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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.03.1982, Az.: BVerwG 7 B 167.79

Voraussetzungen für die Berechtigung zum Führen des deutschen "Dr. iur." aufgrund des Erwerbs eines vergleichbaren Titels in Ungarn; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.03.1982
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 167.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 11703
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 21.04.1975 - AZ: M 332 III 74
VGH Bayern - 29.01.1979 - AZ: 127 VII 75

Fundstellen

  • BayVBl 1982, 539
  • DVBl 1982, 735-736 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1982, 240

Verfahrensgegenstand

Führung eines ausländischen akademischen Grades im Inland

Amtlicher Leitsatz

Ein Asylberechtigter hat keinen Anspruch darauf, bei der Genehmigung zur Führung eines ausländischen akademischen Grades wie ein Vertriebener deutscher Staats- oder Volkszugehörigkeit behandelt zu werden.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. März 1982
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Januar 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger, der die ungarische Staatsangehörigkeit besitzt, erstrebt die Verpflichtung des Beklagten, seinen in Ungarn erworbenen akademischen Grad in der Bundesrepublik Deutschland in der Form "Dr. jur." führen zu dürfen, weil er den deutschen juristischen Doktorgrad gleichartig sei. Klare und Berufung blieben erfolglos.

2

Auch die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Berufungsurteil ist nicht begründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsanspruch nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) liegt nicht vor.

3

Die Frage, ob ein in der Bundesrepublik Deutschland anerkannter Asylberechtigter wie ein deutscher Flüchtling im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - die Genehmigung beanspruchen kann, seinen in der Heimat erworbenen Doktor-Grad ohne Hinweis auf die verleihende ausländische Hochschule führen zu dürfen, verleiht der Rechtssache nicht die von der Beschwerde behauptete grundsätzliche Bedeutung.

4

Nach § 2 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 985) - GFaG - steht es im Ermessen der Behörde, in welcher Form sie die Führung ausländischer akademischer Grade - insbesondere um Verwechslungsverfahren auszuschließen - genehmigt (BVerwGE 39, 77 [81]). Das Gesetz über die Führung akademischer Grade gilt als Landesrecht fort (BVerwG a.a.O. S. 82;Beschluß vom 17. März 1978 - BVerwG 7 B 14.77 - [Buchholz 421.11 § 2 GFaG Nr. 6] m.w.H.), während die Revision - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nur auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt werden kann (§ 137 Abs. 1 VwGO). Fragen, die sich bei der Anwendung und Auslegung des § 2 GFaG stellen, könnten daher nur zur Revisionszulassung führen, wenn sie Bundesrecht betreffen und als solche klärungsbedürftig sind. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage gehört nicht zu diesem Fragenkreis. Es liegt auf der Hand, daß ein Asylberechtigter weder im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) noch aus Gründen des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) die Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade in gleichen Umfang wie ein Vertriebener deutscher Staats- oder Volkszugehörigkeit verlangen kann, für den § 92 BVFG eine eigene Regelung über die Anerkennung von Prüfungen und Befähigungsnachweisen vorsieht. Nicht klärungsbedürftig, sondern offensichtlich ist es ferner, daß die Genfer Konvention über die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (GK), der die Bundesrepublik Deutschland mit Zustimmungsgesetz vom 1. September 1953 (BGBl. II S. 559) beigetreten ist, einen solchen Anspruch selbst dann nicht vermitteln würde, wenn durch ihre Transformation innerstaatlich subjektive Rechtspositionen der Flüchtlinge geschaffen worden wären. Art. 22 Abs. 2 GK verpflichtet die Vertragsstaaten bei der Anerkennung akademischer Titel nur zu einer möglichst günstigen und in keinem Fall weniger günstigen Behandlung als sie Ausländern im allgemeinen unter gleichen Bedingungen gewährt wird; eine Verpflichtung, Asylberechtigte mit einer bestimmten Gruppe des eigenen Staatsvolks gleichzustellen, sind die Vertragsstaaten hingegen nicht eingegangen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren aus § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verb, mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass