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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1954, Az.: VI ZR 82/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.1954
Aktenzeichen
VI ZR 82/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13507
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 29.01.1953
Landgerichts in Hamburg - 29.05.1952

Fundstelle

  • ZZP 1955, 101-103

Prozessführer

1. der Firma C. K., Inhaber Franz K. in H., M.str. ...,

2. der Firma Rudolf Karstadt AG, Verwaltungsstelle Essen, vertreten durch Direktor Max Ho. in H., M.straße,

Prozessgegner

die Firma Hü., Inhaber Hans Friedrich Hü., in H., M.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Ist die Haftung des Schuldners durch Vereinbarung auf bestimmte Gegenstände beschränkt, so muss bei der Entscheidung über den Anspruch des Gläubigers im Urteil ausgesprochen werden, dass der Beklagte für die Schuld nur mit diesen Gegenständen haftet.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Bode

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten und der Streitgehilfin wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 29. Januar 1953 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 29. Mai 1952 abgeändert.

Der Klageanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt; doch haftet die Beklagte für ihre Schuld gegenüber der Klägerin nur mit ihrem Anspruch gegen die Streitgehilfin auf Befreiung von dieser Schuld.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschliesslich der Kosten der Rechtsmittelverfahren und der durch die Streithilfe verursachten Kosten bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte ist Mieterin einer Geschäftsetage im S.haus M.strasse ... in H.. Im Sommer 1948 hatte sie etwa 500 qm dieser Etage der Firma Rudolf Karstadt AG überlassen, deren eigenes Kaufhaus damals ausgebrannt war. Es war vorgesehen, dass die Räume am 1. Dezember 1948 zurückgegeben werden sollten. Da sich der Wiederaufbau ihres Kaufhauses verzögerte, nahm die Rudolf Karstadt AG die Räume weiter in Anspruch. Einer Aufforderung der Beklagten vom 30. Juni 1949, bis zum 31. August 1949 auszuziehen, kam sie nicht nach. Sie verliess die Räume erst Ende April 1950, nachdem die Beklagte gegen sie am 10. November 1949 ein Räumungsurteil des Amtsgerichts in Hamburg erstritten hatte und die Berufung der Rudolf Karstadt AG durch Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16. März 1950 zurückgewiesen worden war (44 C 747/49 AG Hamburg = 7 S 875/49 LG Hamburg).

2

Inzwischen hatte die Beklagte am 23. Juni 1949 250 qm dieser Räume an die Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 1949 bis zum 30. September 1951 untervermietet, wobei vereinbart worden war, dass der Klägerin die Räume nach Freimachung durch den derzeitigen Benutzer, spätestens jedoch ab 1. September 1949 zur Verfügung stehen sollten.

3

Da die Klägerin die Räume infolge der verspäteten Freigabe durch die Rudolf Karstadt AG erst im Mai 1950 beziehen konnte, ist ihr nach ihrer Behauptung Gewinn entgangen, den sie durch vermehrten Umsatz in den Mieträumen hätte erzielen können. Auch sei ihr dadurch ein Schaden erwachsen, dass sie zum 1. September 1949 Arbeitskräfte eingestellt habe, die sie habe bezahlen müssen, ohne sie beschäftigen zu können, und dass sie für Ersatzräume, die sie nur mit längeren Kündigungsfristen habe mieten können, den Mietzins über den 30. April 1950 hinaus habe aufwenden müssen, ohne die Räume zu benutzen. Sie hat ihren Schaden auf mindestens 50.000 DM beziffert und die Beklagte auf Zahlung dieses Betrages nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Mai 1950 in Anspruch genommen.

4

Die Beklagte hat eine Schadensersatzpflicht bestritten. Dass die Räume von der Rudolf Karstadt AG nicht am 1. September 1949 freigegeben worden seien, habe sie nicht zu vertreten; sie habe auf das Wort der Firma Karstadt vertrauen können, dass sie die Räume auf Anfordern innerhalb von zwei Monaten herausgeben werde. Die Klägerin habe gewusst, dass die Firma Karstadt in den Räumen gesessen habe, und habe die Schwierigkeiten der Rückgabe gekannt. Die Parteien seien sich darüber einig gewesen, dass eine nicht rechtzeitige Räumung unter keinen Umständen der Beklagten zum Nachteil gereichen solle, vielmehr nur die Rudolf Karstadt AG der Klägerin für den etwaigen Schaden aufzukommen habe. Ein entsprechender Haftungsausschluss sei im §10 des Vertrages vom 23. Juni 1949 vereinbart worden. Hierüber habe auch insbesondere bei einer Besprechung der Parteien vom 6. Dezember 1949 Einigkeit bestanden; um der Klägerin zur Verwirklichung ihrer Ansprüche zu verhelfen, habe sie, ohne eine eigene Schadensersatzpflicht gegenüber der Klägerin anzuerkennen, auf deren Wunsch durch Schreiben ihres Anwalts vom 8. Dezember 1949 an den Anwalt der Klägerin die ihr gegen die Rudolf Karstadt AG zustehenden Ansprüche an die Klägerin abgetreten.

5

Die Beklagte hat der Rudolf Karstadt AG den Streit verkündet; diese ist ihr im Rechtsstreit als Streitgehilfin beigetreten.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

7

Das Oberlandesgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

8

Mit der Revision beantragen die Beklagte und die Streitgehilfin, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen, hilfsweise aber, die Verurteilung der Beklagten auf dasjenige i zu beschränken, was sie zur Entschädigung der Klägerin von der Nebenintervenientin erlangt haben wird.

9

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

10

I.

1.

Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin für begründet gehalten, weil sie durch die Nichtgewährung des Mietgebrauchs zu der kalendermässig bestimmten Zeit in Verzug geraten sei (§284 BGB). Dass Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Leistung vertraglich ausgeschlossen worden seien, lasse, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Bestimmung des §10 des Vertrages vom 23. Juni 1949, wenn man sie für sich betrachte, nicht erkennen. Wie es hier heisst, hat sich die Klägerin verpflichtet, eine näher umschriebene baupolizeiliche Vorschrift über die höchstzulässige Nutzlast je Quadratmeter zu beachten und die Beklagte von etwaigen Schädigungen freizuhalten, die ihr durch einen Verstoss gegen diese Vorschrift entstehen können; ferner hat sie sich verpflichtet, die Beklagte von allen aus der Mietung etwa entstehenden Schadensersatzansprüchen, gleich welcher Art, freizustellen. Das Berufungsgericht hat hierzu erwogen, nach seinem Wortlaut und Zusammenhang beziehe sich diese Bestimmung nur auf Ansprüche Dritter; nur von solchen Ansprüchen könne jemand "freigestellt" werden. Doch ist das Berufungsgericht in Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme über das Zustandekommen des Vertrages zu dem Ergebnis gelangt, dass, wenn auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Klägerin gegen die Beklagte nicht ausgeschlossen worden sei, nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien letztlich nicht die Beklagte, sondern die Streitgehilfin den Schaden, der sich aus einer verspäteten Freigabe der Räume durch diese ergeben würde, habe tragen sollen. Auch die Besprechung vom 6. Dezember 1949 habe nicht dazu geführt, dass die Klägerin auf jegliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte verzichtet habe. Die Klägerin habe zwar vermeiden wollen, die Beklagte in einen Prozess hineinzuziehen, doch habe sie nicht auf einen Prozess gegen sie verzichtet, wenn nur über ihn die Möglichkeit bestände, die Streitgehilfin endgültig für den durch ihre verspätete Räumung verursachten Schaden in Anspruch zu nehmen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme über die Verhandlungen vom 6. Dezember 1949 habe der Inhaber der Klägerin der Beklagten nur zugesagt, dass im Endergebnis nicht sie, sondern die Streitgehilfin als der eigentliche Schadenstifter den Schaden bezahlen solle.

11

2.

Die Auslegung, die das Berufungsgericht den vertraglichen Abreden der Parteien gegeben hat, geht, wie die Revision zutreffend hervorhebt, der Sache nach auf eine gegenständliche Haftungsbeschränkung der Beklagten hinaus, mag dem Berufungsgericht dies auch nicht als die rechtliche Folge seiner Feststellungen zur Auslegung des Vertrages deutlich geworden sein. Einerseits sollte zwar der Klägerin nach der Vertragsauslegung des Berufungsgerichts die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte nicht verwehrt sein, falls die Streitgehilfin die Räume nicht rechtzeitig freigab und die Beklagte sie der Klägerin daher nicht spätestens am 1. September 1949 zum Mietgebrauch überliess; daran, dass die Beklagte nach §284 BGB schuldig sein würde, der Klägerin den entstehenden Schaden zu ersetzen, ist nach dieser Auslegung also nichts geändert worden. Andererseits sollte der Schaden der Klägerin im Endergebnis aber nur der Streitgehilfin zur Last fallen; die Beklagte selbst sollte keinen Schaden erleiden. Dies kann nichts anderes heissen, als dass die Beklagte für die Schuld gegenüber der Klägerin nicht mit ihrem ganzen Vermögen sollte zu haften brauchen, sondern dass sich ihre Haftung auf das beschränken sollte, was sie zur Tilgung ihrer Schadensersatzpflicht gegenüber der Klägerin von der Streitgehilfin zu fordern berechtigt sein würde.

12

II.

1.

Die Revision tritt der Auslegung des Berufungsgerichts entgegen. Sie bemängelt, dass das Berufungsgericht bei der Würdigung des Vertrages vom 23. Juni 1949 nicht einen Vertrag der Parteien vom April 1950 über die Untervermietung weiterer Räume ab 1. September 1949 berücksichtigt habe, für den eine Haftung der Beklagten wegen verspäteter Räumung durch die Streitgehilfin jedenfalls ausgeschlossen gewesen sei und dessen fast gleich lautende Fassung einen Rückschluss in gleichem Sinne auch für den früheren Vertrag nahegelegt habe. Die Revision kann hiermit nicht durchdringen.

13

Allerdings ist ähnlich wie im Vertrage vom 23. Juni 1949 in §10 des späteren Vertrages bestimmt, dass die Klägerin sich verpflichte, die Beklagte von allen Ansprüchen, die von seiten des Grundeigentümers wegen der Überlassung der Räumlichkeiten und ihrer Beschaffenheit geltend gemacht werden sollten, freizuhalten; sie verpflichtete sich insbesondere, die Beklagte von allen aus dieser Mietung etwa entstehenden Schadensersatzansprüchen, gleichviel aus welchem Rechtsgrund, freizuhalten. Diese Bestimmungen sind im Berufungsurteil indessen wörtlich wiedergegeben, und es liegt kein Anlass zu der Annahme vor, dass das Berufungsgericht den letzteren Vertrag bei der Auslegung des ersteren übersehen habe. Über den späteren Vertrag hat es sich freilich nicht näher ausgelassen. Ersichtlich hat es ihm für die Auslegung des früheren Vertrages keine besondere Bedeutung beigemessen. Das lässt sich auch nicht beanstanden. Trotz des angeglichenen Wortlauts der genannten Bestimmungen besteht zwischen den beiden Verträgen nämlich insofern ein wesentlicher Unterschied, als durch den späteren Vertrag über Räume, die der Klägerin bislang nicht hatten gewährt werden können, dennoch mit Rückwirkung ab 1. September 1949 eine Untermiete vereinbart worden ist, während durch den früheren Vertrag Räume vermietet wurden, die erst in der Zukunft, spätestens ab 1. September 1949 gewährt werden sollten. Dass die Klägerin auf Grund des späteren Vertrages nicht Schadensersatz wegen der unterbliebenen Gebrauchsüberlassung für die zurückliegende Zeit fordern konnte, verstand sich nach der Sachlage von selbst, hatte die Klägerin den Vertrag doch in Kenntnis der Tatsache abgeschlossen, dass sie den Mietgebrauch mangels Freigabe der Räume durch die Nebenintervenientin nicht hatte ausüben können (§§539, 541 BGB). Ganz anders bei dem früheren Vertrag über die zukünftige Raumgewährung. Ob Schadensersatzansprüche auch für diesen Vertrag ausgeschlossen waren, konnte sich nur aus den Umständen ergeben, wie sie bei seinem Abschluss vorlagen. Wieso sich für diese Frage etwas aus der Rechtsgestaltung nach dem späteren Vertrage hätte herleiten lassen, ist nicht erfindlich. Die Ähnlichkeit des Wortlauts des §10 der beiden Verträge ist in dieser Hinsicht ohne Belang.

14

2.

Auch bei Abschluss des Vertrages vom 23. Juni 1949 hat die Klägerin allerdings gewusst, dass sich die Streitgehilfin im Mietbesitz der Räume befand. Zu Unrecht hält die Revision dies aber für ausreichend, nach §§539, 541 BGB die Annahme zu rechtfertigen, dass Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen der nicht rechtzeitigen Gebrauchsüberlassung ausgeschlossen seien. Da die vertragliche Verpflichtung der Beklagten dahin ging, der Klägerin die Mieträume erst spätestens am 1. September 1949 zu gewähren, käme es nur dann in Betracht, dass der Klägerin nach diesen Bestimmungen Schadensersatzansprüche versagt wären, wenn sie gewusst hätte, dass die Streitgehilfin auch nach dem 1. September 1949 noch zum Mietbesitz berechtigt sein würde. Davon kann keine Rede sein. Wenn schon, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die Beklagte selbst bei Abschluss des Vertrages vom 23. Juni 1949 die Streitgehilfin für verpflichtet gehalten hat, am 1. September 1949 zu räumen und bei verspätetem Auszug Schadensersatz zu leisten, so ist nicht ersichtlich, inwiefern der Klägerin ein über diesen Zeitpunkt hinaus bestehendes Mietrecht der Streitgehilfin sollte bekannt gewesen sein. In dem Rechtsstreit der Beklagten gegen die Streitgehilfin ist diese zur Räumung verurteilt worden, weil das Mietverhältnis zwischen ihnen durch Kündigung der Beklagten mit dem 31. August 1949 sein Ende gefunden hat.

15

3.

Die Revision vermisst eine Prüfung der Frage, ob der Beklagten ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen die Streitgehilfin zusteht. Wenn die Beklagte der Klägerin nach der Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht aus eigenem Vermögen nicht hafte, habe, so meint die Revision, jeder Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte einen vertraglichen Anspruch der Beklagten gegen die Streitgehilfin zur Voraussetzung. Die Revision übersieht hierbei, dass für die Schuld der Beklagten gegenüber der Klägerin allein die Tatsache massgebend ist, dass sie mit ihrer Vertragsleistung in Verzug gekommen ist. Nur ist ihre Haftung für diese Schuld gegenständlich beschränkt. Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Streitgehilfin ist daher nicht materiellrechtliche Voraussetzung des Klageanspruchs, sondern Objekt seiner Befriedigung. Es könnte sich nur fragen, ob es für die Klage am Rechtsschutzinteresse fehlt. Das käme aber nur dann in Betracht, wenn feststände, dass die Streitgehilfin keinesfalls verpflichtet wäre, der Beklagten für den Schaden einzustehen, der ihr dadurch erwächst, dass sie ihrerseits von der Klägerin auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Inwiefern die Streitgehilfin es nicht sollte vertreten müssen, dass sie die Räume nicht mit Ablauf ihres Mietverhältnisses am 31. August 1949 an die Beklagte zurückgegeben hat, ist indessen nicht ersichtlich.

16

4.

Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie unter Hinweis auf die Entscheidung RGZ 58, 43 und RG JW 1910, 1000 die Ansicht vertritt, die Preisteilung der Beklagten von einer Haftung mit eigenem Vermögen könnte auch einem Anspruch gegen die Streitgehilfin entgegenstehen. In den genannten Entscheidungen ist ausgeführt, dass der Beauftragte, der einen Vertrag für fremde Rechnung, aber in eigenem Namen abgeschlossen hat, bei Bruch des Vertrages durch seinen Vertragsgegner von diesem Ersatz auch des Schadens verlangen kann, der seinem Auftraggeber erwachsen ist, sofern dies nicht mit Rücksicht darauf zu seiner Bereicherung führt, dass er seinen Auftraggeber seinerseits nicht schadlos zu halten braucht oder schadlos gehalten hat. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Läge die Sache so, dass die Beklagte die Streitgehilfin auf Schadensersatz in Anspruch nähme, so würde es diesem Anspruch zwar an der nötigen Voraussetzung fehlen, wenn die Beklagte selbst der Klägerin nicht schadensersatzpflichtig wäre. Hier ist es aber die Klägerin, die von der Beklagten den Ersatz des ihr entstandenen Schadens verlangt. Dass sich die Haftung der Beklagten auf das beschränkt, was sie von der Streitgehilfin zu fordern berechtigt ist, kann unmöglich zu der Schlussfolgerung führen, dass die Streitgehilfin von einer Schadensersatzpflicht gegenüber der Beklagten überhaupt frei sei.

17

III.

1.

Auch vom Boden der rechtlich hiernach nicht zu beanstandenden Würdigung aus, die das Berufungsgericht dem Vertrag der Parteien mit der Bejahung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten hat zuteil werden lassen, hält die Revision die Klage nicht für begründet. Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei zu nicht mehr verpflichtet gewesen, als ihre Ansprüche gegen die Streitgehilfin auf Befreiung von der Schuld gegenüber der Klägerin an diese abzutreten; dies sei aber bereits mit Schreiben ihres Anwalts vom 8. Dezember 1949 an den Anwalt der Klägerin geschehen. Durch die Abtretung habe sich ihr Anspruch auf Schuldbefreiung in einen Anspruch auf Zahlung umgewandelt. Die Klägerin habe hierdurch die Möglichkeit erlangt, die Streitgehilfin unmittelbar auf Ersatz ihres Schadens in Anspruch zu nehmen. Da nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sinn der Vereinbarungen vom 6. Dezember 1949 eine Klage gegen sie habe vermieden werden sollen, wenn ohne sie eine Inanspruchnahme der Streitgehilfin möglich sei, habe sie die Klägerin durch diese Abtretung klaglos gestellt.

18

Diesen Erwägungen gegenüber ist davon auszugehen, dass der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz ihres Schadens in Geld gerichtet ist und dass die Beklagte der Klägerin daher zur Geldzahlung verpflichtet ist, mag die Klägerin auch darauf beschränkt sein, ihre Befriedigung aus dem suchen zu können, was die Beklagte von der Streitgehilfin fordern kann. Solange nicht die Beklagte an die Klägerin Schadensersatz geleistet hat, kann der Beklagten allerdings kein anderer Anspruch gegen die Streitgehilfin zustehen als ein Anspruch auf Befreiung von der Schuld aus ihrer Schadensersatzpflicht gegenüber der Klägerin, ein Anspruch, der sich bei der Abtretung an die Klägerin oder bei einer durch sie herbeigeführten Pfändung und Überweisung in ihre Hand in einen Zahlungsanspruch gegen die Streitgehilfin umwandeln würde (RGZ 121, 303 [305]; RG HRR 1929 Nr. 1905; RGZ 139, 321; 140, 378; 158, 12; BGHZ 12, 136 [BGH 22.01.1954 - I ZR 34/53] [141]). Im Falle einer Abtretung des Schuldbefreiungsanspruchs an die Klägerin hätte diese daher Ersatz ihres Schadens unmittelbar von der Streitgehilfin verlangen können. Die Schuld der Beklagten wäre darum aber nicht schon erloschen; diese Folge wäre nur dann eingetreten, wenn die Klägerin die Abtretung des Schuldbefreiungsanspruchs an Erfüllungs Statt angenommen hätte (§364 Abs. 1 BGB). Dies wird von der Beklagten nicht behauptet. Gleichwohl könnte die Klägerin an der Geltendmachung ihres Schadenersatzanspruchs gegen die Beklagte vertraglich gehindert sein, wenn die Parteien zur Vermeidung eines Rechtsstreits untereinander die Abtretung des Schuldbefreiungsanspruchs der Beklagten an die Klägerin vereinbart und vorgenommen hätten. Dass dies geschehen sei, hat das Berufungsgericht jedoch ohne Rechtsverstoss verneint.

19

Unstreitig hat zwar der Rechtsberater der Klägerin Rechtsanwalt Dr. B. mit Schreiben vom 5. Dezember 1949 an den Rechtsberater der Beklagten Rechtsanwalt P. eine solche Lösung vorgeschlagen, dies auch unter Hinweis darauf, dass die Klägerin hoffe, durch die Ankündigung von erheblichen Schadensersatzansprüchen auf direktem Wege die Streitgehilfin veranlassen zu können, von der Einlegung der Berufung gegen das amtsgerichtliche Räumungsurteil abzusehen. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, sind aber bei der Besprechung vom 6. Dezember 1949 von seiten des Rechtsberaters der Beklagten Bedenken geäussert worden, ob dieser Weg gangbar sei; eine Angleichung der beiderseitigen Auffassungen ist nicht erzielt worden. Der Rechtsberater der Beklagten hat danach allerdings am 8. Dezember 1949 an den Rechtsberater der Klägerin ein Schreiben gerichtet, in dem es heisst, "daß meine Auftraggeberin, die Firma K., mit der Abtretung ihrer Forderungsverletzungsansprüche gegen die Firma Karstadt an Ihre Mandantin, die Firma Hü., einverstanden ist. Sie sind ermächtigt, diese Erklärung der Firma Karstadt AG gegenüber zu verwerten. Ich darf bei dieser Gelegenheit wiederholen, dass meine Auftraggeberin ihrerseits Schadensersatzansprüche Ihres Herrn Auftraggebers nicht anerkennen kann." Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, in dem Schreiben sei eine ausdrückliche Abtretung nicht zu erblicken; dass eine Abtretung vorgenommen sei, könne aus dem Schreiben nicht erkannt werden.

20

Diese Würdigung ist im Revisionsverfahren nicht angreifbar. Die Auslegung, die das Berufungsgericht der in dem Schreiben zum Ausdruck gebrachten Willenserklärung gegeben hat, ist denkgesetzlich möglich und lässt eine unrichtige Anwendung anerkannter Auslegungsgrundsätze nicht ersehen; dass die Verhandlungen, die auf Grund des Schreibens des Rechtsberaters der Klägerin vom 5. Dezember 1949 am 6. Dezember 1949 geführt worden sind, bei der Auslegung unberücksichtigt geblieben seien, wie die Revision rügt, kann dem Berufungsurteil umsoweniger entnommen werden, als es sie ausführlich wiedergegeben und zu ihnen Stellung genommen hat.

21

2.

Die Revision will in dem Schreiben vom 8. Dezember 1949 zumindest das Angebot einer Abtretung sehen und meint, die Klägerin habe, da sie von der Beklagten jederzeit eine förmliche Abtretung habe erhalten können, - wie das Berufungsgericht, wenn es Zweifel gehabt hätte, nach §139 ZPO hätte klären sollen, - nicht statt dessen auf Zahlung klagen dürfen.

22

Auch hiermit kann die Revision nicht durchdringen.

23

Zwar mag sich aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sinn der Vereinbarungen der Parteien ergeben, dass die Klägerin nach Treu und Glauben auch dann schon die Beklagte nicht auf Schadensersatz sollte in Anspruch nehmen dürfen, wenn sie nur eine von der Beklagten ihr angebotene Abtretung der Ansprüche gegen die Streitgehilfin anzunehmen brauchte, um ihren Schaden unmittelbar gegen die Streitgehilfin einklagen zu können. Wenn in dem Schreiben vom 8. Dezember 1949 die Bereitschaft der Beklagten zum Ausdruck gebracht worden ist, ihre Forderungsverletzungsansprüche gegen die Streitgehilfin an die Klägerin abzutreten, so war damit aber die ausdrückliche Erklärung verbunden, dass die Beklagte ihrerseits Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht anerkennen könne. Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Streitgehilfin wegen der nicht rechtzeitigen Räumung kommen jedoch nur in Betracht, soweit die Beklagte ihrerseits der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet ist. Sprach das Schreiben vom 8. Dezember 1949 auf der einen Seite aus, dass die Beklagte mit der Abtretung ihrer Ansprüche gegen die Streitgehilfin an die Klägerin einverstanden sei, so lag in ihm auf der anderen Seite aber zugleich eine Leugnung der Voraussetzungen für das Bestehen solcher Ansprüche. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass die Klägerin nicht gegen die Beklagte hätte klagendürfen, ohne sich mit den getroffenen Vereinbarungen in Widerspruch zu setzen. Anders wäre es möglicherweise gewesen, wenn die Beklagte klargestellt hätte, dass sie ihre Schadensersatzpflicht gegenüber der Klägerin nur insoweit verneine, als sie nicht ihrerseits Schadloshaltung von der Streitgehilfin verlangen könne. Hieran, hat es die Beklagte aber nicht nur in dem Schreiben vom 8. Dezember 1949 fehlen lassen, sie hat vielmehr auch im Rechtsstreit in erster Linie jedwede Schadensersatzpflicht gegenüber der Klägerin in Abrede gestellt. Dass sie in Wirklichkeit etwas anderes gemeint habe könne, als das Schreiben vom 8. Dezember 1949 ausgesprochen hat, war bei diesem im Rechtsstreit eingenommenen Standpunkt so wenig zu vermuten, dass die Rüge einer gegen §319 ZPO verstossenden Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht unbegründet ist.

24

IV.

Bei der Vereinbarung der gegenständlich beschränkten Haftung durfte die Schadensersatzpflicht der Beklagten aber nicht ohne entsprechende Einschränkung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden. Wenn in den Fällen der §§780, 786 ZPO dem als Erben des Schuldners verurteilten Beklagten, dem Übernehmer des Vermögens des Schuldners usw. die Beschränkung seiner Haftung im Urteil vorzubehalten ist, so kommt ein gleichartiger Vorbehalt bei der Vereinbarung gegenständlich beschränkter Haftung nicht in Betracht (so freilich Reichel in der Festschrift für Cohn [1915] S. 230). Während es in jenen gesetzlich geregelten Fällen nämlich in die Hand des Schuldners gegeben ist, seine Haftung durch die Erhebung einer Einrede gegenüber der Schuld zu beschränken, Schuld- und Haftungsregeln also derart miteinander verbunden sind, dass die beschränkte Haftung des Schuldners nur dann eintritt, wenn er von dem auf die Haftungsbeschränkung abzielenden Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch macht, besteht bei einer gegenständlich vereinbarten Haftungsbeschränkung ein durch kein Wahlrecht des Schuldners beeinflusster eindeutiger Rechtszustand (Roquette, Vollstreckungsverträge, in ZZP Bd. 49 S. 173/174). Ist die Haftung des Schuldners durch Vereinbarung auf bestimmte Gegenstände beschränkt worden, so ist daher bei der Entscheidung über den Anspruch des Gläubigers gegen ihn im Urteil auszusprechen, dass der Beklagte für die Schuld nur mit diesen Gegenständen haftet (Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. §766 Nr. 42 a; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts, 6. Aufl. §180 III 1 b S. 880).

25

Die Haftung der Beklagten beschränkt sich nach den Vereinbarungen der Parteien auf das, was sie zur Tilgung ihrer Schadensersatzpflicht gegenüber der Klägerin von der Streitgehilfin fordern kann. Da kein Anhalt für die Annahme vorliegt, dass die Beklagte im Hinblick auf ihre Schadensersatzpflicht gegenüber der Klägerin von der Streitgehilfin irgendeine Leistung erhalten hätte, kommt es nicht in Betracht, dass sie der Klägerin noch mit einem anderen Gegenstände als ihrem Schuldbefreiungsanspruch gegen die Streitgehilfin haftete. Mit diesem Anspruch allein hat sie daher für ihre Schuld gegenüber der Klägerin einzustehen.

26

Das Berufungsgericht hat es an einem entsprechenden Ausspruch fehlen lassen. Auf den Hilfsantrag der Revision musste diesem Mangel hiernach in der geschehenen Weise abgeholfen werden (§565 Abs. 3 Ziff 1 ZPO).

27

Mit ihrem Hautpbegehren konnte die Revision dagegen keinen Erfolg haben.

28

Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Landgericht vorbehalten, an das die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Klageanspruchs nach §538 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO zurückverwiesen werden muss.

Meiß Dr. Gelhaar Dr. K. E. Meyer Hanebeck Dr. Bode