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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.03.1978, Az.: BVerwG 7 B 14.77

Führung akademischer Grade; Landesrecht; Ausschluß von Verwechslungsgefahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.03.1978
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 14.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11156
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt 11.11.1975 - AZ: IV E 228/73
VGH Kassel 23.11.1976 - AZ: II OE 48/76

Fundstelle

  • Buchholz 421.11 § 2 GFaG Nr 6

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Gesetz über die Führung akademischer Grade gilt als Landesrecht fort (ständige Rechtsprechung des BVerwG).

  2. 2.

    Als irrevisibles Landesrecht ist das Gesetz über die Führung akademischer Grade auch nicht deshalb revisionsgerichtlich überprüfbar, weil das Gesetz in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gilt.

  3. 3.

    Es steht im Ermessen der Behörde, in welcher Form sie die Führung des akademischen Grades im Inland - insbesondere um Verwechslungsgefahren auszuschließen - zu genehmigen hat, bei einem ausländischen Grad z.B. in Originalform oder in wörtlicher Übersetzung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. März 1978
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Dr. Heddaeus und Klamroth
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 1976 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Hessische Kultusminister genehmigte dem Kläger die Führung seines 1965 in R... erworbenen Ingenieurgrades in der Form "Diplomingenieur", lehnte es aber ab, den 1972 an der Pädagogischen Fakultät der Karls-Universität in P... erworbenen Grad eines "Kandidáta Psychologických véd" in der Form eines Doktorgrades zu genehmigen. Insoweit genehmigte der Hessische Kultusminister die Führung des Grades in der Originalform. Klage und Berufung, mit denen der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrte, ihm die Führung des Doktorgrades zu genehmigen, hatten keinen Erfolg.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die mit der Beschwerde allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3

Aus § 137 Abs. 1 VwGO, der die Nachprüfung durch das Revisionsgericht - von hier nicht in Betracht kommenden besonderen Fällen abgesehen - auf Bundesrecht beschränkt, folgt, daß sich eine grundsätzliche Bedeutung, die die Zulassung der Revision rechtfertigt, nur aus Fragen ergeben kann, die dem Bundesrecht zuzurechnen sind. Die von dem Kläger beantragte Genehmigung richtet sich nach dem Gesetzüber die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 985) - GFaG -. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Vorschriften über die Führung ausländischer akademischer Grade Landesrecht; insbesondere gilt § 2 GFaG nicht als Bundesrecht, sondern als Landesrecht fort (vgl. BVerwGE 39, 77 [82] mit weiteren Nachweisen und später noch die Beschlüsse vom 11. Januar 1972 - BVerwG 7 B 119.69 -, vom 14. Januar 1972 - BVerwG 7 B 40.70 -, vom 27. August 1975 - BVerwG 7 B 32 und 77.74 -, vom 26. November 1976 - BVerwG 7 B 48.75 - [Buchholz 421.11§ 2 GFaG Nr. 4] und vom 10. Dezember 1976 - BVerwG 7 B 163.76 - [Buchholz 421.11 § 2 GFaG Nr. 5]). Der Umstand, daß das Gesetz in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gilt, macht seine Vorschriften nicht zu Bundesrecht und begründet ohne eine ausdrückliche Anordnung des Landesgesetzgebers gemäß Art. 99 GG auch nicht eine Prüfungszuständigkeit des Revisionsgerichts. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht schon mehrfach ausgesprochen (vgl. BVerwGE 22, 299 [300 f.]; Beschlüsse vom 12. Februar 1965 - BVerwG 7 B 8.64 - [VerwRspr. 17 S. 478 = DtGemStZ 1966, 92 = Städtetag 1966, 206] und vom 31. Januar 1975 - BVerwG 7 B 63.74 - [Buchholz 421.2 Hochschulrecht. Nr. 39]; speziell für das Gesetz über die Führung akademischer Grade Beschlüsse vom 11. Januar 1972 - BVerwG 7 B 119.69 - und vom 28. Oktober 1977 - BVerwG 7 B 69.77 -). In dem Beschluß vom 11. Januar 1972 heißt es dazu ausdrücklich, daß das in mehreren Bundesländern gleichlautend geltende Landesrecht auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtseinheit und des Anspruchs des Bürgers auf Gleichbehandlung nicht als revisibel angesehen werden kann. Danach kann das Revisionsgericht grundsätzlich nicht nachprüfen, ob das Berufungsgericht die Vorschriften über die Führung ausländischer akademischer Grade richtig angewandt und ausgelegt hat. Verschlossen ist dem Revisionsgericht damit grundsätzlich auch die Nachprüfung, ob das Berufungsgericht an das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung etwa zu strenge Anforderungen gestellt hat (vgl. BVerwGE 39, 77 [83]). Maßstab revisionsgerichtlicher Nachprüfung kann vielmehr nur Bundesrecht sein. Aus dem von der Beschwerde herangezogenen Bundesrecht, vornehmlich dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, ist eine Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen.

4

Wie das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits erwähnten Urteil vom 19. November 1971 (BVerwGE 39, 77 [81]) im Rahmen der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 2 GFaG festgestellt hat, steht es im Ermessen der Behörde, in welcher Form sie die Führung des ausländischen akademischen Grades - insbesondere um Verwechselungsgefahren auszuschließen - zu genehmigen hat. Die Entscheidung des Hessischen Kultusministers, die Führung des vom Kläger erworbenen Grades eines Kandidaten der Wissenschaften in der Form des deutschen Doktorgrades nicht zu genehmigen, konnten die Gerichte als noch im Bereich rechtmäßiger - am Gesetz orientierter - Ermessensausübung liegend ansehen. In dieser Auffassung hat der beschließende Senat bereits in dem von beiden Vorinstanzen zitierten Beschluß vom 27. August 1975 - BVerwG 7 B 32.74 - keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen. Wenn der legitime (vgl. BVerwGE 39, 77 [79]) Zweck des gesetzlichen Erfordernisses einer Genehmigung im Schutz der deutschen akademischen Grade besteht (vgl. dazu auch BVerfGE 36, 212 [BVerfG 28.11.1973 - 2 BvL 42/71] [222]), dann ist es jedenfalls vertretbar, einen ausländischen Grad, der sich in seiner Form von inländischen Graden unterscheidet, nur in Originalform oder auch wörtlicher Übersetzung für die Führung im Inland zu genehmigen. Dies ist einleuchtend und bedarf keiner Entscheidung in einem Revisionsverfahren. Daß es für die zu genehmigende Form der Führung eines ausländischen Grades allein auf den mit inländischen Graden vergleichbaren Rang ankommen müßte, läßt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht rechtfertigen.

5

Auch das Vorbringen der Beschwerde, beide Vorinstanzen hätten nicht berücksichtigt, daß der Kläger beim Erwerb des tschechoslowakischen Kandidatengrades noch rumänischer Staatsangehöriger gewesen sei und in Rumänien auf Grund eines besonderen Dekrets den Grad als Doktorgrad hätte führen können, wirft keine bundesrechtlichen Rechtsfragen grundsätzlicher Art auf. Es liegt auf der Hand und bedarf deswegen keiner Entscheidung in einem Revisionsverfahren, daß es bei einem Deutschen, bei dem sich die Genehmigung nach den Peststellungen des Berufungsgerichts nach § 2 GFaG richtet, für die Form der Führung eines tschechoslowakischen Grades nicht darauf ankommen kann, wie er den Grad in einem anderen Land - hier in Rumänien - als dessen Staatsangehöriger führen könnte. Denn sonst würde die Genehmigung nicht mehr von der Bedeutung der graduierenden ausländischen Hochschule und den Verhältnissen dort, sondern davon abhängen, wie ein anderer Staat die Führung auch für ihn ausländischer Grade geregelt hat. Nur bei Ausländern kann aber, wofür auch § 3 Satz 2 GFaG spricht, dem Recht des Heimatstaates Bedeutung zukommen. Von daher berührt es den Gleichheitssatz auch nicht, daß tschechoslowakische und rumänische Grade, die in Rumänien nach rumänischem Recht gleichermaßen Doktorgrade sind, im Rahmen des § 2 GFaG verschieden behandelt werden. Dafür ist von Bedeutung, daß die Kandidatengrade nach tschechoslowakischem Recht - anders als in Rumänien - nicht Doktorgraden gleichgestellt sind, wie das Berufungsgericht in Würdigung der Auskunft des tschechoslowakischen Außenministeriums festgestellt hat. Deswegen ist es möglich, bei der Form der Führung des ausländischen Grades zwischen Graden der Tschechoslowakei und denen Rumäniens zu differenzieren.

6

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit. Ob die vom Kläger in Prag abgelegte Prüfung die gleichen beruflichen Möglichkeiten eröffnet wie die Promotion an einer deutschen Hochschule hängt nicht davon ab, in welcher Form der Kläger den in Prag erworbenen Grad in der Bundesrepublik Deutschland führen darf. Das gleiche gilt für die vom Kläger erwähnten Fragen der Wissenschaftsfreiheit.

7

Da die Beschwerde keinen Erfolg hat, muß der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.