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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.09.1990, Az.: BVerwG 7 B 127.90

Entziehung des Doktorgrades wegen Unwürdigkeit; Verfassungsmäßigkeit der Entziehungsregelung; Bindung des Landesgesetzgebers durch den Gleichheitssatz an die Gesetzeslage in anderen Bundesländern; Revisibilität des Gesetzes über die Führung akademischer Grade

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.09.1990
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 127.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 20604
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 21.04.1988 - AZ: 3 A 694.84
OVG Berlin - 26.04.1990 - AZ: 3 B 19/89

Fundstelle

  • WissR 1991, 56-57

Verfahrensgegenstand

Hochschulrecht

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. September 1990
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 26. April 1990 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der beklagten Universität, durch den ihm der 1975 verliehene akademische Grad eines Doktors der Rechte wegen Unwürdigkeit aberkannt worden ist. Der angefochtene Bescheid stützt sich darauf, daß der als Rechtsanwalt und als Repetitor tätig gewesene Kläger Examenskandidaten unzulässige Prüfungshilfen angeboten bzw. geleistet und im Zusammenhang damit Verstöße gegen das Fernmeldeanlagengesetz und Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage begangen hat. Die Anfechtungsklage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - (1) und des Verfahrensmangels - § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - (2) gestützte Beschwerde ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind dem Vortrag der Beschwerde nicht zu entnehmen.

3

1.

Die Beschwerde wirft die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Buchst. c des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 985) - GFaG - auf, nach welcher der von einer deutschen staatlichen Hochschule verliehene akademische Grad wieder entzogen werden kann, wenn sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Rechtsgrundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache im Hinblick auf diese Fragestellung nicht zu. Daß die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Buchst. c GFaG verfassungsmäßig ist, ist durch die - von der Beschwerde selbst angeführte - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 30. November 1988 - 1 BvR 900/88 - "Auschwitzlüge") geklärt. Geklärt ist ihre Fortgeltung unter dem Grundgesetz auch, soweit sich die Beschwerde auf früher im Schrifttum erhobene Bedenken aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift beruft, die mit dem Motiv geschaffen worden sein soll, vom Nationalsozialismus verfolgte Akademiker zu diskriminieren. Die Vorschrift ist nicht Ausdruck nationalsozialistischen Gedankenguts; denn entsprechende Regelungen waren auch schon in vornationalsozialistischer Zeit in Prüfungs- und Promotionsordnungen anzutreffen (BVerwGE 10, 195 [BVerwG 26.02.1960 - VII C 198/59]). Was das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG betrifft, so wirft der von der Beschwerde angeführte Umstand, daß in Schleswig-Holstein das Gesetz über die akademischen Grade durch § 127 Nr. 2 des schl.-holst. Hochschulgesetzes vom 2. Mai 1973 (GVBl. S. 153) aufgehoben worden ist, keine klärungsbedürftigen Fragen auf. Das Gesetz über die Führung akademischer Grade ist Landesrecht (BVerwGE 39, 77 <82>[BVerwG 19.11.1971 - VII C 31/70]; st. Rechtsprechung: zuletzt Senatsbeschluß vom 9. Januar 1990 - BVerwG 7 B 182.89 -). Es ist jedoch nicht zweifelhaft, daß der Landesgesetzgeber mit Rücksicht auf den bundesstaatlichen Föderalismus nicht an die Regelungen anderer Landesgesetzgeber gebunden ist; die von der Beschwerde beanstandete Ungleichbehandlung begegnet mithin keinen Bedenken. Da § 4 Abs. 1 Buchst. c GFaG zum nicht revisiblen Landrecht zählt, ist die Auslegung dieser Vorschrift durch die Vorinstanzen in einem Revisionsverfahren nicht überprüfbar. Die von der Beschwerde behauptete Divergenz zur Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 18. März 1981 - IX 1496/79 - JZ 1981, 661) in der Frage, was unter unwürdig im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen ist, führt daher, mag ihre Beurteilung auch für die Anwendung der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Buchst. c GFaG bedeutsam sein, gleichfalls nicht zur Zulassung der Revision.

4

Soweit das Berufungsgericht eine Versäumung der Einjahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG - deren Anwendbarkeit auf das Verfahren der Entziehung akademischer Grade unterstellt - verneint hat, führt auch dies auf keine im Wege des Revisionsverfahrens zu klärende grundsätzlich bedeutsame rechtliche Frage. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die das Oberverwaltungsgericht in seine Feststellungen einbezogen hat, ist der bei der Beklagten gebildete Ausschuß zur Entscheidung über die Entziehung von akademischen Graden, als Hochschulgremium zuständige Behörde im Sinne von § 48 VwVfG, auf der Grundlage eines am 8. Juni 1983 gefaßten Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Rechtswissenschaft tätig geworden. Die Verfahrensakten wurden, verbunden mit dem Ersuchen, das Verfahren durchzuführen, mit Schreiben des Fachbereichssprechers vom 30. Juni 1983 an die Universitätsverwaltung weitergeleitet. In seiner Sitzung am 25. Mai 1984 beschloß der Ausschluß zur Entscheidung über die Entziehung von akademischen Graden, dem Kläger den verliehenen Grad eines Doktors der Rechte abzuerkennen. Der Bescheid des Präsidenten der Beklagten über die Entscheidung des Ausschusses datiert vom 6. Juni 1984. Danach steht auf Grund des von der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalts fest, daß innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Entziehung tragenden Tatsachen über die Entziehung entschieden worden ist. Daß Zustellungsversuche zunächst erfolglos geblieben sind und der zuzustellende Bescheid erst durch öffentliche Zustellung im Wege des Aushangs vom 26. April bis 28. Mai 1985 dem Kläger wirksam bekanntgegeben werden konnte, ist für die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ohne Belang.

5

2.

Die geltend gemachten Verfahrensfehler sind dem Oberverwaltungsgericht nicht unterlaufen. Zu Unrecht macht die Beschwerde als Verfahrensmangel geltend, daß das Oberverwaltungsgericht seiner Rechtsfindung ein im Wiederaufnahmeverfahren aufgehobenes Urteil zugrunde gelegt habe, auf Grund dessen der Kläger wegen Verstoßes gegen das Fernmeldeanlagengesetz bestraft worden ist. Davon kann schon deshalb keine Rede sein, weil nach dem Berufungsurteil nicht die Verstöße des Klägers gegen das Fernmeldeanlagengesetz, sondern die unzulässige Examenshilfe das zur Aberkennung des Doktorgrades führende Unwürdigkeitsurteil begründen. Soweit die Beschwerde die Verwertung einer schriftlichen Erklärung der Repetentin Leischner als Verfahrensmangel rügt, geht dieser Angriff fehl, weil das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung nicht auf ein von Frau Leischner verfaßtes Schreiben, sondern auf ein von der Ehefrau des Klägers stammendes und an Frau Leischner gerichtetes Schreiben stützt. Das Schreiben hat auch nicht - wie die Beschwerde irrig anzunehmen scheint - als ein wegen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme unzulässiger Ersatz einer Zeugenvernehmung Eingang in das Verfahren gefunden.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [folgt] aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass