Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.01.1990, Az.: BVerwG 7 B 182.89

Pflicht zur Genehmigung der Führung des Titels "Master of Science in Engineering" in Originalform mit einem Herkunftssatz; Pflicht zur Anerkennung eines Titels nach der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome; Verneinung der Gleichwertigkeit einer amerikanischen Hochschule mit einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule; Revisibilität von Landesrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.01.1990
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 182.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 19757
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 11.09.1986 - AZ: 3 A 505.85
OVG Berlin - 03.08.1989 - AZ: 3 B 2.89

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Januar 1990
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 3. August 1989 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erwarb an der Clayton University in St. Louis, Missouri (USA) den Grad eines "Master of Science in Engineering". Er erstrebt die Verpflichtung des Beklagten, ihm die Führung dieses Grades in der Originalform mit einem Herkunftszusatz zu genehmigen. Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.

2

Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision begehrt, ist nicht begründet. Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu.

3

Grundsätzliche Bedeutung mißt die Beschwerde der Sache zum einen deshalb bei, weil zu klären sei,

4

ob die in einem Staat der Europäischen Gemeinschaft nach Prüfung der Gleichwertigkeit zugelassene Führung eines amerikanischen Hochschulgrades (in der Originalform) ohne Verstoß gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft abgelehnt werden dürfe.

5

Der vom Kläger in den USA erworbene Grad eines "Master of Science in Engineering" sei in Luxemburg auf Grund einer Anordnung des Ministere de L'Education Nationale - Commission des Titres - in das zum Schutz akademischer Hochschulgrade dienende dortige Diplom-Register eingetragen worden. Werde in einem EG-Staat die Führung eines Grades auf Grund einer Gleichwertigkeitsprüfung - hier durch das Institut Superieur de Technologie, einer luxemburgischen Fachhochschule - genehmigt, so ergebe sich aus EG-Recht die Verpflichtung des Beklagten, die beantragte Führung des vom Kläger erworbenen Grades zu gestatten.

6

Es ist schon zweifelhaft, ob diesem Vortrag - den förmlichen Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die ordnungsgemäße Darlegung des Zulassungsgrundes in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genügend - eine bestimmte Frage des revisiblen Rechtes zu entnehmen ist. Denn die Beschwerde spricht zwar von "allgemeinen Grundsätzen des EG-Rechts", aus denen sich nach ihrer Auffassung die vom Kläger geltend gemachte Berechtigung ergeben soll; sie zeigt insoweit jedoch keine konkrete Regelung des EG-Rechts auf, die als Rechtsgrundlage des vom Kläger erhobenen Anspruchs auf Genehmigung herangezogen werden könnte. Die von der Beschwerde angeführte Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (Amtsblatt 1989 Nr. L 19/16), kommt hierfür schon deshalb nicht in Betracht, weil sie als Richtlinie grundsätzlich der Umsetzung in das nationale Recht bedarf, um geltendes, für den einzelnen Bürger verbindliches Recht zu schaffen (vgl. Art. 189 Abs. 3 EWG-Vertrag). Deshalb liegt - selbst wenn man das Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO als erfüllt ansehen wollte - jedenfalls auf der Hand, daß der vom Kläger erhobene Anspruch auf Genehmigung in jener Richtlinie keine Rechtsgrundlage findet. Dies zu erkennen, bedarf es keiner vertieften Prüfung, im Rahmen einer Revision.

7

Selbst wenn übrigens die Regelungen der Richtlinie vom 21. Dezember 1988, denen die Mitgliedstaaten nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe (4. Januar 1989) nachzukommen haben, bereits innerstaatlich verbindlich wären, würden sie den Kläger auf der für die revisionsgerichtliche Überprüfung maßgeblichen Tatsachengrundlage des Berufungsurteils nicht begünstigen. Ihr unterfallen Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die in einem Mitgliedstaat von einer nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt werden, wenn die durch das Diplom, das Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in der Gemeinschaft erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis eines Drittlands anerkannt hat (vgl. Art. 1 Buchst. a Satz 1). Hiernach wäre der von einer US-Universität als einer Stelle eines Drittlands verliehene Grad des Klägers allenfalls dann von dem Beklagten anzuerkennen, wenn dem Betroffenen von dem die Anerkennung aussprechenden (anderen) Mitgliedstaat - hier Luxemburg - eine dem Grad entsprechende dreijährige Berufserfahrung bescheinigt worden wäre. Der Kläger hat eine solche Bescheinigung weder im Berufungsverfahren noch mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegt. Er hat nicht einmal geltend gemacht, über die zu bescheinigende Berufserfahrung zu verfugen. Zweifelhaft wäre dann außerdem immer noch, ob sich die Richtlinie - was das Oberverwaltungsgericht verneint - auch auf die berufsunabhängige Führung akademischer Grade bezieht und ob man sich auf sie nicht nur gegenüber einem anderen Mitgliedstaat, sondern auch gegenüber dem Heimatstaat berufen kann.

8

Soweit die Beschwerde zum anderen geklärt wissen will,

9

ob die Gleichwertigkeit einer amerikanischen Hochschule mit einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule mit der Begründung verneint werden kann, die US-Hochschule sei von keinem regionalen Hochschulverband akkreditiert,

10

übersieht sie, daß das zur Entscheidung dieser Frage anzuwendende Gesetz über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 985) dem Landesrecht angehört (BVerwGE 39, 77 <82>[BVerwG 19.11.1971 - VII C 31/70]; Beschluß vom 9. März 1982 - BVerwG 7 B 167.79 - <DVBl. 1982, 735 = BayVBl. 1982, 539>). Fragen des nicht revisiblen Landesrechts, auch solche grundsätzlicher Art, vermögen, weil sie im Revionsverfahren nicht überprüfbar sind, die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu rechtfertigen.

11

Für den Antrag der Beschwerde, über die streitige Berechtigung eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs herbeizuführen, ist kein Platz in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren, das allein zur Entscheidung über die Revisionszulassung dient. Zweifelsfragen des europäischen Rechts, die im Beschwerdeverfahren zur Zulassung der Revision und in einem anschließenden Revisionsverfahren zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof führen müßten, zeigt die Beschwerde nicht auf.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass