Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.03.1975, Az.: VI ZR 228/73
Darlehen für den Bau eines Kurzentrums; Sicherung eines Darlehens durch eine Eigentümergrundschuld; Inanspruchnahme einer Haftpflichtversicherung; Auslegung eines Versicherungsvertrages
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.03.1975
- Aktenzeichen
- VI ZR 228/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11359
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 18.09.1973
- LG Köln
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1975, 1117-1118 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1975, 747 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Auslegung eines Vergleichs, in dem die Haftung des Schuldners nachträglich auf die Leistungen seines Haftpflichtversicherers beschränkt werden soll.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1975
durch
die Richter Dunz, Dr. Tidow, Dr. Kullmann, Peetz und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 18. September 1973 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Kläger beabsichtigten - nach einer Beratung durch den beklagten Rechtsanwalt - im Jahre 1965, für den Bau eines Kurzentrums in Scheidegg (Allgäu) ein Darlehen von 450.000,00 DM zur Verfügung zu stellen. Sie beauftragten den Beklagten, die rechtliche Ausgestaltung des Darlehensvertrages vorzunehmen und für die Sicherung des Darlehens durch eine an erster Rangstelle im Grundbuch eingetragene Eigentümergrundschuld zu sorgen.
Der Beklagte besichtigte zusammen mit dem Erstkläger das Grundstück, nahm aber keine Einsicht in das Grundbuch und den Bauleitplan. Das Darlehen wurde Ende Januar 1966 an die Darlehensnehmerin, die Real-Boden. AG., ausgezahlt, die jedoch bereits in der zweiten Hälfte des Jahres 1966 die vereinbarte Zinszahlung einstellte.
Die Kläger betrieben daraufhin - zusammen mit anderen Gläubigern - die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Durch Beschluß des Amtsgerichts Kempten vom 2. Juni 1967 wurde das Grundstück einer Bietergemeinschaft zugeschlagen, der auch die Kläger angehörten. Die Kläger veräußerten später ihre Miteigentumsanteile zum Preis von 120.000,00 DM. Das über das Vermögen der Real-Boden AG eingeleitete Konkursverfahren wurde im Jahre 1968 mangels Masse eingestellt.
Unter dem 5. August 1970 schlossen die Parteien einen schriftlichen Vertrag, in der die Frage des Schadensersatzes des Beklagten für finanzielle Verluste aller Kläger in der Sache Scheidegg sowie in der Abwicklung eines Darlehensvertrages für das Objekt S. in Chiesa und für Schäden des Drittklägers aus der rechtlichen Beratung in einer weiteren Beteiligungsangelegenheit geregelt wurde.
In der Vorbemerkung dieses Vertrages ist u.a. folgendes festgelegt:
"Zwischen den Vertragsbeteiligten bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die finanziellen Verluste der Vertragsbeteiligten zu 1) bis 4) in diesen Angelegenheiten auf Fehler in der rechtlichen Beratung zurückzuführen sind.
Mit Rücksicht auf das bisherige gute Einvernehmen zwischen den Vertragsbeteiligten soll - unter Aufrechterhaltung der beiderseitigen Standpunkte - eine weitere Klärung und Auseinandersetzung dieser Frage nicht erfolgen. Vielmehr wird im Wege des gegenseitigen Nachgebens folgende Regelung getroffen:...."
In § 1 des Vertrages verpflichtete sich der Beklagte, an die Kläger als Gesamtgläubiger 300.000,00 DM zu zahlen, und an den Drittkläger weitere 50.000,00 DM "zum Ausgleich aller etwaigen Ansprüche, die gegen ihn aus seiner beratenden Tätigkeit in den genannten Fällen erhoben werden könnten ...." Weiter ist dort noch erwähnt:
"Etwaige Ansprüche in der Sache Scheidegg sind mit der obigen Summe abgegolten. Die Vertragsbeteiligten zu 1) bis 4) sind aber berechtigt, darüber hinaus zu versuchen, über die Anwalts Versicherung des Herrn Rechtsanwalt So. Ersatz zu erhalten. Vor Klageerhebung muß alles versucht werden, um mit der Versicherung einen Vergleich zu erreichen."
Mit der Begründung, aus der Angelegenheit Scheidegg sei ihnen gemeinsam ein Schaden von 350.000,00 DM entstanden, hat jeder der Kläger zunächst vom Beklagten noch die Zahlung von 50.000,00 DM nebst Zinsen verlangt. Hilfsweise haben sie noch Feststellungsanträge zur Entscheidung gestellt. In der Berufungsinstanz haben sie, nachdem klargestellt wurde, daß die Haftpflichtdeckung des Beklagten für einheitliche Schadensfälle insgesamt lediglich 50.000,00 DM beträgt, nur noch beantragt, den Beklagten zu verurteilen, einen Betrag von 50.000,00 DM nebst Zinsen an sie als Gesamtgläubiger zu zahlen.
Landgericht und Oberlandesgericht hoben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren im zweiten Rechtszug gestellten Antrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht stellt fest, die Parteien seien beim Abschluß des Vertrages vom 5. August 1970 davon ausgegangen, daß der Beklagte über die von ihm persönlich zu zahlenden Beträge hinaus über seine Berufshaftpflichtversicherung in Anspruch genommen werden sollte. Dennoch hält es die Klage für unbegründet. In der Vorlage des Vertrages sei zwar kein Klageverzicht zu sehen, aber ein Vergleich, u.a. über die Ansprüche der Kläger in Sachen Sch. Dieser Vergleich erfasse auch den jetzt noch von den Klägern geltend gemachten Anspruch. Bei der Auslegung eines Vergleiches komme es nämlich gemeinhin nicht darauf an, wie die eine oder andere Partei eine Erklärung verstanden hat, sondern darauf, wie sie ein verständiger, über die Zusammenhänge unterrichteter Beurteiler verstehen muß. Nach dem Willen der Parteien, wie er in dem Vergleich erkennbar seinen Niederschlag gefunden habe, habe die Pflicht des Beklagten zum Ausgleich der Verluste der Kläger in den beiden damaligen Angelegenheiten auf 300.000,00 DM beschränkt werden sollen. Darüber hinaus sei eine Zahlung des Beklagten aus eigenen Mitteln an die Kläger ausgeschlossen gewesen. Daran könnten auch die weiteren Vereinbarungen in § 1 des Vertrages nichts ändern.
Zwar stehe fest, daß der Beklagte die Kläger auf die Möglichkeit hingewiesen habe, seine Haftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen, und daß die Kläger diese Möglichkeit hätten ausschöpfen wollen. Dabei sei den Klägern bekannt gewesen, daß ihnen nach dem Versicherungsvertragsgesetz kein direkter Anspruch gegen den Versicherer des Beklagten zustehe. Eine Inanspruchnahme des Beklagten in einem Haftpflichtprozeß, dessen Entscheidung für einen etwaigen späteren Deckungsprozeß bindend sei, dürfe nach dem eindeutigen Wortlaut des Vergleiches aber nicht mehr erfolgen. Denn danach solle zwischen den Klägern und dem Beklagten die Schuldfrage nicht mehr geklärt werden. Nach dem Vergleich seien auch alle Ansprüche gegen den Beklagten abgegolten. Die Kläger setzten sich daher mit ihrer Auffassung, die Schuldfrage müsse geklärt werden, eindeutig in Widerspruch zum Vertragstext. Ferner könne ein Haftpflichtprozeß nur dann erfolgreich durchgeführt werden, wenn den Klägern überhaupt noch ein Anspruch gegen den Beklagten zustehe. Dies sei jedoch durch die Bestimmungen des § 1 des Vergleiches in Verbindung mit dessen Vorbemerkung ausgeschlossen.
Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, daß in § 4 des Vertrages vom 15. August 1970 bestimmt sei, der vereinbarte Gerichtsstand gelte "auch für die Erhebung von Ansprüchen in der Sache Sch. zwecks Erlangung von Ersatz durch die Haftpflichtversicherung mit Zustimmung dieser".
Darüber hinaus sei es den Klägern nicht möglich, ihren in der Sache Sch. erlittenen Schaden der Höhe nach zu beziffern, da im Vergleich nichts darüber gesagt sei, wie der Betrag von 300.000,00 DM auf die Sache Sch. und die Darlehensangelegenheit Chiesa aufzuteilen sei. Schließlich müsse berücksichtigt werden, daß die Kläger mit einem obsiegenden Urteil einen Titel in die Hand bekämen, mit dem sie auch gegen den Beklagten persönlich vollstrecken könnten, ohne daß diesem die Möglichkeit gegeben wäre, eine Vollstreckungsabwehrklage oder den Einwand der Arglist zu erheben.
II.
Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht bei der ihrem Angriff allerdings entzogenen Auslegung des Vergleichs die hierfür geltenden sachlich-rechtlichen Grundsätze und damit die §§ 133, 157 BGB verletzt hat.
1.
An sich zutreffend führt zwar der Tatrichter unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (JW 1937, 1701) aus, für die Auslegung eines Vergleiches komme es gemeinhin nicht darauf an, wie die eine oder andere Partei eine Erklärung verstanden habe, sondern darauf, wie sie ein verständiger, über die Zusammenhänge unterrichteter Beurteiler verstehen müsse. Damit ist aber - wie sich aus der in der erwähnten Entscheidung vorgenommenen Verweisung auf RGZ 119, 21, 25 ergibt - nur gesagt, daß für die Auslegung von Verträgen nicht der innere Wille nur einer der Vertragsparteien entscheidet, für den sich im Erklärungstext keinerlei Anhaltspunkte finden, sondern der erklärte wirkliche Wille beider Parteien (vgl. auch Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts 15. Aufl. S. 1248 f; Staudinger/Coing BGB, Allgem. Teil 11. Aufl. § 133 Rdn. 24), also nur das, was als Wille für denjenigen erkennbar geworden ist, für den die Erklärung bestimmt war (BGHZ 47, 75, 78).
Bei der Feststellung des übereinstimmenden Willens zweier Vertragsparteien ist es dagegen ausschlaggebend, wie sie beide die Erklärungen verstanden haben. Ist die Erklärung unklar oder der übereinstimmende Wille undeutlich zum Ausdruck gekommen, so muß gemäß § 133 BGB der wirkliche Wille der Parteien erforscht und damit festgestellt werden, was sich beide Parteien übereinstimmend als Inhalt und Sinn ihrer Erklärungen vorgestellt haben. Das Ziel der Auslegung ist in solchen Fällen daher zunächst die Feststellung einer psychischen Tatsache (Staudinger/Coing a.a.O. Rdn. 30). Für die Auslegung eines Vertrages tritt deshalb die Bedeutung seines Wortlautes völlig zurück, wenn die Vertragsschließenden mit einer bestimmten Ausdrucks- oder Darstellungsweise eine übereinstimmende Vorstellung bestimmten Inhalts verbunden haben, der von dem Wortlaut nicht ohne weiteres oder überhaupt nicht gedeckt ist (BGHZ 20, 109, 110). In einen Erklärungsbestand dürfen nämlich nicht nachträglich Inhalte gelegt werden, von denen die Parteien übereinstimmend bei Vertragsschluß nicht ausgingen. Ist der übereinstimmende und damit wirkliche Wille der Partoien unstreitig oder im Wege der Beweiserhebung feststellbar, dann ist - wie die Revision zutreffend hervorhebt - nicht einmal mehr Raum für eine Auslegung des Vertragswortlauts (Senatsurteil vom 14. März 1956 - VI ZR 336/54 - LM BGB § 157 [Gf] Nr. 2; vgl. auch BGH Urt.v. 21. Mai 1959 - II ZR 165/57 = LM BGB § 119 Nr. 6; RGR-Kommentar 12. Aufl., § 779 Rdn. 27 m.w.Nachw.). In solchen Fällen kann sogar ein klarer, eindeutiger Wortlaut einer Erklärung der Auslegung nicht entgegenstehen (Senatsurteile vom 3. Juni 1953 - VI ZR 223/52 = LM ZVG § 57 b Nr. 1 und vom 5. März 1974 - VI ZR 222/74 = VersR 1974, 782, insoweit in LM ZPO § 282 [Beweislast] Nr. 27 nicht abgedruckt).
Unter Verstoß gegen diese Grundsätze setzt sich das Berufungsurteil um einer - übrigens nicht zwingenden - Wortinterpretation willen über den festgestellten und wohl auch unstreitigen gemeinschaftlichen Vertragswillen hinweg. Dieser feststehende Vertragswille, der in seinem Kern damit keiner Auslegung mehr zugänglich ist, ging dahin, daß den Klägern über die Vergleichssumme hinaus in der Angelegenheit Scheidegg noch eine Entschädigung in dem Umfange zugute kommen sollte, in dem der Haftpflichtversicherer des Beklagten zum Eintritt veranlaßt werden konnte. Eine solche Beschränkung von Ersatzansprüchen auf den Umfang der Haftpflichtdeckung ist weder ungewöhnlich noch unzulässig. Das gilt sogar schon für die Zeit vor Eintritt eines Schadensfalles (vgl. für die Kfz-Haftpflichtversicherung: Senatsurteil vom 26. April 1960 - VI ZR 97/59 = VersR 1960, 549, 550; vgl. auch BGH Urteil vom 28. September 1961 - II ZR 101/59 = VRS 21, 332).
Die angefochtene Entscheidung könnte deshalb nur aufrecht erhalten bleiben, wenn die Hilfs erwägung des Berufungsgerichts zuträfe, daß jedenfalls nicht klärbar sei, wie die Vergleichssumme auf die beiden Schadensfälle zu verrechnen sei. Insoweit ist allerdings eine - als solche dem Tatrichter vorbehaltene - Auslegung des Vergleichs geboten. Der Grundsatz des § 157 BGB gebietet aber in erster Linie eine Auslegung, bei welcher ein feststehender gemeinschaftlich verfolgter Vertragszweck nicht zum Nachteil einer Partei scheitert. Eine solche Auslegung ist möglich. Sie könnte dazu führen, daß die Vergleichssumme auf den um ein Vielfaches höheren Schaden in der Sache Chiesa zu verrechnen war, in der wegen der in den Haftpflicht-Versicherungs-Bedingungen enthaltenen Auslandsklausel mit einem Eintritt der Versicherung ohnehin nicht gerechnet werden konnte. Damit konnte ein - im Vergleich allerdings irreführend als Abgeltung bezeichneter - vergleichsweise Verzicht auf Ansprüche aus der Darlehensangelegenheit Sch., bedingt durch den Nichteintritt der Haftpflichtversicherung, verbunden sein. Denkbar wäre auch eine Auslegung in dem von den Klägern in der Revisionsinstanz geltend gemachten Sinne, daß dieser nur bedingte Verzicht bezüglich eines erstrangigen Schadensbetrages aus der Sache Scheidegg vereinbart war, während alle darüber hinaus etwa bestehenden Ansprüche durch die Leistung des Beklagten abgegolten sein sollten.
III.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann damit derzeit nur insoweit Bestand haben, als - wie noch auszuführen ist - jedenfalls dem Zahlungsanspruch nicht uneingeschränkt stattgegeben werden kann. Da die anderweite Entscheidung von einer dem Tatrichter vorbehaltenen Auslegung abhängt, die möglicherweise noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf, ggf. auch zur Klärung der streitigen Haftungsfrage im Falle Scheidegg, konnte der erkennende Senat nicht selbst in der Sache entscheiden. Das Berufungsurteil war vielmehr aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Für die neue Verhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:
Schon aus dem eigenen Vorbringen der Kläger ergibt sich, nachdem diese selbst die Vereinbarung vom 5. August 1970 in den Rechtsstreit eingeführt haben, daß der Beklagte nicht mehr uneingeschränkt zur Erfüllung des in der Berufungsinstanz allein noch anhängigen Zahlungsanspruches verurteilt werden darf. Denn die Vereinbarung ist insoweit eindeutig, als der Beklagte für die etwa bestehende Schuld (über den Betrag von 300.000.- DM hinaus) nur noch mit dem haften soll, was die Haftpflichtversicherung aufgrund des Versicherungsvertrages zahlt.
1.
Ist die Vereinbarung als materiell-rechtliche Abrede über eine gegenständlich beschränkte Haftung des Beklagten auf den Deckungsanspruch auszulegen, dann ist es möglich und sogar erforderlich, diese Haftungsbeschränkung schon im Urteil zu berücksichtigen. Gegenständlich beschränkte Verurteilungen haben nämlich nicht nur zu erfolgen, wenn sich die Beschränkung aus dem Gesetz ergibt, sondern auch dann, wenn der Beklagte aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nur mit bestimmten Vermögenswerten haften soll (Senatsurteil vom 14. Juli 1954 - VI ZR 82/53 = LM ZPO § 780 Nr. 3 = ZZP 68, 101; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 19. Aufl. § 766 Anm. II 1; Emmerich, ZZP 82, 413, 434 Fußn. 91; Schiedermair, Vereinbarungen im Zivilprozeß, S. 182 f.).
Eine solche dem Anspruch von vorneherein innewohnende Beschränkung könnte nämlich - hierauf weist der Beklagte mit Recht hin - gegenüber einem zu weit gefaßten Titel nicht mehr nachträglich mit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) geltend gemacht werden. Ob wenigstens die Abwehr einer mißbräuchlichen Zwangsvollstreckung nach allgemeinen Grundsätzen denkbar bliebe, kann dahinstehen, denn auch eine solche Möglichkeit könnte es nicht rechtfertigen, daß den Klägern zunächst ein zu weit gehender Titel in die Hand gegeben wird.
2.
Ein eingeschränkter Erfolg der Klage, etwa in Form einer Feststellung, könnte auch bei der gegenwärtigen Gestaltung des Antrags in Frage kommen, wenn das Berufungsgericht den Vergleich dahin auslegt, daß sich der Beklagte nur verpflichtet hat, seinen Dedungsanspruch für Rechnung der Kläger, möglicherweise auch auf deren Kosten, angemessen zu verfolgen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 32. Aufl. § 308 Anm, 1 B). Wenn auch damit seine weitere Zahlungspflicht nur bedingt besteht, so könnte dies nach den oben dargelegten Grundsätzen entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht dazu führen, daß die Deckungspflicht der Versicherung durch eine solche Vereinbarung entfällt. Ob die Kläger im Hinblick auf eine solche Auslegungsmöglichkeit nicht zweckmäßigerweise die Wiederaufnahme ihres früher hilfsweise gestellten Feststellungsantrags erwägen sollten, mag dahinstehen.
3.
Nicht ausgeschlossen erscheint allerdings auch die Auslegung der Vereinbarung dahin, daß die Parteien in Verkennung der Rechtslage die alsbaldige Abtretung des Deckungsanspruchs durch den Beklagten an die Kläger vereinbaren wollten. Diese Abtretung wäre freilich an dem Verbot des § 7 Abs. 3 AHB gescheitert (§ 399 BGB; vgl. BGHZ 40, 156, 159). Die zugrundeliegende Verpflichtung des Klägers müßte aber deshalb nicht als auf eine unmögliche Leistung gerichtet nichtig sein (§ 306 BGB). Abgesehen davon, daß die spätere endgültige Feststellung des Deckungsanspruchs die Abtretung zulässig machen könnte (vgl. § 308 Abs. 1 BGB), können hier die von der Rechtsprechung für den Fall des Irrtums über die Geschäftsgrundlage entwickelten Grundsätze eingreifen (BGHZ 47, 48, 51 f). Für eine Anpassung der Vereinbarung an die wirkliche Rechtslage bieten sich dann u.A. die vorstehend erörterten Gestaltungsmöglichkeiten an.
Dr. Tidow
Dr. Kullmann
Peetz
Dr. Ankermann