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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.03.1988, Az.: IX ZR 199/87

Geltendmachung von Forderungen gegen den Übernehmer eines Vermögens; Anwendbarkeit der Grundsätze bei der Belastung des Grundstücks mit einem dinglichen Wohnungsrecht; Vorliegen einer "Übertragung des Grundstücks" durch die Belastung mit dem dinglichen Wohnungsrecht; Wirksame Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG); Anfechtung von Rechtshandlung zum Zwecke der Gläubigerbenachteiligung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.03.1988
Aktenzeichen
IX ZR 199/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13665
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 31.07.1987
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • BB 1988, 1278
  • DB 1988, 1696 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1989, 87
  • JZ 1988, 622
  • MDR 1988, 772 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 840-841 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1988, 878
  • ZIP 1988, 652-654

Amtlicher Leitsatz

Die Bestellung eines dinglichen Wohnungsrechts an dem Grundstück des Schuldners rechtfertigt auch dann nicht die Anwendung des § 419 BGB auf den Berechtigten der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, wenn sie im Ergebnis das gesamte Vermögen des Schuldners erfaßt (im Anschluß an BGHZ 54, 101).

Redaktioneller Leitsatz

§ 419 BGB ist nicht zulasten des Berechtigten eines dinglichen Wohnrechts anwendbar, auch wenn die Grundstücksbelastung wertausschöpfend ist.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Winter
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten zu 2) wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 1987 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

In diesem Umfange wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte zu 2) (künftig: Beklagte) in Anspruch, weil sie durch Vertrag das Vermögen seines Schuldners übernommen und im Zusammenwirken mit diesem dessen Vermögenswerte den Gläubigern entzogen habe.

2

Bei dem Schuldner handelt es sich um den Baukaufmann Rudolf-Peter V., seit 1977 Ehemann der Beklagten. Er war Eigentümer umfangreichen Grundbesitzes und alleiniger Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, über deren Vermögen am 3. Dezember 1973 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet wurde.

3

Ebenfalls 1973 hatte der noch mit Frau Karola V. verheiratete Schuldner der Beklagten, die damals bereits seine Lebensgefährtin war, im ersten Halbjahr die Wohnungseinrichtung seines Einfamilienhauses in Düsseldorf, Wilseder Weg 43 übereignet, mit Vertrag vom 1. Juli das Anwesen bis zum 30. Juni 1983 vermietet und am 8. Oktober an dem Grundstück ein Wohnungsrecht bestellt, das am 26. November 1973 im Grundbuche eingetragen wurde. Die Zwangsversteigerung des Grundstücks wurde angeordnet; die Beklagte erhielt am 25. April 1975 gegen Zahlung eines Betrages von 185.000 DM oder 200.000 DM den Zuschlag.

4

Am 6. Februar 1975 bestellte der Schuldner der Beklagten an seinen Mietwohngrundstücken in Düsseldorf, Geeststraße 67 und 89 eine Gesamtgrundschuld über 150.000 DM, die am 16. September 1975 in die Grundbücher eingetragen wurde. Er verkaufte ihr beide Grundstücke durch notarielle Veräußerungsverträge mit Auflassung vom 28. April 1976.

5

Mit Erklärung vom 19. April 1976 trat der Schuldner der Beklagten seine pfändbaren Lohn- und Gehaltsforderungen gegen die I-S-B Industrie-Schalungsbau GmbH, deren Geschäftsführerin sie war, und gegen nachfolgende Arbeitgeber in Höhe von 500 DM monatlich, beginnend mit dem 1. Mai 1976, ab.

6

An seinem unbebauten Grundstück in W., K. Straße, dessen Eigentümer er noch ist, bestellte der Schuldner, dessen übriger Grundbesitz zugunsten anderer Gläubiger über den Wert hinaus belastet war, der Beklagten eine am 3. Dezember 1976 im Grundbuche eingetragene Grundschuld über 20.000 DM.

7

Die G. & H. und Glasfaser AG erwirkte gegen den Schuldner, der am 4. September 1975 die Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hatte, und gegen Frau Karola Vocke das rechtskräftig gewordene Teilurteil des Landgerichts Düsseldorf - 10 O 32/74 - vom 21. Oktober 1975, das beide als Gesamtschuldner zur Zahlung von 27.423,96 DM nebst Zinsen verurteilte. Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 14. August 1980 wurde die angebliche Forderung des Schuldners gegen seine Arbeitgeberin gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Die I-S-B Industrie-Schalungsbau GmbH erklärte als Drittschuldnerin mit Schreiben vom 19. August 1980, es lägen acht Vorpfändungen vor, und vom Gehalt des Schuldners würden monatlich 600 DM an die Firma Gerhard Ho. KG abgeführt. Die G. & H. und Glasfaser AG trat ihre Forderung aus dem Teilurteil vom 21. Oktober 1975 am 23. November 1982 an den Kläger ab. Diesem wurde als Rechtsnachfolger am 24. Januar 1983 eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils erteilt.

8

In einem Rechtsstreit der Beklagten mit der Firma Gerhard Ho. KG - 12 O 147/77 LG Düsseldorf = 18 U 178/77 OLG Düsseldorf - berief diese sich darauf, daß ihr die Beklagte als Übernehmerin des Vermögens des Schuldners nach § 419 Abs. 1 BGB hafte. Diese Haftung verneinte das Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 12. Juli 1979.

9

Mit der vorliegenden Klage verlangte der Kläger von der Arbeitgeberin des Schuldners, der Beklagten zu 1), und von der Beklagten die Zahlung der Urteilsforderung aus dem Teilurteil vom 21. Oktober 1975 zuzüglich Vollstreckungskosten. Dazu trug er vor, die I-S-B Industrie-Schalungsbau GmbH habe die Drittschuldnererklärung unrichtig abgegeben und den Teil der Gehaltsforderung des Schuldners, der in Wahrheit von der Pfändung erfaßt worden sei, nicht an ihn abgeführt. Die Beklagte, der die Transaktionen des Schuldners, den Gläubigern sein Vermögen zu entziehen, genau bekannt gewesen seien, habe im Zusammenwirken mit ihm sein Vermögen übernommen. Mit dem bei Gericht am 31. Oktober 1983 eingereichten Schriftsatz vom 28. Oktober 1983 berief der Kläger sich darauf, daß sein Anspruch gegen die Beklagte auch nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes begründet sei.

10

Nachdem die Klage gegen die I-S-B Industrie-Schalungsbau GmbH in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben war, wies das Landgericht sie durch Schlußurteil vom 4. Juli 1985 auch gegen die Beklagte ab. Das Oberlandesgericht gab der Berufung der Klägerin mit der Maßgabe statt, daß es der Beklagten vorbehielt, die Beschränkung ihrer Haftung auf das von dem Schuldner übernommene Vermögen geltend zu machen, und entschied auch über die Kosten der Beklagten zu 1) im Verfahren vor dem Landgericht.

11

Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Schlußurteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision ist begründet.

13

I.

Das Berufungsgericht bejaht die Klageforderung aus § 419 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift können, wenn jemand durch Vertrag das Vermögen eines anderen übernimmt, dessen Gläubiger, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des bisherigen Schuldners, von dem Abschlusse des Vertrags an ihre zu dieser Zeit bestehenden Ansprüche auch gegen den Übernehmer geltend machen.

14

1.

Dem Kläger ist als Rechtsnachfolger des in dem Teilurteil vom 21. Oktober 1975 bezeichneten Gläubigers am 24. Januar 1983 eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden (§ 727 Abs. 1 ZPO). § 729 Abs. 1 ZPO bestimmt, daß, wenn jemand das Vermögen eines anderen durch Vertrag mit diesem nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des anderen übernommen hat, auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den Übernehmer die Vorschriften des § 727 ZPO entsprechend anzuwenden sind.

15

Das Berufungsgericht prüft, ob der Klage das Rechtsschutzinteresse fehle, weil der Kläger das von ihm erstrebte Ziel der Erlangung eines Titels gegen die Beklagte auch auf dem einfacheren Wege der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen sie habe erlangen können. Die Frage, ob und wieweit nach dem Vortrag des Klägers davon ausgegangen werden könne, daß die Beklagte das Vermögen des Schuldners nach Eintritt der Rechtskraft des Teilurteils vom 21. Oktober 1975 übernommen habe, läßt das Berufungsgericht unerörtert. Es bejaht das Rechtsschutzinteresse für die Leistungsklage mit der Erwägung, die Beklagte habe bereits vor Klageerhebung die Vermögensübernahme bestritten, so daß anzunehmen sei, sie würde gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel Einwendungen (§ 732 Abs. 1 ZPO) und bei Erteilung der Vollstreckungsklausel wegen deren Unzulässigkeit Klage (§ 768 ZPO) erheben. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 46. Aufl., § 729 Anm. 1; Hüffer, ZZP 85, 228, 232); auch die Revision tut es nicht.

16

2.

Das Berufungsgericht prüft weiter, ob der Leistungsklage der Einwand der Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 1979 entgegenstehe (§ 322 Abs. 1 ZPO). Es verneint die Frage mit der Erwägung, Parteien jenes Verfahrens seien die Beklagte und die Kommanditgesellschaft in Firma Gerhard Ho. gewesen, der vorliegende Rechtsstreit werde zwischen der Beklagten und dem Kläger ausgetragen, der mit der Kommanditgesellschaft nicht personengleich sei. Das trifft zu, wie die Revision ebenfalls nicht bezweifelt.

17

3.

Zur Begründung seiner Ansicht, die Beklagte hafte dem Kläger nach § 419 Abs. 1 BGB, weil sie durch Vertrag das Vermögen des Schuldners übernommen habe, führt der Berufungsrichter aus: Zugunsten der Beklagten könne unterstellt werden, daß auch die Mietwohngrundstücke des Schuldners in Düsseldorf, Geeststraße 67 und 89 durch Grundpfandrechte über ihren Wert belastet gewesen seien und deshalb die Bestellung der Grundschuld über 150.000 DM für und die Veräußerung der Grundstücke an die Beklagte die Zugriffsmöglichkeit anderer Gläubiger nicht habe beeinträchtigen können. Dann ergebe sich die Haftung der Beklagten gleichwohl aus den zu ihren Gunsten an den beiden - dann allein das Aktivvermögen des Schuldners bildenden - Grundstücken in Düsseldorf, Wi. Weg ... und in W., K. Straße bestellten dinglichen Belastungen. Mit der Bestellung des Wohnungsrechtes an dem erstgenannten Grundstück habe er der Beklagten einen Vermögenswert in Höhe von 234.187 DM zugewendet und - unter Berücksichtigung einer vorgehenden Hypothek über 185.000 DM - den für die Gläubiger verbleibenden Grundstückswert, der insgesamt 230.000 DM betragen habe, ausgeschöpft. In ihrer wirtschaftlichen Bedeutung habe die Bestellung dieser beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für den Schuldner und für die Beklagte, die das Grundstück damit bereits in ihre Verfügungsgewalt gebracht habe, dem Verkauf und der Eigentumsübertragung gleichgestanden. Ihr späterer Eigentumserwerb in der Zwangsversteigerung habe sich nur noch als ein formaler Akt dargestellt. Dem danach im Vermögen des Schuldners allein verbliebenen Grundstück in W., K. Straße sei ein wesentlicher Wert nicht zugekommen. Selbst wenn zugunsten der Beklagten unterstellt werde, daß dieses Grundstück 9.600 DM wert gewesen sei, müsse die Belastung mit der Grundschuld von 20.000 DM berücksichtigt werden.

18

Daß das - wirtschaftlich gesehen - ihr übertragene Grundstück Wi. Weg ... das gesamte Vermögen des Schuldners dargestellt habe, sei der Beklagten - wie der Berufungsrichter ausführt - bekannt gewesen.

19

4.

Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.

20

§ 419 Abs. 1 BGB begründet die Haftung desjenigen, der durch Vertrag das Vermögen eines anderen übernommen hat. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in BGHZ 54, 101, 104 [BGH 03.06.1970 - VIII ZR 199/68] die Anwendung dieser Vorschrift auf die Bestellung eines Nutzungspfandrechts verneint und seine Entscheidung damit begründet, daß es sich bei § 419 Abs. 1 BGB um eine ausgesprochene Ausnahmevorschrift handele, deren Ausdehnung auf Fälle, in denen eine Vermögensübertragung nicht einmal der Form nach stattgefunden habe, sondern nur eine Bestellung von Sicherungsrechten vorliege, Zweck und Rahmen der Vorschrift sprengen und zu bedenklicher Rechtsunsicherheit führen würde. Eine solche Ausdehnung würde schließlich zur Folge haben, daß in allen Fällen, in denen die dingliche Belastung das belastete Recht praktisch aushöhle, der Pfandgläubiger Gefahr liefe, für die Schulden des Verpfänders eintreten zu müssen. Dazu sei § 419 BGB nicht da. Dieser Rechtsauffassung schließt der erkennende Senat sich für den vorliegend zu entscheidenden Fall an, daß der Schuldner sein Grundstück wertausschöpfend nicht mit einem Grundpfandrecht, sondern mit einem dinglichen Wohnungsrecht (§§ 1090, 1093 BGB) belastet hat. Darin liegt eine Übertragung des Grundstücks nicht, das im Eigentum des Schuldners verbleibt und bei Beendigung des Wohnungsrechtes, etwa durch den Tod des Berechtigten, ihm wieder unbelastet zur Verfügung stehen würde.

21

Eine Haftung der Beklagten aus § 419 Abs. 1 BGB kommt bei dem vom Berufungsgericht unterstellten Sachverhalt, von dem in der Revisionsinstanz auszugehen ist, mithin nicht in Betracht.

22

II.

Gleichwohl kann auch auf der Grundlage dieses Sachverhalts die Klage nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes begründet sein, die der Berufungsrichter - von seinem Standpunkt aus mit Recht - nicht geprüft hat.

23

1.

Der Kläger ist zur Anfechtung befugt, weil er - wenn auch als Rechtsnachfolger der ursprünglichen Gläubigerin - einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat, seine Forderung fällig ist und die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zur Befriedigung nicht geführt hat (§ 2 AnfG). § 7 AnfG bestimmt, daß der Gläubiger, soweit es zu seiner Befriedigung erforderlich ist, beanspruchen kann, daß dasjenige, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, als noch zu demselben gehörig von dem Empfänger zurückgewährt werde.

24

2.

Nach Lage der Sache kann der Kläger die Anfechtung nur noch auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG stützen. Danach sind anfechtbar Rechtshandlungen, welche der Schuldner in der dem anderen Teil bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat.

25

Voraussetzung einer jeden Anfechtung ist, weil sie nach § 1 AnfG "zum Zwecke der Befriedigung eines Gläubigers" erfolgt, daß durch die angefochtene Rechtshandlung dessen Befriedigungsmöglichkeit aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigt worden ist (BGHZ 12, 238, 240 [BGH 04.02.1954 - IV ZR 120/53], Senatsurt.v. 20. Dezember 1984 - IX ZR 114/83, WM 1985, 364; ständig). Der Schuldner hat durch mehrere Rechtshandlungen der Beklagten Werte aus seinem Vermögen zukommen lassen. Die Anfechtungsklage muß die bestimmte Angabe enthalten, für welche vollstreckbare Forderung und für welchen Betrag der Rückgewähranspruch geltend gemacht wird (BGHZ 99, 274, 277) [BGH 18.12.1986 - IX ZR 11/86]. Die Klageschrift und der Schriftsatz des Klägers vom 28. Oktober 1983 erfüllen diese Anforderungen. Den Sachverhalt, aus dem er die Anfechtung herleitet, hat der Kläger angegeben und die einzelnen Rechtshandlungen bezeichnet (BGH, Urt. v. 29. März 1960 - VIII ZR 142/59, WM 1960, 546). Zumindest wegen der Bestellung des Wohnungsrechts an dem von der Beklagten in der Zwangsversteigerung später unanfechtbar (Senatsurt.v. 15. Mai 1986 - IX ZR 2/85, ZIP 1986, 926) erworbenen Grundstück in D., Wi. Weg ... und möglicherweise auch wegen der von ihr auf Grund der Abtretung erworbenen Gehaltsforderungen kann ein auf Zahlung gerichteter Anspruch auf Wertersatz in Höhe der Klageforderung bestehen.

26

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AnfG kann die Anfechtung einer nach § 3 Nr. 1 anfechtbaren Handlung nur binnen zehn Jahren erfolgen. Nach § 12 Abs. 2 AnfG beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in welchem der Gläubiger den vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte und seine Forderung fällig war. Der Kläger hat mithin die Anfechtung fristgerecht erklärt.

27

Für die Anfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG reicht es aus, daß die angefochtene Rechtshandlung mittelbar zu einer objektiven Benachteiligung des Gläubigers geführt hat und diese im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz des Anfechtungsrechtsstreits gegeben ist (vgl. BGH, Urt. v. 16. Mai 1979 - VIII ZR 156/78, LM AnfG Nr. 20;Urt. v. 19. März 1980 - VIII ZR 195/79, LM a.a.O. Nr. 21; Böhle/Stamschräder/Kilger AnfG, 7. Aufl. § 1 Anm. IV 7 b). Das trägt der Kläger ebenso vor wie die Absicht des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen (vgl. dazu Senatsurt.v. 23. Mai 1985 - IX ZR 124/84, ZIP 1985, 1008), und die Kenntnis der Beklagten davon.

28

3.

Die Zurückweisung gibt dem Berufungsrichter Gelegenheit, die erforderlichen Feststellungen nachzuholen. Dabei wird er, wenn er eine Haftung der Beklagten aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG nicht bejahen sollte, wegen einer Haftung aus § 419 Abs. 1 BGB auch zu prüfen haben, ob sie die zuvor zu ihren Gunsten mit der Gesamtgrundschuld belasteten Grundstücke in D., Ge. straße ... und ... im Rahmen einer Vermögensübernahme erworben hat.

Merz
Henkel
Fuchs
Gärtner
Winter