Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.05.1985, Az.: IVb ZB 56/84
Widerrufsmöglichkeit eines einem Gericht gegenüber erklärten Rechtsmittelverzichts als Prozesshandlung; Widerrufsmöglichkeit eines außergerichtlichen Rechtsmittelverzichts mit Zustimmung eines Gegners bis zum Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung; Rechtsmittelverzicht als prozessuale Einrede; Frage nach dem Einverständnis eines Versorgungsträgers in einem Verfahren über Versorgungsausgleich
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.05.1985
- Aktenzeichen
- IVb ZB 56/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 13010
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 17.04.1984
- AG Bonn
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- FamRZ 1985, 801
- JZ 1985, 806
- MDR 1985, 830-831 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 2334-2335 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein dem Gericht gegenüber erklärter Rechtsmittelverzicht ist als Prozeßhandlung grundsätzlich unwiderruflich. Nur der außergerichtliche Rechtsmittelverzicht kann mit Zustimmung des Gegners bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung widerrufen werden.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ein Rechtsmittelverzicht ist widerrufen, wenn dies gegenüber dem Gegner außergerichtlich erklärt wurde.
- 2.
An einem Widerruf fehlt es, falls ein solcher dem Gericht gegenüber erklärt wurde.
In dem Rechtsstreit
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
am 8. Mai 1985
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 17. April 1984 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 2.808 DM.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes (Antragsteller) bei der BfA (weitere Beteiligte zu 1) auf ein dort für die Ehefrau (Antragsgegnerin) zu errichtendes Konto Rentenanwartschaften von monatlich 91,35 DM, bezogen auf den 30. Juni 1983, übertragen hat. Eine für den Ehemann bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (weitere Beteiligte zu 2) bestehende Rentenanwartschaft hat es dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
Im Anschluß an die Verkündung dieses Verbundurteils in der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 1984 haben die durch Rechtsanwälte vertretenen Eheleute übereinstimmend "soweit zulässig" auf Rechtsmittel verzichtet. Den weiteren Beteiligten ist das Urteil am 27. bzw. 28. Februar 1984 zugestellt worden. Am 28. Februar 1984 sind die Rechtsanwälte der beiden Parteien erneut beim Amtsgericht vorstellig geworden und haben dem erkennenden Richter erklärt, sie nähmen den Rechtsmittelverzicht zurück, soweit er den Versorgungsausgleich betreffe.
Die Ehefrau hat die Entscheidung des Amtsgerichts über den Versorgungsausgleich mit der Beschwerde angegriffen, weil die Anwartschaft des Ehemannes bei der Beteiligten zu 2) durch Quasi-Splitting auszugleichen sei und nicht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliege. Sie hat geltend gemacht, ein Rechtsmittelverzicht könne im Einverständnis mit dem Gegner widerrufen werden, solange das Urteil noch nicht rechtskräftig geworden sei. Dies sei am 28. Februar 1984 noch nicht der Fall gewesen, weil die weiteren Beteiligten noch die Möglichkeit gehabt hätten, die Entscheidung über den Versorgungsausgleich anzufechten. Außerdem hätten sich die Parteien bei dem Rechtsmittelverzicht in dem Irrtum befunden, daß die Entscheidung des Amtsgerichts über den Ausgleich der Anwartschaften bei der weiteren Beteiligten zu 2) zutreffend sei.
Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der weiteren Beschwerde.
II.
Die Beschwerde der Ehefrau war aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 1984 erklärten Rechtsmittelverzichts unzulässig.
1.
Im Schrifttum wird teilweise die Auffassung vertreten, daß ein Rechtsmittelverzicht allgemein im Einverständnis mit dem Gegner widerrufen werden kann, solange die gerichtliche Entscheidung noch nicht rechtskräftig geworden ist (vgl. Stein/Jonas/Grunsky ZPO 20. Aufl. § 514 Rdn. 7; Wieczorek/Rössler ZPO 2. Aufl. § 514 Anm. A III e; Thomas/Putzo ZPO 13. Aufl. § 514 Anm. 3 c; Rosenberg/Schwab Zivilprozeßrecht 13. Aufl. § 137 II 5 c S. 827; nicht ganz eindeutig Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 43. Aufl. § 514 Anm. 3). Andere Autoren halten einen Widerruf nur dann für zulässig, wenn der Rechtsmittelverzicht gegenüber dem Gegner erklärt worden ist - sog. außergerichtlicher Rechtsmittelverzicht (vgl. Zöller/Schneider ZPO 14. Aufl. § 514 Rdn. 10 und 14; Zeiss NJW 1969, 166, 167; Oske MDR 1972, 14, 15). Der Senat schließt sich dieser einschränkenden Ansicht an.
a)
Soweit sich die erstgenannte Auffassung auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts beruft (RGZ 150, 351, 355; 161, 350, 358; JW 1925, 1372 und 1937, 1438; SeuffA 78 Nr. 213), berücksichtigt sie nicht, daß die angeführten Entscheidungen - mit einer Ausnahme - nur Fälle des außergerichtlichen Rechtsmittelverzichts betreffen. In der Entscheidung SeuffA 78 Nr. 213 wird wegen der Möglichkeit, einen gegenüber dem Gerichtsschreiber erklärten Rechtsmittelverzicht mit Zustimmung des Gegners zu widerrufen, auf RGZ 105, 355 verwiesen. Dort ist aber lediglich gesagt, daß ein Widerruf mindestens dann ausgeschlossen sei, wenn der Gegner nicht zustimme. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bisher lediglich die Möglichkeit des Widerrufs eines außergerichtlichen Rechtsmittelverzichts bejaht worden (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1952 - IV ZR 204/52 - JZ 1953, 153 = LM ZPO § 514 Nr. 3). Bereits im Urteil vom 19. Februar 1964 (IV ZR 215/63 - MDR 1964, 833 = LM ZPO § 514 Nr. 12) findet sich hingegen der Satz, daß der Rechtsmittelverzicht als Prozeßhandlung in der Regel unwiderruflich ist.
b)
Ein dem Gegner gegenüber erklärter Rechtsmittelverzicht begründet für diesen lediglich eine prozessuale Einrede, auf die wiederum verzichtet werden kann (vgl. RGZ 150, 351, 355; 161, 350, 351; BGH, Urteil vom 20. November 1952 a.a.O. und vom 14. Juni 1967 - IV ZR 21/66 - NJW 1968, 794 = LM ZPO § 514 Nr. 14; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 709; Stein/Jonas/Grunsky a.a.O. § 514 Rdn. 17; Zöller/Schneider a.a.O. § 514 Rdn. 9). Da ein solcher Verzicht vom Gericht erst zu beachten ist, wenn er durch Einrede in das Verfahren eingeführt wird, kann mit dem Empfänger der Verzichtserklärung nachträglich vereinbart werden, von ihr keinen Gebrauch zu machen. Auf diese Weise kann ein außergerichtlicher Rechtsmittelverzicht wieder rückgängig gemacht werden, so daß von einer Widerruflichkeit im Einverständnis mit dem Gegner gesprochen werden kann. Die diesbezügliche Dispositionsbefugnis der Parteien endet erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, insbesondere aufgrund eines beiderseitigen Rechtsmittelverzichts, weil in die Rechtskraft durch Parteivereinbarung nicht mehr eingegriffen werden kann.
c)
Bei einem gegenüber dem Gericht erklärten Rechtsmittelverzicht ergeben sich wesentliche Unterschiede. Er ist nicht nur auf Einrede, sondern von Amts wegen zu beachten (BGHZ 27, 60, 61; ausführlich dazu Kubisch NJW 1958, 1492). Er stellt eine einseitige Prozeßhandlung dar, deren Wirksamkeit u.a. die Postulationsfähigkeit des Erklärenden voraussetzt. Er ist nicht nach bürgerlichem Recht wegen Willensmängeln anfechtbar, vielmehr ist seine Wirksamkeit allein nach den Maßstäben des Verfahrensrechts zu beurteilen (so schon RGZ 105, 351, 355; jetzt hM). Das Verfahrensrecht kennt keine Vorschrift, die - wie etwa § 290 ZPO für das prozessuale Geständnis - unter besonderen Voraussetzungen einen Widerruf zuläßt. Vergleichbare bestimmende Prozeßhandlungen, die auf die Beendigung des Verfahrens abzielen, wie etwa die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels, werden allgemein als unwiderruflich angesehen (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1976 - X ZB 24/75 - DB 1977, 628; Stein/Jonas/Leipold a.a.O. Rdn. 225 vor § 128 m.w.N.). Sachliche Gründe, den dem Gericht gegenüber erklärten Rechtsmittelverzicht anders zu behandeln, bestehen nicht. Für die Gleichbehandlung spricht im Gegenteil das Interesse an einem geordneten Ablauf des Verfahrens, der etwa dadurch beeinträchtigt werden könnte, daß über die Wirksamkeit einer Zustimmung des Gegners zu einem Widerruf, deren Voraussetzungen das Prozeßrecht nicht regelt, Streit entsteht. Betrifft der Rechtsmittelverzicht, wie im vorliegenden Fall, eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich, so würde sich sonst zudem die weitere Frage stellen, ob der Widerruf neben der Zustimmung des anderen Ehegatten auch das Einverständnis der weiter beteiligten Versorgungsträger erfordert, die ebenfalls ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Verfahrens haben können. Es ist daher an dem bereits im Urteil des früheren IV. Zivilsenats vom 12. Februar 1964 (aaO) ausgesprochenen Grundsatz festzuhalten, daß der Rechtsmittelverzicht als Prozeßhandlung unwiderruflich ist. Als Ausnahme ist aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit nur der Fall des Vorliegens eines Restitutionsgrundes anerkannt (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 80, 389, 394 m.w.N.).
2.
Danach ist im vorliegenden Fall der Widerruf des Rechtsmittelverzichts durch die Ehefrau wirkungslos. Der Verzicht ist wirksam geworden durch die Erklärung des Prozeßvertreters der Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 1984 (vgl. auch Senatsbeschluß vom 18. Januar 1984 - IVb ZB 53/83 - FamRZ 1984, 372). Anhaltspunkte dafür, daß er von einem Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO betroffen ist, bestehen nicht. Der geltend gemachte Irrtum über die Richtigkeit der amtsgerichtlichen Regelung des Versorgungsausgleichs ist unerheblich, weil - wie ausgeführt - eine Anfechtung gemäß § 119 BGB ausscheidet und das Prozeßrecht einem derartigen Irrtum keine Bedeutung beimißt. Mit Recht hat auch das Oberlandesgericht die Beschwerde von Amts wegen und ohne Einrede des Ehemannes als unzulässig verworfen. Damit hat es bei der Regelung des Versorgungsausgleichs durch das Amtsgericht, die auch keine Teilentscheidung darstellt (vgl. Senatsbeschluß vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 28/83 - FamRZ 1984, 572, 573), sein Bewenden.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 2.808 DM.
Blumenröhr
Krohn
Macke
Zysk