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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.08.1996, Az.: BVerwG 3 C 19.95

Zahnärztliche Vorprüfung im Ausland; Vollständiges Studium der Zahnheilkunde; Auslandsstudium; Ausbildungsstand; Approbation; Heilberufsrecht; Erteilung der Approbation für Zahnärzte; Approbation; Ausbildungsstand; endgültiges Scheitern in der zahnärztlichen Vorprüfung; Gleichwertigkeit; Auslandsstudium; vollständiges Studium in Rumänien

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.08.1996
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 19.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12961
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 29.06.1995 - AZ: 6 K 28/94

Fundstellen

  • BVerwGE 102, 44 - 53
  • DVBl 1997, 607-609 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer 1997, 35-38
  • DÖV 1997, 430 (amtl. Leitsatz)
  • MedR 1997, 120-123
  • NJW 1997, 2439-2440 (Urteilsbesprechung von Dr. Heinz Haage)
  • NJW 1997, 1650-1652 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1997, 800 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Gesundheitsverwaltungsrecht

Amtlicher Leitsatz

Wird nach endgültigem Scheitern in der zahnärztlichen Vorprüfung im Ausland ein vollständiges Studium der Zahnheilkunde erfolgreich abgeschlossen und erweist sich der Ausbildungsstand aufgrund des Auslandsstudiums gegenüber dem Ausbildungsstand nach einem deutschen zahnärztlichen Studium als gleichwertig, so besteht ein Anspruch auf Approbation nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZahnHKG.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 29. August 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer, Dr. Pagenkopf, Dr. Borgs-Maciejewski und Kimmel
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 29. Juni 1995 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der die zahnärztliche Vorprüfung in Deutschland endgültig nicht bestanden hat, begehrt von der beklagten Bezirksregierung unter Berufung auf sein danach in Rumänien von vorn begonnenes und mit dem Diplom abgeschlossenes Studium der Zahnmedizin die Erteilung der Approbation als Zahnarzt.

2

Der in Temeschburg in Rumänien geborene Kläger schloß dort im Juni 1971 das Hochschulstudium des Maschinenbaus mit dem Diplom ab. Im Jahre 1982 siedelte er in die Bundesrepublik über, erhielt den Ausweis "A" für Vertriebene und Flüchtlinge als Ehegatte einer deutschen Volkszugehörigen nach § 1 Abs. 3 BVFG und wurde am 23. September 1983 in die Bundesrepublik Deutschland eingebürgert. Von 1983 bis 1985 studierte er Zahnmedizin an der Universität ... und bestand die zahnärztliche Vorprüfung endgültig nicht. Von 1986 bis 1991 studierte er Zahnmedizin an der Universität in Temeschburg und schloß das Studium mit einem "Doktor-Arzt-Diplom" vom 20. September 1991 in der Fachrichtung "Stomatologie" ab.

3

Der Regierungspräsident Düsseldorf erteilte dem in Wuppertal wohnhaften Kläger auf Antrag gemäß § 13 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde - ZahnHKG - die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zum 31. Dezember 1993. In Recklinghausen bei einem Zahnarzt beschäftigt, beantragte er bei der beklagten Behörde - dem damaligen Regierungspräsidenten und der jetzigen Bezirksregierung Münster - die Erteilung einer Approbation als Zahnarzt. Nachdem der Beklagten das endgültige Nichtbestehen der zahnärztlichen Vorprüfung bekanntgeworden war, wies sie den Kläger darauf hin, daß die Approbation gemäß § 30 Abs. 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZAppO) nicht erteilt werden könne. Daraufhin beantragte der Kläger hilfsweise die Erteilung bzw. Verlängerung der bestehenden Berufserlaubnis.

4

Mit Bescheid vom 11. Januar 1994 lehnte die beklagte Behörde den Antrag des Klägers auf Erteilung der Approbation ab. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid der gleichen Behörde vom 4. Februar 1994 zurückgewiesen. In den Gründen des Widerspruchsbescheids wurde ausgeführt: Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZahnHKG nicht. Er habe zwar außerhalb des Geltungsbereichs eine abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erworben; sie sei aber einer Ausbildung nach der Approbationsordnung für Zahnärzte nicht gleichwertig. Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit sei § 30 Abs. 2 ZAppO zu berücksichtigten. Das endgültige Nichtbestehen der zahnärztlichen Vorprüfung lasse nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Schlüsse auf die individuellen Fähigkeiten des Klägers zu. Die Erteilung der Approbation hätte zur Folge, daß die Rechtsvorschriften, die das Wohl der Allgemeinheit schützen, ins Leere liefen.

5

Seiner Klage, die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 11. Januar 1994 und deren Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 1994 eine Approbation als Zahnarzt zu erteilen, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Juni 1995 stattgegeben. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Der nach einem fünfjährigen Studium der Zahnmedizin und dem Bestehen der Diplomprüfung in Temeschburg erreichte Ausbildungsstand sei dem gleichwertig, der nach einem Studium der Zahnmedizin von mindestens fünf Jahren in Deutschland erlangt werde. Zwischen den Beteiligten bestehe kein Streit darüber, daß die durch ein erfolgreiches Zahnmedizinstudium an der Hochschule in Temeschburg vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten denen an einer deutschen Universität grundsätzlich gleichstehen. Der Erteilung der Approbation als Zahnarzt stehe nicht entgegen, daß der Kläger vor Aufnahme des Studiums in Temeschburg an der Universität ... endgültig die zahnärztliche Vorprüfung nicht bestanden habe.§ 30 Abs. 2 ZAppO sei keine Sonderregelung gegenüber§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZahnHKG.

6

Gegen das Urteil hat das Verwaltungsgericht die Sprungrevision zugelassen die die Beklagte mit dem Antrag eingelegt hat,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 29. Juni 1995 aufzuheben und die Klage in vollem Umfange abzuweisen.

7

Zur Begründung trägt sie vor: Das angefochtene Urteil verletze Vorschriften des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde und der Approbationsordnung für Zahnärzte sowie den Gleichheitssatz und den Grundsatz der Systemgerechtigkeit, weil es zu Unrecht die Gleichwertigkeit des vom Kläger nach dem Auslandsstudium erreichten Ausbildungstandes mit dem Ausbildungsstand nach Absolvierung des Studiums der Zahnmedizin in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZahnHKG angenommen, die aus§ 30 Abs. 2 ZAppO sich ergebende Sperrwirkung für jegliche Wiederholung eines zahnärztlichen Studiums nicht beachtet habe, von dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1989 und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei und aufgrund dessen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen habe. Es sei nicht als rechtsfehlerhaft zu beanstanden, wenn sie - die Beklagte - im Rahmen des ihr eingeräumten Spielraums bei der Beurteilung der Frage der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes die unter anderem in § 30 Abs. 2 ZAppO in Verbindung mit der Bestimmung in der Verordnungsermächtigung § 3 Abs. 1 Satz 2 ZahnHKG zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung sachgerecht berücksichtige mit der Folge, daß eine maßgebliche Voraussetzung für die Erteilung der Approbation nicht gegeben sei. Die Zahl der Prüfungsmißerfolge erlaube in jedem Falle Rückschlüsse auf die berufsqualifizierenden Fähigkeiten eines Kandidaten, die das Studium vermitteln solle. Es treffe nicht zu, daß diese Beurteilung des Gesetzgebers lediglich auf weitere Studienversuche im Geltungsbereich des Gesetzes zur Ausübung der Zahnheilkunde beschränkt sei. Eine Zulassung zum Beruf des Zahnarztes leiste der Umgehung deutschen Ausbildungsrechts Vorschub. Der Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsrecht gebiete es, für eine Prüfung möglichst gleiche äußere Voraussetzungen für alle Prüflinge zu schaffen und ihnen damit gleiche Erfolgschancen einzuräumen. In gleicher Weise müsse die Chancengleichheit gewahrt sein bei einem staatlich reglementierten Zugang zu einem Beruf. Die Anerkennung des ausländischen Studienabschlusses komme faktisch einer grundrechtsverletzenden Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung gleich.

8

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

10

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und trägt in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit vor: Es sei nicht möglich, eine im Ausland abgeschlossene Ausbildung als gleichwertig im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZahnHKG anzuerkennen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 ZAppO vorlägen. Beide Vorschriften dienten dem Schütze der Gesundheit der Bevölkerung. Wenn Bewerber von der Zulassung zu einer erneuten Prüfung ausgeschlossen seien, so müsse dies erst recht für die Zulassung zum Beruf gelten. Die Auslegung des § 30 Abs. 2 ZAppO als reine Prüfungsnorm lasse sich nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbaren.

11

II.

Die Revision der Beklagten unter Übergehung der Berufungsinstanz (§ 134 VwGO) ist zulässig, aber unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt kein revisibles Recht.

12

Die Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Erteilung der Approbation als Zahnarzt ist § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde - ZahnHKG -. Danach ist einem deutschen Antragsteller, der den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZahnHKG gerecht wird, der also charakterlich, geistig und körperlich geeignet ist, aber nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZahnHKG erfüllt - nämlich die Absolvierung eines mindestens fünfjährigen Studiums der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule sowie das Bestehen der zahnärztlichen Prüfung im Geltungsbereich des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde -, die Approbation zu erteilen, wenn er "eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erworben hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist". Ein Fall des § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 6 ZahnHKG liegt nicht vor, denn Rumänien gehört nicht zum Kreis der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (vgl. Art. 10 Nr. 7 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 27. April 1993 - BGBl I. S. 512).

13

1.

Der Anspruch auf Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZahnHKG setzt mithin - außer den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZahnHKG - dreierlei voraus: zum einen den Erwerb einer abgeschlossenen zahnärztlichen Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, zum anderen die daraus resultierende Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs im Lande des Studienabschlusses und schließlich die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes mit dem Ausbildungsstand, der nach Absolvierung des Ausbildungsganges in Deutschland gemäß dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und der Approbationsordnung für Zahnärzte erreicht wird. Das Vorliegen der beiden zuerst genannten Voraussetzungen wird vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung ersichtlich zugrunde gelegt und auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.

14

1.1

Der Kläger erfüllt aber - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - auch die dritte Voraussetzung. Nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils hat er aufgrund seines Studiums der Zahnmedizin an der Universität in Temeschburg in den Jahren 1986 bis 1991 und des Abschlusses mit einem "Doktor-Arzt-Diplom" vom 20. September 1991 in der Fachrichtung "Stomatologie" einen Ausbildungsstand erlangt, der dem Ausbildungsstand gleichwertig ist, zu dem ein Zahnmedizinstudium nach der deutschen Approbationsordnung für Zahnärzte führt.

15

Maßstab für die Prüfung der Gleichwertigkeit ist der Ausbildungsstand nach einem Studium der Zahnheilkunde von mindestens fünf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZahnHKG). Der Vergleich des deutschen Ausbildungsstandes mit dem Ausbildungsstand, der sich nach Abschluß der ausländischen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt, stellt ausschließlich auf objektive Umstände des jeweiligen Ausbildungsganges ab (so Urteil vom 18. Februar 1993 - BVerwG 3 C 64.90 - BVerwGE 92, 88 = Buchholz 418.00 Nr. 85). Es kommt weder auf die Begabung noch auf die - erworbenen - individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers an. Daß in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZahnHKG die individuellen Kenntnisse nicht gemeint sein können, sieht man nicht nur an seinem Wortlaut - "Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes" und nicht "Gleichwertigkeit seines Ausbildungsstandes" -, sondern vor allem daran, daß sich individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten letztlich nur durch eine individuelle Prüfung ermitteln lassen. Derartige Prüfungen hat der Normgeber für die Fälle des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZahnHKG nicht vorgesehen.

16

Sollte der bloße Vergleich des ausländischen Ausbildungsstandes mit dem deutschen für die Gewährleistung des Patientenschutzes nicht ausreichen und die Gleichwertigkeit des - individuellen - Kenntnisstandes des Bewerbers mit dem eines Zahnarztes, der die deutsche Ausbildung durchlaufen hat, unabdingbar sein, um die Volksgesundheit zu schützen, wie die Beklagte unter Berufung auf eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit sinngemäß vorträgt, so muß dies der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen und die Voraussetzungen regeln, unter denen der geforderte individuelle Kenntnisstand angenommen werden darf oder ausgeschlossen werden muß.

17

Die bloße Tatsache einer allgemeinen Anerkennung der rumänischen zahnmedizinischen Ausbildungsabschlüsse in Deutschland läßt freilich nicht den Schluß zu, daß ein rumänischer Ausbildungsabschluß in Zahnmedizin stets als gleichwertig im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZahnHKG anzukennen ist; vielmehr muß der Ausbildungsstand, so wie er sich aufgrund des vom Antragsteller absolvierten konkreten Studienganges ergibt, mit dem Ausbildungsstand gleichwertig sein, der aufgrund eines in Deutschland absolvierten Zahnmedizinstudiums erreicht wird. Der konkrete Studiengang ist nachzuzeichnen und zu dem Studiengang in eine wertende Relation zu setzen, den das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und die Approbationsordnung für Zahnärzte vorsieht. Dabei ist vor allem auf die Studiendauer, die Art und Weise der Vermittlung der Ausbildungsgegenstände sowie die Art der Leistungskontrolle abzsutellen (vgl. Urteil vom 27. April 1995 - BVerwG 3 C 23.93 - BVerwGE 98, 180 = Buchholz 418.00 Nr. 88). Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist die Frage, ob die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist, der Verwaltungsbehörde nicht zur Letztentscheidung zugewiesen; vielmehr handelt es sich insofern um einen gerichtlich voll nachprüfbaren unbestimmten Gesetzesbegriff (so der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 23. September 1987 - BVerwG 3 B 39.87 - Buchholz 418.01 Nr. 20 und mit ausführlicher Begründung zu der Parallelvorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BÄO in seinem Urteil vom 18. Februar 1993 - BVerwG 3 C 64.90 - BVerwGE 92, 88 = Buchholz 418.00 Nr. 85).

18

1.2

Das Verwaltungsgericht gelangt im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats im vorliegenden Fall zu dem Schluß, daß der vom Kläger aufgrund eines vollständigen Studiums in Temeschburg erlangte Ausbildungsstand dem deutschen Ausbildungsstand gleichwertig ist. Die tatsächliche Basis für seine Schlußfolgerung sieht es in derübereinstimmenden Auffassung der Beteiligten, daß die durch ein erfolgreiches Studium in Temeschburg vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten denen an einer deutschen Universität grundsätzlich gleichstehen. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen hätten bezüglich des Inhalts seines Studiums keinen Anlaß zu Zweifeln gegeben. Das von ihm in Temeschburg in den Jahren von 1986 bis 1991 absolvierte, vollständige Studium der Zahnmedizin steht in seiner Dauer dem in Deutschland verlangten Studium der Zahnheilkunde nicht nach.

19

1.3

Es sind aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß die Art und Weise der Vermittlung der Ausbildungsgegenstände sowie der Leistungskontrolle einem Studium in Deutschland nicht gleichwertig sind.

20

Das endgültige Scheitern des Klägers in der deutschen zahnärztlichen Vorprüfung nach einem Studium der Zahnmedizin von 1983 bis 1985 in Deutschland vermag die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZahnHKG nicht in Frage zu stellen. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes müßte freilich im Hinblick auf die "Art der Leistungskontrolle" verneint werden, wenn in Rumänien Prüfungsleistungen - nicht nur in Einzelfällen - für ausreichend erachtet werden, die es in Deutschland nicht sind.

21

Daran ist zu denken, wenn sich etwa die Fälle häufen, daß Kandidaten, die in Deutschland durch die zahnärztliche Vorprüfung oder Prüfung gefallen sind, in Rumänien das Examen ohne weiteres bestehen, denn dann läge der Schluß nahe, daß die Anforderungen in Rumänien an die Ausbildung eines Zahnarztes und damit der Ausbildungsstand generell geringer sind als in Deutschland. Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts geben zu derartigen Verallgemeinerungen keinen hinreichenden Grund.

22

Auch im konkreten Fall läßt sich der Schluß auf eine Ungleichheit in der Leistungsbewertung nicht ziehen, denn dem Nichtbestehen der Prüfung in Deutschland ist ein weiteres Studium gefolgt, so daß in Deutschland und in Rumänien unterschiedliche Kenntnisse zu unterschiedlichen Zeitpunkten geprüft und nicht etwa die gleichen Kenntnisse unterschiedlichen Beurteilungsmaßstäben unterworfen worden sind. Bei einer derartigen Konstellation bleibt offen, ob nicht die in der rumänischen Prüfung gezeigten Kenntnisse auch in Deutschland zu einem Bestehen der zahnärztlichen Prüfung geführt hätten.

23

2.

Der Anspruch auf Erteilung der Approbation ist schließlich auch nicht durch § 30 Abs. 2 ZAppO ausgeschlossen. Danach hat die zahnärztliche Vorprüfung nicht bestanden, wer die Wiederholungsprüfung nicht besteht. Er wird zu einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen. "Das gilt auch" - wie § 30 Abs. 2 Satz 3 ZAppO ausdrücklich sagt - "wenn der Studierende nach erneutem zahnärztlichen Studium die Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung beantragt".

24

2.1

Es liegt auf der Hand, daß diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach nicht unmittelbar einschlägig ist, denn der Kläger begehrt nicht, die zahnärztliche Vorprüfung zu wiederholen. Aber auch eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Bewerber, die sich auf eine im Ausland abgeschlossene Ausbildung berufen, in Deutschland aber endgültig in der zahnärztlichen Vorprüfung gescheitert sind, mit der Rechtsfolge, daß ihnen die Approbation zu versagen ist, scheidet aus.

25

Dabei ist allerdings davon auszugehen, daß § 30 Abs. 2 ZAppO demjenigen, der die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat und der sich hinfort ständig in Deutschland aufhält, jede Aussicht auf eine Erteilung der zahnärztlichen Approbation nimmt, weil ihm ihre Voraussetzung - die zahnärztliche Prüfung - versagt wird. Bei einem zweimal in der Vorprüfung gescheiterten Kandidaten, der mit einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs zurückkehrt, hat § 30 Abs. 2 ZAppO nicht die gleiche Wirkung. Die Erteilung eines Diploms durch eine ausländische Hochschule wird als ausländischer Rechtsakt durch § 30 Abs. 2 ZAppO weder gehindert noch auch in ihrem Bestand berührt; sie beurteilt sich nicht nach deutschen Rechtsvorschriften.

26

Dem endgültigen Ausschluß des zweimal in der zahnärztlichen Vorprüfung gescheiterten Bewerbers von einer weiteren Wiederholung der Prüfung und damit mittelbar von der zahnärztlichen Approbation und der Ausübung des zahnärztlichen Berufs überhaupt liegt die Wertung zugrunde, daß ein Kandidat, der zweimal eine zahnärztliche Prüfung nicht bestanden hat, die erforderliche Eignung für den Beruf des Zahnarztes nicht besitzt (vgl. BTDrucks V/3838 S. 10). Nicht momentan mangelnde Kenntnisse oder mangelnde, durch Studium und Praxis aber erwerbbare Fähigkeiten sind für diese Wertung maßgeblich, sondern die fehlende Begabung, sich derartige Kenntnisse und Fähigkeiten binnen angemessener Zeit anzueignen. Der endgültige Ausschluß vom Beruf des Zahnarztes rechtfertigt sich daraus, daß in diesem Mangel zugleich das Fehlen der für die Ausübung des Zahnarztberufs erforderlichen Eignung liegt, denn auch später in seiner Berufsausübung wird von einem Zahnarzt die Fähigkeit erwartet, naturwissenschaftliche Fakten schnell zu erkennen, sich zu merken und im Zusammenhang zu verstehen, - eine Fähigkeit, deren Fehlen durch das zweimalige Nichtbestehen der Prüfung manifest geworden ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82, 174/84 - BVerfGE 80, 1 ff).

27

Das für § 30 Abs. 2 ZAppO maßgeblich gesetzgeberische Motiv, unbefähigte Bewerber vom Beruf des Zahnarztes fernzuhalten, liegt auch dem § 22 Abs. 5 ZAppO und dem § 54 Abs. 4 ZAppO zugrunde, die für die naturwissenschaftliche Vorprüfung beziehungsweise die zahnärztliche Abschlußprüfung die gleiche Regelung enthalten. Nach ihrer systematischen Stellung haben diese Bestimmungen aber nur Bedeutung für die Zulassung zu der jeweiligen Prüfung; das diesen Bestimmungen zugrundeliegende vorerwähnte Motiv hat darüber hinaus im Gesetzüber die Ausübung der Zahnheilkunde keinen Niederschlag gefunden, insbesondere nicht in den Vorschriften über die Erteilung der Approbation.

28

2.2

Der Anspruch auf Erteilung der Approbation von Bewerbern, die sich auf ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Zahnheilkunde im Ausland berufen, in der deutschen zahnärztlichen Vorprüfung aber endgültig gescheitert sind, ist abschließend in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 ZahnHKG ohne Bezugnahme auf § 30 Abs. 2 ZAppO geregelt. Die Auslegung des§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZahnHKG ergibt, daß diese Vorschrift keine planwidrige Regelungslücke aufweist. Sie stellt - was den Befähigungsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs betrifft - ausschließlich und ohne jede Einschränkung auf die Gleichwertigkeit des ausländischen Ausbildungsstandes mit dem deutschen ab.

29

Der Gesetzgeber hat an keiner Stelle angedeutet, daß er in der deutschen zahnärztlichen Vorprüfung endgültig gescheiterte Bewerber ohne Rücksicht auf ein im Ausland abgeschlossenes Studium von der Approbation ausschließen wollte. Im Gegenteil: Die Erteilung der Approbation an Bewerber, die ihre Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union abgeschlossen haben, ist von Gemeinschafts wegen ausschließlich von der Vorlage bestimmter zahnärztlicher Diplome abhängig (§ 2 Abs. 1 Satz 2 bis 6 ZahnHKG), die nach der 8. Begründungserwägung der Richtlinie 78/686/EWG nicht einmal unbedingt Gewähr für die sachliche Gleichwertigkeit der Ausbildungsgänge bieten oder bieten müssen. Weitere Anforderungen oder Hindernisse - was die Ausbildung betrifft - läßt das Gemeinschaftsrecht nicht zu.

30

Entscheidend für die Lückenlosigkeit der in§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZahnHKG niedergelegten Anforderungen an den Befähigungsnachweis des Bewerbers, der seine Ausbildung nicht in Mitgliedstaaten absolviert hat, spricht die Entstehungsgeschichte des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BÄO, dem der § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZahnHKG nachgebildet worden ist. Sie läßt für eine sinngemäße Anwendung des § 30 Abs. 2 ZAppO auf Fälle der vorliegenden Art keinen Raum.

31

Ursprünglich - bis zu ihrer Änderung durch das Gesetz vom 28. August 1969 (BGBl I, S. 1509) - kannte die Bundesärzteordnung, von den SBZ-Fällen abgesehen, keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Approbation, wenn die Ausbildung außerhalb der Bundesrepublik erworben worden war. Es war also durchaus eine Praxis möglich, die deutschen Bewerbern trotz Gleichwertigkeit der absolvierten ausländischen Ausbildung die Approbation versagte, wenn es sich etwa um endgültig in deutschen Prüfungen gescheiterte Kandidaten handelte.

32

Der Entwurf der Bundesregierung zur Änderung der Bundesärzteordnung sah in Fällen einer außerhalb der Bundesrepublik abgeschlossenen, gleichwertigen Ausbildung nunmehr einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Approbation vor, und zwar im Hinblick auf Art. 12 GG wegen der Deutschen, "die aufgrund einer im Ausland erworbenen Ausbildung über die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen wie ein nach deutschem Recht ausgebildeter Arzt" (BTDrucks V/3838 S. 6). Der Bundesrat schlug daraufhin in seiner Stellungnahme die Ergänzung des § 3 Abs. 2 BÄO um folgenden Satz vor: "Die Erteilung der Approbation darf nicht erfolgen, wenn der Antragsteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine ärztliche Prüfung oder Vorprüfung endgültig nicht bestanden hat." Zur Begründung wies er darauf hin, daß Personen, die durch das endgültige Nichtbestehen der Prüfung ihre Nichteignung für den ärztlichen Beruf bewiesen hätten, über den Umweg einer Ausbildung im Ausland doch noch zum Arztberuf in Deutschland zugelassen werden könnten. Dies komme den begüterten Kreisen zugute und verletze die Chancengleichheit; auf Art. 12 GG lasse sich der Entwurf der Bundesregierung nicht stützen (BTDrucks V/3838 S. 10). Die Bundesregierung widersprach dem Vorschlag nicht; sie hatte das Problem augenscheinlich gar nicht gesehen. Der schriftliche Bericht des Ausschusses für das Gesundheitswesen - erstattet durch den Abgeordneten Dr. ... (BTDrucks V/4525 S. 2) - trat dem Vorschlag entgegen und führte aus: "Der Ausschuß glaubt, diesem Vorschlag, dem die Bundesregierung nicht widersprochen hat, nicht folgen zu sollen. Er hält den Hinweis auf die begrenzten Prüfungskenntnisse für nicht durchgreifend. Entscheidend ist nach Auffassung des Ausschusses vielmehr, ob die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes garantiert ist oder nicht." Der Bundesrat stimmte dem zu (BTDrucks V/4695 S. 2); die Aufnahme der vorgeschlagenen Ergänzung des § 3 Abs. 2 BÄO unterblieb.

33

2.3

Die vom Gesetzgeber gewollte Konsequenz, daß in der deutschen zahnärztlichen Vorprüfung endgültig gescheiterten Studenten, die erfolgreich ein vollständiges Studium der Zahnheilkunde im Ausland absolvieren, in Deutschland die Approbation erteilt werden kann, Studenten aber, die dies nicht tun, in Anwendung des § 30 Abs. 2 ZAppO keine Aussicht auf eine Erteilung der zahnärztlichen Approbation haben, ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar. In seinem Urteil vom 27. April 1995 (BVerwG 3 C 23.93 - BVerwGE 98, 180 = Buchholz 418.00 Nr. 88) hatte allerdings der erkennende Senat im Hinblick auf den Gleichheitssatz die Frage aufgeworfen, weshalb denn ein Kandidat, der in der Prüfung in Deutschland endgültig gescheitert ist, dieses negative Indiz bezüglich seiner Fähigkeiten zwarüber ein im Ausland abgeschlossenes, zweites Studium ausräumen kann, nicht aber über ein solches in Deutschland. Es würde in der Tat auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes hindeuten, wenn die aus dem Scheitern in der Prüfung in Deutschland zu ziehende Schlußfolgerung, dem Bewerber fehle die Eignung für die Ausübung des Zahnarztberufs, für alle Zeiten absolut zwingend wäre, denn dann würden - trotz Auslandsstudium - in jedem Falle eindeutig ungeeignete Bewerber zur Ausübung des Zahnarztberufs zugelassen und insofern gleichliegende Fälle verschieden behandelt. Das ist aber nicht der Fall: als Ursachen für das Scheitern in der Prüfung kommen auch mangelnder Studieneifer, psychische Krisen oder Schicksalsschläge in Betracht, Ursachen, die nicht konstant wirksam zu bleiben brauchen und deshalb auch nicht notwendig dazu führen, daß derartigen Kandidaten ein für allemal die Fähigkeit abgesprochen werden müßte, die erforderlichen Kenntnisse zur Ausübung des Zahnarztberufs zu erwerben. In der Regel freilich lassen nachhaltige Mißerfolge in den Prüfungen auf mangelnde Befähigung und Eignung des Kandidaten für die beabsichtigte Berufsausübung schließen, so daß sich eine Bestimmung wie die des § 30 Abs. 2 ZAppO, die Zahl der Prüfungsversuche zu limitieren, rechtfertigt.

34

Ist die aus dem Scheitern in der Vorprüfung zu ziehende Schlußfolgerung auf die mangelnden Fähigkeiten des Bewerbers im Hinblick auf die Berufsausübung im Grundsatz für künftige Zeiten nicht sachlich zwingend, dann darf der Gesetzgeber von einer Widerlegung ausgehen, wenn ein gleichwertiges Zahnmedizinstudium erfolgreich absolviert worden ist. Ist diese Voraussetzung erfüllt, dann liegt in der Erteilung der Approbation keine Verletzung der Chancengleichheit, weil derjenige, der ein Auslandsstudium durchgeführt hat, einen Nachweis der Befähigung erbringen konnte, derjenige aber, der - wegen § 30 Abs. 2 ZAppO - kein Zahnmedizinstudium absolviert hat, nicht und weil auch kein Rechtssatz erkennbar ist, der nach zweimaligem Scheitern in der zahnärztlichen Vorprüfung einen Anspruch gewähren könnte, in Deutschland die - unbegrenzte - Möglichkeit zu erhalten, ein derartiges Studium durchzuführen. Hinzu kommt, daß in der zahnärztlichen Vorprüfung gescheiterten Bewerbern, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem der Vertragsstaaten über den Europäischen Wirtschaftsraum ein zahnärztliches Diplom erwerben, die Approbation aus Gründen des Gemeinschaftsrechts oder des Völkerrechts nicht vorenthalten werden darf, die Nichtanwendung des § 30 Abs. 2 ZAppO auf Bewerber aus Nichtvertragsstaaten insoweit also lediglich zu einer Gleichstellung führt.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Dickersbach
Sommer
Dr. Pagenkopf
Dr. Borgs-Maciejewski
Kimmel