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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.06.1969, Az.: BVerwG IV C 46.68

Rechte aus erteilter Bodenverkehrsgenehmigung; Errichtung von Gebäulichkeiten zur Vergrößerung der Kfz-Reparaturstätte; Eindämmung von Lärmbelästigungen und Geruchsbelästigungen; Verletzung der Aufklärungspflicht; Ablehnung der Augenscheinseinnahme; Geltungsdauer einer Baugenehmigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.06.1969
Aktenzeichen
BVerwG IV C 46.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14814
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 26.01.1968 - AZ: 264 I 67

Fundstellen

  • BayVBl 1970, 99
  • BlGBW 1970, 137
  • DVBl 1969, 970 (Kurzinformation)
  • DVBl 1970, 65-66 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1969, 683-685 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1969, 592
  • NJW 1969, 1786-1787 (Volltext mit amtl. LS)
  • SchlHA 1973, 131
  • VerwRspr 20, 943 - 944

Amtlicher Leitsatz

Die Bindungswirkung einer Bodenverkehrsgenehmigung nach § 21 BBauG erstreckt sich auch auf Nachbarn.

Ein Nachbar kann sich unter denselben Voraussetzungen, unter denen er sonst eine Baugenehmigung anfechten kann, auch gegen eine Bodenverkehrsgenehmigung wenden, und muß dies grundsätzlich tun, wenn nicht die Bodenverkehrsgenehmigung mit ihrer Bindungswirkung auch ihm gegenüber bestandskräftig werden soll.

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich der Nachbar nach erteilter Bodenverkehrsgenehmigung noch gegen die präjudizierte Baugenehmigung (bzw. einen Vorbescheid) wenden kann.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Clauß, Isendahl, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Januar 1968 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich dagegen, daß ein zu ihren Gunsten ergangener Bauvorbescheid vom 18. Juli 1966 auf den Widerspruch des Beigeladenen zu 2) von der Regierung von Niederbayern durch den angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 1967 aufgehoben worden ist.

2

Die Klägerin betreibt auf dem Eckgrundstück A.straße/K.straße in D. eine seit 1926 bestehende Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte. An dieses Grundstück schließen nach Osten an der K.straße und nach Süden an der A.straße verhältnismäßig schmale, im Durchschnitt etwa 30 m tiefe Grundstücke an, die, meist ohne Grenzabstand, an der Straße jeweils mit einem Hauptgebäude, im rückwärtigen Teil nicht oder nur mit Nebengebäuden bebaut sind; zu diesen Grundstücken gehört das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück des Beigeladenen zu 2) in der K.straße. Hinter den genannten Grundstückszeilen liegt eine noch unbebaute, zusammenhängende Fläche von mehreren tausend Quadratmetern. Ein Bebauungsplan besteht für dieses Gelände nicht; der im Jahre 1966 genehmigte Flächennutzungsplan der Stadt D. stellt die Häuserzeilen an der A.- und der K.straße als Kerngebiet, die von ihnen begrenzte unbebaute Fläche hingegen als Mischgebiet dar.

3

Mit notariellem Vertrag vom 24. November 1965 kauften die Betriebsinhaber der Klägerin den Hauptteil der erwähnten unbebauten Fläche "zur Vergrößerung der Kfz.-Reparaturstätte ... und zur Errichtung von Gebäulichkeiten auf dieser Fläche". Die beigeladene Stadt D. erteilte mit Bescheid vom 28. Januar 1966 die Genehmigung nach § 19 Abs. 1 BBauG. Vorsorglich wies sie in der Bodenverkehrsgenehmigung darauf hin, daß mit der Erteilung einer Baugenehmigung für die geplanten Gebäude erst bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen der Bayerischen Bauordnung gerechnet werden könne und daß "gewerbliche Tätigkeiten, die im Rahmen des Kfz.-Betriebes auf dem Vertragsgrundstück ausgeübt würden und zu wesentlichen Störungen des Wohnens führten, verboten ... (§ 6 BNVO)" seien. Dem Beigeladenen zu 2) wurde die Bodenverkehrsgenehmigung nicht zugestellt oder sonst bekanntgemacht. Er wandte sich jedoch mit einer Eingabe vom 15. März 1966 gegen die Benutzung des Grundstücks für den Betrieb der Klägerin.

4

Auf Antrag der Klägerin erteilte die beigeladene. Stadt D. am 18. Juli 1966 einen Vorbescheid gemäß Art. 92 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), wonach die von der Klägerin geplante Werkhalle auf der bisher unbebauten Fläche unter bestimmten "Auflagen" genehmigt werden könne; bei diesen Auflagen handelt es sich u.a. um den bereits in der Bodenverkehrsgenehmigung enthaltenen Hinweis auf § 6 BNVO und darauf, daß der Lärm in dem hier gegebenen Mischgebiet tagsüber 60 DIN-Phon und nachts 45 DIN-Phon nicht überschreiten dürfe; gesundheitsschädliche und belästigende Gase müßten unmittelbar von der Entstehungsstelle abgesaugt werden. Der Vorbescheid wurde auch dem Beigeladenen zu 2) mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt.

5

Auf den Widerspruch des Beigeladenen zu 2) hob die Regierung von Niederbayern mit dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 1967 den Vorbescheid auf mit der Begründung, eine Kraftfahrzeugwerkstätte von dem Ausmaß, wie sie von der Klägerin beabsichtigt sei, müsse durch den sich dort abwickelnden Arbeitsprozeß, vor allem durch die Zu- und Abfahrt auch schwerster Fahrzeuge, infolge der gesundheitsschädigenden Abgasentwicklung und des Verkehrslärms zu wesentlichen Störungen für das Wohnen führen. An den gesundheitsschädlichen Emissionen würde sich durch die Errichtung von Werkhallen nichts ändern. Jedenfalls würde die vorgesehene Erweiterung des Betriebes innerhalb von Wohnhäusern und in unmittelbarer Nähe des an der Nordseite der K.straße gelegenen städtischen Krankenhauses sowie einer danebenliegenden Privatklinik zu Belästigungen und Störungen führen, die für die Umgebung nach der Eigenart des Gebietes unzumutbar wären. Das Vorhaben sei daher nach § 34 BBauG in Verbindung mit dem sinngemäß anzuwendenden.§ 6 BNVO unzulässig.

6

Auf die Klage der Klägerin stellte das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 21. August 1967 fest, der Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 1967, der zugleich mit dem gesetzlich auf ein Jahr befristeten Vorbescheid nach Ablauf der Jahresfrist am 18. Juli 1967 hinfällig geworden sei, sei rechtswidrig gewesen.

7

Auch einer rechtswidrigen Bodenverkehrsgenehmigung komme Bindungswirkung nach § 21 BBauG zu. Sie wirke allerdings nicht gegenüber dem Beigeladenen zu 1), der als Nachbar die. Verletzung seiner Rechte geltend mache. Seine Einwendungen seien jedoch nicht begründet. Der Betrieb der Klägerin zähle nicht zu den in einem Mischgebiet unzulässigen Betrieben. Nach dem Gutachten des Gewerbeaufsichtsamts Landshut überschritten die vom Betrieb der Klägerin ausgehenden Lärmbelästigungen nicht die in Mischgebieten zulässigen Phon-Stärken; es sei außerdem zu erwarten, daß durch die geplanten Baumaßnahmen die bisherigen Lärm- und Geruchsbelästigungen eingedämmt würden.

8

Auf die Berufung des Beklagten und des Beigeladenen zu 2) hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen folgendes ausgeführt:

9

Das Vorhaben der Klägerin sei nach der vorhandenen Bebauung bei Berücksichtigung der in § 1 Abs. 4 und 5 BBauG festgelegten Ziele der Bauleitplanung nicht unbedenklich im Sinne des § 34 BBauG. Es bedürfe nicht der Feststellung, ob der hier in Frage stehende Ortsteil einem Mischgebiet im Sinne von § 6 BNVO entspreche und der Gewerbebetrieb der Klägerin nicht wesentlich im Sinne dieser Vorschrift störe. Es sei nicht erforderlich, in den. Fällen des § 34 BBauG den betreffenden Ortsteil in eines der in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Baugebiete einzuordnen mit der Folge, daß auch und nur die in einem solchen Baugebiet nach der ohnehin allenfalls sinngemäß anzuwendenden Baunutzungsverordnung zulässigen baulichen Anlagen errichtet werden dürften. Selbst in einem durch Bebauungsplan ausgewiesenen Baugebiet seien die in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Anlagen nicht in jedem Fall zulässig, sondern nach § 15 BNVO unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprächen. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens dürfe daher nicht ausschließlich nach der durch Messungen festgestellten Lautstärke der bei der Benutzung der Anlage zu erwartenden Geräusche beurteilt werden; die ganzen Auswirkungen des Betriebes auf die Umgebung müßten berücksichtigt werden. Für die Bebauung an der A. und der K.straße nördlich und westlich des bisher unbebauten Grundstückes sei charakteristisch, daß es sich, mit Ausnahme vielleicht des Anwesens der Klägerin, durchweg um kleine Grundstücke handele, von denen keines ausschließlich gewerblichen Zwecken diene. Bestimmend sei der Wohncharakter, die gewerbliche Nutzung hingegen von untergeordneter Bedeutung. Es handele sich entweder um Geschäfte, die der Versorgung der Bevölkerung des Gebietes dienten, oder aber um Betriebe, die keine ins Gericht fallenden Störungen verursachten. So sei die nach der Behauptung des Beigeladenen zu 2) zur Zeit ohnehin geschlossene Schlosserei an der A.straße ein Einmannbetrieb. Das Sägewerk an der Südseite des unbebauten Grundstücks könne nicht mit dem Betrieb der Klägerin verglichen werden; geplante Veränderungen seien nicht zu berücksichtigen. Ein weiterer Betrieb sei nach der unwidersprochenen Behauptung des Beigeladenen zu 2) 300 m von der Ostgrenze des unbebauten Grundstücks entfernt und habe auf die Art der Bebauung in dem hier in Frage stehenden Gebiet keinen Einfluß. Die an das bisherige Betriebsgrundstück der Klägerin anschließende Zeile vor sechs Häusern mit dem des Beigeladenen zu 2) am östlichen Ende der Zeile besteht nur aus reinen Wohnhäusern. Der Betrieb der Klägerin mit etwa 40 Beschäftigten falle aus diesem Rahmen. Sein baulicher Bestand könne zwar nicht angetastet werden. Mit der dargesstellten Eigenart des Gebietes sei aber die vorgesehene Ausbreitung des Betriebes auf eine Fläche von mehreren tausend Quadratmetern nicht zu vereinbaren. Dadurch würde der Charakter des Gebietes verändert. Der Auffassung der Klägerin, der von ihrem Betrieb ausgehende Lärm sei keineswegs stärker als der Straßenlärm in diesem Gebiet und müsse wie dieser hingenommen werden, könne nicht gefolgt werden. Es bestehe im Gegenteil um so mehr Veranlassung, die Rückseite der Häuser nach Möglichkeit vor Lärmeinwirkung zu bewahren. Damit sei es vor allem nicht zu vereinbaren, daß unmittelbar hinter der aus Einfamilienhäusern bestehenden Häuserzeile an der K.straße eine große Werkhalle mit einer Grundfläche von etwa 2.500 qm entstehen solle. Solche Bebauung passe sich nicht an die vorhandene Bebauung an, sondern lasse sie vollkommen unberücksichtigt. Ein Bebauungsplan mit entsprechenden Festsetzungen wäre nach den in § 1 Abs. 4 und 5 BBauG niedergelegten Grundsätzen für die Bauleitplanung verfehlt. Entsprechendes gelte bei der Beurteilung des Bauvorhabens nach § 34 BBauG. Daran könne es nichts ändern, daß das Gebiet im Flächennutzungsplan als Mischgebiet ausgewiesen sei; maßgebend sei die vorhandene Bebauung. Im übrigen habe der Stadtrat der Beigeladenen zu 1) den Beschluß, dem Antrag der Klägerin stattzugeben, nur mit ganz geringer Stimmenmehrheit (10: 9 Stimmen) gefaßt. Nicht ausschlaggebend könne sein, daß sich der Lärm, der bei den jetzt im Freien durchgeführten Reparaturarbeiten entstehe, durch die Verlegung in die Halle vielleicht verringern würde.

10

Die Bodenverkehrsgenehmigung vom 28. Januar 1966 stehe der Aufhebung des Vorbescheides nicht entgegen. Der Nachbar würde mit seinen Rechten ausgeschlossen, wenn die Bindungswirkung des § 21 BBauG auch ihm gegenüber Platz greifen würde, obwohl er am Verfahren über die Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung nicht beteiligt worden sei.

11

Nach alledem sei die Klage unbegründet. Unzulässig sei sie allerdings entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, weil die Geltungsdauer eines Vorbescheides im Falle der Beteiligung widersprechender Nachbarn erst mit dem Eintritt seiner Unanfechtbarkeit beginne.

12

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verletzung der §§ 1, 5, 19 bis 21, 34 BBauG und der §§ 1, 6, 7, 15, 24 BNVO. Zu Unrecht vertrete der Verwaltungsgerichtshof die Meinung, die Bindungswirkung des § 21 BBauG könne gegenüber einem Nachbarn nicht Platz greifen. Über den eindeutigen Wortlaut des § 21 Abs. 2 BBauG hinaus seien Einschränkungen und Ausnahmen von der Bindungswirkung nicht vorgesehen. Eine relative Bindungswirkung wäre weitgehend wertlos; die Bodenverkehrsgenehmigung würde ihre Schutzfunktion zugunsten des Grundstückskäufers nicht entfalten können. Zutreffend trete daher das Oberverwaltungsgericht Bremen (NJW 1965, 1619) für eine Bindungswirkung auch gegenüber dem Nachbarn ein. Die Bedeutung planungsrechtlicher Entscheidungen für den Nachbarn sei dem Gesetzgeber bekannt gewesen; wenn er gleichwohl nur die Ausnahme des § 21 Abs. 2 BBauG zugelassen habe, könne ein Nachbar von der Bindungswirkung nicht ausgenommen sein; auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehe offenbar davon aus(Urteile vom 10. Mai 1968 - BVerwG IV C 18.66 und 186.65 -).

13

Zu Unrecht halte das Berufungsgericht das Vorhaben der Klägerin für bedenklich. Insbesondere sei die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs irrig, es komme nicht auf die Feststellung an, ob der betreffende Ortsteil einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BNVO entspreche und der Betrieb der Klägerin ein nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb im Sinne dieser Vorschrift sei. Falsch sei weiter die Ansicht, in den Fällen des § 34 BBauG brauche ein Ortsteil nicht einem der in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Baugebiete zugeordnet zu werden. Vor allem hätte der Flächennutzungsplan der Stadt D., der für das strittige Grundstück ein Mischgebiet vorsehe, auch im Rahmen des § 34 BBauG berücksichtigt werden müssen. In einem Mischgebiet sei aber das Vorhaben zulässig, weil es sich bei seinem Betrieb um einen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb handele; wesentliche Störungen könnten, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt habe, nur bejaht werden, wenn Gesundheitsstörungen zu befüchten seien oder wenn sie zu Zeiten erfolgten, in denen ein allgemeines Ruhe- und Erholungsbedürfnis bestehe. Bei der nach § 1 Abs. 4, 5 BBauG gebotener. Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hätte der Verwaltungsgerichtshof beachten müssen, daß unter der Bevölkerung nicht nur die Bewohner der an das zu bebauende Grundstück angrenzenden Grundstücke zu verstehen seien, sondern die Einwohner des betreffenden Ortsteils oder Ortes überhaupt. Zu den von § 1 Abs. 4 BBauG erfaßten Bedürfnissen gehöre es, ein Kraftfahrzeug von einem Handwerksbetrieb in erreichbarer Nähe versorgen zu lassen; auch die Bedürfnisse der Wirtschaft müßten nach § 1 Abs. 5 BBauG berücksichtigt werden. Bei der Abwägung spreche entscheidend für die Klägerin, daß der Betrieb schon seit 1926 - Jahrzehnte vor der Errichtung des Hauses des Beigeladenen zu 2) - bestehe, daß die ohnehin unwesentlichen Störungen durch den Bau der Werkhalle noch abgeschwächt, die Arbeitsverhältnisse der Betriebsangehörigen aber erheblich verbessert würden und daß schließlich einem eingeführten Gewerbebetrieb die räumliche und bauliche Umgestaltung und Erweiterung sowie die wirtschaftliche Entwicklung am angestammten Platz nicht verwehrt werden könne. Dem stehe lediglich die behauptete Störung des Beigeladenen zu 2) gegenüber, die nach den Feststellungen des zuständigen Gewerbeaufsichtsamts die zulässigen Phon-Werte nicht überschreite. Außerdem sprächen die öffentlichen Interessen, die die Stadt D. in dem Flächennutzungsplan zum Ausdruck gebracht habe, für die Klägerin.

14

Dem Berufungsgericht könne nicht gefolgt werden, wenn es die vorgesehene Ausbreitung des Betriebes auf eine Fläche von mehreren tausend Quadratmetern mit der Eigenart des Gebietes für nicht vereinbar halte. Das Berufungsgericht habe die Grundstücke, die sich im Süden und Osten an das zu bebauende Grundstück der Klägerin anschlössen, außer acht gelassen; diese Grundstücke mit zum Teil gewerblicher Nutzung seien erheblich größer als die Grundstücke in der A.- und K.straße; dies gelte vor allem auch für das Grundstück der Klägerin, auf dem bisher ihr Betrieb untergebracht sei. Dieses Grundstück liege zudem in einem Kerngebiet, in dem höhere Anforderungen gestellt würden als in einem Mischgebiet; gegen eine entsprechende Nutzung in dem Mischgebiet könnten daher keine Bedenken bestehen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sollten die hinter den Häusern gelegenen Grundstücksflächen nicht als Schutzzone vor Lärmeinwirkungen bewahrt werden.

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Dazu komme, daß der Straßenlärm erheblich stärker sei als der vom Betrieb der Klägerin ausgehende.

16

Irrig leite der Verwaltungsgerichtshof aus der geringen Stimmenmehrheit im Stadtrat der Stadt D. rechtliche Folgerungen her. Gegen Denkfehler verstoße es, wenn der Verwaltungsgerichtshof von einer Werkhalle von 2.500 qm spreche, während tatsächlich - wie sich aus den Plänen ergebe - nur Gebäude mit insgesamt 1.381,5 qm vorgesehen seien.

17

Als Verfahrensfehler rügt die Klägerin eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht beantragte Augenscheinseinnahme hätte nicht abgelehnt werden dürfen, weil die Lichtbilder und Pläne in den Akten keinen sachlich und räumlich vollständigen Eindruck vermitteln könnten, Damit hingen mehrere unzutreffende Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zusammen; so treffe es z.B. nicht zu, daß die Häuser in der A.- und K.straße überwiegend dem Wohnen dienten.

18

Ebenfalls zu Unrecht abgelehnt worden sei der Weitere Beweisantrag, Auskünfte über den Betrieb eines Installateur- und Baugeschäfts in der näheren Umgebung einzuholen.

19

Schließlich sei der Klägerin das rechtliche Gehör versagt, zumindest aber auch insoweit die Aufklärungspflicht verletzt worden, als der Verwaltungsgerichtshof ungeprüft die falsche Angabe in einem Schriftsatz des Beigladenen zu 2) als unwidersprochen übernommen habe, der Betrieb H. sei von der Ostgrenze des klägerischen Grundstücks 300 m entfernt; tatsächlich betrage die Entfernung nur 220 m.

20

Die Klägerin beantragt,

das Berufungsurteil sowie den Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 1967 aufzuheben,

21

hilfsweise,

festzustellen, daß der Widerspruchsbescheid rechtswidrig gewesen sei.

22

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Er wendet sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, daß die Geltungsdauer eines Vorbescheides bei Beteiligung von Nachbarn erst im Zeitpunkt seiner Unanfechtbarkeit beginne; der Verwaltungsakt habe sich hier daher durch Zeitablauf erledigt. Im übrigen schließt sich der Beklagte der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs an.

23

Der Beigeladene zu 2) beantragt ebenfalls, die Revision zurückzuweisen. Er hält sich durch die Bindungswirkung des § 21 BBauG nicht an die der Klägerin erteilte Bodenverkehrsgenehmigung gebunden. Könne er sich nicht mehr wehren, so würde unzulässig enteignungsgleich in sein Eigentum eingegriffen. § 34 BBauG und § 6 BNVO, auf die er sich hauptsächlich berufe, hätten nachbarschützenden Charakter. Im übrigen setzt sich der Beigeladene im einzelnen mit den Revisionsrügen auseinander und hält sie insgesamt für unbegründet. Auf den Umstand, daß ihr altes Betriebsgrundstück im Kerngebiet liege, könne sich die Klägerin schon deswegen nicht für das im Mischgebiet zu verwirklichende Vorhaben berufen, weil der Betrieb auch an seiner alten Stelle nach heutigem Recht nicht mehr genehmigt werden könnte.

24

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Nach seiner Auffassung muß der Nachbar eine - auch ihm gegenüber Bindungswirkung erzeugende - Bodenverkehrsgenehmigung unter den gleichen Voraussetzungen wie eine Baugenehmigung anfechten können. Eine Anfechtung der auf Grund der Bindungswirkung erteilten Baugenehmigung sei dem Nachbarn hingegen verwehrt. Solange der Nachbar eine Bodenverkehrsgenehmigung noch anfechten könne, müsse aber auch seine Klage gegen die Baugenehmigung zulässig sein, da andernfalls gegen den Grundsatz der Prozeßökonomie verstoßen würde.

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II.

Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof.

26

1.

Entgegen der Auffassung des Beklagten hat sich der Rechtsstreit nicht dadurch in der Hauptsache erledigt, daß - wie der Beklagte meint - die Geltung des Vorbescheides gemäß Art. 92 Abs. 1 BayBO auf ein Jahr seit seiner Erteilung beschränkt, der Vorbescheid also - unabhängig von seiner angefochtenen Aufhebung - inzwischen durch Zeitablauf gegenstandslos geworden sei. Das Berufungsgericht hat nämlich in Auslegung der erwähnten Vorschrift des Landesrechts und damit irrevisibel (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) entschieden, daß die Jahresfrist für die Geltung eines Vorbescheides im Falle der Beteiligung widersprechender Nachbarn erst mit dem Eintritt seiner Unanfechtbarkeit zu laufen beginne, ähnlich wie nach der ausdrücklichen Regelung des Art. 95 Abs. 1 BayBO die Geltungsdauer einer Baugenehmigung auf zwei Jahre nach ihrer Unanfechtbarkeit beschränkt ist. Es kann daher offenbleiben, ob bei einer andersartigen Auslegung des Landesrechts die Vorschrift des § 80 Abs. 1 VwGO - wie der Beklagte meint - zu dem von ihm angestrebten Ergebnis zwingen würde, daß nämlich Nachbarwiderspruch und -klage gegen einen Bauvorbescheid wegen der Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in aller Regel die Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts und damit die Erledigung des Rechtsstreits mit sich bringe.

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2.

Ebensowenig kann der Auffassung der Klägerin gefolgt werden, ihre Klage müsse schon deswegen Erfolg haben, weil die von der Bodenverkehrsgenehmigung vom 28. Januar 1966 zu ihren Gunsten ausgehende Bindungswirkung des § 21 Abs. 1 BBauG die Erteilung des Vorbescheides zwingend nach sich gezogen habe und daher auch der angefochtenen Aufhebung des Vorbescheides entgegenstehe. Gewiß erzeugt - wie der erkennende Senat in seinen Urteilenvom 10. Mai 1968 - BVerwG IV C 186.65 in BVerwGE 29, 357 und BVerwG IV C 18.66 in NJW 1969, 68 - entschieden hat, auch eine rechtswidrig erteilte Bodenverkehrsgenehmigung im Rahmen des § 21 Abs. 1 BBauG eine Bindungswirkung, unabhängig davon, ob die Rechtswidrigkeit auf Verstößen gegen materiellrechtliche Vorschriften der §§ 29 ff. BBauG oder auf der Verletzung der Beteiligungspflicht des § 19 Abs. 4 Satz 2 BBauG beruht. Diese Bindungswirkung greift - darin ist der Klägerin mit der durchaus herrschenden Meinung (vgl. insbesondere Urteil des OVG Bremen vom 2. April 1965 in NJW 1965, 1619 [1621]) gegenüber den zumindest mißverständlichen Formulierungen der Vorinstanzen ebenfalls zu folgen - auch einem Nachbarn gegenüber durch. Damit verbindet sich aber notwendig die Folge, daß sich der Nachbar gegen eine Bodenverkehrsgenehmigung muß wenden können, wenn und soweit diese die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens vorwegnimmt und damit eine den Nachbarn möglicherweise in seinen Rechten verletzende Bebauung zuläßt. Der Nachbar kann sich mithin unter denselben Voraussetzungen, unter denen er sonst eine Baugenehmigung anfechten kann, auch gegen eine Bodenverkehrsgenehmigung wenden und muß dies grundsätzlich tun, wenn er nicht Gefahr laufen will, daß die Bodenverkehrsgenehmigung mit ihrer Bindungswirkung auch ihm gegenüber bestandskräftig wird und er gegen eine Baugenehmigung nicht mehr angehen kann, soweit sie durch die Bodenverkehrsgenehmigung präjudiziert ist. Zu Unrecht meint die Klägerin, aus den genannten Urteilen des Senats vom 10. Mai 1968 ergebe sich Gegenteiliges; dort ist lediglich ausgesprochen, daß materielle und Verfahrensfehler die Entstehung, der Bindungswirkung einer Bodenverkehrsgenehmigung nicht berühren; die Frage, ob und inwieweit Dritte die Möglichkeit haben, gegen eine Bodenverkehrsgenehmigung anzugehen und dadurch die Bindungswirkung wieder zu Fall zu bringen, war nicht Gegenstand jener Verfahren und ist in den genannten Urteilen nicht entschieden worden. Der nach dem Gesagten bestehenden "Anfechtungslast" hat hier aber der Beigeladene zu 2) als nach seiner Auffassung von der. Bodenverkehrsgenehmigung bzw. vom Bauvorbescheid Betroffener Rechnung getragen. Allerdings hatte er in seinem Widerspruch gegen den Vorbescheid nicht ausdrücklich die Bodenverkehrsgenehmigung einbezogen. Dies ist aber, bei der Gestaltung des vorliegenden Falles im Ergebnis unschädlich; denn sein Verhalten läßt keinen Zweifel daran, daß er sich mit seinem Widerspruch gegen alles wenden wollte und gewendet hat, was dem Erfolg seines Widerspruchs gegen den Vorbescheid im Wege stehen könnte, also auch gegen die Bodenverkehrsgenehmigung vom 28. Januar 1966. Diese war ihm weder zugestellt noch, sonst bekanntgemacht worden, war ihm gegenüber also noch nicht bestandskräftig, als er sich mit seinem Widerspruch vom 31. Juli 1966 gegen den ihm mit Rechtsmittelbelehrung zugestellten Vorbescheid vom 18. Juli 1966 wandte. Sein Widerspruch richtete sich in Wahrheit auch gegen die Bodenverkehrsgenehmigung; dies ergibt sich daraus, daß er - nach einer immerhin vertretbar gewesenen und vom erkennenden Senat erstmit Urteil vom 10. Mai 1968 - BVerwG IV C 186.65 - in BVerwGE 29, 327 [BVerwG 29.04.1968 - VIII C 61/64] zurückgewiesenen Auffassung - die bindende Wirkung der nach seiner Meinung rechtswidrigen Bodenverkehrsgenehmigung bestritt. Der Widerspruchsbescheid, der dem Beigeladenen zu 2) Recht gab, hat sich auf denselben Standpunkt gestellt und die bindende Wirkung der Bodenverkehrsgenehmigung wegen ihrer Rechtswidrigkeit abgelehnt. Bei Zugrundelegung der damals noch nicht vorliegenden Erkenntnisse des erwähnten Urteils vom 10. Mai 1968 hätte der Widerspruchsbescheid zwar auch die Bodenverkehrsgenehmigung, die für den Beigeladenen mangels Bekanntgabe und Rechtmittelbelehrung noch nicht unanfechtbar geworden war, aufheben müssen. In der Aufhebung des Vorbescheides liegt aber inzidenter die Aufhebung der Bodenverkehrsgenehmigung. Sollte der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der erneuten Verhandlung der Sache wiederum zur Abweisung der Klage und damit zu einem dem Beigeladenen zu 2) günstigen Ergebnis gelangen, wird er daher in seinem Urteil zur Vermeidung von Mißverständnissen klarzustellen haben, daß die Aufhebung des Vorbescheides zugleich die Aufhebung der den Vorbescheid präjudizierenden Bodenverkehrsgenehmigung einschloß.

28

3.

Das Berufungsurteil muß jedoch aufgehoben und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen werden, weil dieser zu Unrecht nur darauf abgestellt hat, ob der Vorbescheid und die ihm zugrunde liegende Bodenverkehrsgenehmigung objektiv gegen § 34 BBauG verstoßen. Die Unvereinbarkeit eines Vorhabens mit § 34 BBauG würde zwar dem Erfolg einer Klage auf Erteilung der Baugenehmigung entgegenstehen. Darum geht es jedoch hier nicht; denn im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um die Klage des Bauwerbers auf Erteilung der Baugenehmigung, sondern um die Anfechtung der auf Betreiben des Nachbarn durch den Widerspruchsbescheid erfolgter. Aufhebung eines bereits erteilten Vorbescheides. Auf den Widerspruch des Nachbarn durfte jene Genehmigung aber nur aufgehoben werden, wenn der Nachbar in seinen Rechten verletzt ist (vgl.Beschluß vom 29. Oktober 1968 - BVerwG IV B 7.68 - in DÖV 1969, 142). Fehlt es an einer solchen Verletzung der Rechte des Beigeladenen zu 2), so muß der Widerspruchsbescheid unabhängig von einer etwa vorliegenden objektiven Rechtswidrigkeit des Vorbescheides aufgehoben werden.

29

Aus § 34 BBauG kann der Beigeladene zu 2) Rechte nicht herleiten, da diese Vorschrift keine nachbarschützende Funktion hat (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage in der Sache BVerwG IV C 234.65). Allerdings kann eine gegen § 34 BBauG verstoßende Baugenehmigung einen Nachbarn in seinem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrecht verletzen. Wie der Senat in dem erwähnten Urteil in der Sache BVerwG IV C 234.65 ebenfalls entschieden hat, ist dies der Fall, wenn die durch die Genehmigung zugelassene Bebauung die vorgegebene Grundstückssituation, in die auch das Grundstück des Nachbarn hineingestellt ist, nachhaltig verändern und dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich treffen würde. Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, läßt sich den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht entnehmen. Das Berufungsgericht hat zwar einen Verstoß des Vorbescheides gegen § 34 BBauG bejaht, diesen Verstoß aber mit rein planungsrechtlichen Überlegungen begründet, ohne im einzelnen und substantiiert die unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 GG allein maßgeblichen Auswirkungen auf das Grundstück des Beigeladenen zu 2) darzutun. Von seinem Standpunkt aus zutreffend und im wesentlichen in Übereinstimmung mit dem in den Urteilendes erkennenden Senats vom 23. April 1969 Gesagten (BVerwG IV C 12.67, IV C 15.68 und IV C 96.67) hat sich der Verwaltungsgerichtshof darauf beschränkt festzustellen, daß durch das von der Klägerin geplante Bauwerk objektiv - in der Formulierung der erwähnten Urteile vom 23. April 1969 - eine mehr als nur geringfügige Verschlechterung der Situation eintreten würde. Von diesen. Standpunkt aus war es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Vorhabens nicht ausschließlich nach der Lautstärke der zu erwartenden Geräusche beurteilt, sondern die ganzen Auswirkungen des Betriebs auf die näher dargestellte Eigenart des Gebiets berücksichtigt und die Veränderungen des Gebietscharakters als entscheidend angesehen hat. Für die Beantwortung der hier allein entscheidenden Frage, ob dadurch auch der Beigeladene zu 2) in seinen Rechten verletzt wird, sind die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs und seine damit verbundene Würdigung aber nicht ausreichend. Dafür bedarf es der näheren Aufklärung dazu, ob die Erweiterung des Gewerbebetriebs der Klägerin und der beabsichtigte Bau der Werkhalle die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändern und dadurch den Beigeladenen zu 2) schwer und unerträglich treffen würde. Allein der vom Verwaltungsgerichtshof festgestellte Umstand, daß vom Betrieb der Klägerin Störungen dür die Nachbarschaft ausgehen, genügt für die Annahme einer Verletzung des Eigentums des Beigeladenen zu 2) nicht, dies um so weniger, als es der Verwaltungsgerichtshof - von seinem Standpunkt aus ebenfalls zu Recht - ausdrücklich abgelehnt hat, Feststellungen dazu zu treffen, ob die Klägerin einen wesentlich störenden Gewerbebetrieb betreibe.

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Da die Revision bereits aus materiellrechtlichen Gründen zur Zurückverweisung führen muß, kommt es auf die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen nicht an, so daß es eines Eingehens darauf im einzelnen nicht bedarf. Der Senat hält es jedoch für gebeten, darauf hinzuweisen, daß der Vorbescheid, falls er mit § 34 BBauG in Einklang stehen sollte, den Beigeladenen zu 2) nicht in Rechten aus seinem Eigentum verletzen könnte, weil sich ein nach der vorhandenen Bebauung unbedenkliches Vorhaben voraussetzungsgemäß auch im Rahmen der vorgegebenen Situation hält (vgl. das erwähnte Urteil vom heutigen Tage - BVerwG IV C 234.65 -). Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, kann es möglicherweise auf die von der Klägerin im Berufungsverfahren angebotenen Beweise ankommen, insbesondere darauf, ob die von ihr angeführten Betriebe für die Umgebung in der Weise prägend sind, daß sie zur Unbedenklichkeit des Vorhabens der Klägerin führen. Dabei wird der Verwaltungsgerichtshof zu beachten haben, daß nach den erwähnten Urteilen des Senatsvom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67, IV C 15.68 und IV C 96.67 - ein neues Vorhaben nicht mit der vorhandenen Bebauung übereinzustimmen oder eine in ihr etwa zum Ausdruck kommende Konzeption fortzusetzen braucht; unzulässig ist ein Vorhaben vielmehr erst dann, wenn seine Verwirklichung einen bodenrechtlich relevanten Widerspruch zu der vorhandenen Bebauung hervorrufen, insbesondere die vorhandene Situation mehr als nur geringfügig verschlechtern würde. In diesem Zusammenhang könnte sich die Klägerin allerdings nicht darauf berufen, daß der Bau der Werkhalle gegenüber der gegenwärtigen Nutzung des Grundstücks zu einer Verbesserung führen würde. Denn ob diese Erweiterung des Betriebes der Klägerin auf das neu erworbene Grundstück zu dem Gebietscharakter in Widerspruch steht, bedarf gerade der Prüfung; die gegenwärtige Nutzung des unbebauten Grundstücks für betriebliche Zwecke der Klägerin kann daher nicht als Maßstab für die Zulässigkeit des Bauvorhabens dienen. Ob bei den zu berücksichtigenden komplexen Gesichtspunkten der Vorbescheid gegen § 34 BBauG verstößt und ein solcher Verstoß den Beigeladenen zu 2) in seinem Eigentum verletzt, dürfte sich nach Auffassung des Senats nur auf Grund einer Ortsbesichtigung beurteilen lassen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Külz
Clauß
Isendahl
Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Sendler