Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.06.1992, Az.: BVerwG 9 C 5/91
Juristische Prüfung; Anerkennung; Polen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.06.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 5/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 13056
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 90, 271 - 275
- DVBl 1993, 47-49 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1993, 76-77 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 276-277 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1993, 272 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Eine vom Vertriebenen nach dem 8.5.1945 außerhalb des Geltungsbereichs des BVFG abgelegte jurististischen Prüfung (hier: polnische Rechtsmagisterprüfung) kann der ersten juristischen Staatsprüfung i. S. des § 92 II, III BVFG gleichwertig sein.
Tatbestand:
I. Die im Jahre 1959 in Graudenz/Polen geborene Klägerin absolvierte nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung von 1978 bis 1982 an der Universität Danzig ein Magisterstudium der Abteilung Recht und Verwaltung das sie am 14. Juli 1982 mit dem Diplom "Magister des Rechtswesens" abschloß. Anschließend war sie vom 1. September 1982 bis 30. November 1985 im Dienste der Finanzkammer Kattowitz als Praktikantin, Oberreferentin und - nach bestandener Laufbahnprüfung - als Finanzinspektorin im höheren Finanzdienst tätig. Hieran schloß sich bis Ende Mai 1986 eine Tätigkeit als "Betriebsrevidentin" der städtischen Wohnhausverwaltung in Dabrowa Gornica an. Im Juni 1986 siedelte die Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland über. Sie ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A.
Ihren auf § 92 Abs. 2, 3 BVFG gestützten Antrag, die an der Universität Danzig abgelegte Magisterprüfung als der ersten juristischen Staatsprüfung gleichwertig anzuerkennen, lehnte das Landesjustizprüfungsamt des Beklagten ab.
Das Verwaltungsgericht hat der darauf erhobenen Klage stattgegeben: Nach den in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1977 - BVerwG 8 C 89.76 - (BVerwGE 55, 104) enthaltenen Grundsätzen sei die von der Klägerin abgelegte Magisterprüfung der deutschen Ersten juristischen Staatsprüfung gleichwertig, weil sie der Klägerin einen Kenntnisstand bescheinige, der es ihr ermögliche, sich vom Heimatrecht zu lösen und sich in absehbarer Zeit in die Hauptgebiete des deutschen Rechts einzuarbeiten. Das ergebe sich aus einem Gutachten, das der Sachverständige Dr. Lammich dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erstattet habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten nach Einholung eines weiteren Gutachtens von Dr. Lammich zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: An sich sei der Senat zwar der Auffassung, daß der Maßstab der Unmittelbarkeit der Berufsbefähigung, der nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 1985 - BVerwG 8 C 18.83 - (BVerwGE 72, 141) bei der Beurteilung anzulegen sei, ob ausländische juristische Prüfungen der Zweiten juristischen Staatsprüfung gleichwertig seien, sinngemäß auch gelten müssen, wenn zu klären sei, ob diese der Ersten juristischen Staatsprüfung gleichwertig seien. Deshalb müsse auf die Unmittelbarkeit der Befähigung zum Eintritt in den Referendardienst abgehoben werden, die bei der Klägerin nicht gegeben sei, weil sie deutsches Recht nicht kenne. Es könne auch bei der Beurteilung, ob eine ausländische Prüfung der Ersten juristischen Staatsprüfung gleichwertig sei, entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 30. November 1977 - BVerwG 8 C 89.76 - (BVerwGE 55, 104) nicht darauf abgehoben werden, ob die ausländische juristische Prüfung einen Kenntnisstand bescheinige, der es ermögliche, sich vom Heimatrecht zu lösen und sich in angemessener Zeit in die Hauptgebiete des deutschen Rechts einzuarbeiten. Dies sei ein fiktiver Bewertungsmaßstab, der generelle Erwartungen, die individuell völlig ungesichert seien, an die Stelle des das Prüfungsrecht beherrschenden Nachweisprinzips setze. Das entkleide den Befähigungsnachweis seines Nachweischarakters, indem an die Stelle der effektiven (standardisierten) Beweisfunktion aus sozialen Erwägungen der Eingliederung, die hier sachfremd seien, eine vage, durch keinerlei Tatsachen belegte Erwartung eines künftigen Leistungsverhaltens trete, das aus vielerlei Gründen im einzelnen höchst ungewiß und individuell verschieden sei. Von einer Kontrolle der Einarbeitungsfähigkeit könne nicht die Rede sein. Vielmehr bewegten sich die Überlegungen zur Einarbeitungsfähigkeit im Bereich der Spekulation. - Aus Gründen der Wahrung der Rechtseinheit gehe der Senat jedoch gleichwohl von den durch das Urteil vom 4. Oktober 1985 nicht berührten Grundsätzen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1977 aus. Danach stehe aber der Klägerin der geltend gemachte Anspruch in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage des zuverlässigen Gutachtens des Sachverständigen Dr. Lammich vom 3. August 1990 zu. Das Bestehen der Prüfung "Magister des Rechtswesens" nach vierjährigem Studium an der polnischen Universität entspreche als universitäre Abschlußprüfung funktionell der Ersten juristischen Staatsprüfung nach dem deutschen Richtergesetz. Diese Prüfung schließe einen weitgehend "verschulten und dadurch konzentrierten vierjährigen Ausbildungsgang ab, der auf die juristischen Berufe im engeren Sinne (Richter, Justitiar, Rechtsanwalt) hinführe; diese seien dann in weiteren speziellen Ausbildungsgängen zu erreichen, welche sachlich dem Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare entsprächen. Der Ausbildungsgang lasse sich mit seinen Semesterabschlußprüfungen in etwa einem deutschen Diplomstudiengang mit durchnormiertem, starrem Studiengang vergleichen. Das Bestehen jeder Semesterabschlußprüfung, die nach den Semesterferien wiederholt werden könne, sei Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums. Die gebotene Gleichwertigkeit werde auch nicht durch eine zu geringe Breite der Magisterprüfung in Frage gestellt. Diese dürfe der Ersten juristischen Staatsprüfung nur unter Berücksichtigung ihrer Wechselbezüglichkeit mit den Zwischenprüfungen und dem dadurch bewirkten Abschichtungseffekt gegenübergestellt werden. Der Abschichtungseffekt, die Diskursivität des Ausbildungsganges, der studienbegleitend abgeprüft werde, bringe es mit sich, daß der Abschluß der Ausbildung nicht in die Breite, sondern in die Tiefe gehe, entlastet von den Einzelfachprüfungen und dem speziellen Stoff früherer Semester. Ein solches Modell, das der Diskursivität der Ausbildung und der natürlichen Rezeptionsfähigkeit der Auszubildenden in bezug auf den Lehrstoff Rechnung trage, in der Hochschulausbildung im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Regel entspreche und der juristischen Ausbildung nicht nur in Polen, sondern auch im westlichen Ausland (z.B. in Frankreich) zugrunde liege, sei zwar dem derzeit geltenden deutschen juristischen Ausbildungssystem nicht gleichartig, das auf den omnipräsenten Universaljuristen ausgerichtet sei. Seine Gleichwertigkeit lasse sich aber angesichts der weiten Verbreitung, der Rücksichtnahme auf die Fassungskraft des Auszubildenden und mit Rücksicht auch auf die Tatsache, daß solche Modelle Gegenstand von Reformvorschlägen für die juristische Ausbildung in der Bundesrepublik gewesen seien, nicht in Frage stellen. Ebenso gehe der Hinweis des Beklagten auf einen "Theorieüberhang" der Rechtsmagisterausbildung fehl. Es sei nichts dafür ersichtlich, daß diese theoretischer sei als das deutsche Rechtsstudium. Auch Umfang und Anteil nicht spezifisch juristischer Studienfächer gäben, wie dem eingeholten Gutachten zu entnehmen sei, zu keinen Bedenken Anlaß. Soweit der Beklagte schließlich darauf hingewiesen habe, keiner der im Lande Baden-Württemberg bisher anerkannten Absolventen der polnischen Magisterausbildung habe ungeachtet des zusätzlich geforderten Abschlusses der zweiten Ausbildungsstufe für den Zugang zu juristischen Berufen im engeren Sinn (Richter, Rechtsanwalt, Justitiar) seinen Vorbereitungsdienst erfolgreich mit der zweiten juristischen Staatsprüfung abgeschlossen, sei dies kein Argument für die Forderung nach einer Ausbildung der zweiten Stufe, um die polnische Ausbildung als gleichwertig mit der Ersten juristischen Staatsprüfung anerkennen zu können. Vielmehr beleuchte auch dieser Umstand nur die Schwierigkeiten, die für einen Ausländer bestünden, gewissermaßen im Quereinstieg den Referendardienst mit Erfolg abzuschließen, ohne im Inland die Erste juristische Staatsprüfung abgelegt oder sich nachweislich einigermaßen gründlich ins deutsche Recht eingearbeitet zu haben. Entscheidend dafür, ob ein solcher Quereinstieg gelinge, seien neben der Anpassungsfähigkeit und Auffassungsgabe das Alter, Sprachkenntnisse und die Präsens der erststufigen Ausbildung als Magister des Rechtswesens in Polen, keinesfalls aber die fehlende praktische Vertrautheit mit dem polnischen Recht.
Mit seiner Revision macht der Beklagte geltend: Das Berufungsurteil verletze Bundesrecht schon dadurch, daß es zur Wahrung der Rechtseinheit der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts folge, obwohl es zuvor im einzelnen darlege, aus welchen Gründen dieser Rechtsprechung nicht zu folgen sei. Beide Teile der Entscheidungsgründe stünden sich unverbunden gegenüber, so daß materiell eine Entscheidung vorliege, die nicht mit Gründen im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO versehen sei. Abgesehen davon, daß diese gleichsam gutachterliche Argumentation des Berufungsgerichts denknotwendigerweise zu deutlichen Widersprüchen führe, rechtfertige allein der Gesichtspunkt der Wahrung der Rechtseinheit nicht, eine entgegenstehende eigene Rechtsansicht zurückzustellen. Zudem bestimme der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Vorgehensweise in unzulässiger Form die Rolle der Prozeßbeteiligten im Revisionsverfahren. - In materiellrechtlicher Hinsicht müsse der in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 1985 (BVerwGE 72, 141) gegenüber der früheren Rechtsprechung deutlich werdende Modifizierungsansatz für die Zweite juristische Staatsprüfung auch auf die Erste juristische Staatsprüfung übertragen werden. So wie dort die Unmittelbarkeit der Berufsbefähigung das konstituierende Merkmal der Gleichwertigkeit im Sinne des § 92 Abs. 2 BVFG sei, sei dies bei der Ersten juristischen Staatsprüfung die Unmittelbarkeit der Referendarbefähigung. Gleichwertig könnten nur solche Prüfungen sein, die - ohne das Dazwischentreten weiterer Voraussetzungen - zur Aufnahme des juristischen Vorbereitungsdienstes befähigten. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Weder das juristische Studium in Polen noch die polnische Magisterprüfung vermittelten Kenntnisse, die es erlaubten, unmittelbar in den Vorbereitungsdienst einzutreten. Auch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1977 (BVerwGE 55, 104) müßten die Möglichkeit und die Fähigkeit zur Einarbeitung zeitlich und inhaltlich vor dem Beginn des Referendardienstes liegen. Schließlich verstoße das Berufungsgericht gegen Bundesrecht, wenn es bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Gleichwertigkeit" die vorgetragenen praktischen Erfahrungen unberücksichtigt lasse. Gerade sie belegten, daß eine Gleichwertigkeit der juristischen Prüfungen in Polen mit der Ersten juristischen Staatsprüfung nicht gegeben sein könne; denn keiner der Bewerber habe bisher den juristischen Vorbereitungsdienst durchgestanden, geschweige denn die Zweite juristische Staatsprüfung erfolgreich abgelegt.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen: Entgegen deren Ansicht könne von einem Revisionsgrund im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht die Rede sein. Das Berufungsgericht habe sich im Gegenteil besonders intensiv mit verschiedenen denkbaren Rechtsansichten auseinandergesetzt und sich schließlich zu einer dieser Ansichten durchgerungen. Für eine vom Bundesverwaltungsgericht ganz offensichtlich nicht gewünschte Erstreckung des Erfordernisses der "Unmittelbarkeit der Berufsbefähigung" auf die Erste juristische Staatsprüfung im Sinne einer "Unmittelbarkeit der Referendarbefähigung" bestehe entgegen der Ansicht der Revision weder Raum noch Anlaß. Im Gegensatz zur Zweiten juristischen Staatsprüfung gewähre die Erste juristische Staatsprüfung keine unmittelbare Berufsbefähigung. Soweit Absolventen mit nur der Ersten juristischen Staatsprüfung nicht selten bei Versicherungen und in der Wirtschaft Anstellung fänden, handele es sich durchweg um Positionen, für die die Erste juristische Staatsprüfung zwar nützlich, nicht aber zwingend erforderlich sei. Der Rechtsreferendar im juristischen Vorbereitungsdienst übe keinen Beruf aus, sondern befinde sich noch in der Ausbildung. Abgesehen davon werde die von der Revision vertretene Auffassung dem Grundsatz nicht gerecht, daß der Maßstab für die Anerkennung der Gleichwertigkeit dem Bundesvertriebenengesetz zu entnehmen sei. Dieses Gesetz sei - solange es noch bestehe - so anzuwenden, daß sich sein Sinn und Zweck erfüllen könne, nämlich die Eingliederung von Flüchtlingen, Vertriebenen und gleichgestellten Personen zu ermöglichen. Dem widerspreche eine Lösung, die praktisch darauf hinauslaufe, juristische Staatsprüfungen insgesamt aus dem Anwendungsbereich des § 92 BVFG herauszunehmen und damit gegenüber anderen Prüfungen ungleich zu behandeln.
Der Beteiligte hält das Ergebnis, zu dem die Vorinstanzen gelangt sind, im Ergebnis für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht ist zunächst zu Recht unter Zurückstellung seiner gegenteiligen Rechtsauffassung bei der Beurteilung, ob die von der Klägerin an der Universität Danzig abgelegte Rechtsmagisterprüfung im Sinne des § 92 Abs. 2, 3 BVFG der Ersten juristischen Staatsprüfung gleichwertig ist, von den im Urteil vom 30. November 1977 (BVerwGE 55, 104) enthaltenen Grundsätzen ausgegangen. Danach ist Maßstab für die Gleichwertigkeit die Fähigkeit des Vertriebenen, sich unter Loslösung vom Heimatrecht in angemessener Zeit, gegebenenfalls unter Anleitung, so weit in die Hauptgebiete des deutschen Rechtes einzuarbeiten, daß er den für das Bestehen der Ersten juristischen Staatsprüfung erforderlichen Kenntnisstand im deutschen Recht erreicht. Das nach dem Urteil vom 4. Oktober 1985 (BVerwGE 72, 141) für die Gleichwertigkeit einer ausländischen juristischen Prüfung mit der Zweiten juristischen Staatsprüfung geltende Erfordernis der Unmittelbarkeit der Berufsbefähigung gilt nur dann, wenn die Gleichwertigkeit mit deutschen Prüfungen in Rede steht, die eine unmittelbare Berufsbefähigung vermitteln (vgl. dazu auch Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 9 C 2.86 - Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr. 6). Dazu gehört die Erste juristische Staatsprüfung nicht. Sie mag für gewisse Positionen im Bereich der Wirtschaft nützlich sein, ist dafür aber nicht Voraussetzung. Vielmehr vermittelt sie lediglich den Zugang zu einem zweiten Ausbildungsabschnitt, dem juristischen Vorbereitungsdienst, im Rahmen des auf die Befähigung zum Richteramt zielenden Ausbildungsganges des Volljuristen. Der Maßstab der Unmittelbarkeit der Berufsbefähigung ist auch nicht entsprechend im Sinne einer unmittelbaren Ausbildungsbefähigung anzuwenden. Der Schutz der Öffentlichkeit gebietet dies nicht. Die an Grundsätzen des deutschen Prüfungsrechts orientierte Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs in dem die Entscheidung nicht tragenden Teil I der Entscheidungsgründe überzeugt ebenfalls nicht. Sie läßt außer Betracht, daß die Rechtswissenschaft eine national geprägte Wissenschaft ist, und deshalb die von einem Vertriebenen außerhalb des Geltungsbereichs des BVFG nach einem Studium abgelegte juristische Prüfung der Natur der Sache nach keine Kenntnisse des deutschen Rechts in dem Umfang, wie sie für das Bestehen der Ersten juristischen Staatsprüfung notwendig sind, bescheinigen kann; die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs führt letztlich dazu, daß von Vertriebenen abgelegte juristische Prüfungen schlechthin vom Anwendungsbereich des § 92 Abs. 2, 3 BVFG ausgeschlossen sind mit der Folge, daß die durch § 92 Abs. 2, 3 BVFG bezweckte Eingliederung dieser Personen im juristischen Bereich generell nicht stattfinden kann. Ein solches Ergebnis stünde mit der Rechtslage nicht in Einklang. § 112 DRiG läßt nämlich die Vorschrift des § 92 Abs. 2, 3 BVFG ausdrücklich unberührt (vgl. dazu im einzelnen BVerwGE 51, 144). Das bedeutet, daß die dort vorgesehene Anerkennung der außerhalb des Geltungsbereichs des BVFG abgelegten Prüfungen auch im Rahmen des Deutschen Richtergesetzes maßgebend ist. Damit gibt das Gesetz zu erkennen, daß es von Vertriebenen außerhalb des Geltungsbereichs des BVFG abgelegte juristische Prüfungen gibt, die ungeachtet des Umstandes, daß sie keine Kenntnisse des deutschen Rechts zu bescheinigen vermögen, generell geeignet sein können, die Anerkennungsvoraussetzungen des § 92 Abs. 2, 3 BVFG zu erfüllen. Andernfalls würde die in § 112 DRiG enthaltene Verweisung auf diese Bestimmung eines Sinnes entbehren. Deshalb spricht alles dafür, daß - anders als bei der Zweiten juristischen Staatsprüfung als Vergleichsgegenstand - eine vom Vertriebenen abgelegte ausländische juristische Prüfung nicht von vornherein von einer Anerkennung als der Ersten juristischen Staatsprüfung gleichwertig ausgenommen sein soll. Freilich bedarf es in diesem Falle eines geeigneten Maßstabs, der einen Vergleich der Wertigkeit der ausländischen Prüfung, deren Gegenstand das Recht des Herkunftsstaats des Vertriebenen war, mit der Ersten juristischen Staatsprüfung, deren Gegenstand das deutsche Recht ist, ermöglicht. Diesen Maßstab hat der früher für das Vertriebenenrecht zuständige 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf den Eingliederungszweck des § 92 Abs. 2, 3 BVFG in der vorstehend näher beschriebenen Fähigkeit gesehen, sich in die Hauptgebiete des deutschen Rechts einzuarbeiten. Diese Fähigkeit muß dem Vertriebenen durch die abgelegte Prüfung bescheinigt sein. Daran ist festzuhalten, weil es keinen anderen geeigneten Maßstab gibt, soll nicht die Eingliederung vertriebener jüngerer Juristen, die noch in der Ausbildung stehen, auf dem Wege des § 92 Abs. 2, 3 BVFG unmöglich werden. Demgegenüber greift der Einwand nicht durch, den der Beklagte aus seinen negativen Erfahrungen mit insgesamt 16 Prüflingen herleitet, die aufgrund einer Anerkennung ihrer ausländischen juristischen Prüfungen den juristischen Vorbereitungsdienst zwar durchlaufen, aber alle die Zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden haben. Die Anerkennung einer Prüfung als gleichwertig nach § 92 Abs. 2, 3 BVFG ist nämlich lediglich ein Hilfsmittel, durch das es dem Vertriebenen ermöglicht werden soll, sich in das soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland einzugliedern. Die Eingliederung muß der Vertriebene selbst vornehmen. Es liegt deshalb bei ihm, wie er die ihm bescheinigte Befähigung, sich in deutsches Recht einzuarbeiten, in die Tat umsetzt. Es bleibt ihm überlassen, ob er noch mehrere Semester an einer Universität studieren, ein Repetitorium besuchen, sich auf häusliches Studium beschränken will oder ob er es sich zutraut, sich während der Referendarzeit in dem erforderlichen Umfang einzuarbeiten. Ein zum Nichtbestehen der Zweiten juristischen Staatsprüfung führendes Mißlingen der Einarbeitung, das die unterschiedlichsten Ursachen haben kann, liegt ebenso wie das Scheitern eines Versuchs des Vertriebenen, mit Hilfe seiner als der Ersten juristischen Staatsprüfung gleichwertig anerkannten Prüfung einen Arbeitsplatz in der Wirtschaft zu erhalten, im Bereich seiner eigenen allgemeinen Lebensrisiken. Ein Argument für die generelle Ungeeignetheit der für die Gleichwertigkeit maßgebenden, vorrangig von dem besonderen Zweck des § 92 BVFG geprägten Kriterien läßt sich daraus nicht herleiten.
Nicht zu beanstanden ist schließlich auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die von der Klägerin an der Universität Danzig in der Abteilung Recht und Verwaltung abgelegte Prüfung als "Magister des Rechtswesens", die funktionell der Ersten juristischen Staatsprüfung nach dem Deutschen Richtergesetz entspricht, ihr in der Tat die Fähigkeit bescheinigt, sich in angemessener Zeit, gegebenenfalls unter Anleitung, in dem erforderlichen Umfang in die Hauptgebiete des deutschen Rechts einzuarbeiten. Das ist dann der Fall, wenn ihr Studium nach Stoffangebot, Ausbildungsdauer, Ausbildungsintensität, Prüfungsumfang und Prüfungsanforderungen dem deutschen rechtswissenschaftlichen Studium entsprach. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die rechtliche Würdigung der aufgrund der beiden Gutachten des Sachverständigen Dr. L. festgestellten Umstände durch die Vorinstanzen ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere für die Auffassung, daß der Ausbildungsgang und die Abschlußprüfung an der Universität Danzig nur insgesamt in ihrer Wechselbezüglichkeit mit der Ersten juristischen Staatsprüfung verglichen werden können und deshalb wegen der Semesterabschlußprüfungen in Polen und der damit verbundenen Abschichtung des Studienstoffes die Gleichwertigkeit der Magisterprüfung mit der Ersten juristischen Staatsprüfung nicht deshalb in Frage gestellt ist, weil diese im Gegensatz zur Ersten juristischen Staatsprüfung nicht alle Fächer abdeckt, sondern sich nur auf ein bestimmtes Gebiet bezieht, auf dem in vertiefter Form eine Magisterarbeit zu fertigen und zu verteidigen ist.