Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1959, Az.: II ZR 165/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.05.1959
- Aktenzeichen
- II ZR 165/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 15055
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 29.06.1957
- LG Kiel
Rechtsgrundlagen
- § 119 BGB
- § 133 A BGB
Fundstellen
- BGHWarn 1960, 140-141
- DB 1959, 735 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1959, 637 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1959, 1363 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der P.-Lebens-, Unfall- und Haftpflicht-Versicherungsanstalt Sch.-H., K., So. vertreten durch den Generaldirektor Dr. W., ebendort,
Prozessgegner
den Inspektor Wilhelm S. in St., Post P.-L.,
Amtlicher Leitsatz
Einer Anfechtung wegen Erklärungsirrtums bedarf es nur dann nicht, wenn der Erklärungsempfänger ungeachtet dessen, daß der Erklärende seinen Willen irrtümlich unrichtig zum Ausdruck gebracht hat, erkannt hat, was der Erklärende in Wirklichkeit wollte. Dann ist der wahre Wille des Erklärenden maßgebend. Hingegen bedarf es einer Irrtumsanfechtung, wenn der Erklärungsempfänger zwar den wahren Willen des Erklärenden hätte erkennen können oder müssen, ihn aber tatsächlich nicht erkannt hat.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Haager und Liesecke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. Juni 1957 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Für den Kläger lief bei der Beklagten seit dem 1. Februar 1936 eine Lebensversicherung über 10.000 RM, die bei seinem Tode, spätestens am 1. Februar 1956, fällig werden sollten Hierfür waren Prämien von monatlich 36,50 RM zuzüglich -,80 RM Versicherungssteuer zu zahlen. Ab 1. Februar 1938 nahm der Kläger bei der Beklagten zu dieser Versicherung noch eine Unfalltod-Zusatzversicherung über 10.000 RM, wodurch sich die monatliche Prämie auf insgesamt 38,80 RM erhöhte. Durch die Währungsreform wurde auf Grund der VVO die Versicherungssumme der Lebensversicherung, selbst auf 4.500 DM umgestellt, während die Versicherungssumme der Unfalltod-Zusatzversicherung als einer reinen Risikoversicherung 10.000 DM blieb. Die Prämie war nunmehr in unveränderter Höhe in DM zu zahlen. Auf Antrag des Klägers vom 21. Juli 1948 wurde die Lebensversicherung mit Wirkung ab 1. Juli 1948 in eine beitragsfreie Versicherung mit einer Versicherungssumme von 605 DM umgewandelt und die Unfalltod-Zusatzversicherung vom gleichen Zeitpunkt ab zum Erlöschen gebracht. Am 10. Februar 1949 stellte der Kläger bei der Beklagten folgenden Antrag:
"Betr.: Lebensversicherung ... (Nummer und Name des Klägers)
Ich bitte, die obige Versicherung wieder in Kraft treten zu lassen. Die Beitragszahlung werde ich mit Wirkung vom 1.2.1949 wieder aufnehmen."
Gleichzeitig füllte der Kläger einen Fragebogen über seinen Gesundheitszustand aus. Am 15. März 1949 richtete die Beklagte an den Kläger folgendes Schreiben:
"Aufgrund Ihres Antrages vom 10. v. Mts. haben wir eine Berechnung auf Wiederumwandlung Ihrer Versicherung in eine beitragspflichtige vorgenommen. Wenn Sie ab 1.2.1949 einen monatlichen Beitrag von DM 41,55 + Beitrag für die Unfallzusatzvers. " 1,45 Steuer " -,90 DM 43,90 zahlen, kann eine Versicherungssumme von DM 4.500,- hergestellt werden, die fällig werden würde bei Ihrem Tode, spätestens am 1.2.1956. Die Unfall-Zusatzversicherung würde über eine Versicherungssumme von DM 10.000,- lauten.
Wir fügen eine Zahlkarte über die Beiträge für Februar und März ds. Js. mit zusammen DM 87,80 bei und empfehlen Ihnen, die Begleichung in den nächsten 14 Tagen vorzunehmen, damit wir in der Lage sind, die Versicherung in der eben erwähnten Form wiederherzustellen."
Der Kläger will zwar die in dem Schreiben erwähnte Zahlkarte, nicht aber das Schreiben selbst erhalten haben. Am 23. März 1949 überwies er der Beklagten unter Benutzung dieser Zahlkarte DM 87,80, wobei er auf den Einlieferungsschein den Vermerk setzte: "Beitrag Febr. und März". Mit Schreiben vom 22. Juni 1949 übersandte ihm dann die Beklagte folgenden Nachtrag III zum Versicherungsschein vom 16. Juni 1949:
"Es wird vermerkt, daß die obige Versicherung mit Wirkung vom 1. Juli 1948 von einer beitragsfreien in eine beitragspflichtige mit einer Versicherungssumme von DM 10.000,-, in Worten: Zehntausend Deutsche-Mark, umgewandelt worden ist.
Gleichzeitig wird vermerkt, daß durch Ausschaltung der bestehenden Rückstände eine Erhöhung des Beitrages eintritt.
Der 1/12 jährliche Beitrag beträgt ab 1. Juli 1948
DM 41,55 zuzügl. Unfall-Zusatz-Beitr. " 1,45 " Versicherungssteuer " -,90 DM 43,90 und ist im voraus zu zahlen am 1. eines jeden Monats bis zum Schluß des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person stirbt, letztmals am 1. Januar 1956."
Das Begleitschreiben vom 22. Juni 1949 lautet:
"Nach erfolgter Ausschaltung der Rückstände vom 1.7.48-31.1.49 und Überweisung der Beiträge vom 1.2.-30.6.49 sind die Beiträge bis zum 30.6.49 ausgeglichen. Anliegend überreichen wir Ihnen den Nachtrag Nr. III mit der Bitte um Beifügung zum Versicherungsschein."
Der Kläger zahlte dann auch weiter die Prämie von monatlich 43,90 DM. Im Sommer 1954 verhandelte er mit der Beklagten über eine Beleihung der Versicherung, wobei er von einer Versicherungssumme von 10.000 DM ausging, während die Beklagte ungeachtet der in dem Nachtrag III versehentlich genannten Summe von 10.000 DM nur einen Betrag von 4.500 DM mit der Lebensversicherung als versichert ansah. Demgemäß zahlte sie an den Kläger auch bei der am 1. Februar 1956 eingetretenen Fälligkeit der Versicherungsleistungen nur diesen Betrag nebst Dividende. Der Kläger ist der Auffassung, daß ihm auf Grund des Versicherungsvertrages eine Versicherungssumme von 10.000 DM zustehe. Er hat deshalb die restlichen 5.500 DM nebst Zinsen im vorliegenden Rechtsstreit eingeklagt. Die Beklagte vertritt unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 15. März 1949 die Auffassung, daß bei der Wiederinkraftsetzung der Lebensversicherung für sie nur eine Versicherungssumme von 4.500 DM vereinbart worden sei. Sie meint, daß deshalb auch für eine Anfechtung ihrer Vertragserklärungen kein Raum sei. Vor dem Berufungsgericht hat sie ausdrücklich erklärt, daß sie nicht anfechten wolle und eine Anfechtung nicht habe erklären wollen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Der Streit der Parteien geht im vorliegenden Prozeß nur darum, ob der Kläger auf Grund des Versicherungsvertrages die in dem Nachtrag III aufgeführte Versicherungssumme von 10.000 DM oder nur den Betrag von 4.500 DM verlangen kann, der in dem Schreiben der Beklagten vom 15. März 1949 als die einer monatlichen Prämie von 43,90 DM entsprechende Lebensversicherungssumme ausgewiesen wurde. Das Berufungsgericht gibt dem Kläger auf Grund folgender Erwägungen recht: Der Antrag des Klägers vom 10. Februar 1949 sei dahin zu verstehen, daß er seinen Versicherungsvertrag in Höhe der ursprünglichen Summe von 10.000 RM, jetzt DM, wieder in Kraft treten lassen wollte. Die Beweisaufnahme habe nämlich ergeben, daß sein Wille hierauf gerichtet gewesen sei und der Wortlaut der Erklärung vom 10. Februar 1949 decke diesen Willen auch für die Beklagte erkennbar ausreichend. Diesen Antrag habe dann die Beklagte mit der Übersendung des Nachtrages III ausdrücklich angenommen, so daß damit ein Vertrag über eine Versicherungssumme von 10.000 DM zustande gekommen sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei ihr Schreiben vom 15. März 1949, von dem das Berufungsgericht unterstellt, daß es der Kläger erhalten und zur Kenntnis genommen hat, weder als ein dann durch die Zahlung der berechneten Prämie schlüssig angenommenes Angebot noch auch als eine Annahme des Antrages des Klägers vom 10. Februar 1949 zu werten, weil es nach seinem Inhalt nur eine Prämienberechnung, nicht aber eine Offerte oder eine Annahmeerklärung der Beklagten darstelle, und weil es auch nicht das in §1 Ziff. 1 Abs. 2 AVB für die Rechtswirksamkeit der Willenserklärungen der Beklagten aufgestellte Erfordernis erfülle, wonach solche Erklärungen von der Leitung der Beklagten (Direktion, Vorstand) selbst in schriftlicher Form abgegeben werden müssen. Es sei auch nicht erwiesen, daß der Kläger den Inhalt des Schreibens vom 15. März 1949 voll erfaßt habe, vielmehr könne er ebenso wie die Angestellten der Beklagten dem Schreiben auch irrigerweise entnommen haben, daß die Stammversicherung ebenso wie die Unfalltod-Zusatzversicherung nach ihrem Inkrafttreten über 10.000 DM laufen werde. Deshalb könne dem Klageanspruch auch nicht der Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung entgegengesetzt werden.
I.
Diese Entscheidung ist für den Fall, den das Berufungsgericht unterstellt hat und der deshalb auch für die Revisionsinstanz zugrunde zu legen ist, daß nämlich der Kläger das Schreiben vom 15. März 1949 erhalten und zur Kenntnis genommen hat, rechtlich nicht einwandfrei.
1.)
Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Antrags des Klägers vom 10. Februar 1949, die die Revision angreift, rechtlich bedenkenfrei ist. Auch wenn man dem Berufungsgericht dahin folgt, daß diesem Antrag eine Offerte des Klägers auf Abschluß einer Lebensversicherung über 10.000 DM zu entnehmen sei, und zwar derart, daß der Kläger die Bestimmung der in dem Schreiben nicht erwähnten Prämienhöhe der Beklagten überlassen wollte (vgl. Kisch, Versicherungsschein 1952 S. 74), so wurde doch dieser Antrag vom Kläger dann dadurch abgeändert, daß er nach Empfang des Schreibens der Beklagten vom 15. März 1949 die in ihm genannte Einlösungsprämie von monatlich 43,90 DM, deren Zahlung nach §2 Ziff. 2 AVG Voraussetzung für den Beginn des Versicherungsschutzes war, und dann auch die weiteren Monatsprämien in dieser Höhe zahlte. Da sich aus dem Schreiben vom 15. März 1949 unzweideutig ergab, daß dieser Prämie eine Lebensversicherungssumme von 4.500 DM entsprach, brachte der Kläger mit der Zahlung dieser Prämien nunmehr schlüssig zum Ausdruck, daß sein Antrag auf Abschluß einer Lebensversicherung in Höhe von 4.500 DM ging. Auch die Beklagte konnte dieses Verhalten nicht anders verstehen. Die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob der Kläger das Schreiben der Beklagten vom 15.3.1949 richtig verstanden hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil der Kläger seine schlüssige Willenserklärung nicht wegen Irrtums angefochten hat. Wie noch auszuführen sein wird, ergibt vielmehr der eigene Prozeßvortrag des Klägers, daß er selbst gar nicht geltend machen will, er sei auf Grund des Schreibens der Beklagten vom 15.3.1949 einem Irrtum unterlegen. Hiernach ist also für den zu unterstellenden Fall, daß der Kläger von dem Schreiben der Beklagten vom 15. März 1949 Kenntnis bekommen hat, davon auszugehen, daß der Vertragsantrag des Klägers nunmehr nach Zahlung der Monatsprämie von 43,90 DM jedenfalls auf Abschluß einer Lebensversicherung über 4.500 DM ging, gleichviel, wie sein ursprünglicher Antrag vom 10. Februar 1949 gedeutet werden mag.
2.)
Nach der rechtlich bedenkenfreien und deshalb für das Revisionsgericht bindenden Auslegung durch das Berufungsgericht enthält das Schreiben der Beklagten vom 15. März 1949 nach seinem Inhalt noch keine Annahme des Vertragsantrags des Klägers, diese ist vielmehr erst mit der Übersendung des Nachtrages III erfolgt. In diesem ist nun allerdings für die monatliche Prämie von 43,90 DM auf Grund eines unstreitigen Versehens eine Versicherungssumme von 10.000 DM genannt. Gleichwohl kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß die Übersendung des Nachtrags III die Erklärung der Beklagten bedeute, sie wolle eine Lebensversicherung über 10.000 DM abschließen. Geht man davon aus, daß der Kläger das Schreiben der Beklagten vom 15. März 1949 erhalten und zur Kenntnis genommen hat, so hat er aus ihm auch die Kenntnis erlangt, daß einer monatlichen Prämie von 43,90 DM eine Lebensversicherungssumme von 4.500 DM entspricht. Die Erwägung des Berufungsgerichts, es sei nicht erwiesen, ob der Kläger das Schreiben der Beklagten vom 15. März 1949 richtig verstanden habe, oder ob er bei seiner Lektüre nicht vielmehr dem gleichen Irrtum wie die Angestellte der Beklagten bei Ausstellung des Nachtrages III unterlegen sei, ist schon deshalb rechtlich nicht haltbar, weil sie mit dem eigenen Vorbringen des Klägers in unvereinbarem Widerspruch steht. Der Kläger hat nämlich auf Seite 6 seines im Tatbestand des Berufungsurteils Bezug genommenen Schriftsatzes vom 22. Januar 1957 selbst vorgetragen, daß er dann, wenn das Schreiben vom 15. März 1949 in seine Hand gelangt wäre (was er bestritten hat), sofort zur Beklagten gefahren wäre, "um für eine Versicherungssumme von 10.000 DM zu sorgen". Damit hat er zugleich für den - von ihm bestrittenen - Fall des Empfangs des Schreibens seine Erkenntnis darüber eingeräumt, daß sich nach diesem Schreiben für eine monatliche Prämie von 43,90 DM eine Versicherungssumme von nur 4.500 DM ergab, eine Erkenntnis, die sich angesichts der Klarheit des Schreibens in der Tat ja auch einem selbst nur oberflächlichen Leser aufdrängen mußte. Hieraus ergibt sich zugleich auch die Kenntnis des Klägers davon, daß der Wille der Beklagten nicht mit dem in dem Nachtrag III Erklärten übereinstimmte, daß nämlich die Beklagte für die berechnete Prämie von monatlich 43,90 DM nicht, wie in dem Nachtrag III versehentlich angegeben, eine Lebensversicherung über 10.000 DM, sondern eine solche von nur 4.500 DM abschließen wollte. Denn der Kläger behauptet selbst nicht, daß er etwa hätte annehmen können, die Beklagte sei seit der Absendung ihres Schreibens vom 15. März 1949 anderen Sinnes geworden und wolle sich nunmehr für dieselbe Prämie auf eine höhere Versicherungssumme als die in diesem Schreiben mit 4.500 DM angegebene einlassen. Hat aber der Kläger als derjenige, für den die Erklärung bestimmt war, erkannt, was die Beklagte in Wirklichkeit wollte, nämlich den Abschluß einer Lebensversicherung über 4.500 DM, so ist dieser wahre Wille maßgebend, ungeachtet dessen, daß er irrtümlich unrichtig zum Ausdruck gebracht wurde (BGH vom 9.4.1959 - VII ZR 153/58 -; RG 66, 427; OLG Breslau VA 1931 Nr. 2238; Enneccerus-Nipperdey, Allgem. Teil S. 709; Palandt 17. Aufl. §133 Anm. 4; Eisele, Jherings Jhb. 23, 18 ff; Manigk, Jherings Jhb. 75, 207, 228). Es ist dann auch kein Raum für eine Anfechtung wegen Irrtums; denn eine, solche ist nur erforderlich, wenn der Erklärungsempfänger die Nichtübereinstimmung von Wille und Erklärung nicht kannte (RG 66, 21 [24]). Mit der in der Übersendung des Nachtrages III liegenden Annahmeerklärung der Beklagten ist dann also trotz des ihren Angestellten hierbei unterlaufenen Versehens ein Lebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von 4.500 DM zustande gekommen, so daß dann der Klageanspruch nicht gerechtfertigt ist. Diese Lösung ist auch gerecht; denn wenn der Kläger den wahren Vertragswillen der Beklagten kannte, der sich mit seinem durch die Zahlung der Prämie von monatlich 43,90 DM zum Ausdruck gebrachten eigenen Willen deckte, so kann er nicht aus dem erkannten Erklärungsirrtum der Beklagten für sich Vorteile ziehen.
II.
Anders ist hingegen die Rechtslage, wenn der Kläger von dem Schreiben der Beklagten vom 15. März 1949 keine Kenntnis erhalten haben sollte und auch nicht auf andere Weise von der in ihm mitgeteilten Tatsache, daß einer Prämie von monatlich 43,90 DM eine Lebensversicherungssumme von 4.500 DM entsprach, unterrichtet gewesen sein sollte. Auch in diesem Fall ist es unerheblich, wie der ursprüngliche Antrag des Klägers vom 10. Februar 1949 auszudeuten ist.
1.)
Hatte er die ihm vom Berufungsgericht beigelegte Bedeutung eines Antrages auf Abschluß einer Lebensversicherung über 10.000 DM, so kam ein Vertrag mit dieser Versicherungssumme durch die in der Übersendung des Nachtrags. III liegenden Annahmeerklärung der Beklagten zustande. Da in diesem Fall kein hinreichender Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß der Kläger den der Beklagten unterlaufenen Erklärungsirrtum und damit auch ihren wirklichen Willen auf Abschluß einer Lebensversicherung nur über 4.500 DM erkannte, ist dann die in dem Nachtrag III enthaltene Erklärung der Beklagten, einen Lebensversicherungsvertrag über 10.000 DM abschließen zu wollen, maßgebend. Unerheblich ist dabei, ob der Kläger den wahren Willen der Beklagten, nur über 4.500 DM abschließen zu wollen, hätte erkennen können oder müssen, wie die Revision geltend macht; denn diese Umstände rechtfertigen es noch nicht, das irrtümlich Erklärte ohne Anfechtung beiseite zu schieben und den wahren Willen des Erklärenden gelten zu lassen; dies ist vielmehr nur möglich, wenn der Erklärungsempfänger den wahren Willen des Erklärenden auch tatsächlich erkannt hat (Manigk, Jherings Jhb. 75, 211).
2.)
Ist der ursprüngliche Antrag des Klägers vom 10. Februar 1949 entsprechend der Auffassung der Revision dahin auszulegen, daß der Kläger eine Lebensversicherung über 4.500 DM abschließen wollte, so hat zwar die in der Übersendung des Nachtrags III liegende Annahmeerklärung der Beklagten wegen ihres inhaltlichen Abweichens von einem solchen Antrag noch nicht zum Abschluß des Versicherungsvertrages geführt. Diese Willenserklärung der Beklagten gilt dann aber nach §150 Abs. 2 BGB als neuer Antrag, der nunmehr vom Kläger angenommen werden konnte und durch die Zahlung der in dem Nachtrag III ausgewiesenen Prämie auch schlüssig angenommen worden ist (vgl. Kisch a.a.O. S. 49, 56). Hieran ändert auch §5 VVG nichts; denn da der Versicherer an den Inhalt des von ihm selbst ausgestellten und dem Versicherungsnehmer ausgehändigten Versicherungsscheins gebunden ist, ist der Versicherungsnehmer auch dann, wenn der Versicherungsschein, (und als ein solcher stellt sich auch der Nachtrag III dar) von seinem Antrag abweicht, durch §5 VVG nicht gehindert, seinen Inhalt durch eine ausdrücklich oder stillschweigend, erklärte Annahme zum Vertragsinhalt zu machen (Kisch a.a.O. S. 107 ff). Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob nicht §5 VVG ohnehin nur für die Fälle einer dem Versicherungsnehmer ungünstigen Abweichung gilt (so Bruck-Möller, VVG §5 Anm. 9; Prölss, VVG §5 Anm. 2; Thees, VersPrax 1941, 55; AM Kisch a.a.O. S. 74).
3.)
In den beiden unter Ziff. 1 und 2 behandelten Fällen war die in der Übersendung des Nachtrages III liegende Willenserklärung der Beklagten allerdings wegen Erklärungsirrtums nach §119 VVG anfechtbar (vgl. Bruck-Dörstling, Lebensversicherungsverträge §1 Anm. 79). Eine solche Anfechtung hat aber die Beklagte nicht erklärt. Deshalb erübrigt es sich auch, auf die Frage der Anfechtungsfrist einzugehen (vgl. hierzu Manigk a.a.O S. 235/36).
4.)
Ist der Versicherungsvertrag über eine Lebensversicherungssumme von 10.000 DM zustande gekommen und wirksam geblieben, so gibt er auch den erforderlichen Rechtsgrund für die vom Kläger in Anspruch genommene Versicherungssumme in dieser Höhe ab. Entgegen der Auffassung der Revision kann deshalb dann von einer ungerechtfertigten Bereicherung des Klägers keine Rede sein.
IV.
Da hiernach die Entscheidung des Rechtsstreits allein davon abhängt, ob der Kläger von dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 15. März 1949 Kenntnis erhalten hat (oder auf andere Weise von der in ihm enthaltenen Mitteilung, daß einer monatlichen Prämie von 43,90 DM eine Lebensversicherungssumme von 4.500 DM entspricht, unterrichtet worden ist), so muß das Berufungsgericht über diese von ihm bisher noch offengelassene Tatfrage entscheiden.
Da der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif ist, war dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.