Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.12.1993, Az.: XII ZR 133/92
Nebenprotokoll; Rechtsmittelverzicht; Verzichtserklärung; Eheleute; Ausländische Partei; Übersetzung; Genehmigung; Postulationsfähigkeit; Restitutionsklage; Fremdsprache
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.12.1993
- Aktenzeichen
- XII ZR 133/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 14944
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt
- AG Frankfurt
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1994, 300-302 (Volltext mit red. LS)
- FuR 1994, 114 (red. Leitsatz mit Anm.)
- IPRspr 1993, 155
- NJW-RR 1994, 386-387 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Die beiderseitigen Erklärungen eines Rechtsmittelverzichts durch die Prozeßbevollmächtigten der Eheleute bewirken, wenn auch die Verzichtserklärungen unter Berücksichtigung von § 160 Abs. 3 Nr. 9 ZPO im Protokoll festgestellt wurden, die prozessuale Wirksamkeit des Verzichts.
2. Eine ausländische Partei kann gegen die Wirksamkeit des von ihrem Prozeßbevollmächtigten abgegebenen Verzichts nicht deren fehlende Übersetzung und Genehmigung einwenden, da die Erklärungen der Ehegatten für die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts unerheblich sind.
3. Erklärt ein postulationsfähigen Rechtsanwalt gegenüber dem Gericht den Rechtsmittelverzicht, so stellt diese Erklärung eine bestimmende Prozeßhandlung dar, die unwiderruflich und nicht wegen Willensmängel anfechtbar ist, soweit das Gesetz nicht einen Widerruf ausdrücklich gestattet oder das Urteil wegen des Vorliegens eines Restitutionsgrundes der Restitutionsklage nach § 580 ZPO unterliegt.
4. Zum Umfang der Voraussetzungen, die zur Führung eines Nebenprotokolls in einer fremden Sprache notwendig sind.
Hinweise:
Vgl. zum Rechtsmittelverzicht im Scheidungsverfahren auch OLG Zweibrücken - 5 UF 57/92 - vom 03. 12. 1993, FamRZ 1994, 1045 = MDR 1994, 513
Tatbestand:
Der frühere Antragsteller (im folgenden. Antragsteller) und die Antragsgegnerin schlossen am 5. Dezember 1989 die - kinderlos gebliebene - Ehe. Der Antragsteller war deutscher Staatsangehöriger, die Antragsgegnerin hatte die sowjetische Staatsbürgerschaft, sie ist russischer Nationalität.
Im Juli 1991 reichte der Antragsteller bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main Scheidungsantrag ein, gestützt auf § 1565 BGB. Er machte geltend, die Parteien lebten seit einem Jahr getrennt, wenn auch unterbrochen durch einen kurzfristigen Versöhnungsversuch. Davon abgesehen bedeute die Fortsetzung der Ehe aus Gründen, die in der Person der Antragsgegnerin lägen, für ihn eine unzumutbare Härte. Die Antragsgegnerin rügte zunächst die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und bestritt im übrigen die von dem Antragsteller behauptete Dauer des Getrenntlebens und die angebliche Zerrüttung der Ehe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht vom 15. Oktober 1991, zu der wegen mangelnder deutscher Sprachkenntnisse der Antragsgegnerin ein Dolmetscher hinzugezogen wurde, wurde - ausweislich des Verhandlungsprotokolls - die Sach- und Rechtslage mit den anwesenden Parteien und ihren Prozeßbevollmächtigten erörtert. Danach stimmte die Antragsgegnerin dem Scheidungsantrag zu. Die Bevollmächtigten erklärten, daß die Parteien seit September 1990 getrennt lebten und daß eine einverständliche Scheidung durchgeführt werden solle. Beide Eheleute wurden sodann als Partei vernommen. Der Antragsteller bekundete: "Unsere Ehe ist gescheitert. Wir leben seit September 1990 getrennt; danach gab es noch einige mißglückte Versöhnungsversuche". Die Antragsgegnerin sagte - nach dem Verhandlungsprotokoll - aus: "Die Angaben des Antragstellers sind richtig. Auch ich möchte geschieden werden". Unter beiden Aussagen befindet sich jeweils der Vermerk: "Vorgelesen, übersetzt und genehmigt". Die Parteien schlossen sodann - unter Bezugnahme auf einen notariellen Ehevertrag vom 18. (richtig: 19.) Oktober 1989 "für den Fall der rechtskräftigen Scheidung" eine Vereinbarung u.a. über die Zuweisung der Ehewohnung an die Antragsgegnerin; außerdem verpflichtete sich der Antragsteller, der Antragsgegnerin 6. 000 DM Trennungsunterhalt zu zahlen; die Antragsgegnerin erklärte sich bereit, dem Realsplitting bei der Einkommensteuererklärung des Antragstellers für 1991 - gegen Ausgleich der ihr eventuell entstehenden Nachteile - zuzustimmen. Die Vereinbarung wurde vorgelesen, übersetzt und genehmigt. Sodann wurde das Urteil auf Scheidung der Ehe verkündet. Daraufhin verzichteten die Bevollmächtigten durch Erklärung zu Protokoll "auf Rechtsmittel gegen Urteil (und Streitwertbeschluß), Anschlußrechtsmittel und auf das Recht aus § 629c ZPO". Auch diese Erklärungen wurden nach dem Protokollvermerk "vorgelesen, übersetzt und genehmigt".
Am 5. November 1991 verstarb der Antragsteller.
Am 15. November 1991 legte die Antragsgegnerin gegen das Scheidungsurteil Berufung ein mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die Hauptsache für erledigt zu erklären. Sie machte geltend: Das Urteil sei (noch) nicht rechtskräftig; der erklärte Rechtsmittelverzicht sei unwirksam; denn es lägen Restitutionsgründe vor. So habe das Amtsgericht, obwohl gerügt, seine Zuständigkeit nicht geprüft; insoweit liege eine Amtspflichtverletzung vor. Außerdem sei das angefochtene Urteil auf eine von dem Antragsteller veranlaßte Falschbeurkundung gestützt, da er wissentlich eine unwahre Erklärung zur Trennungszeit abgegeben habe. Ferner sei das Protokoll gefälscht, soweit es darin heiße, auch sie, die Antragsgegnerin, wolle geschieden werden; eine solche Erklärung habe sie nicht abgegeben. Ebenso liege eine Fälschung vor, soweit es in dem Protokoll heiße, ihr, der Antragsgegnerin, Rechtsmittelverzicht sei übersetzt worden; tatsächlich sei sie wegen eines Rechtsmittelverzichts nicht befragt worden.
Der im Berufungsverfahren als gesetzlicher Erbe des Verstorbenen an dessen Stelle getretene Sohn (und einziges Kind) des Antragstellers aus einer früheren Ehe trat den Behauptungen der Antragsgegnerin entgegen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, da es nach dem eigenen Vorbringen der Antragsgegnerin im Hinblick auf § 619 ZPO an der Beschwer fehle; abgesehen hiervon habe die Antragsgegnerin rechtswirksam auf Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil verzichtet; auch dieser Rechtsmittelverzicht stehe einer - zulässigen - Berufung im Wege.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Antragsgegnerin, mit der diese ihr Begehren aus der Vorinstanz weiterverfolgt.
Nach Erlaß des Berufungsurteils und vor Einlegung der Revision hat die Antragsgegnerin, vertreten durch einen bisher nicht am Verfahren beteiligten Rechtsanwalt, bei dem Familiengericht Anträge auf Ergänzung und Berichtigung des Verhandlungsprotokolls vom 15. Oktober 1991 dahin gestellt, daß die Passage aus der Parteiaussage "die Angaben des Antragstellers (über die Dauer der Trennung der Parteien) sind richtig; auch ich möchte geschieden werden", sowie der Vermerk unter dem Rechtsmittelverzicht "übersetzt und genehmigt" gestrichen würden. Das Familiengericht hat die Anträge als unbegründet zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch in der Revisionsinstanz zu prüfen ist, ist gegeben. Sie folgt aus § 606a Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Die in der Revision allein noch offenen verfahrensrechtlichen Fragen sind - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Antragsgegnerin Ausländerin ist - nach deutschem Prozeßrecht als der lex fori zu beurteilen (BGHZ 59, 23, 26; Stein/Jonas/Schumann ZPO 20. Aufl. Einleitung Rdn. 736; Zöller/Geimer ZPO 18. Aufl. IZPR Rdn. 1).
2. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Antragsgegnerin zu Recht als unzulässig verworfen. Denn das Scheidungsurteil ist bereits seit dem 15. Oktober 1991 rechtskräftig und konnte demgemäß (am 15. November 1991) nicht mehr mit einem zulässigen Rechtsmittel angegriffen werden (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Juni 1954 - IV ZB 30/54 = FamRZ 1954, 108; Zöller/Stöber ZPO 18. Aufl. § 705 Rdn. 9; RG SeuffA 78 S. 342, 343; RGZ 110, 228, 229).
a) Die Rechtskraft eines der Berufung unterliegenden Urteils tritt - auch in Ehesachen (vgl. Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht 15. Aufl. § 165 Abschn. V 12 c S. 1016 i.V. mit § 150 Abschn. II 1 c S. 912) - vor dem Ablauf der Berufungsfrist ein, wenn die Parteien, denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil zusteht, auf dieses verzichten (BGH, Beschluß vom 15. Juni 1954 aaO.; Bergerfurth, Der Ehescheidungsprozeß 5. Aufl. Rdn. 352). Das ist hier geschehen. Sowohl der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers als auch der der Antragsgegnerin haben in der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 1991 vor dem Familiengericht nach Verkündung des Ehescheidungsurteils umfassend und uneingeschränkt Rechtsmittelverzicht erklärt. Weitere Beteiligte, denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil zustehen konnte, waren nicht vorhanden; insbesondere waren keine Versorgungsträger an dem Verfahren beteiligt, nachdem die Parteien in dem vor Eingehung der Ehe geschlossenen notariellen Ehevertrag vom 19. Oktober 1989 vereinbart hatten, daß im Fall einer Scheidung ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden solle.
b) Der beiderseitige Rechtsmittelverzicht war prozessual wirksam. Denn er ist von den beiden Parteivertretern der Eheleute erklärt worden, die - in dem Verfahren mit Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - die Postulationsfähigkeit für die Abgabe der Verzichtserklärung als Prozeßhandlung besaßen (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Januar 1984 - IVb ZB 53/83 = FamRZ 1984, 372). Die Verzichtserklärungen sind überdies unter Beachtung von § 160 Abs. 3 Nr. 9 ZPO im Protokoll festgestellt worden. Außerdem enthält das Protokoll gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Vermerk, daß die Aufzeichnungen insoweit vorgelesen (übersetzt) und genehmigt worden sind, ohne daß dies indessen Voraussetzung für die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts wäre (Senatsbeschluß vom 18. Januar 1984 aaO. S. 372, 373; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 107, 142, 146 = BGHR ZPO § 167 Abs. 1 Anerkenntnis 1).
Daß (auch) ihr Prozeßbevollmächtigter den Rechtsmittelverzicht nach der Verkündung des Scheidungsurteils erklärt und die Erklärung nach Vorlesung genehmigt hat, stellt die Antragsgegnerin im übrigen selbst nicht in Abrede. Den Vorwurf einer Fälschung des Protokolls in dieser Hinsicht hat sie nicht erhoben. Soweit die Revision unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Antragsgegnerin im Berufungsrechtszug beanstandet, die Rechtsmittelverzichtserklärung sei der Partei nicht übersetzt (vorgelesen) und von ihr nicht genehmigt worden, kann sie damit keinen Erfolg haben. Für die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts kommt es nicht auf die Erklärung der - im Eheverfahren nicht postulationsfähigen - Antragsgegnerin selbst an. Die ihrem damaligen Bevollmächtigten erteilte Prozeßvollmacht ermächtigte diesen nach § 81 ZPO im Verhältnis zu Gericht und Gegner zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozeßhandlungen. Dazu gehörte auch der Verzicht auf Rechtsmittel gegen das verkündete Scheidungsurteil (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 1989 - VI ZR 246/88 = BGHR ZPO § 81 Rechtsmittelauftrag 3 m.N.). Falls der Umfang der Prozeßvollmacht im Innenverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und Rechtsanwalt H. in diesem Punkt eingeschränkt gewesen sein sollte und Rechtsanwalt H. durch den Rechtsmittelverzicht dieser Beschränkung oder sonst einer Weisung der Antragsgegnerin zuwider gehandelt haben sollte - wofür jedoch nach dem Gesamtinhalt der Prozeßerklärungen, insbesondere im Hinblick auf die "für den Fall der rechtskräftigen Scheidung" geschlossene Vereinbarung keine Anhaltspunkte bestehen -, hätte dies auf die Wirksamkeit der abgegebenen Prozeßerklärung keinen Einfluß. Eine solche Beschränkung der Prozeßvollmacht ist im Anwaltsprozeß nach § 83 Abs. 1 ZPO dem Gericht und dem Gegner gegenüber von vorneherein ohne rechtliche Wirkung. Das gilt auch in Statussachen (vgl. Senatsbeschluß vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 125/87 = BGHR ZPO § 81 Rechtsmittelauftrag 2 = FamRZ 1988, 496).
Abgesehen hiervon erbringt das Protokoll vom 15. Oktober 1991 gemäß § 165 Satz 1 ZPO vollen Beweis für die darin festgestellten Förmlichkeiten (vgl. dazu Zöller/Stephan 17. Aufl. § 165 Rdn. 3). Der demgegenüber allein zulässige Nachweis, daß insoweit eine Fälschung vorliege (§ 165 Satz 2 ZPO), d.h. wissentlich etwas falsch beurkundet worden sei (vgl. Thomas/Putzo ZPO 18. Aufl. § 165 Rdn. 5), ist nicht geführt. Eine Verfahrensrüge des Inhalts, daß der für die Unrichtigkeit des Protokollinhalts in diesem Punkt als Zeuge benannte Dolmetscher N. verfahrensfehlerhaft nicht vernommen worden sei, ist nicht erhoben.
c) Der Rechtsmittelverzicht der Antragsgegnerin ist nicht wirksam widerrufen worden.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch der herrschenden Meinung im Schrifttum, daß eine Prozeßerklärung, wie hier der Rechtsmittelverzicht, die von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt gegenüber dem Gericht abgegeben wurde, als bestimmende Prozeßhandlung unwiderruflich und nicht wegen Willensmängeln anfechtbar ist, soweit nicht das Gesetz (wie z.B. in § 290 ZPO für das Geständnis) einen Widerruf ausdrücklich gestattet oder das Urteil wegen des Vorliegens eines Restitutionsgrundes der Restitutionsklage nach § 580 ZPO unterläge (BGHZ 12, 284, 285; Senatsurteil BGHZ 80, 389, 392; Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 1985 - IVb ZB 56/84 = FamRZ 1985, 801, 802; vom 16. Dezember 1992 - XII ZB 144/92 = BGHR ZPO § 514 Verzicht 5 m.w.N.).
Letzteres ist hier entgegen der mit der Revision ersichtlich weiterverfolgten Auffassung der Antragsgegnerin nicht der Fall. Zwar kann eine Prozeßhandlung wie ein Anerkenntnis, eine Rechtsmittelrücknahme oder auch ein Rechtsmittelverzicht ausnahmsweise - gegebenenfalls noch im "anhängigen" Rechtsstreit - widerrufen werden, wenn die Prozeßhandlung von einem Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO betroffen ist, aufgrund dessen das Urteil, das auf der Prozeßhandlung beruht oder seine hierdurch bewirkte Rechtskraft (vgl. BGHZ 12, 284, 285) mit der Wiederaufnahmeklage beseitigt werden könnten (BGHZ 80, 389, 394). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt.
Die Antragsgegnerin hat unter Berufung auf die dargelegten Grundsätze geltend gemacht, der Antragsteller habe in der Verhandlung vor dem Familiengericht fälschlich behauptet, die Parteien hätten bereits seit September 1991, also seit mehr als einem Jahr getrennt gelebt; hiermit habe der Antragsteller einen Prozeßbetrug im Sinne von § 580 Nr. 4 ZPO begangen, der die Widerruflichkeit ihres Rechtsmittelverzichts begründet habe.
Dem kann nicht gefolgt werden. Es fehlt bereits an einer hinreichend substantiierten Darlegung, daß der Antragsteller durch einen von ihm begangenen Prozeßbetrug das Scheidungsurteil erwirkt (§ 580 Nr. 4 ZPO) und die Antragsgegnerin veranlaßt hat, auf Rechtsmittel hiergegen zu verzichten (vgl. BGHZ 12, 284). Dem steht der Inhalt des Verhandlungsprotokolls vom 15. Oktober 1991 entgegen, nach welchem zum einen die Prozeßbevollmächtigten beider Parteien - nach Erörterung der Sach- und Rechtslage - erklärt haben, "daß die Parteien seit September 1990 getrennt lebten und eine einverständliche Scheidung durchgeführt werden" solle, und zum anderen die Antragsgegnerin, als Partei vernommen, die Aussage des Antragstellers zum Trennungszeitpunkt im September 1990 bestätigt hat. Zwar nimmt der Inhalt einer Partei- (oder Zeugen-) aussage nicht an der erhöhten Beweiskraft des Protokolls im Sinne von § 165 ZPO teil (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1981 - IVa ZR 152/80 = NJW 1982, 1052, 1053 m.N.). Auch insoweit genießt das Protokoll aber die allgemeine Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde gemäß § 415 ZPO (vgl. Stein/Jonas/Schumann aaO. § 165 Rdn. 19). Diese ist nicht widerlegt. Es ist kein Beweis geführt worden (vgl. BGHZ 16, 217, 227), daß die Erklärung der Antragsgegnerin über den Trennungszeitpunkt im September 1990 inhaltlich so nicht abgegeben worden ist. Eine Verfahrensrüge dahin, daß der als Zeuge benannte Dolmetscher zu Unrecht nicht vernommen worden sei, ist nicht erhoben. Unter diesen Umständen reicht die Behauptung der Antragsgegnerin, sie habe entgegen dem Inhalt des Protokolls nicht ausgesagt, daß die Angaben des Antragstellers zum Trennungszeitpunkt richtig seien, nicht aus, um die geltend gemachte Restitution zu begründen.
Das wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die - zudem anwaltlich vertretene - Antragsgegnerin als Ausländerin die deutsche Sprache nicht beherrscht. Diesem Umstand ist im Rahmen der Verfahrensordnung durch Hinzuziehung eines Dolmetschers zu der Verhandlung vom 15. Oktober 1991 Rechnung getragen worden. Wird vor einem deutschen Gericht wegen der Beteiligung von Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, unter Hinzuziehung eines Dolmetschers verhandelt, so liegt es in der Natur der Sache, daß der Richter die Richtigkeit der ihm durch Übersetzung aus der fremden Sprache vermittelten Angaben in der Regel nicht überprüfen kann. Gleichwohl sehen die Verfahrensgesetze grundsätzlich nicht vor, daß ein Nebenprotokoll in der fremden Sprache geführt und diesem eine beglaubigte Übersetzung beigefügt wird (vgl. § 185 GVG). Dies kann allerdings im Einzelfall geschehen, wenn der Richter es nach pflichtgemäßem Ermessen wegen der Wichtigkeit der Sache für erforderlich erachtet (§ 185 GVG).
Für den im vorliegenden Verfahren erkennenden Familienrichter bestand jedoch für ein derartiges Vorgehen in der Sitzung vom 15. Oktober 1991 nach dem Verlauf der Verhandlung keine Veranlassung. Wie sich aus dem Nichtabhilfebeschluß des Gerichts zu dem Protokollberichtigungsantrag der Antragsgegnerin vom 25. August 1992 ergibt, hatte der Prozeßbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der Verhandlung gebeten, "ihm ausreichend Zeit zur Verfügung zu stellen, damit er ihr alles genau erklären könne"; die Verhandlung vor dem Familiengericht dauerte nach der eigenen Darstellung der Antragsgegnerin in dem Beschwerdeschriftsatz vom 7. August 1992 etwa dreieinhalb bis vier Stunden. Als Ergebnis der Erörterungen erklärten die beiden Prozeßbevollmächtigen, daß eine einverständliche Scheidung durchgeführt und ein Vergleich geschlossen werden solle. In diesem verpflichtete sich der Antragsteller u.a., der Antragsgegnerin zur Abgeltung aller Ansprüche auf "Getrenntlebendunterhalt" einen Betrag von 6. 000 DM (in monatlichen Raten) zu zahlen, obwohl die Parteien in dem Ehevertrag vom 19. Oktober 1989 ausdrücklich vereinbart hatten, daß für den Fall der Scheidung "keiner von uns während des Getrenntlebens und zwar sowohl vor als auch nach der Ehescheidung einen Unterhalt dem anderen zu zahlen hat, auch nicht im Falle der Not". Angesichts der Vergleichsbereitschaft der Parteien, die erkennbar alle regelungsbedürftigen Scheidungsfolgen umfaßte, waren die Parteierklärungen zum Zeitpunkt der Trennung und zur Zerrüttung der Ehe - einschließlich der in die deutsche Sprache übersetzten Aussage der Antragsgegnerin - einsichtig und plausibel. Es bestand daher objektiv kein Anlaß für das Gericht, an der Richtigkeit der Erklärung der Antragsgegnerin, so wie sie sich nach der Übersetzung in die deutsche Sprache darstellte, zu zweifeln und etwa vorsorglich eine Niederschrift der Aussage auch in russischer Sprache mit beigefügter Übersetzung anzuordnen.
Ebensowenig hatte das Familiengericht unter den dargelegten Umständen Veranlassung, dem weiteren Vortrag des Antragstellers nachzugehen, mit dem dieser - in schlüssiger Form - auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB behauptet hatte.
Beruhten nach alledem sowohl der Erlaß des Urteils als auch die Erklärung des Rechtsmittelverzichts auf den übereinstimmenden Angaben beider Eheleute über die Dauer des Getrenntlebens und die Zerrüttung ihrer Ehe, so scheidet die Annahme eines Prozeßbetruges des Antragstellers als Wiederaufnahmegrund im Sinne von § 580 Nr. 4 ZPO schon insoweit aus Rechtsgründen aus, ohne daß es der Prüfung weiterer Voraussetzungen des § 263 StGB bedarf.
Ein anderer Wiederaufnahmegrund kommt nicht in Betracht.
Auf die von der Revision zur Überprüfung gestellte Frage, ob und inwieweit in einem Fall wie dem vorliegenden auch den Erfordernissen des § 581 Abs. 1 ZPO genügt sein muß, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.