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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1984, Az.: IX ZR 114/83

Voraussetzungen der Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäfts; Beweispflicht für die eines anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs begründenden Tatsachen; Anfechtbare Erlangung des Gegenwerts für veräußerte Gegenstände durch eine Rechtshandlung des Schuldners

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1984
Aktenzeichen
IX ZR 114/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 14253
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 04.10.1983

Prozessführer

Andreas V., L. straße ..., H.

Prozessgegner

Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch das Finanzamt H., S.straße ...,
dieses vertreten durch seinen Vorsteher

Redaktioneller Leitsatz

Nur solche Rechtshandlungen des Schuldners sind anfechtbar, durch die die Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers beeinträchtigt wird; dessen objektive Benachteiligung ist also Voraussetzung einer Anfechtung.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Graßhof
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Oktober 1983 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Grund des Anfechtungsgesetzes auf Rückgewähr in Anspruch.

2

Der Vater des Beklagten, der Kaufmann Ludwig V., war Inhaber eines Autokranunternehmens. Er gab am 7. Juli 1981 die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO ab und schuldet aus unanfechtbar gewordenen Bescheiden, deren Zwangsvollstreckung erfolglos blieb, dem Kläger mehr als 150.000 DM Umsatzsteuer. Unter dem 20. Februar 1982 unterzeichneten der Schuldner und der Geschäftsführer Rolf P. ein Schriftstück folgenden Wortlauts:

"Kaufvertrag

Fa. V. verkauft ohne Gewährleistung folgendes Material an die Firma R. P. KG in U.-M. zum Gesamtpreise von DM 115.000,- (Einhundertfünfzehntausend) + MWST:

1 Kaessbohrer Autokran IS CM 951

2 Krupp 6 G

2 Satz el. Hubwinden 2 "mech"

1 Plattform Schwer-Transport-Anhänger 100 to

2 Plattform-Anhänger à 40 to

1 V-Kart

1 Gabelstapler 1 E-Winde 1 MAN mit Hänger 1 DB mit Hänger

Diverses Material

z.B. Peiner Träger, Bohlen, Handwinden, Greifzüge,

Handpumpen(4 × 20 to ...)
4 × 50 to ...
Scherkolben(10 und 15 to ...)

Kleinwerkzeuge

H., den 20. Febr. 1982"

3

Die Rolf P. KG richtete an Ludwig V. das folgende, nicht unterzeichnete Schreiben vom 11. März 1982:

"Gemäß dem zwischen Ihnen und uns geschlossenen Kaufvertrag vom 20.2.1982 schreiben wir Ihnen für nachstehend aufgeführtes Material gut:

1 Kässbohrer 25 to. Autokran, pol. Kennz. IC-CM 951

2 Krupp Krane 6 G.

2 Satz elektr. Hubwinden

2 Satz mech. Hubwinden

2 Plattformanhänger 40 to

1 V-Kart

1 Gabelstapler 3,5 to.

1 E-Winde

1 MAN LKW mit Anhänger

1 Daimler Benz LKW mit Anhänger

1 Plattform-Schwertransportanhänger 100 to.

Diverses Material

Peiner-Träger

Bohlen

Greifzüge

Handpumpen

Scherkolben und Kleinwerkzeuge

zum Preis vonDM 115.000,00
plus 13 % MehrwertsteuerDM 14.950,00
DM 129.950,00"
4

Über den Betrag von 129.950 DM stellte die Rolf P. KG einen auf die V. bank K. eG gezogenen Verrechnungsscheck aus. Diesen erhalten zu haben, vermerkten der Schuldner und seine Ehefrau Anita V. auf einer Ablichtung der Urschrift des Schreibens vom 11. März 1982. Der Verrechnungsscheck wurde am 15. März 1982 bei der V. bank H. eingereicht zur Einlösung zugunsten des bei ihr auf den Namen des Beklagten geführten Girokontos Nr. ... 00. Dieser ließ nach Gutschrift des Gegenwertes einen Teilbetrag von 100.000 DM auf das ebenfalls auf seinen Namen lautende Festgeldkonto Nr. ... 80 übertragen.

5

Mit der am 26. November 1982 erhobenen Anfechtungsklage machte der Kläger in erster Linie einen Anspruch auf Verurteilung des Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung in seine Festgeldforderung gegen die V. bank H. geltend, hilfsweise einen Anspruch auf Verurteilung, ihm 100.000 DM zu zahlen.

6

Das Landgericht gab unter Abweisung des Hauptantrages dem Hilfsantrage der Klage statt. Die Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht zurück und verurteilte auf die Anschlußberufung des Klägers, die es im übrigen zurückwies, ihn weiter zur Zahlung von 4 % Zinsen auf den Betrag von 100.000 DM seit dem 26. November 1982 sowie zur Zahlung von 5.834 DM dem Festgeldkonto bis zum 26. Juli 1983 gutgebrachter Zinsen.

7

Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist begründet.

9

I.

Nach § 1 AnfG können Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens zum Zwecke der Befriedigung eines Gläubigers als diesem gegenüber unwirksam angefochten werden. Dabei ist zur Anfechtung jeder Gläubiger befugt, welcher einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, sofern die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat (§ 2 AnfG). Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der mit der Klage geltend gemachte Anfechtungsanspruch sei nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG begründet. Nach dieser Vorschrift sind anfechtbar die in dem letzten Jahre vor der Anfechtung von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen, sofern nicht dieselben gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke zum Gegenstande hatten. Dazu führt das Berufungsgericht aus:

10

Aus den gesamten Umständen ergebe sich zweifelsfrei, daß die vom Beklagten erworbene Kaupreisforderung - beziehungsweise der sie verkörpernde Verrechnungsscheck - ursprünglich seinem Vater, dem Schuldner, zugestanden habe. Das als "Kaufvertrag" bezeichnete Schriftstück vom 20. Februar 1982 sei insoweit eindeutig. Danach seien Vertragspartner einerseits die Firma V., also der Schuldner, andererseits die Firma Rolf P. KG gewesen. Der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, in Wirklichkeit sei seine Mutter als Eigentümerin oder Sicherungseigentümerin Verkäuferin gewesen. Im Vertrage fehle jeder Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis. Dann aber gelte § 164 Abs. 2 BGB. Die vom Beklagten behauptete Kenntnis des Geschäftsführers Rolf P. von den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen an den verkauften Gegenständen reiche nicht aus, einen Vertragsschluß zwischen seiner Mutter als Verkäuferin und der Rolf P. KG darzutun. Der Umstand, daß der Kaufpreis im Innenverhältnis seiner Mutter zugestanden haben möge, sage nichts darüber aus, wer Partei des Kaufvertrages gewesen sei.

11

Unter diesen Umständen hätte es eines eingehenden und detaillierten Vortrags des Beklagten bedurft, weshalb trotz Kenntnis aller Umstände die Beteiligten die Parteibezeichnungen im Vertrage so und nicht anders gewählt hätten. Seinem Antrage auf Zeugenvernehmung sei danach nicht zu entsprechen gewesen.

12

Daß die Mutter des Beklagten den Vermerk über den Erhalt des Verrechnungsschecks auf dem Schreiben vom 11. März 1982 mitunterzeichnet habe, vermöge an der Parteirolle des Schuldners nichts zu ändern. Ihre Anwesenheit und die Mitunterzeichnung der "Quittung" durch sie deute allenfalls auf ihre Einwilligung in das Geschäft oder auf dessen Genehmigung hin. Auf die dinglichen Rechtsverhältnisse an den übereigneten Gegenständen komme es nicht entscheidend an. Die Kaufpreisforderung sei in das Vermögen des Schuldners gelangt, möge im Innenverhältnis auch ein Anspruch seiner Ehefrau auf Auskehrung des Kaufpreises an sie bestanden haben. Die Kaufpreisforderung, das heißt der sie verkörpernde Verrechnungsscheck, habe, solange sie sich beim Schuldner befunden habe, dem Zugriff des Klägers offengestanden. Durch die unentgeltliche Zuwendung an den Beklagten sei die Möglichkeit des unmittelbaren Zugriffs entfallen. Nach § 7 AnfG habe der Beklagte das durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners Erlangte als noch zu demselben gehörig zurückzugewähren und, weil Rückgewähr in Natur durch Duldung der Zwangsvollstreckung nicht mehr möglich sei, Ersatz in Geld zu leisten.

13

Der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Geld sei, weil es sich bei den Konten um Treuhandkonten zugunsten seiner Mutter gehandelt habe, nicht in sein Vermögen geflossen. Da nach außen hin nichts anderes verlautbart worden sei, müsse er sich daran festhalten lassen, daß er als Inhaber der Konten angesehen werde. Darauf, ob auch insoweit im Innenverhältnis etwa Ansprüche seiner Mutter beständen, komme es nicht an.

14

II.

Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.

15

1.

Der Kläger ist nach allgemeinen Grundsätzen für die seinen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch begründenden Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Seiner Darlegungspflicht hat er mit dem Vortrage genügt, der Schuldner sei Eigentümer der an die Rolf P. KG veräußerten Gegenstände gewesen, habe sie im eigenen Namen an diese verkauft und die ihm zustehende Kaufpreisforderung dem Beklagten unentgeltlich dadurch zugewendet, daß er den Verrechnungsscheck der V. bank H. zur Einlösung zugunsten dessen Girokontos eingereicht habe. Diese Behauptungen hat der Beklagte jedoch substantiiert bestritten. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die veräußerten Gegenstände im Eigentum oder Sicherungseigentum der Ehefrau des Schuldners standen, er sie für diese verkaufte und ihr im Innenverhältnis zur Auskehrung des Erlöses verpflichtet, sie gegenüber dem Beklagten bezüglich der Guthaben auf den auf seinen Namen lautenden Konten bei der V. bank H. berechtigt war. Für die Revisionsinstanz ist deshalb zu unterstellen, daß der vom Berufungsgericht offengelassene Vortrag des Beklagten zutrifft.

16

2.

Anfechtbar sind nur solche Rechtshandlungen des Schuldners, durch die die Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urt. v. 25. März 1964 - VIII ZR 280/62 = MDR 1964, 592 = WM 1964, 505), dessen objektive Benachteiligung ist also Voraussetzung einer jeden Anfechtung (vgl. BGH, Urt. v. 16. Mai 1979 - VIII ZR 156/78 = WM 1979, 776, 777; Böhle-Stamschräder/Kilger, AnfG, 6. Aufl., § 1 Anm. IV 1). Standen die veräußerten Gegenstände im Eigentum oder im Sicherungseigentum der Ehefrau des Schuldners, wie der Beklagte unter Hinweis auf den notariellen Ehevertrag vom 14. Juni 1972, den Sicherungsübereignungsvertrag vom 5. Dezember 1978 und auf die Vereinbarung vom 18. Februar 1982 behauptet hat, hätte diese einer Zwangsvollstreckung des Klägers in diese Gegenstände mit der Klage nach § 771 ZPO widersprechen können (vgl. BGHZ 12, 232, 234;  72, 141, 146;  auch § 127 Abs. 2 KO). Die veräußerten Gegenstände hätten mithin dann dem Zugriff des Klägers nicht unterlegen. Ob bei einer solchen Sachlage eine objektive Benachteiligung des Klägers überhaupt bejaht werden könnte, wenn durch deren Veräußerung die Eigentümerin gegen den Schuldner einen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises erlangt hätte, bedarf keiner abschließenden Prüfung. Das Urteil kann aus anderen Gründen keinen Bestand haben.

17

3.

a)

Das Berufungsgericht hat die anfechtbare Rechtshandlung allein darin gesehen, daß der Schuldner als Verkäufer die Kaufpreisforderung erlangt und diese und den sie verkörpernden Verrechnungsscheck dem Beklagten unentgeltlich zugewendet habe. Die von dem Schuldner unterzeichnete Urkunde vom 20. Februar 1982 begründet vollen Beweis dafür, daß er seine in ihr enthaltenen Erklärungen abgegeben hat (§ 416 ZPO). Sie mögen dafür sprechen, daß sie auch den ihrem Wortlaut entsprechenden Inhalt hatten; ein Gegenbeweis ist jedoch insoweit möglich. Ihn hat der Beklagte angetreten. Er hatte behauptet und durch Benennung des Schuldners, dessen Ehefrau und des Geschäftsführers Rolf P. als Zeugen unter Beweis gestellt, daß sie Verkäuferin gewesen sei; darüber sei bei Abschluß des Kaufvertrages ausdrücklich gesprochen worden. Entscheidend ist, wie die Vertragschließenden ihre Erklärungen einverständlich aufgefaßt haben (vgl. BGH, Urt. v. 18. März 1975 - VI ZR 228/73 = LM BGB § 133 (D) Nr. 7; Urt. v. 2. Februar 1982 - VI ZR 41/80 = WM 1982, 452). Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Beklagten als unsubstantiiert angesehen und deshalb die von ihm beantragte Beweisaufnahme nicht vorgenommen. Das rügt die Revision mit Recht als Verfahrensfehler. Der Beklagte war weder Partei des Kaufvertrages noch bei den Vertragsverhandlungen anwesend. Unter diesen Umständen hatte er die erheblichen Tatsachen ausreichend vorgetragen.

18

b)

Wenn die Ehefrau des Schuldners an den veräußerten Gegenständen ein die Veräußerung hinderndes Recht hatte, in ihre Veräußerung durch ihren Ehemann, den Schuldner, einwilligte und deshalb ihm gegenüber einen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises hatte, wie das Berufungsgericht unterstellt, könnte der Gedanke naheliegen, daß der Schuldner seine Kaufpreisforderung ihr im voraus abgetreten hatte (vgl. BGHZ 30, 149, 151;  32, 361, 363). Dann hätten die Kaufpreisforderung und der von der Firma Rolf Petter KG erfüllungshalber (vgl. BGHZ 44, 178, 179;  83, 96, 101) gegebene Verrechnungsscheck dem Zugriff des Klägers nicht unterlegen.

19

c)

War die Ehefrau des Schuldners Eigentümerin der veräußerten Gegenstände, der Schuldner deren Verkäufer und nach Genehmigung ihr gegenüber zur Auskehrung des Kaufpreises verpflichtet, stellte die Weitergabe des Schecks der Käuferin an sie keine anfechtbare Rechtshandlung dar. Der Kläger hatte zunächst behauptet, der Schuldner habe den Scheck zur Gutschrift auf das Konto des Beklagten eingereicht, ist dann aber dessen substantiiertem Bestreiten, der Scheck sei von der Ehefrau des Schuldners der Bank eingereicht worden, nicht entgegengetreten. Träfe das zu, hätte der Beklagte den Gegenwert für die veräußerten Gegenstände und den Einlösungsbetrag für den Scheck nicht anfechtbar durch eine Rechtshandlung des Schuldners, sondern durch eine Rechtshandlung von dessen Ehefrau erlangt, der gegenüber ein Anfechtungstatbestand nicht vorlag. Da die veräußerten Sachen nach der Unterstellung des Berufungsgerichts nicht im Eigentum des Schuldners standen, unterscheidet sich der vorliegende Fall insoweit von demjenigen einer Vermögensverschiebung über eine Mittelsperson, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. März 1980 - VIII ZR 195/79 - NJW 1980, 1795 zugrunde lag. Die Einreichung des Schecks zur Gutschrift auf das auf seinen Namen lautende Konto hat der Beklagte mit der schweren Krankheit seiner Mutter erklärt, für die er das Bankkonto treuhänderisch eingerichtet und geführt habe.

20

III.

Das Berufungsgericht durfte deshalb die vom Beklagten beantragte Beweisaufnahme nicht ablehnen, sondern mußte versuchen, die Fragen des Eigentums an den verkauften Gegenständen, des Gläubigers der Kaufpreisforderung und des Inhabers des Verrechnungsschecks bei dessen Einreichung bei der V. bank H. zu klären. Die Zurückverweisung gibt ihm Gelegenheit, die erforderlichen Feststellungen nachzuholen.

21

Für das weitere Verfahren scheinen folgende Hinweise geboten:

22

1.

a)

Der Schuldner hatte in seinem Vermögensverzeichnis vom 7. Juli 1981 die Frage Nr. 14 a, ob er Sachen freiwillig verpfändet oder zur Sicherheit übereignet habe, verneint. Das könnte gegen die Behauptung des Beklagten sprechen, Teile der veräußerten Gegenstände seien der Ehefrau des Schuldners zur Sicherheit übereignet gewesen.

23

b)

Der von dem Schuldner und auch von seiner Ehefrau unterzeichnete Satz "Scheck erhalten Nr. ... VB K." befindet sich auf der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 7. März 1983 eingereichten Ablichtung der an Ludwig V. gerichteten Urschrift des Schreibens der Rolf P. KG vom 11. März 1982. Es fragt sich, ob diese Erklärung der Käuferin ausgehändigt worden ist oder zu welchem Zweck sie anderenfalls auf das Schreiben gesetzt wurde.

24

c)

Von Bedeutung könnte auch sein, ob der Verrechnungsscheck zahlbar gestellt war an den Schuldner, an seine Ehefrau oder an den Inhaber.

25

2.

Sollte das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung den anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch wiederum für begründet erachten, wird es zu prüfen haben, ob und inwieweit neben dem Anspruch auf Zinsen aus dem Festgeldkonto bis zum 26. Juli 1983 in Höhe von 5.834 DM ein Anspruch auf 4 % Zinsen bis zu diesem Zeitpunkt begründet ist.

Merz
Zorn
Henkel
Gärtner
Graßhof