Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.01.2001, Az.: BVerwG 6 B 35.00
Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Anforderungen an einen ordnungsgemäße Beschwerdebegründung; Anerkennung von ausländischen akademischen Graden; Darlegungsanforderungen bei dem Revisionsgrund der Divergenz; Divergenzfähigkeit von Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ; Voraussetzungen zur rechtmäßigen Ablehnung einer Klageerweiterung; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Anforderungen an die ordnungsgemäße Rüge des Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.01.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 35.00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 27959
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 24.02.2000 - AZ: 5 B 22.97
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- WissR 2001, 377-381
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. Januar 2001
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bardenhewer und
die Richter Dr. Gerhardt und Dr. Graulich
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 24. Februar 2000 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.
1.
Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darin, dass die (unmittelbare) Anwendung der Richtlinien 92/51/EWG und 89/48/EWG, der Art. 10, 12, 39 und 43 EGV sowie der Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG bei ausländischen Diplomen der europäischen Mitgliedstaaten auf das Anerkennungsverfahren der landesgesetzlichen Regelungen und der Umwandlung in den entsprechenden deutschen Titel (akademische Grade und Berufsbezeichnungen) höchstrichterlich ungeklärt seien. Mit dieser Aufzählung von Rechtsvorschriften ist eine konkrete Rechtsfrage nicht dargetan.
Dies gilt auch für die Ausführungen auf S. 13 ff. der Beschwerdebegründung "Grundrechts- und weitere EG-Rechtsverletzungen". Mit diesen rügt der Kläger in der Art einer Revisionsbegründung Rechtsverletzungen des Berufungsgerichts, ohne darauf einzugehen, inwiefern mit ihnen rechtsgrundsätzliche Fragen verbunden sind.
Der Kläger hat die für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2000, also nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist, dahin gefasst, inwieweit die genannten Regelungen dem Betroffenen einen Anspruch auf Umwandlung von EG-Diplomen in den entsprechenden deutschen Titel gewähren. Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass darin lediglich eine Konkretisierung der innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erhobenen und deshalb allein maßgeblichen Rüge liegt, weist auch diese Konkretisierung nicht auf eine bestimmte, klärungsbedürftige Rechtsfrage. Eine solche muss sich grundsätzlich auf eine bestimmte Norm beziehen und deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen betreffen. Die pauschale Behauptung, aus verschiedenen Regelungen ergebe sich ein Anspruch und dieser sei bislang höchstrichterlich nicht geklärt, erlaubt dem Bundesverwaltungsgericht keine Überprüfung des Beschwerdevorbringens im Hinblick auf die genannten Voraussetzungen des Revisionszulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und genügt den Darlegungsanforderungen daher nicht.
Auch die umfangreichen Ausführungen des Klägers zum Thema "Reglementierter Beruf und Berufsbezeichnung" können die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigen. Mit diesen Ausführungen will der Kläger darlegen, aus welchen Gründen das Berufungsgericht die Anwendbarkeit der Richtlinien 92/52/EWG und 89/48/EWG zu Unrecht verneint und ihre Reichweite verkannt hat. Er bezieht sich dazu namentlich auf den Wortlaut dieser Richtlinien und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Indes ergibt sein Vorbringen keine Fragen, die der Klärung in einem Revisionsverfahren und gegebenenfalls in einem Vorlageverfahren nach Art. 234 EG bedürften. Im Gegenteil geht der Kläger davon aus, dass die Rechtslage durch die vorliegende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu seinen Gunsten geklärt ist. Selbst wenn das Berufungsgericht auf der Grundlage dieser Rechtsprechung und der hiernach entscheidungserheblichen Tatsachen zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, dass es sich bei dem vom Kläger angestrebten Beruf des Landschaftsplaners um einen reglementierten Beruf im Sinne der Richtlinien handelt, würde sich daraus nicht die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits, sondern allenfalls ein dem Berufungsgericht im Streitfall unterlaufener Rechtsanwendungsfehler ergeben, der als solcher das Revisionsverfahren nicht eröffnet. Auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang erhobene weitere Rüge, das Berufungsgericht habe den Regelungsgehalt der Richtlinien in unzulässiger Weise auf den Berufszugang und auf das Führen der dem Beruf entsprechenden Berufsbezeichnung ("hier: Landschaftsplaner") verkürzt, käme es in einem Revisionsverfahren mangels eines reglementierten Berufes nicht an.
2.
Die Beschwerde rügt weiter, das Berufungsurteil weiche von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Auch diese Rüge genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist; dabei müssen sich die Rechtssätze grundsätzlich auf dasselbe Gesetz beziehen. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfordert in diesem Zusammenhang, dass in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, dass und inwiefern das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen in der genannten Weise widersprechenden Rechtssatz gestützt hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die in divergenzfähigen Entscheidungen aufgestellt worden sind, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).
a)
Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sind nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht divergenzfähig. Die entsprechenden Rügen des Klägers könnten allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache zur Zulassung der Revision führen, genügen aber aus den genannten Gründen auch insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
b)
Der Kläger sieht eine Divergenz darin, dass das Berufungsgericht die Berufserfahrungen des Klägers für unerheblich erachtet, während sie nach der vom Kläger bezeichneten Rechtsprechung von den zuständigen Behörden in vom Kläger näher dargestellter Weise beachtet werden müssten. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich eine Divergenz aber bereits deshalb nicht entnehmen, weil die genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht eine Nostrifikation betreffen, die allein Gegenstand des Berufungsurteils ist. Der Beschluss vom 20. Juli 1999 - BVerwG 6 B 51.99 - (NJW 1999, 3572) hat die Aufnahme des Anwaltsberufs zum Gegenstand, das Urteil vom 30. Juni 1992 - BVerwG 9 C 5.91 - (DVBl 1993, 47) die Anerkennung einer Prüfung nach § 92 Abs. 2, 3 BVFG als Mittel, durch das es dem Vertriebenen ermöglicht werden soll, sich in das soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland einzugliedern, und das Urteil vom 29. August 1996 - BVerwG 3 C 19.95 - (NJW 1997, 1650) die Erteilung der Approbation als Zahnarzt nach vollständigem Auslandsstudium bei Gleichwertigkeit des aufgrund dieses Studiums erlangten Ausbildungsstandes mit dem Ausbildungsstand nach einem deutschen zahnärztlichen Studium. In diesen Entscheidungen erörtert das Bundesverwaltungsgericht jeweils die anwendbaren Rechtsvorschriften. Die Beschwerde greift daraus einzelne Sätze heraus und behandelt sie ohne Rücksicht auf ihren Zusammenhang als verselbständigte Rechtssätze. Damit ist, wie erwähnt, eine Divergenz nicht dargetan.
c)
Mit der Abweichungsrüge in Bezug auf die Verteilung der Darlegungslast legt der Kläger nicht dar, dass die Erwägungen des Berufungsgerichts und die in der Beschwerdebegründung erwähnte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 1996 - BVerwG 6 B 8.95 - (NJW 1996, 2945) denselben Rechtssatz betreffen. Dies ist auch nicht der Fall. Während das Berufungsurteil (S. 15) Einwendungen gegen ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten behandelt, betrifft die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Frage, ob ein Antrag auf behördliche Gleichwertigkeitsprüfung die Vorlage von Belegen voraussetzt.
d)
In der Frage des anzuwendenden Rechts stimmt der Kläger mit dem Berufungsurteil grundsätzlich überein (Beschwerdebegründung S. 6 6. Absatz). Die Beschwerde legt nicht dar, aus welchen Gründen dessen ungeachtet die Zulassung der Revision wegen Divergenz in Betracht zu ziehen sein sollte. Auf die Ausführungen des Klägers zur Unvereinbarkeit des § 2 Abs. 2 Satz 1 AkadGradVO 1996 mit höherrangigem Recht kommt es nicht an; sie bieten im Übrigen auch keinen Ansatz für die Annahme einer Divergenz.
Die Frage, auf welchen Zeitpunkt es für die Tatsachenfeststellung ankommt, hat das Berufungsgericht offen gelassen. Die Beschwerde geht darauf nicht ein, sondern bezieht sich auf eine Reihe von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die sich mit der Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechts- und Sachlage befassen und von denen das Berufungsgericht abgewichen sein soll. Abgesehen davon, dass die Ausführungen der Beschwerde nicht aufzeigen, worin eine Divergenz liegen könnte, macht der Kläger nicht deutlich, inwiefern es auf eine solche ankommen könnte. Der Kläger bekämpft augenscheinlich die materielle Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, nach der seine Berufserfahrung nicht berücksichtigt werden kann. Diese Rechtsauffassung kann mit der erhobenen Abweichungsrüge indes nicht zur Prüfung in einem Revisionsverfahren gestellt werden, weil eine gerade ihr widersprechende divergenzfähige Entscheidung nicht benannt wird.
3.
Der Kläger hat schließlich keinen Verfahrensmangel in der gebotenen Weise bezeichnet (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
a)
Die Rüge, das Berufungsgericht habe die Klageerweiterung zu Unrecht nicht für sachdienlich angesehen, weil der Kläger entgegen der Annahme des Berufungsgerichts einen dem angefügten Hilfsantrag entsprechenden Antrag bei der Behörde gestellt habe, ist nicht schlüssig erhoben.
Aus den in der Beschwerdebegründung (S. 15 ff.) erwähnten Schriftstücken ergibt sich bei objektiver Würdigung nicht, dass der Kläger die Genehmigung zur Führung einer Berufsbezeichnung unabhängig von der Umwandlung des von ihm erworbenen ausländischen akademischen Grades in den entsprechenden deutschen Grad anstrebte. Die vom Kläger gewählten Formulierungen sind vielmehr im Sinne seiner - während des gesamten Verfahrens verfochtenen und in der Beschwerdebegründung (S. 18 oben) bestätigten - Auffassung zu verstehen, der akademische Grad sei mit der Berufsbezeichnung identisch. Damit fehlt es aber an der erforderlichen tatsächlichen Grundlage für den in der Berufungsinstanz angefügten Hilfsantrag, der für den Fall gestellt war, dass das Berufungsgericht der Auffassung des Klägers nicht folgen, also der Ansicht sein sollte, die Umwandlung des akademischen Grades und die Genehmigung zur Führung einer Berufsbezeichnung seien voneinander zu unterscheiden.
Das Berufungsgericht hätte die Klageerweiterung aber auch dann zu Recht abgelehnt, wenn unterstellt wird, der Kläger habe beim Beklagten die Genehmigung beantragt, eine Berufsbezeichnung zu führen. Hätte der Antrag dieses Ziel zum Gegenstand gehabt, müsste der ablehnende Bescheid vom 23. Juni 1994 auch im Sinne der Ablehnung dieses Begehrens ausgelegt werden. Der Kläger hätte sein Begehren sodann vor dem Verwaltungsgericht weiter verfolgt (Antrag Nr. 2 aus der Klageschrift vom 14. Juli 1994), jedoch durch die beschränkte Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht aufgegeben. Damit wäre der Bescheid vom 23. Juni 1994 teilweise bestandskräftig geworden. Die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz wäre also auch vom Ausgangspunkt des Klägers her nicht sachdienlich, weil der Beklagte den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch bereits bestandskräftig abgelehnt hätte.
Der Senatsbeschluss vom 10. Juli 1996 (a.a.O.), auf den sich der Kläger beruft, betrifft die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls, die sich von den hier gegebenen unterscheiden, und besagt daher entgegen der Ansicht des Klägers nichts darüber, ob ein Verfahrensmangel vorliegt.
b)
Der Kläger sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) darin, dass das Berufungsgericht die von ihm mit der Berufungsschrift vorgelegte tabellarische Gleichwertigkeitsprüfung offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen und jedenfalls bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen habe, weil es auf "seine stets pauschalen Hinweise" verweise. Die Rüge ist nicht schlüssig erhoben.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte u.a., das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Welches Vorbringen zu berücksichtigen ist, richtet sich nach der materiellen Rechtsauffassung des Gerichts. Dies verkennt die Beschwerde. Sie geht nicht auf die maßgeblichen Erwägungen des Berufungsgerichts ein.
Das Berufungsgericht führt auf S. 15 seines Urteils aus, dem Kläger hätte oblegen darzutun, dass und aus welchen Gründen im Einzelnen er entgegen der sachverständigen Feststellung des Gutachters die behaupteten Studienleistungen erbracht habe; seine stets nur pauschalen Hinweise auf erworbene Scheine, die die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Fach Biologie bestätigten, sowie auf die drei absolvierten Trimester in London und die dafür erbrachten Leistungen genügten nicht. Den weiteren Ausführungen des Berufungsurteils ist zu entnehmen, dass für die Entscheidung des Berufungsgerichts das Fehlen von Leistungsnachweisen und die Ansicht maßgeblich waren, dass die Bestätigung der Teilnahme an einer Vorlesung keinen Leistungsnachweis darstelle.
Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, welche vom Kläger angebotenen Leistungsnachweise das Berufungsgericht übergangen haben könnte. Dass er seine Auffassung, seine Ausbildung sei dem Studium der Landschaftsplanung gleichwertig, dem Berufungsgericht nochmals in Gestalt einer tabellarischen Aufstellung unterbreitet hat, besagt nicht, dass darin Leistungsnachweise enthalten seien, die das Berufungsgericht unbeachtet gelassen haben könnte.
c)
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht allein, wie vom Kläger vorgetragen, damit begründet werden, das Berufungsgericht sei nicht auf geltend gemachte Grundrechtsverletzungen eingegangen. Mit diesem Vorbringen wird kein Verfahrensmangel, sondern allenfalls ein Fehler in der Rechtsanwendung geltend gemacht, der als solcher nicht zur Zulassung der Revision führen kann.
d)
Der behauptete Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß gerügt. Wird ein Aufklärungsmangel geltend gemacht, muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO substantiiert dargelegt werden, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Berufungsgericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel bzw. Aufklärungsmöglichkeiten in Betracht gekommen wären, welches Ergebnis die Beweisaufnahme bzw. weitere Aufklärung voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Tatsachengericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht beantragt hat.
Der Kläger greift das Gutachten von Prof. Dr. O. in mehrfacher Hinsicht inhaltlich an. Er legt dabei seine Rechtsauffassung zugrunde (z.B. in Bezug auf die Berücksichtigung von Vorlesungen und unbenoteten Exkursionen) und stellt in tatsächlicher Hinsicht eigene Wertungen denen des Gutachters gegenüber. Diese Ausführungen nach Art einer Berufungsbegründung genügen nicht zur Darlegung des behaupteten Verfahrensmangels. Die Beschwerde legt insbesondere nicht dar, inwiefern sich dem Berufungsgericht von dessen materieller Rechtsauffassung aus eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, zumal der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung kein neues Gutachten beantragt hat.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.
[...] Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Richter Gerhardt
Richter Graulich