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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.10.1985, Az.: BVerwG 8 C 18.83

Anerkennung einer nach polnischem Recht abgelegten juristischen Prüfung nach deutschem Recht; Gleichwertigkeit als Maßstab für die Anerkennung einer ausländischen Staatsprüfung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.10.1985
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 18.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12186
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 15.04.1980 - AZ: 6 K 2564/77
OVG Nordrhein-Westfalen - 04.11.1982 - AZ: 14 A 1264/80

Fundstellen

  • BVerwGE 72, 141 - 143
  • DokBer A 1986, 5-6
  • JFLA 1986, 74-75
  • NJW 1986, 1511 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die von einem Vertriebenen nach dem 8. Mai 1945 außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesvertriebenengesetzes abgelegten juristischen Prüfungen können nicht als mit der zweiten juristischen Staatsprüfung (§ 5 Abs. 1 DRiG) gleichwertig anerkannt werden (Änderung der Rechtsprechung in den Urteilenvom 30.11.1977 - BVerwG 8 C 89.76 - BVerwGE 55, 104 und BVerwG 8 C 88.76 - Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr. 3 S. 20).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Driehaus
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. November 1982 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1937 geborene Kläger studierte von 1956 bis 1961 an der Universität B... Rechtswissenschaft und schloß das Studium im Jahre 1961 mit dem Magisterexamen ab. Im Anschluß an den Referendardienst am Woiwodschaftsgericht in B... bestand er im November 1964 die Richterprüfung und ferner im Juli 1966 die Prüfung als Rechtsbeistand (Rechtsberater). Im Jahre 1975 übersiedelte der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland. Er ist Inhaber des Vertriebenenausweises A.

2

Dem Antrag des Klägers, seine nach polnischem Recht abgelegten juristischen Prüfungen als erste und zweite juristische Staatsprüfung im Sinne von § 5 Abs. 1 DRiG anzuerkennen, entsprach der Beklagte mit Bescheid vom 3. August 1977 insoweit, als er die Magisterprüfung als der ersten juristischen Staatsprüfung gleichwertig anerkannte. Dagegen lehnte der Beklagte die Anerkennung von Richter- und Rechtsbeistandsprüfung als der zweiten juristischen Staatsprüfung gleichwertig ab.

3

Der Klage des Klägers mit dem Ziel der Verpflichtung des Beklagten zur Anerkennung der vom Kläger abgelegten Richterprüfung als mit der zweiten juristischen Staatsprüfung gleichwertig hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. April 1980 stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Urteil vom 4. November 1982 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage im wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch gemäß § 92 Abs. 2 und 3 BVFG auf Anerkennung seiner nach polnischem Recht abgelegten Richterprüfung. Diese Prüfung und die ihr vorausgehenden, entsprechend der geringeren Ausbildungsbreite nur das Zivil- und Strafrecht umfassenden Zwischenprüfungen seien insgesamt an einem zu niedrigen Ausbildungsniveau, nämlich dem der sog. außerplanmäßigen Referendare ausgerichtet und wiesen daher nicht die für die zweite juristische Staatsprüfung vorausgesetzte Befähigung aus. Die außerplanmäßigen Referendare nähmen zwar an derselben Seminarausbildung wie die planmäßigen Referendare teil, würden aber nur an einem Tag wöchentlich am Gericht ausgebildet und widmeten neben einer Berufstätigkeit lediglich zwei von sechs Arbeitstagen in der Woche der Referendarausbildung. Die von diesen Referendaren im Berufsleben gewonnenen Erfahrungen hätten nicht den Charakter einer juristischen Ausbildung und müßten daher außer Betracht bleiben. Demgegenüber erfordere der deutsche juristische Vorbereitungsdienst den vollen Einsatz des Referendars für die Ausbildung. Die im Studium gewonnenen Kenntnisse könnten das Erfahrungsdefizit des außerordentlichen Referendariats in Polen nicht ersetzen. Auch die vom Kläger abgelegte Prüfung als Rechtsbeistand sei der zweiten juristischen Staatsprüfung nicht vergleichbar, weil sie nur die Bedeutung einer Ergänzungsprüfung zur Richterprüfung habe. An der Vergleichbarkeit fehle es schließlich mit Blick auf Richterprüfung und Rechtsberaterprüfung insgesamt. Auch durch beide zu diesen Prüfungen führenden Ausbildungsgänge werde der Mangel an Ausbildungsintensität der polnischen Referendarausbildung nicht aufgewogen.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der dieser die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts rügt.

5

Der Beklagte und der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht treten der Revision entgegen.

6

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis richtig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner nach polnischem Recht abgelegten juristischen Prüfungen als der deutschen zweiten juristischen Staatsprüfung gleichwertig.

7

Zutreffend geht das angefochtene Urteil einleitend davon aus, daß gemäß § 92 Abs. 2 und 3 Satz 1 BVFG nach dem 8. Mai 1945 außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgelegte juristische Prüfungen oder erlangte Befähigungsnachweise anerkannt werden müssen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen und Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des Gesetzes gleichwertig sind (vgl.Urteil vom 29. September 1976 - BVerwG VIII C 73.75 - BVerwGE 51, 144 <146 ff.>[BVerwG 29.09.1976 - VIII C 73/75]), und daß ferner die durch die zweite juristische Staatsprüfung bescheinigte berufliche Verwendbarkeit des Juristen in der Bundesrepublik Deutschland den Wertmaßstab für die in § 92 Abs. 2 BVFG vorausgesetzte Gleichwertigkeit der Prüfungen bildet (vgl.Urteile vom 30. November 1977 - BVerwG 8 C 89.76 - BVerwGE 55, 104 <110>[BVerwG 30.11.1977 - 8 C 89/76] und - BVerwG 8 C 88.76 - UA S. 15 f., insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr. 3 S. 20).

8

Nicht zu folgen ist dagegen der Annahme des angefochtenen Urteils, für die Frage der Gleichwertigkeit mit der zweiten juristischen Staatsprüfung komme es auf die durch die nach ausländischem Recht abgelegten Prüfungen bescheinigte Fähigkeit zur Einarbeitung in fremde Rechtsgebiete, namentlich die Hauptgebiete des deutschen Rechts an. Die Gleichwertigkeit ist aus einem anderen Grunde nicht gegeben. Allerdings hat der Senat in den bereits erwähnten Urteilenvom 30. November 1977 - BVerwG 8 C 89.76 - (a.a.O. S. 109 ff.) und - BVerwG 8 C 88.86 - (UA S. 14 ff.) ausgeführt, daß die Anerkennungsvoraussetzungen dann erfüllt seien, wenn die vom Anerkennungsbewerber außerhalb des Geltungsbereichs des BVFG abgelegten juristischen Prüfungen seine Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit und methodischer Rechtsanwendung sowie zur Einarbeitung innerhalb angemessener Zeit in die Hauptgebiete des deutschen Rechts und zu dessen praktischer Anwendung nachweisen. Diese Rechtsprechung bedarf jedoch hinsichtlich der Anerkennung ausländischer juristischer Prüfungen als der im Geltungsbereich des BVFG abgelegten zweiten juristischen Staatsprüfung gleichwertig der Modifizierung. Der in den genannten Urteilen vom 30. November 1977 (a.a.O.) betonte rechtliche Ansatz, daß der Maßstab der für eine Anerkennung vorausgesetzten Gleichwertigkeit nicht dem Deutschen Richtergesetz, sondern dem BVFG zu entnehmen ist (vgl. § 112 DRiG), vermag, wie der erkennende Senat nach erneuter Überprüfung meint, die Annahme einer hinreichenden Einarbeitungsfähigkeit in die Hauptgebiete des deutschen Rechts als Anerkennungsmaßstab hinsichtlich der zweiten juristischen Staatsprüfung nicht tragfähig zu begründen. Vielmehr bildet bei Prüfungen, die - wie die zweite juristische Staatsprüfung (vgl. § 5 DRiG) - eine unmittelbare Berufsfähigkeit vermitteln, die Unmittelbarkeit der Berufsbefähigung das konstituierende Merkmal der Gleichwertigkeit im Sinne des § 92 Abs. 2 BVFG. Daran fehlt es hier. Die für Anerkennungsbewerber mit ausländischen juristischen Prüfungen bestehende, über nur einzelne Berufsfelder hinausgehende Notwendigkeit einer umfassenden Einarbeitung in alle Hauptgebiete des deutschen Rechts schließt eine unmittelbare Berufsfähigkeit in dem gekennzeichneten Sinne aus und steht daher der Anerkennung außerhalb des Geltungsbereichs des BVFG abgelegter juristischer Prüfungen als mit der deutschen zweiten juristischen Staatsprüfung gleichwertig entgegen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus