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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.06.1954, Az.: IV ZB 30/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.06.1954
Aktenzeichen
IV ZB 30/54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1954, 13307
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 05.05.1954

Fundstelle

  • ZZP 1955, 99-100

Prozessführer

der Ehefrau Helene L. geb. S., verwitwete B., V., Krs. M., F.straße ...,

Prozessgegner

den Schlosser Heinrich Dietrich L. in V., Kreis M., F.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Ein Urteil in einer Ehesache wird rechtskräftig, wenn beide Parteien dem Gericht gegenüber auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen dieses Urteil verzichten. Ein trotzdem eingelegtes Rechtsmittel ist unzulässig. Es bleibt dahingestellt, ob dasselbe gilt, wenn die Parteien den Verzicht nicht dem Gericht gegenüber, sondern sich gegenseitig erklärt haben.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Scheffler

beschlossen:

Tenor:

  1. 1)

    Der Beschwerdeführerin wird das Armenrecht versagt, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

  2. 2)

    Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Senats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 5. Mai 1954 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Gründe:

1

Durch Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 22. Januar 1954 ist die auf Scheidung der Ehe gerichtete Klage abgewiesen worden. Mit dem am 30. Januar 1954 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der Parteien vom 25. Januar 1954 haben diese auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Dessen ungeachtet hat die Klägerin am 6. März 1954 Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt. Ihre Berufung ist durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen worden. Die von ihr hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.

2

Dadurch, daß die Parteien auf Rechtsmittel gegen das klagabweisende Urteil verzichtet haben, ist dieses rechtskräftig geworden. Die Rechtskraft eines der Berufung unterliegenden Urteils tritt vor Ablauf der Rechtsmittelfrist dadurch ein, daß die Parteien, denen ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil zusteht, auf dieses verzichten. Dabei ist es wenigstens, soweit es sich nicht um ein Verfahren in Ehesachen oder in einer Rechtsstreitigkeit, die die Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern zum Gegenstand hat, auch unerheblich, ob der Rechtsmittelverzicht dem Gericht gegenüber von den Prozeßbevollmächtigten der Parteien erklärt wird, ob die Parteien sich gegenseitig formlos den Verzicht erklären, oder ob der Prozeßbevollmächtigte einer Partei die Erklärung gegenüber dem Gericht abgibt und die andere Partei ihre formlose Erklärung dem Gegner gegenüber. In allen Fällen tritt die Rechtskraft des Urteils in dem Augenblick ein, wo die letzte der beiden Verzichtserklärungen wirksam geworden ist. Nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, können die Parteien dagegen kein zulässiges Rechtsmittel mehr einlegen. Denn die Rechtskraft ist der Verfügung der Parteien entzogen. Damit steht nicht in Widerspruch, daß der Rechtsmittelverzicht nur eine prozessuale Einrede begründet und nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, so daß, wenn der Gegner die Einrede nicht geltend macht, ein Rechtsmittel unter Umständen auch dann noch durchgeführt werden kann, wenn der Rechtsmittelkläger vorher auf das Rechtsmittel verzichtet hatte. Diese Möglichkeit besteht aber nur, wenn das Urteil in dem Zeitpunkt, als das Rechtsmittel eingelegt wurde, noch nicht rechtskräftig war. Ist das Urteil durch den Rechtsmittelverzicht bereits rechtskräftig geworden, weil dem Gegner überhaupt kein Rechtsmittel zustand, oder weil auch der Gegner auf ein ihm zustehendes Rechtsmittel verzichtet hat, dann kann eine zulässige Berufung nicht mehr eingelegt werden. Dem steht nicht entgegen, daß die Rechtskraft, wenn die Parteien einander den Rechtsmittelverzicht erklären, eintritt, ohne daß das Gericht davon Kenntnis erlangt und daß sie die Möglichkeit haben, diesen Verzicht dem Gericht zu verschweigen und so dennoch ein Rechtsmittel durchzuführen. Eine ähnliche Lage kann sich in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ergeben, wenn die Parteien ein Rechtsmittel einlegen und dem Gericht wahrheitswidrig angeben, das Urteil sei noch nicht zugestellt, obwohl die Zustellung an den Rechtsmittelkläger bereits vor mehr als einem Monat vor Einlegung des Rechtsmittels erfolgt war. Das Reichsgericht hat in dem in JW 1937, 1438 veröffentlichten Urteil dieselben Grundsätze auch für Ehesachen gelten lassen. Es kann dahinstehen, ob dieser Rechtsprechung beizutreten ist oder ob in Ehesachen und Kindschaftssachen mit Rücksicht auf die weitergehende Wirkung der Rechtskraft der Urteile, um deretwillen §625 ZPO die Zustellung dieser Urteile von Amts wegen vorschreibt, die Rechtskraft infolge Rechtsmittelverzichts nur eintritt, wenn die Verzichtserklärungen dem Gericht gegenüber abgegeben werden. In dem hier zu entscheidenden Falle haben die Parteien ihre Verzichtserklärungen durch ihre Prozeßbevollmächtigten dem Gericht gegenüber abgeben lassen, so daß das Urteil des Landgerichts mit dem Eingang dieser Erklärungen bei Gericht rechtskräftig geworden ist. Da somit die Berufung der Klägerin mit Recht als unzulässig verworfen ist, mußte ihre sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus §97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.

Schmidt Ascher Raske Johannsen Scheffler