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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1983, Az.: III ZR 198/81

Schadensersatz bei der Versäumung einer Klagefrist durch einen Rechtsanwalt; Einfluss der Erfolgsaussichten einer Klage bei der Beurteilung der Pflichtverletzung eines Anwalts; Ermessenseinräumung bei der Entscheidung über die Aufnahme in einen Krankenhausbedarfsplan; Berücksichtigung neuer Gesetze durch das Revisionsgericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.03.1983
Aktenzeichen
III ZR 198/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11293
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 03.04.1981
LG Berlin

Fundstelle

  • MDR 1983, 825 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Fachärztin Dr. Ruth W., Inhaberin des Krankenhauses T., W. straße ..., B. 33,

Prozessgegner

Rechtsanwalt Dietrich S., H. str. ..., B. 33,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Haftung eines Rechtsanwalts, der es versäumt, einen belastenden Verwaltungsakt (hier: Feststellung der Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan) auftragsgemäß rechtzeitig vor den Verwaltungsgerichten anzufechten, wenn das für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts maßgebende Recht der Krankenhausförderung (hier: § 8 Abs. 1 KHG) später ohne rückwirkende Kraft geändert wird.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn
und die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. April 1981 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Fachärztin, betreibt in B. ein Krankenhaus mit 76 Betten. Durch Bescheid vom 22. Februar 1974 stellte der Senator für Gesundheit und Umweltschutz in B. fest, daß das Krankenhaus der Klägerin nicht in den Krankenhausbedarfsplan für das Jahr 1973 aufgenommen worden sei. Daher sei, so heißt es in dem Bescheid weiter, die Möglichkeit einer Förderung über den 31. Dezember 1973 hinaus (abgesehen von etwaigen Härteausgleichszahlungen) nicht mehr gegeben.

2

Die Klägerin beauftragte daraufhin den Beklagten, einen Rechtsanwalt, gegen diesen Bescheid Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Der Beklagte reichte nach längeren Verhandlungen mit dem Senator für Gesundheit und Umweltschutz am 28. November 1975 beim Verwaltungsgericht Klage ein mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben. Die Klage wurde wegen Versäumung der Klagefrist rechtskräftig abgewiesen.

3

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr den durch die Versäumung der Klagefrist zugefügten Schaden zu ersetzen. Das Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

5

1.

Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß der Klägerin durch die Pflichtverletzung des Beklagten nur dann ein Schaden entstanden ist, wenn sie bei rechtzeitiger Anfechtung des Bescheids vom 22. Februar 1974 in den Genuß der Förderung nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) vom 29. Juni 1972 (BGBl. I S. 1009), in Berlin übernommen durch Art. I Nr. 3 des Ges. vom 4. Juli 1972 (GVBl. Berlin S. 1195), gekommen wäre. Die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung des Beklagten für den eingetretenen Schaden setzt zunächst voraus, daß das Verwaltungsgericht oder die Rechtsmittelgerichte den der Klägerin nachteiligen Bescheid aufgehoben hätten, wenn sie auf eine fristgerecht erhobene Klage hin mit der Sache befaßt worden wären. Nach der bereits auf das Reichsgericht zurückgehenden ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist in diesen Fällen nicht darauf abzustellen, wie die nicht rechtzeitig angerufenen Gerichte wirklich entschieden hätten, sondern darauf, wie sie nach Ansicht des über den Schadensersatzanspruch urteilenden Gerichts richtig hätten entscheiden müssen (BGHZ 72, 328, 330;  79, 223, 225 f. [BGH 15.01.1981 - VII ZR 44/80]; RGZ 142, 331, 333 jew. m.w.Nachw.).

6

2.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts hätte die Klägerin selbst dann "nicht notwendigerweise" Förderungsleistungen nach dem KHG erhalten, wenn der Bescheid auf eine rechtzeitig eingereichte Klage hin von dem Verwaltungsgericht aufgehoben worden wäre. Das Berufungsgericht führt dazu im wesentlichen aus: Eine Förderung des Krankenhauses der Klägerin sei davon abhängig gewesen, daß es in den Krankenhausbedarfsplan B. aufgenommen und ein entsprechender Feststellungsbescheid erlassen worden wäre (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KHG). Hierauf habe aber die Klägerin keinen Anspruch gehabt. Bei der Aufstellung des Bedarfsplans habe B. im Rahmen der durch § 1 KHG vorgegebenen Zielsetzungen, eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu gewährleisten, ein Planungsermessen zugestanden. Ein Ermessensfehler sei indes nicht erkennbar. Zumindest könne nicht angenommen werden, daß jede andere Entscheidung als die Aufnahme des Krankenhauses der Klägerin in den Bedarfsplan - nur dann habe sie Anspruch auf Förderung - ermessensfehlerhaft sei.

7

3.

Diese Auffassung ist von Rechtsirrtum beeinflußt.

8

a)

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. März 1981 - 3 C 134.79 - (Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 2 = DVBl. 1981, 975 m. Anm. Steiner S. 980 = UPR 1982, 53), das dem Berufungsgericht beim Erlaß seines Urteils noch nicht bekannt war, entschieden und eingehend begründet, daß der zuständigen Landesbehörde bei der Entscheidung über die Feststellung der Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausbedarfsplan (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KHG) weder ein Gestaltungsermessen (Planungsermessen) oder ein Handlungsermessen noch ein Beurteilungsspielraum zusteht (ebenso BVerwG Urteil vom 30. April 1981 - 3 C 135.79 - Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 3). Aus dem in § 1 KHG festgelegten Zweck der Krankenhausfinanzierung folgt, daß gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 KHG die der bedarfsgerechten Versorgung dienenden, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäuser öffentlich gefördert werden sollen. Da nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG deren öffentliche Förderung ihre Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan voraussetzt, bedeutet dies, daß solche Krankenhäuser in den Bedarfsplan aufzunehmen sind (BVerwG Urteil vom 26. März 1981 aaO). Der erkennende Senat schließt sich dieser Ansicht an. Er tritt auch der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bei, daß die Anwendung der in § 1 KHG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe der "bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung", der "leistungsfähigen Krankenhäuser" und der "sozial tragbaren Pflegesätze" (Gesichtspunkt der Kostengünstigkeit) gerichtlich voll nachprüfbar ist.

9

b)

Diese Prüfung hat das Berufungsgericht, das von einem Planungsermessen Berlins ausgeht, nicht abschließend vorgenommen. Deshalb läßt sich nicht ausschließen, daß eine Beurteilung nach den obigen Grundsätzen zu dem Ergebnis geführt hätte, die Klägerin habe für das Jahr 1973 die Aufnahme ihres Krankenhauses in den Bedarfsplan beanspruchen können. Dafür spricht vor allem, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Bettenbedarf größer war als das vorhandene Bettenangebot. In diesem Fall werden regelmäßig alle Bettenangebote als "bedarfsgerecht" anzusehen sein (BVerwG Urteil vom 26. März 1981 a.a.O. unter Ziffer 7). Die Klägerin hatte im übrigen vorgetragen, ihr Krankenhaus sei voll ausgelastet gewesen, habe über die erforderlichen technischen Einrichtungen nebst Fachpersonal verfügt und mit Pflegesätzen "im unteren Bereich" gearbeitet (Schriftsatz vom 19. Dezember 1980). Namentlich die Höhe der Pflegesätze konnte hier von Bedeutung sein. Nach dem mit dem KHG verfolgten Zweck sozial tragbarer Pflegesätze kann ein Krankenhaus mit einem niedrigeren Pflegesatz dem Gesetzesanliegen mehr entsprechen als ein ebenso bedarfsgerechtes und ebenso leistungsfähiges Krankenhaus mit einem höheren Pflegesatz (BVerwG aaO). Da § 8 Abs. 1 KHG für die "kleineren" Krankenhäuser (weniger als 100 Betten) keine starre Grenze errichtet, die Vorschrift vielmehr nur für den Regelfall davon ausgeht, daß die "kleineren" Krankenhäuser keine optimale Versorgung sichern (vgl. OVG Münster DVBl. 1979, 888, 890 f.), bedurfte es der Einzelprüfung, ob das Krankenhaus der Klägerin trotz seiner geringeren Bettenzahl (76) hinreichend "leistungsfähig" war. Im vorliegenden Fall hat B. solche Erwägungen offenbar nicht angestellt, sondern die 100-Betten-Grenze starr gehandhabt und die künftig wegfallenden Betten der kleineren Krankenhäuser durch "Umstrukturierung" (= Erweiterung der großen Krankenhäuser) ausgleichen wollen. Nach alledem kann beim jetzigen Sachstand nicht davon ausgegangen werden, daß die pflichtwidrige Versäumung der Klagefrist durch den Beklagten für den Schaden der Klägerin nicht ursächlich sei.

10

4.

Entgegen dem in der Revisionserwiderung vertretenen Standpunkt des Beklagten beurteilt sich der Streitfall nicht nach der Neufassung des § 8 Abs. 1 KHG durch das Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetz - KHKG - vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1568), das für Berlin durch Art. I Nr. 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 1981 (GVBl. Berlin S. 1590) übernommen worden ist. Durch Art. 1 Nr. 9 a) cc) KHKG sind in § 8 Abs. 1 KHG folgende Sätze 4 und 5 eingefügt worden: "Ein Rechtsanspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan und in das Jahreskrankenhausbauprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern hat die Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen, welches der betroffenen Krankenhäuser den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des Landes am besten gerecht wird". Diese am 1. Januar 1982 in Kraft getretene (Art. 10 Abs. 2 KHKG) Gesetzesänderung ist allerdings erst nach dem Erlaß des Berufungsurteils ergangen. Das allein steht jedoch einer Anwendung neuen Rechts im Jetzigen Revisionsrechtszug nicht entgegen. Der Revisionsrichter muß grundsätzlich auch jedes nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangene neue Gesetz berücksichtigen, soweit es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfaßt (BGHZ 9, 101 [BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50];  36, 348, 350 f.; BGH NJW 1971, 1659, 1660; Rosenberg/Schwab ZPR 13. Aufl. § 144 VIII S. 890). Auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist anerkannt, daß das Revisionsgericht Rechtsänderungen zu berücksichtigen hat, die auch die Vorinstanz, wenn sie im Zeitpunkt des Erlasses des Revisionsurteils entschieden hätte, hätte beachten müssen (BVerwGE 41, 227, 230;  55, 272, 273 [BVerwG 24.02.1978 - 4 C 12/76];  Eyermann/Fröhler VwGO 8. Aufl. § 137 Rdn. 11; Redeker/von Oertzen VwGO 7. Aufl. § 137 Rdn. 13; Knopp VwGO 5. Aufl. § 137 Rdn. 2).

11

Hiernach ist ausschlaggebend, ob die am 1. Januar 1982 in Kraft getretene Neufassung des § 8 Abs. 1 KHG sich nach ihrem zeitlichen Geltungswillen auch auf die Krankenhausbedarfspläne für das Jahr 1973 erstreckt. Das ist zu verneinen. Im öffentlichen Recht wie im Privatrecht gilt der Grundsatz, daß Rechtsverhältnisse in bezug auf Wirkung und Inhalt im allgemeinen dem Recht unterstehen, das zu der Zeit galt, als sich ihr Entstehungstatbestand verwirklichte (BGHZ 44, 192, 194 [BGH 18.10.1965 - II ZR 36/64]; Enneccerus/Nipperdey Allg. Teil 15. Aufl. 1. Halbbd. § 61 II 1 S. 354; Wolff/Bachof VerwR I 9. Aufl. § 27 I b 7 S. 144; vgl. auch Forsthoff VerwR Allg. Teil 10. Aufl. S. 152). Allerdings kann der Gesetzgeber, soweit nicht verfassungsrechtliche Bedenken entgegenstehen, einem Gesetz Rückwirkung verleihen. Die rückwirkende Geltung eines Gesetzes kann sich aus einer besonderen Vorschrift - eine solche fehlt hier - oder aus seinem Sinn und Zweck ergeben (BGHZ 9, 101, 102 [BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50]; BGH Urt. vom 3. November 1970 - VI ZR 76/69 = LM PflVG Nr. 3 = VersR 1971, 180). Ein solcher Geltungswille muß aber eindeutig zum Ausdruck kommen (BGHZ 44, 192, 195 f. [BGH 18.10.1965 - II ZR 36/64]; BGH Urt. vom 3. November 1970 aaO). Läßt das Gesetz insoweit Zweifel offen, so ist davon auszugehen, daß sich das Gesetz keine Rückwirkung beilegen will (BGHZ 3, 82, 84; BGH Urt. vom 3. November 1970 aaO).

12

Nach diesen Regeln ist eine rückwirkende Geltung des durch das KHKG geänderten § 8 Abs. 1 KHG abzulehnen. Die Gesetzesänderung stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 8 Abs. 1 KHG a.F., insbesondere das angeführte Urteil vom 26. März 1981, dar (BT-Drucks. 9/1103 S. 2) vgl. auch BT-Drucks. 9/976 S. 31 f.; Hanisch DVBl. 1982, 1073, 1078). Durch die Gesetzesänderung sollten die den zuständigen Planungsträgern "nicht genehmen Konsequenzen der Verneinung eines Planungsermessens durch das Bundesverwaltungsgericht beseitigt" werden (Borchmann DÖV 1983, 145, 151). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Gesetzgeber durch eine Art authentischer Interpretation (vgl. dazu Enneccerus/Nipperdey aaO) des § 8 Abs. 1 KHG der Auslegung dieser Vorschrift durch ein oberstes Bundesgericht nachträglich die Grundlage entziehen wollte. Es ist auch nicht ersichtlich, daß er - von verfassungsrechtlichen Bedenken einmal abgesehen - in weitreichender Weise die Förderungsgrundsätze für die Vergangenheit zum Nachteil der Krankenhausträger "ändern" und so auch in möglicherweise schon abgewickelte Rechtsverhältnisse eingreifen wollte. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die Änderung des am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen § 8 Abs. 1 KHG erst für die Krankenhausbedarfspläne des Jahres 1982 und der Folgezeit gelten soll. Daher hätten die Verwaltungsgerichte die Rechtsänderung nicht im Wege einer "Vorwirkung" bereits bei der Beurteilung des umstrittenen Bedarfsplans für das Jahr 1973 berücksichtigen dürfen. Entgegen der Ansicht des Beklagten hätte Berlin, wenn die Klägerin zunächst vor den Verwaltungsgerichten obgesiegt und die Aufnahme ihres Krankenhauses in den Bedarfsplan erreicht hätte, auf Grund der Neufassung des § 8 Abs. 1 KHG die Krankenanstalt auch nicht wieder aus dem Plan "ausscheiden" dürfen.

13

5.

Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es muß aufgehoben und die Sache zu erneuter tatrichterlicher Würdigung unter den oben aufgezeigten und den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 1981 a.a.O. dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

Krohn
Tidow
Boujong
Halstenberg
Werp