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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1962, Az.: III ZR 10/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.10.1962
Aktenzeichen
III ZR 10/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 13847
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 26.10.1961

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 26. Oktober 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Am 30. Juli 1948 stellte eine Frau S. bei der dem Ma. der beklagten St. unterstellten Betreuungsstelle für politisch, rassisch und religiös Verfolge einen Aufnahmeantrag für die Betreuung, in dem sie eidesstattlich versicherte, daß sie als Halbjüdin auf Grund der Nürnberger Gesetze verhaftet worden und vom 10. Februar 1943 bis 16. Mai 1945 in den Konzentrationslagern A. und Ne. inhaftiert gewesen sei. Hierauf stellte ihr die Betreuungsstelle am 6. September 1948 eine Bescheinigung aus, wonach sie aus rassischen Gründen verfolgt worden sei und zum Kreis der vom Amt betreuten Personen gehöre. Am 14. April 1949 erhielt sie von der Betreuungsstelle eine neue Bescheinigung, in der es hieß, daß Frau S. als rassisch Verfolgte anerkannt sei, sich im Besitz eines Betreuungsscheines befinde und zwei Jahre und drei Monate in den Konzentrationslagern A. und Ne. gewesen sei. Unter dem 10. Mai 1950 erhielt Frau S. dann schließlich noch eine Bestätigung von der Betreuungsstelle, in der zum Ausdruck gebracht war, daß Frau S. als rassisch Verfolgte betreut werde, einen Wiedergutmachungsantrag eingereicht habe, sich um eine Ausfallbürgschaft bewerbe und diese Bewerbung befürwortet werde.

2

Unstreitig hat sich Frau S. nicht aus rassischen Gründen, sondern wegen ihrer zahlreichen Vorstrafen als Kriminelle im Konzentrationslager befunden, und zwar von Mitte 1944 bis Mai 1945. Laut Strafregisterauszug vom 16. August 1950 ist sie bis 1943 15 mal bestraft gewesen, meist wegen Diebstahls und daneben wegen Abtreibung, Urkundenfälschung und Unterschlagung.

3

Am 8. November 1950 wurde Frau S. von der Betreuung ausgeschlossen. Diese Maßnahme war darauf zurückzuführen, daß der Kläger am 12. August 1950 bei der Betreuungsstelle vorgesprochen und darauf hingewiesen hatte, daß die Angaben der Frau S. über ihre Verfolgteneigenschaft falsch seien.

4

Wegen verschiedener Straf taten, unter anderem deshalb, weil sie sich durch falsche Angaben über die Zeit der erlittenen Konzentrationslagerhaft einen Ausweis der Betreuungsstelle erschlichen hatte, wurde Frau S. durch die Strafkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main am 29. November 1959 - 10 Kls 7/54 - zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt.

5

Der Kläger, der Inhaber einer Textilgroßhandlung in F. a.M. war, lernte Frau S. und deren Ehemann 1949 kennen. Die Eheleute S. erzählten ihm, Frau S. sei rassisch Verfolgte und habe erhebliche Wiedergutmachungsleistungen zu erwarten. Sie boten dem Kläger ihre Beteiligung an dem Unternehmen des Klägers an und legten ihm dabei den Betreuungsschein vom 6. September 1948 und die Bescheinigung der Betreuungsstelle vom 14. April 1949 vor.

6

Am 5. Dezember 1949 schloß der Kläger mit Frau S. einen notariellen Vertrag über die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft, nach dem der Kläger das Textilhandelsgeschäft und Frau S. 12.000 DM einbringen sollten. Die vom Kläger und Frau S. gegründete offene Handelsgesellschaft geriet bereite einige Monate nach ihrer Errichtung in Schwierigkeiten, die am 8. November 1950 zur Einleitung eines Vergleichsverfahrens und später zum völligen Erliegen des Geschäftes führten.

7

Der Kläger hat diese Schwierigkeiten darauf zurückgeführt, daß Frau S. Waren im Werte von etwa 4.000 DM für sich selbst verkauft und ihr in dem Geschäft beschäftigter Ehemann etwa 3.000 DM unterschlagen habe. Er hat für seinen ihm durch Frau S. verursachten Schaden die beklagte St. verantwortlich gemacht und hierzu vorgetragen:

8

Er habe Frau S. nur im Hinblick auf deren angebliche Verfolgteneigenschaft in sein Geschäft aufgenommen und auf die in ihren Händen befindlichen Bescheinigungen der Betreuungsstelle vertraut. Außerdem sei ihn auch bei einer persönlichen Vorsprache im November 1949 bei der Betreuungsstelle durch den Sachbearbeiter G. erklärt worden, daß Frau S. einwandfrei rassisch Verfolgte sei und erhebliche Wiedergutmachungsleistungen zu erwarten habe.

9

Die Bediensteten der beklagten St. hätten aber bei Anerkennung der Frau S. als rassisch Verfolgte, bei der Ausstellung der Bescheinigungen und der Erteilung der Auskunft ihre Amtspflichten grob fahrlässig verletzt, da sie die Unrichtigkeit der Angaben der Frau S. ohne weiteres hätten erkennen können. Als die Kriminalpolizei auf seine Veranlassung im August 1950 die Ermittlungen aufgenommen und in seinem Beisein die Betreuungsakten eingesehen habe, sei sofort festgestellt worden, daß die vorhandenen Unterlagen derartig lückenhaft und widerspruchsvoll gewesen seien, daß schon bei der ersten Einsicht klar gewesen sei, daß ein offensichtlicher Schwindel vorliege.

10

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.000 DM nebst Zinsen zu zahlen und ihre Verpflichtung zur Tragung allen weiteren Schadens festzustellen.

11

Die beklagte St. hat Klageabweisung beantragt.

12

Sie hat bestritten, eine mündliche Auskunft erteilt zu haben und vorgetragen, die von ihr ausgestellten Bescheinigungen hätten den im Zeitpunkt der. Ausstellung bekannten Tatsachen entsprochen. Sie seien außerdem für den vom Kläger geltend gemachten Schaden nicht ursächlich gewesen. Aus dem Besitz des Betreuungsausweises hätte der Kläger weder auf eine wirtschaftliche Zuverlässigkeit noch auf eine charakterliche Integrität der Frau S. schließen dürfen.

13

Mit Urteil vom 5. Mai 1955 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat in seinem ersten Urteil vom 1. März 1956 auf die Berufung des Klägers das landgerichtliche Urteil bestätigt.

14

Der jetzt erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 22. Mai 1958 - III ZR 99/56 - unter Aufhebung eines zunächst von ihn gegen den Kläger erlassenen Versäumnisurteils sowie des ersten Berufungsurteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

15

In seinem nach der Zurückverweisung ergangenen Urteil vom 26. Oktober 1961 hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers wiederum zurückgewiesen.

16

Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Die beklagte St. bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

17

1.

Der Kläger hat seinen Klageanspruch darauf gestützt, daß Beamte der Beklagten bei Anerkennung der Frau S. als rassisch Verfolgte und bei Ausstellung des Betreuungsausweises und zweier weiterer Bescheinigungen für Frau S. und einer mündlichen Auskunftserteilung an ihn schuldhaft ihre Amtspflicht verletzt hätten.

18

Das erste Berufungsurteil hat die Begründetheit eines solchen Anspruches mit der Erwägung verneint, aus den Bescheinigungen und der vom Kläger behaupteten mündlichen Auskunft lasse sich der Anspruch des Klägers nicht herleiten. Die Bescheinigungen und die Auskunft hätten dem Akteninhalt entsprochen. Zu einer Nachprüfung der Unterlagen seien die Beamten bei der Bescheinigungsausstellung und Auskunftserteilung nicht verpflichtet gewesen. Aber auch dann, wenn bei der Anerkennung der Frau S. als rassisch Verfolgte und bei der Ausstellung des entsprechenden Betreuungsausweises amtspflichtwidrig verfahren worden sei, könne der Kläger keine Ansprüche stellen, weil es sich bei der Pflicht zu einer ordnungsmäßigen Nachprüfung der diesbezüglichen Voraussetzungen nicht um eine dem Beamten dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht gehandelt habe.

19

Das erste Revisionsurteil hat diese Klagegründe geprüft und gleichfalls für unbegründet gefunden, der Sache nach also insoweit das damalige Klagebegehren abgewiesen. Allein wegen einer aus der Anerkennung der Frau S. als rassisch Verfolgte und der Ausstellung des entsprechenden Betreuungsausweises abzuleitenden Amtshaftung hat es, wie die Gründe des Revisionsurteils eindeutig klarstellen, die Zurückverweisung ausgesprochen. Es hat hierzu ausgeführt: Das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers nicht umfassend genug geprüft. Auch wenn ein Akt seiner "Natur nach" nur dem Interesse einer bestimmten Einzelperson zu dienen bestimmt sei, müsse der Beamte bei seinem Erlaß sein Amt "sachlich und im Einklang von Treu und Glauben und guter Sitte" führen, wie dies bei jeder dienstlichen Tätigkeit seine Pflicht sei. Diese Pflicht, die dem Beamten gegenüber jedem Dritten obliege, könne möglicherweise von den Bediensteten der beklagten St. vernachlässigt worden sein. Unter diesem Gesichtspunkt müsse das Berufungsgericht zu der Berechtigung des Klageanspruches noch Stellung nehmen. Der Kläger habe nämlich behauptet, er habe im Sommer 1950 auf Grund eigener Ermittlungen Anzeige erstattet, daß Frau S. unwahre Angaben gemacht habe, und bei dem Eingreifen der Kriminalpolizei in seinem Beisein sei

"sofort festgestellt worden, daß die vorhandenen Unterlagen derartig lückenhaft und widerspruchsvoll gewesen seien, daß schon bei der ersten Einsicht zu ersehen gewesen sei, daß ein offensichtlicher Schwindel vorliege".

20

Dabei werde freilich zu beachten sein, daß nicht der objektive Fehlgriff schon eine Haftung begründe, sondern nur ein schuldhaftes Verhalten der Beamten. Nur wenn sie mit der Möglichkeit eines "Schwindels"auf Grund der ihnen bekannten oder von ihnen feststellbaren Tatsachen hätten rechnen müssen, könne ihnen ein "Vorwurf gemacht werden".

21

Dies bedeutet aber, daß der Kläger nach der Zurückverweisung weder vor dem Berufungsgericht noch vor dem Revisionsgericht die Unbegründetheit der Klagegründe, soweit sie zurückgewiesen sind - auch nicht auf Grund neuer Tatsachen - in Frage stellen kann. Diese Klagegründe sind vielmehr von dem ersten Revisionsurteil abschließend verneint worden. Eine gegenteilige Auffassung liefe, wie RGZ 90, 23/26 mit Recht betont hat, darauf hinaus, in Fällen gleicher verfahrensrechtlicher läge eine unbeschränkte und unabsehbare Wiederholung der Erörterung bereits erledigter Streitpunkte zu ermöglichen, die mit den Anforderungen einer gesunden Prozeßführung unvereinbar wäre (vgl. auch III ZR 53/58 vom 25. Mai 1959; III ZR 102/61 vom 28. Juni 1962; Bötticher in MDR 1961 S. 805, besonders Seite 808 Ziff. 3).

22

Der Kläger kann daher sein Klagebegehren nicht mehr mit Erfolg auf eine Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagten bei Ausstellung der zwei Bescheinigungen und bei der Auskunftserteilung stützen.

23

2.

Das Berufungsgericht hat daher mit Recht seine erneute Prüfung nur auf das Verhalten der Beamten der Beklagten bei der Anerkennung der Frau S. als rassisch Verfolgte und der Ausstellung des entsprechenden Betreuungsausweises beschränkt und ist davon ausgegangen, daß maßgebend für die Frage, ob sich die Angaben der Frau S. als ein offensichtlicher Schwindel dargestellt hätten, der Zeitpunkt der Anerkennung der Frau S. als rassisch Verfolgte gewesen sei, d.h. der 6. September 1948, da ihr an diesem Tage der Betreuungsausweis erteilt worden sei. Es hat im Rahmen dieser Prüfung ausgeführt: Soweit die Angaben der Frau S. sich erst in der Folgezeit als widerspruchsvoll erwiesen hätten, müßten sie außer Betracht bleiben, da sie nicht ursächlich für die bereits getroffene Anerkennung der Frau S. als rassisch Verfolgte gewesen seien. Deshalb schiede für die Frage, ob sich der Fall S. bereits im September 1948 als offensichtlicher Schwindel dargestellt habe, die Tatsache aus, daß Frau S. ihre uneheliche Geburt verschwiegen, über ihren früheren Ehemann Gr. falsche Angaben gemacht und zu Unrecht behauptet habe, ein aus der Ehe mit Gr. hervorgegangenes Kind sei im Konzentrationslager umgekommen. Alle diese Umstände seien im Zeitpunkt der Anerkennung der Verfolgteneigenschaft der Frau S. im Herbst 1948 noch nicht bekannt gewesen, da der Betreuungsstelle damals Personenstandsurkunden nicht zur Verfügung gestanden hätten und Frau S. erklärt habe, daß ihr alle früheren Unterlagen verloren gegangen seien. Unstreitig habe sich die Unrichtigkeit der vorstehend genannten falschen Angaben erst durch die eigenen Ermittlungen des Klägers im Herbst 1950 ergeben.

24

Soweit es sich um die Angaben der Frau S. über den Namen und die Abstammung ihres Vaters handele, lasse sich nicht feststellen, daß diese Angaben bereits im Herbst 1948 widerspruchsvoll gewesen seien. Der Zeuge H., der im Jahre 1950 auf Anzeige des Klägers die Ermittlungen gegen Frau S. eingeleitet und dabei auch die Betreuungsakten eingesehen habe, habe zwar bekundet, er habe damals Antragsformulare gesehen, in denen der Vater der Frau S. einmal als Viehhändler aus dem Rh. und ein anderes Mal als Ingenieur aus Ki. bezeichnet gewesen sei. Der Zeuge habe aber nicht bekunden können, aus welcher Zeit die Formulare mit den sich widersprechenden Vaterschaftsangaben stammten, insbesondere nicht, ob diese Unterlagen ein Datum getragen hätten, das darauf hingedeutet habe, daß die Unterlagen schon im Herbst 1948 vorgelegen hätten. Die vom Zeugen H. erwähnten Formulare seien weder in den Betreuungsakten noch in den Strafakten der Frau S., die vorgelegen hätten, enthalten. Daß die Formulare nicht mehr aufzufinden seien, rechtfertige nicht, zugunsten des Klägers zu unterstellen, daß sie im damaligen Zeitpunkt der Betreuungsstelle vorgelegen hätten. Denn es bestehe kein Anhalt dafür, daß die Urkunden von der beklagten St. beiseite gebracht worden seien.

25

Von den in den Betreuungsakten vorhandenen Unterlagen könnten nach dem Datum nur die Blatt 1 bis 5, 7, 41, 42 und 44 befindlichen Urkunden am 6. September 1948 vorgelegen haben.

26

Widersprüche in diesen Unterlagen ergäben sich in folgenden Punkten:

27

Im Aufnahmeantrag vom 30. Juli 1948 habe Frau S. sich als unbestraft bezeichnet, während der Strafregisterauszug der Staatsanwaltschaft in K. vom 26. August 1948, der der Betreuungsstelle Ende August 1948 zugegangen sein müsse, eine Vorstrafe von neun Monaten Gefängnis wegen Diebstahls aus dem Jahre 1946 verzeichne. Dies habe der Betreuungsstelle jedoch unerheblich erscheinen können, da es in erster Linie auf die Feststellung des Verhaltens der Frau S. in der Zeit vor 1945 angekommen sei. Die Betreuungsstelle habe daher davon ausgehen können, daß Vorstrafen aus früherer Zeit, die der Anerkennung als politisch oder rassisch Verfolgte entgegengestanden hätten, nicht vorlagen. Daß es nicht zu einem Bekanntwerden der zahlreichen früheren Vorstrafen der Frau S. in der Zeit vor 1945 gekommen sei, brauche die beklagte St. nicht zu vertreten. Dies beruhe darauf, daß Frau S. die Betreuungsstelle über ihren Geburtsort getäuscht habe, so daß die Betreuungsstelle sich wegen der Vorstrafen nicht an das für den Geburtsort zuständige Strafregister habe wenden können.

28

Ein offensichtlicher Widerspruch in den Angaben der Frau S., der für die Frage der Anerkennung der Frau S. als rassisch Verfolgte von Bedeutung gewesen sei, ergebe sich auch daraus, daß Frau S. sich im Aufnahmeantrag als Halbjüdin bezeichnet und in der dem Aufnahmeantrag beigefügten Notiz vom 17. Mai 1945 den Mädchennamen ihrer Mutter mit "N." angegeben habe, während es in dem Schreiben des Kriminalamtes Ha. vom 8. März 1948 laute, Frau Str. habe sich der Kriminalpolizei gegenüber am 16. Mai 1945 als arisch bezeichnet und den Mädchennamen ihrer Mutter mit "Ste." angegeben. Es lasse sich aber nicht nachweisen, ob sich das Schreiben vom 8. März 1948 bereits am 6. September 1948 in den Betreuungsakten befunden habe oder erst nachträglich in sie hineingekommen sei. Es spreche zwar manches dafür, daß es bereits im Herbst 1948 der Betreuungsstelle vorgelegen habe, sicher sei dies aber nicht. Auch die Aussage des Zeugen G., der den Betreuungsfall seinerzeit bearbeitet habe, erbringe keinen Beweis, Dieser bekunde, er könne sich nicht daran erinnern, welche Unterlagen ihm bei der Ausstellung des Betreuungsausweises vorgelegen hätten. Er bezeichne es zwar als wahrscheinlich, daß die Notiz vom 17. Mai 1945, in der der Name der Mutter mit "N." angegeben sei, dem Aufnahmeantrag beigelegen habe, vermöge aber nicht zu sagen, ob das Schreiben vom 8. März 1948 mit dem anders lautenden Inhalt auch schon vorgelegen habe.

29

Es lasse sich daher nicht feststellen, ob die sich jetzt aus den Akten ergebenden Widersprüche schon am 6. September 1948 ersichtlich gewesen seien, und es sei daher nicht erwiesen, daß die Angaben der Frau S. sich bereits im Zeitpunkt ihrer Anerkennung als rassisch Verfolgte als "ein offensichtlicher Schwindel" dargestellt hätten.

30

3.

Diesen Ausführungen des Berufungsgerichtes kann ein Rechtsirrtum nicht entnommen werden.

31

Fehl geht zunächst die Rüge der Revision, schon der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, daß es für die hiernach bedeutsame Beurteilung des Verhaltens der Beamten der Beklagten allein auf den Zeitpunkt der Anerkennung der Frau S. als rassisch Verfolgte, d.h. auf die Lage am 6. September 1948, ankomme, sei fehlerhaft. Dies ergibt sich bereits aus den zu Ziff. 1) erfolgten Erörterungen. Das Berufungsgericht hat keine Veranlassung gehabt, sich mit dem beanstandeten Verhalten der Beamten der Beklagten, soweit es in die Zeit nach der Anerkennung der Frau S. als rassisch Verfolgte und der Ausstellung des entsprechenden Betreuungsausweises gefallen ist, noch einmal auseinanderzusetzen. Nach den aufgezeigten Gründen des ersten Revisionsurteils hat es dies nicht einmal tun dürfen.

32

4.

Soweit es sich um das Verhalten der Beklagten bei Anerkennung der Frau S. als rassisch Verfolgte und der Ausstellung des Betreuungsausweises handelt, ist die Revision der Ansicht, daß die Bearbeitung der Sache in ihren Einzelheiten ungewöhnlich unzulänglich gewesen sei und auch bescheidensten Anforderungen nicht genügt habe, und führt hierzu aus: In Zeitpunkt der Antragstellung der Frau S. sei hinlänglich bekannt gewesen, daß Entschädigungsansprüche vielfach von zweifelhaften Elementen in betrügerischer Weise erhoben worden seien. Dies habe aber eine Amtspflicht zu Nachforschungen begründet, zumal bei Frau S. eine besondere Notlage, die eine sofortige Hilfe erfordert habe, nicht vorgelegen habe. Es hätten Erklärungen irgendwelcher Personen beschafft werden können, die Angaben über die tatsächliche Haftzeit, den Haftgrund und über die Persönlichkeit der Frau S. zu machen vermochten. Auch seien die Verhältnisse in Deutschland wieder so gewesen, daß behördlichen Nachforschungen deutscher Stellen im allgemeinen nichts mehr im Wege gestanden habe. Da nach den Angaben der Frau S. diese in K. geboren und in Westdeutschland wohnhaft gewesen war, habe nicht der geringste Grund für das Unterbleiben aller Nachforschungen bestanden. Schon eine Anfrage bei einem Meldeamt ihres früheren Wohnsitzes hätte sofort Unstimmigkeiten im Namen und vor allen im Geburtsort ergeben. Das Betrugsmanöver der Frau S. wäre alsdann bei einem Mindestmaß behördlicher Sorgfalt sofort aufgeklärt worden. Die Anforderung eines Strafregisterauszuges sei die einzige Maßnahme der Prüfung gewesen, wobei man diese Anfrage nach K. gerichtet habe, ohne die einfache Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Frau S. über ihren Geburtsort vorzunehmen. Diese einzige Prüfungsmaßnahme habe auch noch ergeben, daß Frau S. nicht unerheblich, nämlich mit neun Monaten Gefängnis wegen Diebstahls und Unterschlagung vorbestraft gewesen sei und diese Vorstrafe bei Antragstellung zweifelsfrei vorsätzlich in der eidesstattlichen Versicherung verschwiegen habe, was vom Berufungsgericht übersehen worden sei. Selbst wenn die weiteren vom Berufungsgericht erörterten Unrichtigkeiten am 6. September 1948 noch nicht erkannt gewesen sein sollten, so sei die Anerkennung als Verfolgte unter den mit Sicherheit erkennbaren Umständen eine ungewöhnlich grobe Amtspflichtverletzung gewesen.

33

Diesen Ausführungen der Revision käme sicherlich eine Bedeutung zu, wenn es sich bei den hier gegenständlichen Amtspflichten der Beamten der Beklagten um Amtspflichten gehandelt hätte, die den Beamten gegenüber dem Kläger deshalb bestanden hätten, weil sie eine ihrer "Natur nach" dem Interesse einer bestimmten Einzelperson, hier des Klägers, dienende Amtshandlung betroffen hätten. Daß jedoch aus dieser Erwägung heraus den Beamten eine dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht nicht bestand, ist bereits, wie oben zu Ziffer 1) ausgeführt wurde, im ersten Berufungsurteil verneint und vom ersten Revisionsurteil bestätigt worden. Soweit die Revision dem ersten Revisionsurteil entnehmen sollte, dort sei ausgesprochen worden, den Beamten hätte dem Kläger gegenüber die gleiche Amtspflicht obgelegen, wie einer Person gegenüber, der die jeweilige Amtshandlung "ihrer Natur nach" zu dienen bestimmt sei, so verkennt sie die Tragweite des von dem erkennenden Senat im ersten Revisionsurteil ausgesprochenen Satzes:

"Auch wenn ein Akt Deiner "Natur nach" nur dem Interesse einer bestimmten Einzelperson zu dienen bestimmt ist, muß der Beamte bei seinem Erlaß sein Amt "sachlich und im Einklang von Treu und Glauben und guter Sitte" führen, wie es bei jeder dienstlichen Tätigkeitseine Pflicht ist, die ihm gegenüber jedem Dritten obliegt" (RGZ 154, 201, 208).

34

Schon in seinem Urteil vom 18. Oktober 1962 (III ZR 134/61) hat sich der hier erkennende Senat mit der Tragweite dieses Satzes auseinandergesetzt und hierzu ausgeführt:

35

Führt der Beamte bei seiner Tätigkeit sein Amt nicht sachlich und im Einklang mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte, so mißbraucht er sein Ant. Die Pflicht aber, sich jedes solchen Mißbrauchs zu enthalten, obliegt ihm gegenüber jedem Dritten, der durch den Mißbrauch geschädigt werden könnte.

36

Dieses Abstellen auf eine nicht nur sachlich unrichtige, sondern zugleich auch im Widerspruch mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte stehende Amtshandlung zeigt, daß ein Amtsmißbrauch nicht bei jeder schuldhaften Amtspflichtverletzung schlechthin vorliegt. Läge bereits in jeder schuldhaft sachlich unrichtigen Amtshandlung ein Amtsmißbrauch und damit eine zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung, so wäre die in § 839 BGB ausgesprochene gesetzliche Einschränkung, daß die Amtspflicht gegenüber einen Dritten bestehen muß, praktisch bedeutungslos.

37

Wenn also als Voraussetzung für den Amtsmißbrauch eine nicht sachgerechte Amtsführung noch nicht ausreicht, sondern ein Handeln im Widerspruch mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte gegeben sein muß, so scheint das auf den in § 826 BGB geregelten Sachverhalt hinzuweisen, wonach derjenige zum Schadensersatz verpflichtet ist, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt. Richtig ist zwar, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 826 BGB die Haftung des Beamten sich nicht nach dieser Bestimmung, sondern nach § 839 BGB richtet, weil die Erweiterung der Beamtenhaftung den engeren Tatbestand des § 826 BGB einschließt, sofern dieser zugleich die Verletzung einer dem Beamten Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht enthält, so daß die Anwendung des § 826 BGB neben der des § 839 BGB entfällt (RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 1; BGHZ 3, 94, 101) [BGH 12.07.1951 - III ZR 168/50]. In der Regel wird auch jedes Handeln eines Beamten, das die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt, den Tatbestand eines Amtsmißbrauchs in besonders eindrucksvoller Weise verwirklichen. Jedoch wäre es verfehlt, einen zur Haftung nach § 839 BGB führenden Amtsmißbrauch nur bei Verwirklichung des Tatbestandes des § 826 BGB zu erblicken. Eine Amtshandlung kann vielmehr bei Widerspruch zu den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte als haftungsbegründend auch dann angesehen werden, wenn sie nicht, wie in § 826 BGB gefordert, vorsätzlich begangen ist; denn § 839 BGB läßt bereits bei fahrlässigen Handeln eine Haftung eintreten.

38

Der Umstand, daß keinerlei Anhaltspunkte behauptet werden oder ersichtlich sind, die darauf hindeuten, der im vorliegenden Fall tätig gewordene Beamte hätte den Vorsatz der Schadenszufügung gehabt, braucht daher einer Haftung wegen Amtsmißbrauchs nicht entgegenzustehen.

39

Wann eine Amtshandlung im Widerspruch mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte steht, bedarf keiner abschließenden und erschöpfenden Erörterung. Bei der Vielfalt der Sachverhalte, in denen hoheitliches und fürsorgerisches Verwaltungshandeln sich verwirklicht, werden generalisierende Regeln und Grundsätze sich nur in wenigen Richtungen darüber aufstellen lassen, wann eine Amtshandlung im Widerspruch mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte steht. Vielmehr wird die Beurteilung, wie bei jeglicher Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben, auf den Einzelfall abzustellen haben, wobei diese Beurteilung des Einzelfalles weitgehend der tatrichterlichen Würdigung unterfällt.

40

In dem hier zur Entscheidung stehenden Fall ist ein "Amtsmißbrauch" bereits aus folgenden Erwägungen zu verneinen: Den Beamten der beklagten St. wird vom Kläger zur Last gelegt, bei ihrer Tätigkeit anläßlich der Anerkennung der Frau S. als rassisch Verfolgte und der Ausstellung des Betreuungsausweises ungewöhnlich unzulänglich und den bescheidensten Anforderungen nicht genügend vorgegangen zu sein.

41

Diese Anerkennung der Frau S. als rassisch Verfolgte und die Ausstellung des Betreuungsausweises und damit das Verhalten der Beamten ist an sich im Blick auf unbeteiligte Dritte wertneutral gewesen. Das heißt, dieses Verhalten an sich, selbst wenn es unzulänglich gewesen ist und den innerdienstlichen Vorschriften nicht entsprochen hat und damit insoweit als eine schuldhafte Amtspflicht Verletzung anzusehen wäre, ist noch nicht geeignet gewesen, in die Belange solcher Dritter einzugreifen, die nach der besonderen Natur dieser Amtsgeschäfte durch diese nicht berührt wurden; es hat nicht schon an sich einen Verstoß gegen Treu und Glauben und gute Sitte enthalten.

42

Zu dem hiernach wertneutralen Verhalten der Beamten muß also noch ein weiterer Umstand hinzutreten, der dieses Verhalten als einen Verstoß gegen Treu und Glauben und gute Sitte erscheinen läßt. Ein solcher Umstand könnte nach dem Sachverhalt des zur Entscheidung stehenden Falles nur darin gefunden werden, daß den Beamten bei hinreichender Sorgfalt der Verdacht hätte kommen müssen, die Anerkennung der Frau S. als rassisch Verfolgte und die Ausstellung des Betreuungsausweises könnten zum Nachteil auch solcher Dritter, die nach der Natur dieser Amtsgeschäfte durch diese nicht berührt werden, ausgenutzt werden; es könnte deshalb solchen Dritten aus dem Verhalten der Beamten ein Schaden entstehen. Erst wenn die Beamten in Kenntnis dieses Umstandes die Anerkennung als rassisch Verfolgte und die Ausstellung des Betreuungsausweises vornahmen, könnte von einem gegen die Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte verstoßenden Handeln gesprochen werden.

43

Zwar bildet die Kenntnis oder die Voraussehbarkeit eines Schadens bei Verletzung einer einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht nicht die Voraussetzung der Haftung aus § 839 BGB; vielmehr haftet der Beamte bei Verletzung dieser Amtspflicht ohne Rücksicht darauf, ob für ihn bestimmte oder entferntere Schadenswirkungen voraussehbar waren oder nicht. Anderes gilt aber da, wo die an sich wertneutrale Amtshandlung gerade erst dadurch zum Amtsmißbrauch und damit zum Verstoß gegen eine Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht wird, daß sie vorgenommen wird, obgleich erkennbar ist, dem Dritten werde unter Ausnutzung dieser Amtshandlung möglicherweise ein Schaden zugefügt. In solchen Fällen gehört die Erkennbarkeit des möglichen Schadenseintritts zu dem die Haftung begründenden Tatbestand. Deshalb ist in solchen Fällen eine Haftung nach § 839 BGB nur begründet, wenn der Beamte auch die Möglichkeit des Eintritts eines Schadens erkannt hatte oder hätte erkennen müssen.

44

Fehlt es an der erforderlichen Erkennbarkeit, so liegt also ein Handeln gegen Treu und Glauben und damit ein zur Amtshaftung führender Tatbestand nicht vor.

45

5.

In der Tat fehlt es im vorliegenden Fall an der erörterten Erkennbarkeit des Schadens. Sie wäre nur zu bejahen gewesen, wenn die Beamten den Schwindel der Frau S. erkannt hätten oder wenn er so offensichtlich gewesen wäre, daß sie ihn bei Anwendung der zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen hatten. Denn nur in diesem Falle hätten sie auch damit zu rechnen gehabt, daß von einer erschwindelten Anerkennung als rassisch Verfolgte und dem entsprechenden Betreuungsausweis auch gegenüber Dritten betrügerischer Gebrauch gemacht werden könne.

46

Daß die Beamten den Schwindel erkannt haben, behauptet der Kläger selbst nicht einmal; dafür aber, daß der Schwindel so offensichtlich gewesen sei, daß die Beamten ihn zu erkennen hatten, hat der Kläger, wie das Berufungsgericht ausführt, nicht den Beweis erbracht.

47

Die von der Revision insoweit hinsichtlich der Beweisaufnahme und Beweiswürdigung erhobenen prozessualen Rügen greifen nicht durch.

48

Mit der Frage, daß Frau S. sich im Aufnahmeantrag vom 30. Juli 1948 als unbestraft bezeichnet, der Strafregisterauszug aber eine Gefängnisstrafe von neun Monaten aus dem Jahre 1946 ausgewiesen hat, hat sich das Berufungsgericht sehr eingehend beschäftigt. Im Tatbestand des Berufungsurteils ist festgestellt, daß im Aufnahmeantrag die Richtigkeit der Angaben eidesstattlich versichert ist. Allein der Umstand, daß das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen die eidesstattliche Versicherung - ganz abgesehen davon, ob ihr überhaupt im strafrechtlichen Sinne eine Bedeutung beizumessen ist - nicht noch einmal ausdrücklich erwähnt hat, läßt nicht den Schluß zu, daß es sie übersehen hat.

49

Unbegründet ist ferner die Rüge, das Berufungsgericht habe auch hinsichtlich weiterer Unterlagen, insbesondere hinsichtlich des Schreibens des Kriminalamtes Ha. vom 8. März 1948, zu Unrecht den Kläger in vollem Umfange für beweispflichtig erklärt. Der Kläger, der aus den von ihm behaupteten Tatsachen Rechte herleiten will, hat diese Tatsachen zu beweisen. Entscheidend ist alsdann allein, ob der Tatsachenrichter aus der Beweisaufnahme einen so hohen Grad von Wahrscheinlichkeit für die Behauptungen des Klägers entnehmen konnte, daß er nach der Lebenserfahrung der Gewißheit gleichkommt (vgl. RGZ 162, 223, 229; 163, 321, 324). Es ist nicht erkenntlich, daß das Berufungsgericht dies bei seiner ersichtlich eingehenden Beweiswürdigung verkannt hätte. Zweifel, die danach an der Richtigkeit der Behauptungen verblieben, gehen zu Lasten des beweispflichtigen Klägers.

50

6.

Soweit die Revision schließlich noch darauf hinweist, daß der Schaden des Klägers auch auf später unterlassene Maßnahmen der Beamten der Beklagten zurückzuführen sei, da so offensichtlich törichte und unglaubwürdige Angaben der Frau S. vorgelegen hätten, daß das jedermann, selbst wenn er über keinerlei Sachkenntnis verfügte, hätte auffallen müssen, ist dieses Vorbringen rechtsunerheblich. Ansprüche, die der Kläger daraus herleiten will, sind schon durch das erste Berufungsurteil und das dieses insoweit bestätigende erste Revisionsurteil abschließend als unbegründes erachtet worden, wie bereits oben unter Ziffer 1 ausgeführt worden ist.

51

7.

Selbst wenn man das Verhalten der Beamten bei der Überprüfung der Angaben der Frau S. als grob fahrlässig ansehen wollte, so liegt nach alledem ein Amtsmißbrauch gegenüber dem Kläger, der eine Schadensersatzpflicht begründen könnte, darin nicht.

52

Die Revision muß deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger gemäß § 97 ZPO zu tragen.

Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Hußla
Dr. Reinhardt