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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.1956, Az.: V BLw 72/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.05.1956
Aktenzeichen
V BLw 72/55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 13874
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Celle - 25.10.1955

Verfahrensgegenstand

Zustimmung zu einer letztwilligen Verfügung

Prozessführer

1. des Landwirts Gustav P. in E. Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt ... in T.,

2. der Landwirtschaftskammer H. in H., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und Dr. ... in H.,

Prozessgegner

die Ehefrau Elli V. in E. Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in B. (Kreis H.),

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 3. Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Berk und Dr. Töpsch

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 25. Oktober 1955 wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat der Rechtsbeschwerdegegnerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe:

1

I.

Der an 18. September 1954 verstorbene Landwirt Peter P. war Eigentümer eines Hofes in E. in Größe von etwa 50 ha. Hiervon sind 140 Morgen Acker, 37 Morgen Grünland und 10 Morgen Kleeland. In der Hauptsache werden Roggen, Hafer, Kartoffeln und Steckrüben angebaut. An Vieh werden gehalten 7 Pferde, 11 Kühe, 22 Stück Jungvieh und etwa 70 Schweine. Außerdem ist 1 Trecker vorhanden.

2

Der Erblasser war verheiratet. Seine Ehefrau ist vor ihm verstorben. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen:

  1. 1.

    Heinrich, vor dem Erblasser verstorben.

  2. 2.

    Gustav (Antragsgegner), geboren am ... 1904.

  3. 3.

    Dora, geboren am ... 1901, gestorben am 24. Oktober 1926. Sie war verheiratet mit dem Lehrer Bernhard S.. Deren Tochter USA, geboren am ... 1925, ist mit dem Lehrer R. verheiratet.

  4. 4.

    Ella, geboren am ... 1905. Sie hat nach dem Tode ihrer Schwester Dora deren Ehemann Bernhard S. geheiratet. Aus dieser Ehe ist ein Sohn namens Herbert hervorgegangen, der verheiratet ist und zwei Söhne hat. Ella hat, nachdem ihr Ehemann Bernhard S. 1928 gestorben ist, den Landwirt Heinrich H. geheiratet.

3

Der Landwirt Peter P. hat zwei handschriftliche Testamente hinterlassen, das eine vom 1. Mai 1951 mit Nachtrag vom 10. November 1951, das andere vom 1. Juni 1953. In dem letzteren Testament, das nur geringfügige Änderungen gegenüber dem früheren Testament enthält, hat der Erblasser seinen Sohn Gustav zum Hoferben bestimmt und Vermächtnisse angeordnet. Danach sollen erhalten: die Tochter Ella 10.000 DM, die Enkelin Ilse R. ein kleines Häuschen mit Garten sowie 1/5 Morgen Gemüseland oder ein anderes Grundstück und die Schwiegertochter des Bruders des Erblassers Anneliese P. ein Grundstück von 1/5 Morgen als Bauplatz. Außerdem hat der Erblasser in beiden Testamenten bestimmt, daß die Ehefrau Elli V. (Antragstellerin) "die sogenannte B. am Waldweg" erhalten solle für die Hilfe, die sie ihm und seiner Ehefrau während ihrer Krankheit bei Tag und Nacht habe angedeihen lassen. Bei der B. handelt es sich um ein Ackergrundstück in Größe von etwa 6 Morgen.

4

Die am 8. Juli 1905 in H. geborene Ehefrau V. war von 1924 bis 1929 auf dem Hof des Erblassers tätig. Sie ist seit 1929 verheiratet und hat einen Sohn im Alter von 23 Jahren, der bereits verheiratet ist, und eine 15jährige Tochter. Frau V. ist Eigentümerin eines kleinen Hauses mit 1 Morgen Land. Sie hat auch nach ihrer Verheiratung auf dem Hofe des Erblassers gearbeitet, jedoch angeblich für ihre bisherige Tätigkeit keinen Barlohn erhalten.

5

Die Antragstellerin sowie Frau Anneliese P. und Frau Ilse R. haben beantragt, die Vermächtnisse zu genehmigen. Der Antragsgegner hat einer Genehmigung widersprochen. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Grundstücksvermächtnissen zugunsten der Frau R. und der Frau P. die Zustimmung erteilt, dem Vermächtnis zugunsten der Frau V. jedoch die Zustimmung versagt. Auf die sofortige Beschwerde der Ehefrau V. hat das Oberlandesgericht die Zuwendung der B. an die Ehefrau V. genehmigt "unter der Bedingung, daß für den jeweiligen Eigentümer des ... Hofes ein Vorkaufsrecht für die Zeit bis zum 1. Oktober 1970 hinsichtlich des an die Ehefrau V. abzugebenden Grundstückes für den Fall des Verkaufes dieses Grundstückes im Grundbuch eingetragen wird". Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Landwirtschaftskammer, die unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt, dem Testament hinsichtlich des Vermächtnisses zugunsten der Frau V. die Zustimmung zu versagen, hilfsweise die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

6

II.

Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und einer der Fälle des §24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in §24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß, auf dieser Abweichung beruht.

7

1.

Das Beschwerdegericht hat die Wirtschaftsfähigkeit der Frau V. bejaht. Es hält den Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung und einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung nicht für gegeben und führt dazu aus: Die Abtrennung des Grundstücks spiele bei der Größe des Hofes keine Rolle. Sie habe auch auf die Fruchtfolge, die bei der Größe des vorhandenen Ackerlandes nicht umgestellt zu werden brauche, keinesfalls irgendwelche erheblichen Auswirkungen und führe deshalb nicht zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Hofes. Im übrigen entstehe, wenn Frau V. die 6 Morgen Land erhalte, eine kleine Hofstelle, die von ihr auch bewirtschaftet werden könne.

8

Frau V. habe zwar zur Zeit noch keine ausreichenden Wirtschaftsräume. Sie habe jedoch glaubhaft angegeben, daß ihre Nachbarn und vor allem die Bauern, bei denen sie weiterhin in der Landwirtschaft arbeiten werde, ihr bei der Bewirtschaftung des Landes und der Unterbringung der Ernte behilflich sein würden. Die Erwägungen der Landwirtschaftskammer, daß einer Bildung derart kleiner Landstellen entgegenzutreten sei, weil sie auf die Dauer doch nicht lebensfähig seien und bei der heutigen Wirtschaftsweise keine Existenzberechtigung mehr hätten, könnten im vorliegenden Fall nicht durchgreifen; denn Frau V. habe seit ihrem 19. Lebensjahr auf dem Hofe des Erblassers und bei anderen Bauern gearbeitet. Es bestehe keine Gefahr, daß sie, die bereits Eigentümerin eines Hauses mit 1 Morgen Land sei, einmal wieder vom Lande weggehen werde. Gerade bei der starken Landflucht sei es für die Landwirtschaft von großer Bedeutung, daß Arbeitskräfte, die aus eigenem Antrieb aus der Stadt aufs Land gekommen seien, auf dem Lande gehalten würden. Dies werde dadurch erreicht, daß ihnen die Möglichkeit gegeben werde, selbst eine kleine Landwirtschaft aufzubauen. Die Abtrennung des Grundstücks vom Hof führe deshalb nicht zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung. Es sei auch nicht damit zu rechnen, daß Frau V. das Land etwa in absehbarer Zeit veräußern werde. Für den Fall, daß sie doch diese Absicht haben oder aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen sein sollte, die 6 Morgen zu veräußern, müsse der Hofeigentümer die Möglichkeit haben, das Land zurückzuerwerben. Aus diesem Grunde sei die Genehmigung unter der Bedingung der Einräumung eines Vorkaufsrechts zugunsten des Hofeigentümers erteilt worden.

9

2.

Die Rechtsbeschwerde versucht die Zulässigkeit des Rechtsmittels damit zu begründen, daß das Beschwerdegericht von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Januar 1954 (JMBl NRhW 1954, 154) und des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Oktober 1954 (RechtdLandw 1955, 58) abgewichen sei.

10

in dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zugrunde liegenden Fall hatten Eheleute als Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung in Größe von 2,9 ha ihre Tochter zur Erbin bestimmt und ihrem Sohn ein Wiesengrundstück von 1,13 ha als Vermächtnis ausgesetzt. Das Landwirtschaftsgericht hatte die Auflassung der Wiese unter der Bedingung genehmigt, daß der Erbin ein Vorkaufsrecht eingeräumt werde. Das Oberlandesgericht hat der Erfüllung des Vermächtnisses die Genehmigung aus dem Gesichtspunkt der ungesunden Verteilung der Bodennutzung und der unwirtschaftlichen Zerschlagung versagt. Die ungesunde Verteilung der Bodennutzung hat es darin erblickt, daß der Sohn das Grundstück nicht selbst bewirtschaften, sondern durch Verpachtung nutzen wolle, so daß es für ihn eine Kapitalanlage sei. Die Abtrennung der Wiese stelle auch eine unwirtschaftliche Zerschlagung des Anwesens dar, weil der Restbesitz nicht mehr lebensfähig bleibe. Diese Versagungsgründe würden durch die Bestellung eines Vorkaufsrechts zugunsten der Erbin nicht ausgeräumt. Maßgebend sei, daß durch die Abtrennung der Wiese dem Eigentum nach die restliche Besitzung nicht mehr existenzfähig sei und nicht etwa eine andere bereits bestehende Wirtschaftseinheit gestärkt, sondern landwirtschaftlich nutzbarer Boden ohne Hofstelle in der Hand eines Nichtlandwirts geschaffen würde. Dies könne vom agrarpolitischen Gesichtspunkt aus nicht gebilligt werden, weil es einer gesunden Bodenpolitik widerspreche und eine geschlossene Wirtschaftseinheit dadurch zerschlagen werde.

11

Der Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe betraf den Verkauf eines Grundstücks mit einem Wohnhaus, Nebengebäude und Gartenland in Größe von 52,57 a an einen Hauptlehrer. Die weiter zu der Besitzung gehörenden landwirtschaftlichen Grundstücke von zusammen etwa 1,3 ha verblieben den Verkäufern. Das Oberlandesgericht hat der Veräußerung die Genehmigung versagt, weil die Hofstelle mit den Ökonomiegebäuden nur für einen landwirtschaftlichen Betrieb sinnvoll genutzt werden könne, die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des abgetrennten Teiles gefährdet sei und die Zerreißung des jetzigen, eine wirtschaftliche Einheit darstellenden Besitzstandes unwirtschaftlich erscheine.

12

Die Rechtsbeschwerde sieht die Abweichung von den angeführten Entscheidungen darin, daß das Beschwerdegericht die Frage der unwirtschaftlichen Zerschlagung nur auf die Verkleinerung des abgebenden Besitzes und nicht auf den abzutrennenden Teil erstreckt habe. Während die Oberlandesgerichte Hamm und Karlsruhe auch das Schicksal der abzutrennenden Grundstücke untersucht hätten, fehle in dem angefochtenen Beschluß eine Erörterung der Frage, ob und inwieweit die Durchführung des Vermächtnisses im Sinne einer unwirtschaftlichen Zerschlagung sich auf die abzugebende Fläche auswirke. Der angefochtene Beschluß enthalte zwar auch Betrachtungen über die weitere Bewirtschaftung der Brahmkoppel in der Hand der Frau V.. Diese Ausführungen ständen jedoch in Zusammenhang mit der Prüfung der nach anderen Gesichtspunkten zu beurteilenden Frage der ungesunden Verteilung der Bodennutzung. Zum mindesten wären, soweit es sich um die Sicherung der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Grundstücks handele, weitere Ermittlungen erforderlich gewesen.

13

3.

Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde sind nicht geeignet, die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu begründen. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Falle des §24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG setzt, wovon auch die Rechtsbeschwerde ausgeht, voraus, daß das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von den Entscheidungen der in Betracht kommenden Gerichte beantwortet hat. Die Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall eine unwirtschaftliche Zerschlagung im Sinne des Art. III Abs. 5 Buchst. b BrMilRegVO Nr. 84 anzunehmen ist, hängt neben der Auslegung des Begriffs der unwirtschaftlichen Zerschlagung von der dem Tatrichter obliegenden Würdigung des Sachverhalts ab. Für die Frage der Abweichung kömmt jedoch nur eine Abweichung in der Auslegung des Begriffs der unwirtschaftlichen Zerschlagung in Betracht. Die Frage, wann die Abtrennung eines Grundstücks von einem Hof zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung führt, insbesondere ob bei diesem Versagungsgrund lediglich die Auswirkungen der Abtrennung auf den verbleibenden Grundbesitz zu prüfen sind, oder ob daneben auch das Schicksal der abzugebenden Fläche eine Rolle spielt, kann, soweit es sich um die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde handelt, dahingestellt bleiben. Wenn bei der Bejahung oder Verneinung der unwirtschaftlichen Zerschlagung auch die weitere Gestaltung des abzutrennenden Grundstücks von Bedeutung ist und das Beschwerdegericht diesen Gesichtspunkt außer acht gelassen hätte, so würde dies eine Rechtsverletzung darstellen, die jedoch allein nicht geeignet wäre, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zu begründen, sondern vom Rechtsbeschwerdegericht erst berücksichtigt werden könnte, wenn die Zulässigkeit des Rechtsmittels feststeht. Für die Frage der Abweichung ist vielmehr allein maßgebend, ob das Beschwerdegericht den Begriff der unwirtschaftlichen Zerschlagung anders ausgelegt hat als die Oberlandesgerichte Hamm und Karlsruhe. Dies ist nach den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses nicht der Fall.

14

Das Beschwerdegericht hat bei der Prüfung der unwirtschaftlichen Zerschlagung lediglich die Auswirkungen der Abtrennung der Brahmkoppel auf den Hof erörtert, ohne in diesem Zusammenhang das weitere Schicksal der abzugebenden Grundfläche in Betracht zu ziehen. Auch das Oberlandesgericht Hamm hat in dem angeführten Beschluß den Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung allein im Hinblick auf den Restbesitz beurteilt. Seine Ausführungen über die agrarpolitisch unerwünschte Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Nichtlandwirt stehen in Zusammenhang mit der Prüfung der ungesunden Verteilung der Bodennutzung. Eine unterschiedliche Beurteilung des Begriffs der unwirtschaftlichen Zerschlagung durch das Beschwerdegericht und das Oberlandesgericht Hamm liegt somit nicht vor. Aber auch wenn die Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm, soweit sie sich mit dem abzutrennenden Grundstück befassen, den Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung betreffen sollten, würde das Beschwerdegericht hiervon nicht abgewichen sein. Ebensowenig würde eine Abweichung von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vorliegen, das die unwirtschaftliche Zerschlagung einer bisherigen Wirtschaftseinheit mit Rücksicht auf die Gefährdung der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des verkauften Grundstücks bejaht hat. Das Beschwerdegericht hat nämlich nicht verkannt, daß im Rahmen der Prüfung der Versagungsgründe auch das Schicksal der abzutrennenden Grundfläche von Bedeutung ist. Es hat diesen Gesichtspunkt zwar nicht bei der unwirtschaftlichen Zerschlagung, sondern bei der Prüfung der ungesunden Verteilung der Bodennutzung erörtert. Richtig ist, daß es sich bei der unwirtschaftlichen Zerschlagung und der ungesunden Verteilung der Bodennutzung um zwei selbständige Versagungsgründe handelt und daß im Einzelfall unter Umständen der eine Versagungsgrund zu verneinen ist, während der andere gegeben sein kann. Beide Versagungsgründe sind im übrigen nicht immer scharf voneinander zu trennen. Sie können teilweise ineinander übergreifen. Ein Umstand, der für die Beurteilung der unwirtschaftlichen Zerschlagung von Bedeutung ist, kann auch für die Frage der ungesunden Verteilung der Bodennutzung eine Rolle spielen. Insbesondere kann eine Tatsache, die zur Verneinung einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führt, auch für die Verneinung einer unwirtschaftlichen Zerschlagung mitentscheidend sein. Das Beschwerdegericht hat, wie seine Ausführungen klar erkennen lassen, die Abtrennung der B. nicht als unwirtschaftlich angesehen, und zwar nicht nur im Hinblick darauf, daß irgendwelche erheblichen Auswirkungen auf den Hof nicht eintreten, sondern auch deshalb, weil es die weitere ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Grundstücks durch Frau V. für gesichert ansieht. Es trifft deshalb nicht zu, daß, wie die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht nirgends die Frage beantwortet habe, ob durch die Abtrennung des Teilgrundstücks dessen ordnungsmäßige Bewirtschaftung gewährleistet bleibe oder ob nicht vielmehr diese Bewirtschaftung zum Schaden der Volksernährung gefährdet sei. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt das Gegenteil. Daß, die Ausführungen des Beschwerdegerichts nicht bei der Erörterung der unwirtschaftlichen Zerschlagung, sondern im Rahmen der Prüfung der ungesunden Verteilung der Bodennutzung gemacht sind, ist für die Frage der Abweichung unerheblich. Es kommt allein darauf an, ob die rechtliche Beurteilung des Beschwerdegerichts von den angeführten Entscheidungen abweicht. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Frage, ob die Feststellungen des Oberlandesgerichts über die künftige Bewirtschaftung des Grundstücks durch Frau V. Anlaß zu Bedenken geben könnten, insbesondere ob, wie die Rechtsbeschwerde ausführt, hierzu noch weitere Ermittlungen erforderlich gewesen wären, muß dahingestellt bleiben, weil eine etwa vorliegende Rechtsverletzung erst bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde berücksichtigt werden könnte.

15

Soweit die Rechtsbeschwerde im Zusammenhang mit der Erörterung der Zulassung von Landabfindungen an Familienfremde die angeblich vom Beschwerdegericht nicht berücksichtigte Entscheidung des erkennenden Senats vom 7. Juli 1953 (V BLw 2/53, RechtdLandw 1953, 278 [280]) erwähnt und damit die Geltendmachung einer Abweichung im Sinne des §24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG beabsichtigt sein sollte, ist nicht ersichtlich, worin diese Abweichung liegen soll, zumal da die Ausführungen in dem vorgenannten Beschluß, auf welche die Rechtsbeschwerde verweist und zu denen sie eine Stellungnahme seitens des Beschwerdegerichts vermißt, lediglich die Frage der Umdeutung einer unwirksamen Landabfindung in ein Geldvermächtnis, also eine Frage betreffen, die nicht Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens ist.

16

Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde kann auch - abgesehen davon, daß die Rechtsbeschwerdeführerin offensichtlich eine Beseitigung der Bedingung, also eine bedingungslose Zustimmung zu dem Testament nicht erstrebt - nicht damit begründet werden, daß das Oberlandesgericht, weil es keinen der gesetzlichen Versagungsgründe für vorliegend erachte, die Genehmigung nicht von einer Bedingung habe abhängig machen dürfen. Die Rechtsbeschwerdeführerin hätte sich allerdings, soweit die Zulässigkeit der Bedingung in Frage steht, auf den Beschluß des erkennenden Senats vom 7. Dezember 1954 (V BLw 47/54, RechtdLandw 1955, 39) berufen können. In der Rechtsbeschwerdebegründung ist hierzu jedoch überhaupt keine abweichende Entscheidung angeführt. Der Hinweis auf den Kommentar von Lange-Wulff (HöfeO 3. Aufl. Anm. 652) genügt der Vorschrift des §24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG selbst dann nicht, wenn man den Hinweis auf eine Kommentarstelle, sofern daraus die abweichende Entscheidung eindeutig erkennbar ist, als ausreichend ansehen wollte; denn bei der einzigen von Lange-Wulff (a.a.O.) zur Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Bedingungen im Genehmigungsverfahren angeführten Entscheidung handelt es sich um den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 26. April 1950 (RechtdLandw 1950, 167), also eine ältere Entscheidung des Beschwerdegerichts, die, auch wenn das Beschwerdegericht von ihr abgewichen ist, für die Frage der Abweichung im Sinne des §24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG, die stets nach dem neuesten Stand der Rechtsprechung des betreffenden Gerichts zu beurteilen ist, nicht in Betracht kommt (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 7. Dezember 1954, BLw 48/54, RechtdLandw 1955, 75).

17

Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb ohne sachliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung als unzulässig verworfen werden, so daß auch die Rüge, das Oberlandesgericht habe seine Ermittlungspflicht verletzt, weil es den Anlaß für die Landzuwendung, insbesondere die angeblichen Beziehungen des Erblassers zur Antragstellerin nicht erörtert habe, nicht geprüft werden konnte. Im übrigen mag darauf hingewiesen werden, daß es dem Antragsgegner unbenommen bleibt, im Wege der Klage, falls er sich hiervon Erfolg verspricht, die Feststellung der Nichtigkeit des Grundstücksvermächtnisses zu betreiben.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf §§34, 42 Abs. 2, 44, 45 LwVG. Die der Landwirtschaftsbehörde übergeordnete Behörde ist, wenn sie als Beteiligte des Verfahrens gilt (§32 Abs. 2 LwVG), auch Beteiligte im Sinne der Regelung der Kostenerstattung, so daß ihr im Falle des §45 Abs. 1 Satz 2 LwVG die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 10. März 1955, V BLw 14/55, RechtdLandw 1955, 224 und 11. Oktober 1955, V BLw 24/55, RechtdLandw 1956, 56). An dieser Auffassung, der sich das Bayerische Oberste Landesgericht (Beschluß vom 10. Januar 1956, LwB Reg 57/55) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung und Riedel (JZ 1956, 160 [162 unter Nr. 12 a]) angeschlossen haben, hält der Senat auch gegenüber der abweichenden Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluß vom 9. Januar 1956, RechtdLandw 1956, 79) und den Ausführungen von Herminghausen (RechtdLandw 1956, 57) und Rötelmann (MDR 1956, 160 [BGH 11.10.1955 - V BLw 24/55]) fest.

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock