Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.08.1992, Az.: BVerwG 6 B 31/91
Akademische Grade; Entziehung; Ermächtigung zur Entziehung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.08.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 31/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12959
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 17.12.1985 - AZ.: AN 2 K 83 A.1698
- VGH Bayern - 28.02.1991 - AZ.: 7 B 86.00630
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1993, 67 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1993, 492 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1993, 675 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1992, 1201-1202 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ob ein Doktorgrad ohne zeitliche Begrenzung und damit ohne Bindung an die Jahresfrist des § 49 II 2 i. V. mit § 48 IV BayVwVfG entzogen werden darf, ist in Auslegung des als Landesrecht fortgeltenden § 4 I AkadGFG zu entscheiden. Diese Rechtsfrage ist nicht gem. § 137 I Nr. 2 VwGO revisibel.
- 2.
Die gesetzliche Ermächtigung, einen akademischen Grad wegen "Unwürdigkeit" seines Inhabers zu entziehen, verletzt weder das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot noch den grundgesetzlich gewährleisteten Schutz der Menschenwürde.
- 3.
Sofern die Berufsausübung des bisherigen Inhabers durch die Entziehung des akademischen Grades nach den Umständen des Einzelfalls beeinträchtigt wird, hat die Behörde dies bei der von ihr vorzunehmenden Ermessensausübung zu berücksichtigen; die Gültigkeit des § 4 I AkadGFG ist damit nicht in Frage gestellt.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. August 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Dr. Seibert und Dr. Vogelgesang
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 1991 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 1991 ist nicht begründet.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen läßt, daß ein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO vorliegt.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, soweit die Beschwerde die Rechtsfrage aufwirft, ob ein an einer ausländischen Hochschule tätiger Rechtslehrer, dem vor seinem Wechsel an diese Hochschule die Lehrbefugnis eines juristischen Fachs an einer deutschen Hochschule zustand, als Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO anzusehen ist und somit als Verfahrensbevollmächtigter vor dem Bundesverwaltungsgericht auftreten kann.
Die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage setzt voraus, daß ihre Beantwortung von Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits ist. An der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit der Frage der Vertretungsbefugnis von Prof. T. fehlt es bereits deshalb, weil der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren jedenfalls auch von einem gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht berechtigten Rechtsanwalt vertreten wird.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO besteht auch insoweit nicht, als sich die Beschwerde gegen die das angefochtene Urteil tragende Rechtsauffassung des Berufungsgerichts wendet, die Entziehung eines akademischen Grades wegen Unwürdigkeit des Inhabers aufgrund seines späteren Verhaltens gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 b des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 in der Fassung von § 13 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Bayerischen Landesrechts an das Bayerische VwVfG vom 10. August 1982 (GVBl. S. 682, 685) - im folgenden: GFaG - (= seit 1. Oktober 1988 Art. 89 Abs. 1 Bayerisches HSchulG) sei nicht an die Einhaltung der Jahresfrist gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG gebunden, sondern unterliege keiner zeitlichen Einschränkung.
Diese Rechtsfrage kann in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden, da sich ihre Beantwortung aus irrevisiblem Landesrecht ergibt. Zwar weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, daß die Revision gemäß Art. 99 GG in Verbindung mit Art. 97 BayVwVfG auch ohne die in § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO enthaltenen Einschränkungen darauf gestützt werden kann, daß das angefochtene Urteil auf einer Verletzung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht. Die Beschwerde macht jedoch in der Sache keine derartige Rechtsverletzung, sondern eine Verletzung des - als Landesrecht irrevisiblen - § 4 Abs. 1 Satz 1 b GFaG geltend (zur Fortgeltung des GFaG 1939 als Landesrecht grundlegend Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Februar 1960 - BVerwG 7 C 198.59 - Buchholz 421.11 § 4 GFaG Nr. 1 = BVerwGE 10, 195, zuletzt bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 7. September 1990 - BVerwG 7 B 127.90 - Buchholz 421.11 § 4 GFaG Nr. 2). Wegen des im Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG festgelegten Geltungsvorrangs von inhaltsgleichen oder entgegenstehenden Bestimmungen des (sonstigen) bayerischen Landesrechts vor den Bestimmungen des BayVwVfG läßt sich die Frage nach der Anwendbarkeit der Art. 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG nicht durch Auslegung dieser oder anderer verwaltungsverfahrensgesetzlicher Bestimmungen, sondern nur durch Auslegung des GFaG beantworten. Dabei steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine sonstige Bestimmung der Anwendung einer Bestimmung eines VwVfG dann entgegen, wenn sie für eine auch verwaltungsverfahrensgesetzlich geregelte Frage eine - davon abweichende - abschließende Regelung für sich in Anspruch nimmt. Ob dies der Fall ist, muß durch Ermittlung des Bedeutungsgehalts der sonstigen Bestimmung im Wege der Auslegung geklärt werden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. August 1986 - BVerwG 4 C 16.84 - DVBl. 1987, 694).
In inhaltlicher Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Berufungsgericht, ohne § 1 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG zu benennen, der als Landesrecht fortgeltenden Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 b GFaG im Wege der Auslegung den Bedeutungsgehalt entnommen, daß diese Vorschrift bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Entziehung des akademischen Grades ohne zeitliche Begrenzung ermöglicht und damit die Geltung der Jahresfrist gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 BayVwVfG ausschließt. Das Beschwerdevorbringen stellt dieser - einer revisionsgerichtlichen Klärung nicht zugänglichen - Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 1 b GFaG lediglich eine andere Auslegung entgegen.
Auch der Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt insofern nicht vor, da das Berufungsurteil nicht - wie von der Beschwerde behauptet - vom Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 1988 - BVerwG 7 B 8.88 - NJW 1988, 2911 abweicht. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung zur Anwendbarkeit von §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 NdsVwVfG bei Entscheidungen gemäß § 4 Abs. 1 GFaG - in seiner Fortgeltung als niedersächsisches Landesrecht - nicht Stellung genommen. Es hat diese Rechtsfrage ausdrücklich offengelassen und unter Zugrundelegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, das stillschweigend von der Anwendung der §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 NdsVwVfG ausgegangen war, lediglich ausgeführt, daß die Auslegung des§ 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG durch den Beschluß des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr. Senat 1 und 2.84 - (BVerwGE 70, 356) bereits geklärt sei. Es hat in diesem Zusammenhang aber darauf hingewiesen, daß es zweifelhaft sein könne, ob hier diese Bestimmungen des VwVfG überhaupt anwendbar seien, da § 4 AkadGvadG die Entziehung des Doktorgrades ohne Fristbegrenzung regele und insoweit eine anderweitige dem § 49 VwVfG vorgehende Regelung enthalten könne.
Davon ausgehend liegt auch der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vor. Diesen sieht die Beschwerde darin, daß das Berufungsgericht nicht aufgeklärt habe, wann die Beklagte Kenntnis von den Tatsachen erhalten hat, auf die sie die Entziehung des Doktorgrades des Beschwerdeführers gestützt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Beurteilung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, auf die materiellrechtliche Auffassung abzustellen, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Der Vorwurf der unzureichenden Aufklärung ist demnach nicht gerechtfertigt, wenn das Berufungsgericht nach seinem Rechtsstandpunkt alles getan hat, um den Sachverhalt erschöpfend aufzuklären (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 57.71 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92; Beschluß vom 31. Oktober 1972 - BVerwG 2 B 6.72 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 95). Da das Berufungsgericht § 4 Abs. 1 Satz 1 b GFaG dahingehend ausgelegt hat, daß die Entziehung eines akademischen Grades nicht an die Jahresfrist gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG gebunden ist, brauchte es der Frage der Kenntniserlangung zum Zwecke der Klärung von Beginn und Ablauf der Jahresfrist nicht nachzugehen.
Der Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist des weiteren auch insoweit nicht gegeben, als dem Beschwerdevorbringen sinngemäß entnommen werden kann, daß die Beschwerde - insoweit in Verkennung des prinzipiellen Unterschieds zwischen einer Nichtzulassungsbeschwerde und einer zugelassenen Revision - die Auslegung des Begriffs der Unwürdigkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 b GFaG durch das Berufungsgericht sowie dessen Billigung der Ermessensausübung der Beklagten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 b GFaG beanstandet. Abgesehen davon, daß damit nicht eine grundsätzliche Bedeutung der Sache dargelegt werden kann, betreffen beide Rechtsfragen die Auslegung von irrevisiblem Landesrecht und sind demnach in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig (vgl. zur Ermessensausübung aufgrund landesgesetzlicher Ermächtigung Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 5. Mai 1988 - BVerwG 7 B 8.88 - a.a.O.).
Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt auch nicht wegen der von der Beschwerde geltend gemachten Unvereinbarkeit des § 4 Abs. 1 Satz 1 b GFaG (= seit 1. Oktober 1988 Art. 89 Abs. 1 BayHSchulG) mit Bundesverfassungsrecht in Betracht.
Dabei kann offenbleiben, ob die Beschwerdebegründung insoweit in vollem Umfang den Anforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des Zulassungsgrundes genügt. Denn jedenfalls begründet keine der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Soweit die Beschwerde geltend macht, § 4 Abs. 1 Satz 1 b GFaG verstoße gegen das Art. 20 Abs. 3 GG innewohnende Rechtsstaatsprinzip, weil der gesetzliche Begriff der Unwürdigkeit nicht hinreichend bestimmt sei, scheitert die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung am Fehlen eines Klärungsbedarfs. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt der unbestimmte Rechtsbegriff der Unwürdigkeit rechtsstaatlichen Anforderungen, weil er sich im Wege der Auslegung durch Wesen und Bedeutung des akademischen Grades präzisieren läßt (Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluß vom 30. November 1988 - 1 BvR 900/88 -). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich diese Auffassung im Beschluß vom 7. September 1990 - BVerwG 7 B 127.90 - a.a.O. zu eigen gemacht. Daß der landesgesetzliche Begriff der Unwürdigkeit in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte unterschiedlich ausgelegt wird, stellt entgegen dem Beschwerdevorbringen für sich genommen keinen Grund dar, an seiner Bestimmtheit zu zweifeln. Im übrigen übersieht die Beschwerde, daß das Berufungsgericht ausdrücklich offengelassen hat, welcher der in der Rechtsprechung vertretenen beiden Auffassungen vom Bedeutungsgehalt des Unwürdigkeitsbegriffs der Vorzug zu geben ist. Es hat vielmehr festgestellt, daß sich der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm begangenen Tötungsdelikts nach beiden Auffassungen als unwürdig im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 b GFaG erwiesen hat. Insoweit wäre die in einem Revisionsverfahren angestrebte Klärung auch nicht entscheidungserheblich.
Auch die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage der Vereinbarkeit des § 4 Abs. 1 Satz 1 b GFaG mit Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigt die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht. Die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 1 Satz 1 b GFaG im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG läßt sich nämlich schon aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herleiten. Bereits im Beschluß vom 6. September 1966 - BVerwG 7 B 201.65 - Buchholz 421.11§ 4 Ges.Akadem. Grade Nr. 2 hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, daß die Entziehung des Doktorgrades weder darauf abziele, die Berufsausübung als solche unmöglich zu machen, noch darauf, Art und Weise der Berufsausübung zu reglementieren. Zwar ist inzwischen anerkannt, daß auch solche Auswirkungen staatlicher Maßnahmen als Beeinträchtigungen der beruflichen Betätigungsfreiheit den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berühren, deren Herbeiführung von der Maßnahme zwar nicht bezweckt wird, die sich aber als deren vorhersehbare und in Kauf genommene Nebenfolgen darstellen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Oktober 1990 - BVerwG 3 C 2.88 - = BVerwGE 87, 37). So kann auch die Entziehung eines akademischen Grades im Einzelfall - je nach der besonderen Situation des Betroffenen - gelegentlich auch berufliche Erschwernisse unterschiedlicher Art und auch von erheblichem Gewicht zur Folge haben. Insoweit fehlt es indessen an der erforderlichen substantiierten Darlegung, daß dies beim Beschwerdeführer in seiner besonderen Situation der Fall ist. Die Hinweise auf mögliche Schwierigkeiten bei der eventuellen Veröffentlichung eines Lehrbuchs und seine Stellung als Wissenschaftler reichen dazu nicht aus. Davon abgesehen wird den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG ausreichend dadurch Rechnung getragen, daß solche Wirkungen im Falle der Vorhersehbarkeit ihres Eintritts im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt und mit dem öffentlichen Interesse an der Entziehung des akademischen Grades abgewogen werden. Damit übereinstimmend hat das Berufungsgericht die Rechtmäßigkeit der Ermessensbetätigung der Beklagten auch daran gemessen, ob diese die Folgen der Entziehung für die berufliche Betätigung des Beschwerdeführers mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Erwägungen einbezogen hat. Wie bereits dargelegt, ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Ermessensüberprüfung nicht revisibel, da die gesetzliche Ermessensermächtigung dem Landesrecht angehört.
Schließlich ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Hinblick auf die aufgeworfene Rechtsfrage der Vereinbarkeit des § 4 Abs. 1 Satz 1 b GFaG mit Art. 1 Abs. 1 GG zu verneinen. Auch insoweit bedarf es keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, da sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen läßt, daß § 4 Abs. 1 Satz 1 b GFaG nicht gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstößt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 15. Dezember 1970 (BVerfGE 30, 1, 25) grundlegend ausgeführt, daß eine Verletzung der Menschenwürde nicht bereits darin gefunden werden kann, daß der einzelne sich ohne Rücksicht auf seine Interessen einer staatlichen Maßnahme fügen muß. Vielmehr muß hinzukommen, daß er dadurch einer Behandlung ausgesetzt wird, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt, oder daß in der Behandlung im konkreten Fall eine willkürliche Mißachtung der Würde des Menschen liegt. Die Behandlung des einzelnen durch die öffentliche Hand muß, wenn sie die Menschenwürde berühren soll, Ausdruck der Verachtung des Wertes sein, der dem Menschen kraft seines Personseins zukommt. Der nachfolgenden verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung läßt sich entnehmen, daß für die Annahme einer verächtlichen, menschenunwürdigen Behandlung einerseits auf die der staatlichen Maßnahme zugrundeliegende Zielsetzung, andererseits auf die Schwere der dadurch bewirkten Folgen für den Betroffenen abzustellen ist. Auch kommt es darauf an, ob der Betroffene begründeten Anlaß zum staatlichen Vorgehen gab. Dieses muß sich stets als angemessene Reaktion auf den Anlaß darstellen (BVerfGE 44, 353, 374; 47, 239, 247; 50, 166, 174).
Davon ausgehend scheidet die Verletzung der Menschenwürde durch eine Entziehung eines akademischen Grades gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 b GFaG aus: Zum einen knüpft die Entziehung an die Unwürdigkeit, d.h. - nach jeder vertretenen Auslegung dieses Rechtsbegriffs - an ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten des Betroffenen an. Auch stellt der Verlust eines akademischen Grades für sich genommen die Anerkennung des Menschseins des Betroffenen nicht in Frage. Schließlich ist die Maßnahme nach ihrem gesetzlichen Zweck nicht auf die Demütigung des Betroffenen, sondern auf den Schutz der Öffentlichkeit vor Irreführung über den Schein einer nicht bestehenden Würdigkeit gerichtet. Auch darf in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, daß der akademische Grad gemäß § 4 Abs. 4 GFaG wiedererlangt werden kann.
Das von der Beschwerde sinngemäß geltend gemachte Grundrecht auf bestmögliche Resozialisierung eines Straftäters bzw. auf Unterlassung aller die Resozialisierung erschwerenden staatlichen Maßnahmen ist jedenfalls nicht mit einem das Begehren des Klägers umfassenden Inhalt aus Art. 1 Abs. 1 GG herzuleiten, so daß § 4 Abs. 1 Satz 1 b GFaG daran nicht zu messen ist. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nur hergeleitet, daß Straftäter ein Hinwirken des Staates auf angemessene Resozialisierung beanspruchen können. Das Bundesverfassungsgericht hat daraus vor allem Anforderungen an die Ausgestaltung des Strafvollzugs und an die Festlegung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung abgeleitet (BVerfGE 36, 174, 188; 45, 187, 228; 72, 105, 115).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,00 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG; wegen der Höhe des Streitwerts wird auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sachgebiet "Hochschulrecht" (DVBl. 1991, 1239), Bezug genommen.
Dr. Seibert
Dr. Vogelgesang