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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.04.1959, Az.: III ZR 22/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.04.1959
Aktenzeichen
III ZR 22/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14237
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 12.11.1957

Fundstellen

  • DB 1959, 594-595 (Kurzinformation)
  • DNotZ 1959, 555-558
  • GmbHR 1959, 165 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • MDR 1959, 556-557 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Kaufmanns Wolfgang H., M., S. Platz ...,

Prozessgegner

den Notar Dr. Hans S., M. N. Straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob ein Notar, der es übernimmt, eine auch vom bisherigen Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unterzeichneten Anmeldung über den Wechsel in der Geschäftsführung dem Registergericht einzureichen, den bisherigen Geschäftsführer davon unterrichten muß, wenn er die eingereichte Anmeldung später auf Veranlassung der neuen Geschäftsführer wieder zurücknimmt.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die kindliche Verhandlung vom 2. April 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. November 1957 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Filmvertriebs GmbH. "T." in D., die im Jahre 1954 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet. Der Kläger bemühte sich um eine Sanierung und schloß sich dazu schließlich mit einer Kapitalgruppe des Kaufmanns Werner G. zusammen, die aber sein Ausscheiden aus der Gesellschaft verlangte. Am 20. August 1954 beurkundete der Beklagte als Notar folgendes: In einer Gesellschafterversammlung beschloß der Kläger sein Ausscheiden als Geschäftsführer und die Bestellung der Kaufleute Albert B. und Herbert M. zu neuen Geschäftsführern sowie die Verlegung des Gesellschaftssitzes nach M. Durch weiteren Vertrag trat der Kläger sämtliche Geschäftsanteile der Gesellschaft im Nennwert von 20.000 DM gegen Zahlung von 3.000 DM an B. ab. In besonderer Erklärung meldeten der Kläger sowie die neuen Geschäftsführer B. und M. die Veränderung in der Geschäftsführung und die Sitzverlegung bei dem Handelsregister D. an; der Beklagte, der auch diese Urkunde entworfen hatte, beglaubigte die Unterschriften und übernahm die Einreichung beim Registergericht. Am 6. September 1954 nahm er jedoch die Anmeldung beim Registergericht Düsseldorf auf eine fernmündliche Anweisung von G. wieder zurück.

2

Am 26. August 1954 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Vergleichsverfahren und am 21. September 1954 das Konkursverfahren eröffnet.

3

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung seiner Amtspflichten und hat vorgetragen:

4

Er habe vom der Rücknahme der Registeranmeldung erst 1955 erfahren. Der Beklagte hätte die Anmeldung nicht zurückziehen dürfen, zumal auch die neuen Geschäftsführer damit nicht einverstanden gewesen seien; mindestens hätte er ihn davon benachrichtigen müssen. Der Kläger hätte dann auf andere Weise die Sanierung der Gesellschaft durchgeführt. Die Vereinbarungen mit der Gruppe G. hätte er sofort lösen können. Dann wäre er aus den vorher für die Gesellschaft eingegangenen Garantieverpflichtungen und Wechselbürgschaften nicht mehr in Anspruch genommen worden; jetzt habe ihn allein M. mit über 5.000 DM in Anspruch genommen. G., B. und M. seien inzwischen zahlungsunfähig geworden. Der Kläger hat zuletzt beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 6.100,- DM nebst Zinsen zu verurteilen.

5

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt: G. habe die Rücknahme der Anmeldung mit Zustimmung der neuen Geschäftsführer und mit der Begründung veranlaßt, sie wollten die Eintragungsgebühren nicht zahlen. Eine Zustimmung oder Benachrichtigung des Klägers sei nach seinem vollständigen Ausscheiden aus der Gesellschaft nicht nötig gewesen. Die Rücknahme der Anmeldung habe auch keinen Schaden verursacht; dem Kläger wäre eine anderweite Sanierung nie mehr gelungen, er hätte sich nicht einmal von den Verträgen mit der Gruppe G. lösen können. Die Gesellschaft wäre auf jeden Fall durch den Konkurs erloschen. Der Kläger müsse sich an seine Vertragspartner halten und hätte bei rechtzeitigem Vorgehen seine angeblichen Ansprüche bei G. durchsetzen können. Der Kläger hätte auch nicht untätig bleiben dürfen, nachdem er durch die Eröffnung des Vergleichsverfahrens habe erkennen müssen, daß G. die Gesellschaft nicht habe retten können. Der Beklagte habe die hier streitigen Schäden nicht vorhersehen können.

6

Die Klage ist in den beiden ersten Rechtszügen erfolglos geblieben.

7

Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch, weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

8

I.

Das Berufungsgericht verneint eine Haftung mit folgenden Erwägungen: Für den Beklagten habe keine Benachrichtigungspflicht bestanden; außerdem habe der Kläger nicht dargetan, daß er seine alte Stellung ohne weiteres habe wieder erlangen können; die unterlassene Unterrichtung sei für die unterbliebene Sanierung nicht ursächlich, auch habe der Beklagte nicht fahrlässig gehandelt; mindestens treffe den Kläger ein so grobes Verschulden, daß er gegenüber der etwaigen leichten Fahrlässigkeit des Beklagten den Schaden allein tragen müsse.

9

II.

Nach § 21 der Reichsnotarordnung hat ein Notar, der die ihm einem anderen gegenüber obliegenden Amtspflichten schuldhaft verletzt, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

10

Der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, der Beklagte habe im vorliegender Fall seine Amtspflichten nicht verletzt, weil er zur Unterrichtung des Klägers nicht verpflichtet gewesen sei, ist unrichtig.

11

Der Kläger sieht eine Amtspflichtverletzung zunächst darin, daß der Notar die Anmeldung zum Handelsregister auf Verlangen des Kaufmanns G. zurückgenommen hat, der dazu von den Geschäftsführern nicht ermächtigt und der an den Notariatsakten nicht beteiligt gewesen sei. Auf diese Amtspflichtverletzung kann der Kläger seinen Anspruch jedoch nicht stützen. Denn auch ohne diese Pflichtverletzung wäre die Registereintragung unterblieben, weil die neuen Geschäftsführer er die Eintragungsgebühren nicht gezahlt hätten; der Beklagte war zu einer Überwachung der Gebührenzahlung ohne besonderen Auftrag nicht verpflichtet, so daß der Kläger von diesem der Eintragung entgegenstehenden Hindernis vor der Eröffnung des Konkurses nichts erfahren hätte. Der Kläger kann seinen Anspruch deshalb nur darauf stützen, daß der Notar ihn pflichtwidrig nicht über die weiteren Vorgänge unterrichtet habe, da er dann rechtzeitige Gegenmaßnehmen ergriffen hätte.

12

Der Notar hat nach § 42 der Dienstordnung für Notare vom 5. Juni 1937 (DJ 874) die von ihm aufgenommenen Urkunden, die zur Einreichung bei dem Registergericht bestimmt sind, auch einzureichen, wenn die Beteiligten nichts anderes wünschen. Das ist eine wichtige und wesentliche Amtspflicht der Notare (vgl. BGHZ 22, 104/107). Hier hatte der Beklagte unstreitig die Weiterreichung der Urkunde an das Registergericht auch im Verhältnis zum Kläger übernommen; er mußte ihn dann unterrichten, wenn er hinterher das Amtsgeschäft nicht ausführen wollte. Diese Verpflichtung besteht schon im Privatrecht bei der Abweichung von übernommenen Aufträgen (vgl. §§ 662, 665 BGB), erst recht ist das Pflicht eines Notars als Träger eines öffentlichen Amtes (so auch Daimer, Die Prüfungs- und Belehrung Pflicht, 2. Aufl. 1955 S. 296).

13

Im vorliegenden Fall ist diese Pflicht zur Unterrichtung insbesondere aus folgenden Erwägungen zu bejahen: Der Kläger hatte die Anmeldung zum Handelsregister mit unterzeichnet und der Notar hatte diese Unterschrift ebenfalls beglaubigt. Das war zwar überflüssig, weil die Abberufung und die Bestellung von Geschäftsführern einer GmbH schon vor Eintragung in das Register Wirksamkeit erlangen, so daß nach einem ordnungsmäßig beschlossenen Wechsel in der Geschäftsführung einer GmbH nur die neuen Geschäftsführer derartige Anmeldungen vorzunehmen haben (Schilling bei Hachenburg, GmbHGesetz 6, Aufl. § 39, 2). Jedoch war der Kläger trotzdem im Verhältnis zum Notar "Beteiligter" dieses Amtsgeschäfts geworden, weil er die fragliche Urkunde mit unterzeichnet und der Notar seine Unterschrift beglaubigt hatte (§ 165 FGG). Die Amtspflichten, insbesondere die Belehrungspflichten bestehen für den Notar grundsätzlich stets gegenüber allen "Beteiligten". Ob sich daraus allein bereits die Pflicht, den ausgeschiedenen Geschäftsführer über die auf Veranlassung der neuen Geschäftsführer erfolgter, Rücknahme des Eintragungsantrages zu unterrichten, ergibt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Der Notar hat nämlich weitere Amtspflichten auch gegenüber denjenigen Personen, die im Einzelfall seine Amtstätigkeit in Anspruch genommen haben, selbst wenn die Amtshandlung nicht zu einer Beurkundung geführt hat. Wenn also mehrere Rechtsuchende einen Notar in einer bestimmten Angelegenheit amtlich um Rat fragen und diese Beratung dazu führt, daß nur die Erklärung einer einzigen Person beurkundet wird, dann bestehen trotzdem Amtspflichten auch gegenüber den übrigen Personen, für die der Notar amtlich tätig geworden ist (vgl. RGZ 153, 153; BGHZ 19, 5). Dabei kann dahingestellt bleiben, wieweit im Einzelfall der Kreis dieser Personen abzugrenzen ist, denn jedenfalls war der Beklagte hier unstreitig in erheblichem Umfange für den Kläger amtlich tätig geworden. Er hatte am fraglichen Tage außer der Registeranmeldung noch weitere, und zwar wirtschaftlich bedeutungsvolle und wichtige Erklärungen des Klägers beurkundet. Nach dem unstreitigen Sachverhalt wußte der Beklagte sogar, daß die Gesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war und mit Hilfe des damals als kapitalkräftig angesehenen Kaufmanns G. saniert Werden sollte. Daraus ergab sich weiter für den Notar, daß die gesamten beurkundeten Erklärungen für die Gesellschaft und damit für den Kläger als bisherigen Alleininhaber von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite waren und in Abhängigkeit von einander standen. Im Rahmen und zur Durchführung dieser gesamten Abmachungen einschließlich der Sanierungsabmachungen hatte der Beklagte es amtlich übernommen, die Anmeldung zum Handelsregister einzureichen. Damit hatte er diese besondere Amtspflicht auch dem Kläger gegenüber übernommen. Die Pflicht zur Weitergabe der Anmeldung darf nicht für sich alleine betrachtet wenden, da sie nur ein Teil der vielen Amtspflichten war, die sich für den Beklagten aus den gesamten Verhandlungen ergeben hatten. Der Beklagte war mit Übernahme der Beratung in der Sanierungsangelegenheit kraft seiner allgemeinen Amtspflicht gehalten, den Kläger als Hauptbeteiligten sachgemäß zu beraten und zu betreuen sowie darauf zu achten, daß das mit seiner Amtstätigkeit eingeleitete Unternehmen auch möglichst zum Abschluß gebracht wurde. Ein Notar darf insbesondere nicht bewußt ein Geschäft vereiteln, das er vorher beurkundet hat (RG JW 1937, 1707; DNotZ 1932, 249). Deshalb mußte der Beklagte den Kläger mindestens darüber unterrichten, wenn er eins dem Kläger gegenüber übernomme amtliche Vorrichtung hinterher nicht ausführen wollte. Das gilt zum wenigsten im vorliegenden Fall, denn für den Beklagten war erkennbar, daß durch die Rücknahme der Anmeldung der Sanierungsversuch nun auf jeden Fall scheitern mußte, weil die Gesellschaft dadurch zunächst handlungsunfähig wurde. Der Kläger war zwar noch im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen, durfte aber nach seinem Ausscheiden für die Gesellschaft nicht mehr handeln; die neuen Geschäftsführer durften zwar schon vor der Eintragung handeln, konnten aber ohne Eintragung nicht mit voller rechtlicher Wirksamkeit nach außen hin tätig werden. Möglicherweise durfte der Kläger in Eilfällen für die Gesellschaft noch tätig werden, aber solange der Beklagte ihn von der Rücknahme der Anmeldung nicht unterrichtete, konnte er nicht erkennen, daß ein solcher Notstand vorlag.

14

Aus all diesen Erwägungen ergab sich zweifelsfrei die Verpflichtung des Beklagten als Notar, den Kläger von der Rücknahme der Registeranmeldung zu unterrichten. Es kann dann dahingestellt bleiben, ob sich diese Verpflichtung nicht auch aus anderer Umständen ergab, insbesondere aus der besonderen Bestimmung des § 42 Satz 2 der Dienstordnung für Notare.

15

Dagegen, daß der Notar die ihm dem Kläger gegenüber obliegende Unterrichlungspflicht auch schuldhaft verletzt hat, bestehen keine Bedenken. Das wird unten noch näher dargelegt.

16

III.

Die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts tragen das angefochtene Urteil ebenfalls nicht:

17

1)

Das Oberlandesgericht meint, der Kläger habe nicht dargetan, daß er bei einer Unterrichtung durch den Beklagten die Gesellschaft noch hätte retten können. Die Abmachungen mit der Gruppe G. seien nicht nichtig gewesen; diese hätten den Kläger die alte Stellung nur dann wiederzuverschaffen brauchen, wenn sie sich für einen Erfolg verbürgt hätten oder der Kläger die Abreden habe anfechten können. Die bloße Erwartung des Klägers, G. würde die Gesellschaft sanieren, sei ein unbeachtlicher Irrtum.

18

Richtig ist, daß der Kläger keine ausreichenden Tatsachen dafür vorgetragen hat, daß seine Abreden mit der Gruppe G. nichtig oder anfechtbar gewesen seien. Möglicherweise hatte der Kläger das Recht, die Rückgängigmachung der Gesellschafterbeschlüsse dann zu verlangen, wenn sie Teil eines gegenseitigen Vertrages waren und seine Vertragspartner mit ihren Leistungen in Verzug geraten waren oder sonst ein Recht zum Rücktritt gegeben hatten. Das alles kann aber dahingestellt bleiben, denn das Berufungsgericht hat - wie die Revision zutreffend rügt - folgendes übersehen:

19

Der Kläger hatte in der Berufungsbegründung unter Beweis gestellt daß seine Vertragspartner zur Abwendung von Schadensersatzansprüchen seinem Verlangen auf Rückgängigmachung der Beschlüsse sofort, zugestimmt und keine Anstände gegen die Wiederübernahme der Geschäftsführung durch den Kläger gehabt hätten. Darin lag die Behauptung, daß die Gruppe G. seine vollen alten Rechte sogleich wieder hergestellt hätte. Diese Behauptung war erheblich, weil der Kläger damit dargelegt hätte, daß er nach einer Unterrichtung durch den Notar sofort die Möglichkeit gehabt habe, eine Sanierung mit anderen Geldgebern vorzunehmen. Denn daneben hatte er wiederholt unter Beweis gestellt, daß die Kaufleute L. und W. bereit und in der Lage gewesen wären, an Stelle von G. die Sanierung der Gesellschaft in jener Zeit durchzuführen, so daß dadurch die Verbindlichkeiten des Klägers mindestens teilweise erloschen wären.

20

2)

Das Berufungsgericht hat auch den Begriff des Ursachenzusammenhangs verkannte. Im Urteil heißt es insoweit: Selbst wenn der Kläger Beine alte Stellung wieder habe erreichen können, hafte der Beklagte trotzdem nicht. Nach der Lebenserfahrung habe nicht damit gerechnet zu werden brauchen, daß die Sanierung einer Gesellschaft unterbleiben würde, weil die Sitzverlegung und die Änderung der Geschäftsführung nicht im Handelsregister eingetragen wurde. Das gelte auch dann, wenn der Beklagte gewußt habe, daß das Ausscheiden des Klägers die Sanierung habe ermöglichen sollen.

21

Die Haftung des Notars ist allerdings auf adäquat verursachte Folgen begrenzt. Dafür genügt es aber, daß die Pflichtverletzung im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des Erfolges geeignet war. Dabei mußten die dem Beklagten bekannten Umstände und die einem optimalen Beobachter erkennbaren Umstände berücksichtigt werden (BGHZ 3, 261). Diese Voraussetzungen einer adäquaten Verursachung müssen hier bejaht werden. Der Beklagte wußte unstreitig, daß nicht nur die Sitzverlegung beschlossen war, daß nicht nur die Geschäftsführer gewechselt hatten, sondern daß der Kläger als einziger Gesellschafter seine gesamten Anteile an eine Gruppe von Geldgebern abgetreten hatte, um eine umfassende Sanierung der wirtschaftlich bedrohten Gesellschaft zu ermöglichen. Der Beklagte mußte dann damit rechnen, daß weitgreifende Pläne vorbereitet und wirtschaftlich wichtige Maßnahmen getroffen waren, die nicht der notariellen Beurkundung unterlagen, für die aber die vor ihm beurkundeten Geschäfte von Bedeutung waren. Der Beklagte mußte auch erkennen, wie schon ausgeführt ist, daß durch sein Verhalten die Gesellschaft handlungsunfähig wurde. Dann war es keine besonders eigenartige und keine unwahrscheinliche Folge, daß der Kläger nach, der Unterrichtung von einem schnellen und vollständigen Gesinnungswechsel seiner Vertragspartner seine Sanierung auf andere Weise versucht hätte.

22

3)

Rechtsirrig ist auch die Erwägung des Berufungsgerichts, daß mindestens ein Verschulden des Beklagten fehle, weil für ihn ein Schaden dieser Art nicht vorhersehbar gewesen sei. Nach ständiger Rechtsprechung gehört zur Fahrlässigkeit insbesondere bei der Amtspflichtverletzung nicht die Vorhersehbarkeit eines bestimmten Schadens. Der Beklagte handelte hier fahrlässig, wenn er die Benachrichtigung des Klägers unterließ, obwohl er erkennen konnte, daß für ihn als Notar die Pflicht bestand, den Kläger zu unterrichten (vgl. RGZ 93, 56/61.; BGH III ZR 142/54 vom 28. November 1955). Bei gewissenhafter Amtsausübung war das für den Beklagten erkennbar.

23

Zwar hat das Oberlandesgericht das Verhalten des Beklagten als richtig und damit als objektiv rechtmäßig bezeichnet. Grundsätzlich kann einem Amtsträger kein Schuldvorwurf gemacht werden, wenn ein Kollegialgericht nach mündlicher Verhandlung sein Vorgehen als rechtmäßig gebilligt hat. Aber dieser Rechtsatz gilt nicht ausnahmslos. Er kann insbesondere im vorliegenden Fall nicht gelten, weil das Berufungsgericht das Verhalten des Notars nur nach allgemeinen Deliktsvorschriften und nicht unter Beachtung der Dienstordnung des Notars sowie der besonderen notariellen Amtspflichten unter Berücksichtigung der insgesamt übernommenen Geschäfte geprüft hat. Es hat also den Sachverhalt nicht voll ausgewertet und seiner rechtlichen. Würdigung einen unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt. In derartigen Fällen kann sich der Beamte nicht zu seiner Entlastung auf die Billigung seines Vorgehens durch ein Kollegialgericht berufen.

24

Das Berufungsgericht führt in diesem Zusammenhang weiter aus, der Notar habe sich auch darauf verlassen dürfen, daß sich der Kläger über die Durchführung der Geschäfte unterrichten werde. Das schließt weder die Verpflichtung des Notars zur Unterrichtung noch seine Fahrlässigkeit aus. Denn die Pflicht des Notars, den Kläger zu benachrichtigen, entfiel erst dann, wenn der Kläger eindeutige Kenntnis von dem Vorgang erlangt hatte; davon konnte der Notar nach den Feststellungen hier nicht ausgehen, so daß seine Schuld auch nicht durch einen Irrtum ausgeschlossen ist. Das Verhalten des Klägers könnte höchstens unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens Bedeutung gewinnen.

25

4)

Die letzte Hilfserwägung des Berufungsgerichts betrifft das mitwirkende Verschulden und geht dahin: Die etwaige Fahrlässigkeit des Notars könne höchstens als leichte, doch müsse das Verschulden des Klägers gegen sich selbst als grobe Mahrlässigkeit gewertet werden, so daß es gerechtfertigt sei, dem Kläger stets den ganzen Schaden aufzuerlegen.

26

Auch diese Entscheidung ist nicht frei von Rechtsfehlern: Nach dem klaren Wortlaut des § 254 BGB erfolgen die Abwägung und die Schadensteilung bei beiderseitigem Verschulden in erster Linie nach der Verursachung und nicht nach dem Grad des Verschuldens. Das Urteil läßt, nicht erkennen, daß sich das Bemfungsgericht dessen bewußt war. Im übrigen hat das Oberlandesgericht den Umfang der Pflichtverletzung des Beklagten im einzelnen nicht festgestellt, sondern die Abwägung nur für den Fall vorgenommen, "daß eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Notars zu bejahen sei". Grundsätzlich kann ohne genaue Feststellung des Sachverhalts und ohne richtige rechtliche Würdigung keine sachgerechte Abwägung nach § 254 BGB erfolgen, so daß regelmäßig der Vergleich zwischen dem feststehenden Verschulden des einen Teils und einem nur unterstellten Verschulden des anderen Teils unzulässig ist (RGZ 126, 28/34; JW 1936, 3369).

27

5)

Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus richtig - nicht näher erörtert, ob etwa die Klage schon nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB abzuweisen war. Danach kann, der Verletzte den Beamten bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung nur in Anspruch nehmen, wenn er nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Dem steht es gleich, wenn der Kläger schuldhaft die Möglichkeit anderweitigen Ersatzes vor Klagerhebung versäumt hat. Dabei muß der Kläger beweisen, daß er anderweitig keinen Ersatz erlangen kann und auch nicht schuldhaft eine anderweitige Ersatzmöglichkeit versäumt hat (RGZ 161, 109; BGH III ZR 284/52 vom 11. März 1954 und III ZR 88/55 vom 8. November 1956). Das Berufungsgericht wird in der neuen Verhandlung erforderlichenfalls auch diese Frage klaren müssen, da der Kläger jedenfalls bisher entsprechende hinreichende Behauptungen unter Beweis gestellt hat.

Dr. Pagendarm Dr. Weber Dr. Kreft Dr. Arndt Dr. Beyer