Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.07.1996, Az.: BVerwG 6 B 8.95
Erste Juristische Staatsprüfung; Gleichstellung; Juristischer Abschluß an italienischer Universität
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.07.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 8.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 32457
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:1996:100796U6B8.95.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 23.11.1994 - AZ: 3 B 94.227
- VG Ansbach - 02.12.1993 - AZ: AN 2 K 92.00947
Rechtsgrundlagen
- Art. 48 EWGV
- Art. 177 Abs. 3 EWGV
Fundstellen
- DVBl 1996, 1372-1373 (Volltext mit amtl. LS)
- EuZW 1997, 640
- JZ 1997, 463-465 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 2945-2946 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1996, 1213 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Das Europäische Gemeinschaftsrecht enthält bisher keine Regelung über eine Gleichstellung eines juristischen Studienabschlusses an einer italienischen Universität mit dem Deutschen Ersten Juristischen Staatsexamen. Dies ist derart offenkundig, daß das Revisionsgericht nicht gem. Art. 177 III EGV zur Anrufung des EuGH verpflichtet ist.
Gründe
I.
Die Klägerin ist italienische Staatsangehörige; ihr im Jahre 1986 begonnenes Studium der Rechtswissenschaft an der Universität P. (Italien) schloß sie im Jahre 1991 erfolgreich ab (l'esame di laurea in giurisprudenza). Seit Oktober 1991 lebt sie in Deutschland, wo sie mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist.
Erstmals mit Schreiben vom Oktober 1991 beantragte sie beim Beklagten, gestützt auf Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts, die Anerkennung ihres italienischen Studienabschlusses als abgeschlossene Hochschulausbildung nach deutschem Recht; mit weiterem Schreiben vom Februar 1992 begehrte sie ihre Zulassung zum Juristischen Vorbereitungsdienst und zu diesem Zweck die förmliche Anerkennung ihres italienischen Studienabschlusses als der Ersten Juristischen Staatsprüfung im Sinne von § 5 DRiG gleichwertig. Den Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres italienischen Studienabschlusses lehnte das Bayerische Staatsministerium der Justiz - Landesjustizprüfungsamt - ab. Klage und Berufung der Klägerin mit dem Ziel der Verpflichtung des Beklagten, die Gleichwertigkeit ihres italienischen Studienabschlusses anzuerkennen, blieben erfolglos. Beim Berufungsgericht hatte sie zusätzlich hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten begehrt, eine Gleichwertigkeitsprüfung ihres italienischen Studienabschlusses durchzuführen.
Ihre Beschwerde mit dem Ziel, die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil aufzuheben und die Revision zuzulassen, hat hinsichtlich des geltend gemachten Verfahrensmangels - teilweise - Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet und insoweit zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerde kann hinsichtlich des von ihr im Berufungsverfahren gestellten Hauptantrages keinen Erfolg haben. Die Klägerin macht als Zulassungsgrund insoweit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, geltend. Eine solche Zulassung ist jedoch weder im Hinblick auf Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts noch aus Gründen des deutschen Verfassungsrechts geboten.
Die Zulassung der Revision zu dem Zweck, gemäß Art. 177 Abs. 3 EGV eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs herbeizuführen, ist deshalb nicht geboten, weil die richtige Auslegung der von der Klägerin als entscheidungserheblich angesehenen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts durch das Berufungsgericht - und zwar in dem Sinne, daß sie ihren Fall nicht regeln - derart offenkundig ist, daß für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs 283/81 -, DVBl 1983, 267). Soweit die Klägerin meint, die Ausführungen des Berufungsgerichts ständen im Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, ist dies offensichtlich unrichtig, weil es zu der bei der Klägerin gegebenen Fallgestaltung eine einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - soweit ersichtlich - bisher nicht gibt und die von ihr angeführte Rechtsprechung, auf die sie sich für ihre Auffassung beruft, durchweg wesentlich andere Sachverhalte betrifft.
1. Eine Verletzung des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots, Art. 48 EGV, durch Ablehnung der Gleichstellung ihres italienischen Studienabschlusses mit der deutschen Ersten Juristischen Staatsprüfung im Sinne von § 5 Abs. 1 DRiG scheidet offensichtlich aus. Insoweit meint die Klägerin zu Unrecht, aus Gründen des Gemeinschaftsrechts einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Diplom-Juristen aus der ehemaligen DDR zu haben, deren Abschluß eines rechtswissenschaftlichen Studiums in der ehemaligen DDR unmittelbar durch den Einigungsvertrag (Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 8 lit. y, gg) mit der Ersten Juristischen Staatsprüfung im Sinne der §§ 5 bis 6 DRiG gleichgestellt worden ist. Diese durch deutsches Recht aus innerdeutschen Gründen angeordnete Gleichstellung eines deutschen (DDR-)Studienabschlusses mit einem anderen deutschen Studienabschluß hat aus den vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten Gründen mit Gemeinschaftsrecht nichts zu tun.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang nunmehr ausdrücklich die "zumindest teilweise" Gleichwertigkeit ihres italienischen Studienabschlusses mit der deutschen Ersten Juristischen Staatsprüfung geltend macht und rügt, daß der Beklagte diese Frage nicht im einzelnen geprüft habe, verkennt sie, daß sowohl im behördlichen als auch im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren ihr Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit bzw. auf Gleichstellung ihres italienischen Studienabschlusses mit der deutschen Ersten Juristischen Staatsprüfung ersichtlich im Sinne einer ungeteilten Anerkennung der Gleichwertigkeit bzw. einer ungeteilten Gleichstellung ohne weitere Prüfung der Gleichwertigkeit verstanden und dementsprechend beschieden worden ist. Eben deshalb hat sie - nach eingehender Erörterung der Problematik in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht - dort nicht lediglich die Verpflichtung des Beklagten zur Gleichstellung ihres italienischen Studienabschlusses, sondern zusätzlich hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten zu einer Gleichwertigkeitsprüfung beantragt. Hinsichtlich der Zulässigkeit und Begründetheit dieses Hilfsantrags wird auf die Ausführungen unten unter III. verwiesen.
2. Auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 - RS C - 340/89 (Vlassopoulou) -, NJW 1991, 2073, kann sich die Klägerin offensichtlich schon deshalb nicht berufen, weil es dort um die Zulassung einer Gemeinschaftsangehörigen zum Anwaltsberuf in der Bundesrepublik Deutschland ging, die bereis in ihrem Herkunftsland als Rechtsanwältin zugelassen war. Die Klägerin, hat sich nach ihrem Studienabschluß in Italien um die Aufnahme in den deutschen Juristischen Vorbereitungsdienst beworben und damit zu erkennen gegeben, daß ihre Ausbildung zu dem von ihr angestrebten Beruf eines Rechtsanwalts noch nicht abgeschlossen ist. Außerdem hat sie selbst vorgetragen, daß sie auch in Italien zunächst zusätzlich noch eine praktische Ausbildung hätte absolvieren müssen, um dort als Rechtsanwältin tätig sein zu können. Diese als "practica per procuratore" bezeichnete Ausbildung ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dem in der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen juristischen Vorbereitungsdienst ähnlich. Das schließt es aus, aus der angeführten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs irgendwelche Schlüsse für den Fall der Klägerin zu ziehen.
Ebensowenig einschlägig ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 31. März 1993 - RS C - 19/92 (Kraus) -, BayVBl 1993, 589, in dem es um die Voraussetzungen ging, von denen die Genehmigung zum Führen eines in einem anderen Mitgliedsstaat verliehenen akademischen Grades abhängig gemacht werden darf.
Auch auf die EG-Richtlinie 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (vgl. NJW 1990, 45 [BGH 12.10.1989 - IX ZR 184/88]), kann sich die Klägerin offensichtlich nicht berufen; denn wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt diese Richtlinie eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus, woran es bei der Klägerin angesichts des noch ausstehenden Vorbereitungsdienstes gerade fehlt; im übrigen regelt sie den unmittelbaren Zugang zum Beruf, während die Klägerin als nächsten Schritt ihre Zulassung zum Vorbereitungsdienst anstrebt, der aber noch einen Teil ihrer Ausbildung darstellt. Entsprechendes gilt für die EG-Richtlinie 92/51/EWG vom 18. Juni 1992 (ABl Nr. L 209/25) über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur vorgenannten Richtlinie 89/48/EWG; denn auch diese Richtlinie setzt eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung voraus, an der es der Klägerin fehlt (zu Fragen der Berufsausbildung und des Berufszugangs für Juristen im EG-Binnenmarkt vgl. A. Weber in NVwZ 1990, 1).
3. Soweit die Klägerin schließlich unter Berufung auf das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Art. 3 Abs. 1 GG, einen Anspruch auf Gleichbehandlung zum einen mit den DDR-Diplom-Juristen und zum anderen mit dem von § 92 Abs. 2 BVFG erfaßten Personenkreis geltend macht, hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß Art. 3 Abs. 1 GG insoweit keine Gleichstellung von ausländischen Staatsangehörigen mit Deutschen gebietet; auch dieser Gesichtspunkt verleiht ihrer Rechtssache somit keine grundsätzliche Bedeutung.
III.
Die Beschwerde ist indessen begründet, soweit die Klägerin als Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügt, daß das Berufungsgericht über ihren in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag, gerichtet auf die Verpflichtung des Beklagten zur Durchführung einer Gleichwertigkeitsprüfung ihres italienischen Studienabschlusses, nicht sachlich entschieden hat. Dieser Hilfsantrag stellte nämlich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gegenüber ihrem ursprünglichen Begehren auf Anerkennung bzw. Feststellung der Gleichwertigkeit ihres italienischen Studienabschlusses mit der deutschen Ersten Juristischen Staatsprüfung bei genauem Hinsehen keine Klageänderung, sondern lediglich ein rechtliches minus dar, das in ihrem Hauptantrag bereits mitenthalten war; aber selbst bei Annahme einer Klageänderung hätte das Berufungsgericht über den Hilfsantrag sachlich entscheiden müssen, weil eine solche Klageänderung jedenfalls sachdienlich gewesen wäre. Ihr Begehren auf Anerkennung bzw. auf Feststellung der Gleichwertigkeit ihres italienischen Studienabschlusses mit der deutschen Ersten Juristischen Staatsprüfung hatte die Klägerin nämlich von Anbeginn, spätestens aber im Klageverfahren nicht allein auf eine formale Gleichstellung gerichtet, sondern zusätzlich mit der inhaltlichen Gleichwertigkeit ihres italienischen Studienabschlusses begründet. So hatte sie zunächst noch im behördlichen Verfahren auf die Bitte des Beklagten vom 20. Februar 1992 um Klarstellung, ob sie mit ihrem Schreiben vom 12. Februar 1992 "auch einen förmlichen Antrag auf Anerkennung ihres Abschlusses der Universität P. als der Ersten Juristischen Staatsprüfung gleichwertig" habe stellen wollen, mit Schreiben vom 29. Februar 1992 geantwortet, daß sie einen solchen "förmlichen Antrag auf Anerkennung stellen wolle". Das schloß dann aber für den Fall, daß der Beklagte meinte, eine solche Anerkennung setze eine Prüfung der konkreten Gleichwertigkeit voraus, in Ermangelung eines erkennbaren gegenteiligen Willens der Klägerin prinzipiell auch den Antrag auf eine solche Gleichwertigkeitsprüfung mit ein. Insbesondere mußte die Klägerin im Falle eines solchen Begehrens Unterlagen, aus denen sich eine konkrete Gleichwertigkeit ihres Abschlusses hätte ergeben können, nicht unaufgefordert von sich aus vorlegen, wie das Berufungsgericht meint, sondern sie durfte zunächst abwarten, ob der Beklagte solche Belege überhaupt für erforderlich hielt und sie deshalb von ihr anforderte.
Spätestens im Klageverfahren hat die Klägerin ihr eigentliches Klagebegehren verdeutlicht, indem sie zur Begründung ihres Antrags auf Gleichstellung ihres italienischen Studienabschlusses mit der deutschen Ersten Juristischen Staatsprüfung auf die Gleichwertigkeit ihrer "überdurchschnittlichen Studienerfolge" in Italien hingewiesen hat, die ihr die Fähigkeit vermittelt hätten, "dank des erlernten juristischen Denkvermögens sich in jedes fremde Rechtsgebiet einarbeiten zu können". Diese Erwägung steht ersichtlich auch hinter ihrer Bitte, im Hinblick auf ihr Berufsziel, in Deutschland als Rechtsanwältin tätig zu sein, die Richtlinie des Rats der Europäischen Gemeinschaft vom 21. Dezember 1988 (EG-Richtlinie 89/48/EWG, vgl. NJW 1990, 45 [BGH 12.10.1989 - IX ZR 184/88]) auf ihren Fall zumindest sinngemäß anzuwenden. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten nämlich nicht allein zur "Einführung von allgemeinen Regelungen zur Anerkennung der Hochschuldiplome ..." (allerdings beschränkt auf diejenigen, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, was auf den von der Klägerin erworbenen Hochschulabschluß mit noch ausstehender praktischer Zusatzausbildung gerade nicht zutrifft); vielmehr sieht sie außerdem unter anderem ausdrücklich eine Überprüfung der Gleichwertigkeit von Diplomen über die in einem Mitgliedsstaat erworbenen Qualifikationen vor sowie die Berücksichtigung dieser Qualifikationen bei der Beurteilung, ob sie den vom Aufnahmestaat geforderten Qualifikationen entsprechen. Schließlich befaßt sich die Richtlinie auch mit der Möglichkeit von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, die dazu dienen, "daß die derzeitige Lage bei der gegenseitigen Anerkennung der Diplome durch die Mitgliedsstaaten verbessert und somit der freie Personenverkehr innerhalb der Gemeinschaft erleichtert wird". Da die Klägerin vom Beklagten die sinngemäße Anwendung dieser Richtlinie auf ihren Fall gefordert hat, trifft die Argumentation des Berufungsgerichts, die Klägerin habe vom Beklagten erstmals mit ihrem im Berufungsverfahren ausdrücklich gestellten Hilfsantrag eine Gleichwertigkeitsprüfung begehrt, ersichtlich nicht zu. Zumindest wäre bei dieser Sachlage eine entsprechende Klageänderung auch sachdienlich gewesen im Sinne einer möglichst umfassenden Erledigung des aus dem Streitfall zwischen den Beteiligten erwachsenen Streitstoffs. An die insoweit abweichende Würdigung des Berufungsgerichts ist der Senat nicht gebunden; die Frage, ob eine Antragsänderung sachdienlich ist, unterliegt in vollem Umfange der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 8. November 1989 - BVerwG 6 P 7.87 - Buchholz 251.0 § 68 BaWüPersVG Nr. 3, Urteil vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 5 C 85.77 - BVerwGE 57, 31).
Da das Berufungsgericht den von der Klägerin im Berufungsverfahren ausdrücklich gestellten Hilfsantrag, durch den der Beklagte zu einer Gleichwertigkeitsprüfung verpflichtet werden sollte, als unzulässige Klageänderung angesehen und deshalb sachlich nicht beschieden hat, leidet das angefochtene Urteil insoweit an einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem es auch beruht. Zwecks Beschleunigung des Verfahrens macht der Senat von der Ermächtigung des § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch, das angefochtene Urteil im Hinblick auf den festgestellten Verfahrensmangel durch Beschluß aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.