Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.05.1959, Az.: III ZR 53/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.05.1959
- Aktenzeichen
- III ZR 53/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14160
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts München - 09.01.1958
Prozessführer
der Frau Maria E. in M., B.straße ...,
Prozessgegner
den Freistaat Bayern, vertreten durch die Finanzmittelstelle M. des Landes Bayern,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Gähtgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Januar 1958 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin wurde im Jahre 1946 von dem inzwischen verstorbenen jüdischen Händler G. der Spruchkammer M. bezichtigt, sie hätte Grauer im Jahre 1938 bei der Gestapo wegen staatsfeindlicher Äußerungen denunziert; infolgedessen sei er über ein Jahr in ein Konzentrationslager geschafft worden. Der öffentliche Kläger leitete darauf ein Spruchkammerverfahren auf Grund des Bayerischen Befreiungsgesetzes (Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946 - GVBl 145) gegen die Klägerin ein. Die Spruchkammer IV erließ am 23. September 1946 einen Spruch, der die Klägerin als Belastete in Gruppe II einstufte und sie für zwei Jahre in ein Arbeitslager einwies. Die Spruchkammer sah auf Grund der Verhandlung und Beweisaufnahme, insbesondere auf Grund der Aussagen der Eheleute G., eine Denunziation zum Nachteil von G. als erwiesen an.
Gleichzeitig mit dieser Entscheidung erließ die Spruchkammer einen Festnahmebefehl. Die Klägerin war daraufhin zunächst vom 23. September 1946 bis 3. März 1947 im Gefängnis Stadelheim (bei München) und vom 4. März 1947 bis 1. März 1948 im Frauen-Internierungslager Göggingen (bei Augsburg). Am 1. März 1948 wurde sie auf Anordnung der Militärregierung entlassen, doch erließ die Spruchkammer am 10. März 1948 auf Grund des inzwischen rechtskräftig gewordenen Spruches neuen Haftbefehl, weil die Militärregierung angab, die Entlassung sei irrtümlich erfolgt. Die Klägerin wurde am 7. April 1948 erneut festgenommen, aber wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes sogleich in das Interniertenkrankenhaus in Garmisch eingewiesen. Im September 1948 entließ das Bayerische Sonderministerium die Klägerin aus dem Arbeitslager und erließ später durch Gnadenerweis den Rest des Lagervollzuges.
Alle Rechtsmittel der Klägerin gegen die Maßnahmen der Spruchkammer waren zunächst erfolglos geblieben. Mit Beschluß vom 7. Juli 1949 hob jedoch der Kassationshof sämtliche Entscheidungen gegen die Klägerin auf und ordnete eine erneute Durchführung des Verfahrens an. Die Berufungskammer München stellte schließlich am 19. Juli 1950 fest, daß die Klägerin vom Befreiungsgesetz nicht betroffen sei, weil eine Denunziation zum Nachteil G.s nicht erwiesen sei, zumal G. nach den von ihr getroffenen Feststellungen unglaubwürdig gewesen sei.
Die Klägerin verlangt nunmehr Schadensersatz, hilfsweise eine Entschädigung wegen der durch das Verfahren erlittenen Nachteile. Sie meint, die Einleitung und Durchführung des Verfahrens, die zuerst erlassenen Entscheidungen sowie Erlaß und Vollzug der Haftbefehle seien, fehlerhaft gewesen. Aller zunächst an der Sache beteiligten Dienststellen hätten ihre Amtspflichten gröblich verletzt. Sie sei in der Haft, insbesondere in Göggingen, so krank geworden, daß sie jetzt dauernd arbeitsunfähig sei. Außerdem habe sie weitere Einbußen während der Haftzeit erlitten, insbesondere durch Diebstähle und Verlust ihrer Stellung. Sie hat im ersten Rechtszug zuletzt beantragt, das Land zur Zahlung von 6.000 DM sowie einer monatlichen Rente von 200 DM ab 1. Juli 1948 zu verurteilen.
Das beklagte Land hat um Abweisung der Klage gebeten, weil es an jeder Haftungsgrundlage fehle und insbesondere die beteiligten Beamten ihre der Klägerin gegenüber bestehenden Pflichten nicht schuldhaft verletzt hätten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hatte durch Urteil vom 30. März 1954 die dagegen von der Klägerin eingelegte Berufung zurückgewiesen. Der auch jetzt erkennende Senat des Bundesgerichtshofs hat diese Entscheidung durch Urteil vom 15. März 1956 (III ZR 203/54) im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als sie den Rentenanspruch der Klägerin betraf; in diesem Umfange wurde die Sache - unter Zurückweisung der Revision im übrigen - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Durch das nunmehr angefochtene Urteil hat das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin erneut zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die jetzige Revision der Klägerin, mit der sie ihren Anspruch auf Zahlung einer Rente in angemessener Höhe, mindestens in Höhe von monatlich 200 DM ab 1. Juli 1948 weiter verfolgt. Das Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das erste Revisionsurteil hatte im einzelnen dargelegt, daß eine Haftung aus unerlaubter Handlung mit Recht verneint sei, soweit die Klägerin ihre Ansprüche auf Freiheitsentziehung als solche stützte (I); es hatte dabei die einzelnen Vorgänge und Vorwürfe geprüft, insbesondere Art und Umfang des Ermittlungsverfahrens, die Anklageerhebung, die Entscheidungen der Spruchkammern, den Erlaß des Haftbefehls und die unterbliebenen förmlichen Haftprüfungen. Das Urteil hat in diesem gesamten Umfang die Amtshaftungsklage für unbegründet erklärt. Es hat weiter ausgeführt, daß es insoweit auch an einer sonstigen Rechtsgrundlage für den Klaganspruch fehle (II), daß insbesondere weder Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung noch auf Grund der Gesetze über die Entschädigung für unschuldig erlittene Haft beständen. Der Senat hat dann in einem besonderen Abschnitt (III) dargelegt, daß das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin aber nicht berücksichtigt habe, eine Amtspflichtverletzung habe mindestens deshalb vorgelegen, weil die Behörde einen Antrag der Lagerleitung vom Sommer 1947 auf Entlassung aus der Haft wegen des schlechten Gesundheitszustandes der Klägerin nicht beachtet habe; das Urteil müsse aufgehoben werden, damit der Tatrichter diesen Vortrag prüfen könne, weil der Anspruch auf Zahlung einer Rente sich danach teilweise als begründet erweisen könnte.
Das Berufungsgericht hat jetzt den vollständigen Sachverhalt erneut geprüft und einer rechtlichen Würdigung unterzogen, insbesondere auch die Frage, ob schuldhafte Amtspflichtverletzungen schon bei Einleitung und Durchführung des gesamten Verfahrens - unabhängig von den Vorgängen aus Sommer 1947 - vorlägen. Das war unrichtig, denn das klagabweisende Urteil des Landgerichts war durch die teilweise Zurückweisung der Revision zum Teil rechtskräftig geworden. Der Senat hatte zwar in der Formel seines Urteils vom 15. März 1956 das Berufungsurteil "unter Zurückweisung der Revision im übrigen" nur "insoweit aufgehoben, als es den Rentenanspruch betraf", aber diese Formel war nicht eindeutig, weil der Umfang der Zurückweisung des Rechtsmittels davon abhängig war, wie die verschiedenen von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche miteinander verknüpft waren. Deshalb müssen die Gründe des Urteils zur Erläuterung der mehrdeutigen Formel herangezogen werden. Die Urteilsgründe ergeben aber zweifelsfrei, daß das Urteil vom 15. März 1956 den gesamten Prozeßstoff bis auf den Vorfall vom Sommer 1947 erledigen wollte. Das war verfahrensrechtlich auch zulässig und wirksam. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Klägerin mit dem Vortrag der verschiedenen Amtspflichtverletzungen durch mehrere Beamte im Verlauf des langen Verfahrens und des Vollzuges verschiedene selbständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht (vgl. BGHZ 9, 22/27) oder für einen einheitlichen Zahlungsanspruch nur verschiedene Klaggründe vorgetragen hatte. Falls die Klägerin mehrere selbständige prozessuale Ansprüche erhoben hatte, wären alle Ansprüche bis auf den aus dem Vorfall vom Sommer 1957 abgeleiteten Anspruch abgewiesen; dabei war es zulässig, diese verschiedenen Ansprüche hilfsweise nebeneinander derart geltend zu machen, daß die Klägerin es dem Gericht überließ, in welcher Reihenfolge es die Ansprüche prüfen wollte (BGHZ 11, 192/195). Bei verschiedenen Klaggründen für denselben Anspruch darf das Gericht zwar nicht durch Teilurteil einzelne Klagegründe abweisen, wohl aber in einem Grundurteil bindend klarstellen, daß der Anspruch nur aus einem einzigen Klaggrund für gerechtfertigt erklärt wird (vgl. Urteil des Senats vom 2. Juli 1953 - III ZR 337/51). Dann kann ein Revisionsgericht auch in Fällen der vorliegenden Art den Streitstoff bei einer Zurückverweisung derart begrenzen, daß es die Zurückverweisung auf einen bestimmten Klagegrund beschränkt, wodurch dann im weiteren Verfahren die Unbegründetheit der übrigen Klagegründe nicht mehr in Frage gestellt werden darf, weil auch das Revisionsgericht an seine eigenen Urteile gebunden ist, wie jedes andere Gericht an seine eigenen Grundurteile gebunden bleibt.
Es bedurfte daher nur noch einer Prüfung des Vorfalls vom Sommer 1947 oder der etwa nach dem ersten Revisionsurteil zulässigerweise neu erhobenen Ansprüche oder neu geltend gemachten Klagegründe. Die Revisionsrügen zu dem sonstigen Urteilsinhalt sind damit gegenstandslos.
II.
Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des noch zu überprüfenden Verhaltens der deutschen Behörden anläßlich der Anregung der Lagerleitung vom Sommer 1947, die Klägerin wegen ihrer Krankheit zu entlassen oder in ein Krankenhaus zu verlegen, folgendes festgestellt und ausgeführt:
Ausweislich der Krankenpapiere habe der öffentliche Kläger des Lagers Augsburg unter dem 6. Juni 1947 auf einem Vordruck einen Antrag zur Weiterleitung an die Militärregierung dahin gestellt, die Klägerin in ihre Heimatgemeinde zu entlassen, weil sie "schwer siech" und nicht haftfähig sei. Der deutsche Lagerarzt Dr. M. und der deutsche Kreisarzt Dr. Z. hätten den Krankheitszustand bestätigt und den Antrag befürwortet. Für die Entlassung sei aber, wie auch der verwendete Vordruck ergibt, die amerikanische Dienststelle zuständig gewesen. Schon nach einem Befehl der Militärregierung vom 11. Februar 1947 seien alle im ersten Rechtszug der Spruchkammer zu Arbeitslager Verurteilten sofort festzunehmen gewesen. Der amerikanische Arzt habe jedoch auf dem Vordruck der Entlassung widersprochen, indem er auf den Antrag die Worte setzte "not recommended". Damit sei, so stellt das Berufungsgericht fest, das deutsche Entlassungsvorhaben gescheitert. Zwar sei die Lagerleitung im Herbst 1947 in deutsche Hände übergegangen, doch hätten sich die Amerikaner nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls in diesem Lager tatsächlich noch bis Anfang 1948 die Entscheidung über die Verlegung eines Lagerinsassen in ein Krankenhaus und über die Entlassung vorbehalten. Ein anderer amerikanischer Offizier habe Ende 1947 oder Anfang 1948 verschiedene kranke Lagerinsassen untersucht, darunter auch die Klägerin; die Militärregierung habe aber ihre Verlegung oder Entlassung nicht angeordnet. Die Entlassung der Klägerin am 1. März 1948 sei ebenfalls durch die Militärregierung veranlaßt worden. Ebenso sei es die Militärregierung gewesen, die am 10. März 1948 die erneute Festnahme der Klägerin befohlen habe. Die deutsche Polizei habe die Klägerin wegen ihrer Krankheit zunächst nicht erneut verhaften wollen; erst auf eine weitere Weisung der Militärregierung sei die Klägerin festgenommen, aber sogleich in das Interniertenkrankenhaus Garmisch gelegt worden. Dieses Krankenhaus sei Anfang März 1948 eingerichtet worden.
Es könne nicht festgestellt werden, daß die deutschen Stellen in der Zeit vom Sommer 1947 bis März 1948 die Möglichkeit gehabt oder schuldhaft versäumt hätten, eine Entlassung der Klägerin durchzusetzen.
Die unterbliebene Verlegung in ein Krankenhaus könne auch den Zustand der Klägerin nicht verschlimmert haben, da sie ausweislich der Krankenakten und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Lager ständig gute ärztliche Betreuung genossen habe. Die Klägerin habe laufend Arzneien, Spritzen und eine solche Kost erhalten, wie sie sie damals außerhalb des Lagers bei den bekannten Versorgungsschwierigkeiten sich nicht selbst hätte beschaffen können.
III.
1)
Diese Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, daß die deutschen Dienststellen sich auch bei dem allein noch zu klärenden Vorfall keiner schuldhaften Pflichtverletzung i.S. des § 839 BGB schuldig gemacht haben, nämlich soweit es sich darum handelte, die Klägerin wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes aus der Internierung zu entlassen oder in ein Krankenhaus zu verlegen.
Rechtsgrundlage für die Festnahme und Festhaltung der Klägerin, war Art. 40 des Bayerischen Befreiungsgesetzes. Nach der Dienstanweisung für die öffentlichen Kläger war für die Festnahme neben dem dringenden Verdacht einer Belastung Flucht- oder Verdunkelungsgefahr erforderlich. Außerdem mußten die Grundsätze der Strafprozeßordnung sinngemäß angewandt werden. Danach ist eine Krankheit kein gesetzlicher Grund zur Aufhebung eines Haftbefehls, sondern kann sie nur bewirken, daß die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für die Verhängung oder Fortsetzung einer Haft, nämlich Flucht- oder Verdunkelungsgefahr, infolge der Krankheit wegfallen (vgl. Richtlinien für das Strafverfahren Nr. 45). Die Klägerin war nach ihrem wiederholten Vortrag während ihrer Festhaltung im Gefängnis in Stadelheim bis Anfang März 1947 gesund und arbeitsfähig. Inzwischen war am 11. Februar 1947 der Befehl der Militärregierung ergangen, daß alle im Spruchkammerverfahren zu Arbeitslager Verurteilten sofort festzunehmen seien. Es bedarf keiner Entscheidung, ob damit die deutschen Bestimmungen über die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls und über das Haftprüfungsverfahren insoweit außer Kraft gesetzt waren. In diesem Lager hatte die Militärregierung sich nach den Feststellungen nämlich tatsächlich die Entscheidung über die Entlassung aus dem Internierungslager vorbehalten. Die gegen die Klägerin ergangene Entscheidung der Spruchkammer war schließlich am 10. November 1947 rechtskräftig geworden, so daß es von da an eines weiteren besonderen Grundes zur Festnahme oder Festhaltung nicht mehr bedurfte; eine Krankheit konnte im Falle einer echten Vollzugsunfähigkeit nur zur vorübergehenden Unterbrechung des Vollzuges führen (vgl. § 461 StPO und §§ 45, 46 Strafvollzugsordnung). Auch diese Entlassung konnte nach den vom Berufungsgericht getroffenen, von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen ebenfalls nur durch die Besatzungsmacht angeordnet werden.
Die deutschen Behörden hatten daher in der fraglichen Zeit nur die Amtspflicht, bei Erkrankungen der Internierten für ihre ordnungsmäßige gesundheitliche Betreuung zu sorgen und bei der Militärregierung eine Entlassung anzuregen, wenn ein weiterer Vollzug eine ernste Gefährdung der Internierten mit sich brachte. Nach den oben dargelegten Feststellungen des Berufungsgerichts haben die deutschen Behörden rechtzeitig und mit genügender Unterstützung durch ärztliche Zeugnisse die Entlassung der Klägerin bei der Besatzungsmacht beantragt. Das von der Lagerleitung benutzte Formular sah zwar eine Entscheidung einer höheren amerikanischen Dienststelle vor, doch ergibt sich aus dem Urteil, daß ohne Befürwortung des amerikanischen Lagerarztes eine Entlassung niemals durchsetzbar war; dann liegt keine Pflichtverletzung darin, daß der formularmässige Antrag nicht weitergeleitet ist, auf jeden Fall entfällt bei diesen Feststellungen ein Verschulden der beteiligten Beamten. Die Besatzungsmacht hat nach Untersuchung der Klägerin durch ihre eigenen Ärzte wiederholt eine vorzeitige Entlassung der Klägerin abgelehnt und sogar nach versehentlicher Entlassung ihre erneute Festnahme trotz Weigerung der deutschen Behörden erzwungen. Bei diesem aus den Lagerakten und den Krankenpapieren des Lagers ersichtlichen Verhalten der beteiligten deutschen Behörden ist es ohne rechtliche Bedeutung, daß die Hauptakten der Spruchkammer nicht erkennen lassen, was der Ankläger und die Spruchkammer auf die entsprechenden Eingaben der Lagerleitung veranlaßt haben; auch diese Stellen hätten nicht mehr tun können, als die Lagerleitung ihrerseits veranlaßt hatte. Bei den bekannten Versorgungsschwierigkeiten jener Zeit ist auch nicht ersichtlich, daß die Einrichtung eines besonderen Krankenhauses für die Insassen der Internierungslager früher hätte erfolgen können und müssen, zumal die ärztliche Versorgung in den Lagern nach den im Revisionsrechtszug nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts für jene Zeiten gut war.
2)
Die Revision meint, das erste Revisionsurteil habe bereits ein Verschulden eindeutig und bindend festgestellt.
Das ist unrichtig. Es heißt zwar im ersten Revisionsurteil: "Objektiv war die völlige Nichtbeachtung der Eingabe der Lagerleitung vom Sommer 1947 sicher amtspflichtwidrig; es ist auch nicht ersichtlich, daß die für die Prüfung der Haftfähigkeit der Klägerin zuständigen Beamten als entschuldigt angesehen werden könnten". Aber diese Rechtsausführungen binden nicht mehr, weil das Oberlandesgericht jetzt einen wesentlich anderen Sachverhalt festgestellt, nämlich als erwiesen angesehen hat, daß die deutschen Stellen weder zur Entlassung aus dem Lager noch zur Verlegung in ein Krankenhaus befugt waren und daß die Lagerleitung die zur Entlassung zuständige Militärregierung ordnungsmäßig darum gebeten hatte.
3)
Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht dem Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen nicht entsprechen habe, der bestätigt hätte, daß die Klägerin durch die Haft geschädigt sei.
Diese Rüge bedarf keiner Erörterung, weil es überhaupt an einem Haftungsgrund fehlt.
4)
Andere Anspruchsgrundlagen außer dieser etwaigen Amtspflichtverletzung bestehen nicht. Insbesondere liegen die Voraussetzungen eines Aufopferungsanspruches auch jetzt nicht vor. Die Revision hält einen solchen Anspruch für gegeben, weil die Klägerin durch die Haft so schwere Schäden erlitten habe, die über die Nachteile hinausgingen, die der Gesetzgeber als Nebenfolge eines jeden Strafvollzuges hinnimmt. Das bedarf keiner weiteren Erörterung, denn nach den jetzigen Feststellungen beruhte die längere Festhaltung trotz der Erkrankung der Klägerin, wodurch die Schäden eingetreten sein sollen, allein auf Maßnahmen der Besatzungsmacht. Ein Aufopferungsanspruch besteht aber nur bei solchen Einwirkungen, die durch deutsche Hoheitsstellen erzwungen werden. Daran fehlt es hier.
IV.
Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht außerdem auf die sich aus den Spruchkammerakten ergebende pflichtwidrige Behandlung eines Urlaubsgesuchs der Klägerin hingewiesen. Damit hat es folgende Bewandtnis:
Am 16. Oktober 1947 reichte die Klägerin bei der deutschen Lagerleitung ein Gesuch um Gewährung von fünf Tagen Urlaub ein, um sich wegen ihrer Krankheit in München warme Kleidung zu beschaffen, weil sich ihre Angehörigen nicht um sie kümmerten oder kümmern könnten. Sie bat, das Gesuch bei dem amerikanischen Lageroffizier zu befürworten. Der deutsche Lagerarzt Dr. M. unterstützte ihre Bitte. Das Lager reichte nach den zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Spruchkammerakten das Gesuch am 22. Oktober 1947 an den öffentlichen Kläger zur Stellungnahme weiter. Aus den Spruchkammerakten ergibt sich nicht, daß daraufhin weiteres veranlaßt worden ist.
Dieser Vorgang war weder in den Schriftsätzen der unteren Instanzen noch in der Beweisaufnahme im einzelnen erwähnt oder behandelt worden. Im ersten Revisionsverfahren hatte die Klägerin allerdings vorgetragen, eine Amtspflichtverletzung sei auch darin zu erblicken, daß nicht einmal die Bitte um Urlaub "Anlaß zu einer Überprüfung" gegeben habe. Das erste Revisionsurteil behandelt diesen Vorfall ebenfalls nicht näher. Die Parteien sind in der neuen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht darauf nicht wieder zurückgekommen. Erst in der jetzigen Revisionsbegründung hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin den Vorfall wieder aufgegriffen. Im Anschluß an die Erörterung der bereits oben behandelten Eingabe vom Sommer 1947 auf Entlassung der Klägerin heißt es, der Vorsitzende der Berufungskammer habe auf diese Eingabe nichts getan, sie nicht einmal zum Anlaß genommen, jetzt wenigstens eine Haftprüfung vorzunehmen; dasselbe gelte von der Bitte der Klägerin vom 16. Oktober 1947, sie wenigstens auf einige Tage zu beurlauben; es sei nichts geschehen. "Auch das blieb unbeachtet (§ 286 ZPO)".
Es kann unterstellt werden, daß die Behauptung, die Gesundheitsschädigungen der Klägerin seien auch auf die pflichtwidrige Behandlung dieses Urlaubsgesuches zurückzuführen, Teil der Klagebegründung geworden ist. Es kann weiter offenbleiben, ob die Klägerin damit nicht nur näher erläutern wollte, daß die unterbliebenen Haftprüfungen schuldhafte Pflichtverletzungen darstellten. Selbst wenn die Klägerin in diesem Verhalten eine selbständige Pflichtverletzung erblickte, ist die insoweit allein erhobene Rüge einer Verletzung des § 286 ZPO unbegründet, weil die vorgetragenen Aktenteile für sich allein keine schuldhafte Pflichtverletzung deutscher Stellen ergeben und eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht nicht gerügt ist. Denn Inhalt des Parteivortrages waren auch die noch vorhandenen Lagervorgänge. In diesen Vorgängen befindet sich auf dem formularmäßigen Aktenvermerk über das Urlaubsgesuch eine schriftliche Stellungnahme des öffentlichen Klägers dahin, daß laut Anordnung der Militärregierung alle zu Arbeitslager verurteilten Personen in ein Arbeitslager einzuweisen seien und daß die angeführten Gründe nicht ausreichten, die Klägerin zu beurlauben; denn "bekanntlich" könne Urlaub nur bei Todesfällen von nächsten Angehörigen gewährt werden. Der öffentliche Kläger hatte also das Urlaubsgesuch sachlich behandelt. Er hatte dabei auf die ihm bekannte Praxis der Besatzungsmacht Bezug genommen, wonach diese auch kurzfristige Beurlaubungen zu genehmigen hätte, Urlaub in Fällen dieser Art aber nie genehmigte. Auch die Klägerin hatte in ihrem Gesuch die deutsche Lagerleitung nur gebeten, ihr Gesuch bei dem amerikanischen Lageroffizier zu befürworten. Die deutsche Lagerleitung hatte diese Befürwortung unter Berücksichtigung der ihr bekannten Praxis der amerikanischen Lagerleitung abgerlehnt. Damit ergaben diese Aktenteile für sich allein keine ausreichenden Tatsachen dafür, daß die deutschen Beamten ihre der Klägerin gegenüber obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt hatten Deshalb war es kein Verfahrensfehler, insbesondere kein Verstoß gegen die Grundsätze des § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht auf diesen unschlüssigen und im einzelnen von den Parteien nicht weiter aufgegriffenen Vortrag nicht im einzelnen eingegangen ist.
Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.