängige Verfahren betrifft nämlich die Unterschreitung eines Sicherheitsabstandes von 21 m um lediglich 1 m - also um weniger als 5 Promille. Damit liegt der Fall bereits in dem Grenzbereich, für den es bisher auch unter Berücksichtigung des zur Erfassung jeder denkbaren Fehlerquelle entsprechend den Richtlinien des Innenministeriums NRW bereits vorgenommenen Sicherheitsabzuges von 15 Promille (Toleranzwert) ausdrücklich offengelassen worden ist, ob es insoweit bedenklich sein könnte, die Einschätzung des Gleichbleibens des Abstandes zu verwerten (OLG Hamm a.a.O. S. 214; vgl. auch OLG Hamburg a.a.O. S. 93; OLG Karlsruhe a.a.O. S. 2238). Die Entscheidungen beziehen sich jedenfalls alle auf Unterschreitungen des Sicherheitsabstandes, die erheblich größer waren und 25 Promille und mehr betrugen, nämlich Unterschreitungen von 23 m um 10 m (über 40 Promille - OLG Karlsruhe a.a.O. S. 2236), von 16 m um 4 m (25 Promille - OLG Hamm a.a.O. S. 211/219) und von 43 m um 15 m (über 33 1/3 Promille - OLG Hamburg a.a.O. S. 93).
2.
Letztlich kann es jedoch offen bleiben, ob hier eine Abweichung gegeben ist; diese würde sich jedenfalls nicht auf eine Rechtsfrage beziehen. Die Vorlegungspflicht gemäß § 121 Abs. 2 GVG i. Verb. m. § 79 Abs. 3 OWiG kann nur durch die Abweichung in einer Rechtsfrage (§ 337 StPO) ausgelöst werden, bei einer Abweichung in einer Tatfrage kommt eine Vorlegung nicht in Betracht (BGHSt 1, 358; 27, 212, 214, 29, 18; Schäfer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 121 GVG Rdn. 58; Salger in KK § 121 GVG Rdn. 31 ff). Zu den Rechtsfragen gehören auch Fragen, die Inhalt und Tragweite allgemeiner Erfahrungssätze betreffen, so daß ein Vorlegungsfall auch dann gegeben ist, wenn ein Gericht von einem anderen in der Beurteilung, ob ein allgemeiner Erfahrungssatz besteht, abweichen will (BGHSt 19, 82, 83; 23, 156, 159; Schäfer a.a.O.; Salger a.a.O. Rdn. 32; Kissel, GVG, § 121 Rdn. 21).
Um einen solchen allgemeinen Erfahrungssatz handelt es sich jedoch im vorliegenden Falle auch nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts nicht. Darunter sind nur solche empirisch aus der Beobachtung und Verallgemeinerung von Einzelfällen gewonnenen Einsichten zu verstehen, die, "auf ihren Anwendungsbereich bezogen, schlechthin zwingende Folgerungen enthalten, denen auch der Richter folgen muß" (Hürxthal in KK, § 261 StPO Rdn. 48). Die Nichtberücksichtigung eines solchen Satzes steht der Nichtanwendung einer Rechtsnorm gleich und ist deshalb eine Rechtsverletzung im Sinne des § 337 StPO (BGHSt 19, 82, 83).
Davon zu unterscheiden sind jedoch solche ebenfalls auf Erfahrung beruhenden Einsichten, welche nur Wahrscheinlichkeitsaussagen enthalten, "die der Richter erst anhand weiterer Beweisanzeichen darauf prüfen muß, ob sie im konkreten Fall zur Gewißheit werden" (Hürxthal Rdn. 48; vgl. auch Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, § 261 StPO Rdn. 60, 61), also keine allgemeine Verbindlichkeit beanspruchen können. Es handelt sich insoweit nicht um zwingende Folgerungen, die unabhängig von den Umständen des jeweiligen Falles allgemein Gültigkeit beanspruchen können, sondern um Fragen der Beweiswürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall und damit um Tatfragen. So ist es auch im vorliegenden Verfahren. Weder das vorlegende Gericht noch die von ihm herangezogenen Entscheidungen der anderen Oberlandesgerichte gehen von einem allgemein verbindlichen Erfahrungssatz aus, daß etwa die nach den jeweiligen Richtlinien ermittelten Werte über das Abstandsverhalten der beobachteten Fahrzeuge für den Richter bindend seien. Insoweit wird in allen Entscheidungen lediglich angenommen, daß Polizeibeamte das Gleichbleiben des Abstandes zwischen zwei Fahrzeugen über eine nicht geringe Strecke unter bestimmten Voraussetzungen verläßlich einschätzen können (vgl. OLG Hamm VRS 55, 211, 214), daß dies also möglich ist (OLG Karlsruhe NJW 1972, 2235, 2238). Es bleibt danach in jedem Fall Aufgabe des Tatrichters, zu entscheiden, ob er angesichts der möglichen Fehlerquellen bei der Beobachtung von Fahrzeugen im allgemeinen und der Besonderheiten der Beobachtungssituation im Einzelfall das Meßergebnis für ausreichend beweiskräftig hält oder nicht (vgl. OLG Düsseldorf VerkMitt 1978, 58; OLG Hamm VRS 55, 211, 214/215; vgl. auch BGHSt 29, 18 - Auswertung eines Radarfotos). Um eine allgemein beantwortbare Rechtsfrage im Sinne des § 121 Abs. 2 GVG handelt es sich insoweit jedenfalls nicht (vgl. BGH VRS 59, 345, 346).
Etwas anders könnte nur dann gelten, wenn das vorlegende Oberlandesgericht einen allgemein gültigen Satz der Art hätte aufstellen wollen, daß Abstandsmessungen mit visueller Beobachtung des Fahrverhaltens der beteiligten Fahrzeuge durch (geschulte) Polizeibeamte in keinem Fall zu verläßlichen Ergebnissen führen können (vgl. dazu auch BGHSt 23, 213, 216/217). Dafür, daß das Oberlandesgericht aus den von ihm aufgezeigten Möglichkeiten von Beobachtungsfehlern einen solchen weitreichenden, verallgemeinernden Schluß ziehen wollte, fehlt es jedoch an jedem Anhalt.
Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückzugeben. Die Entscheidung entpricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Hürxthal
Ruß
Engelhardt
Goydke